AGB´s |
einschwabe
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Dabei seit: 24.11.2005
Beiträge: 5
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Hallo.
ich habe nun Gewerbe angemeldet und will meine Sachen bei eBay verkaufen.
muss ich in die auktionen meine AGB´s reinschreiben
gruß
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Flateric
Senior Poweruser
   

Dabei seit: 24.02.2003
Beiträge: 336
Herkunft: Hessen Beruf: Bänker
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nein musst du nicht, wenn du keine hast.
dann greifen halt die gesetzlichen Mindestregelungen. Wenn du allerdings etwas einschränken möchtest, dann muss es mit rein.
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einschwabe
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Beiträge: 5
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Klar.ich habe welche.
gibt es da ein gesetz das man sie reinmachen oder verlinken muss?
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mok006
Auktionshilfe Experte
   

Dabei seit: 16.02.2003
Beiträge: 917
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einschwabe
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hm.....
manche habens es manche nicht.
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einschwabe
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Dabei seit: 24.11.2005
Beiträge: 5
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§ 305
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
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