Avatar
Auktionshilfe Unsterblich
   
Dabei seit: 24.01.2003
Beiträge: 3.364
Markenzeichen: Ex Admin
 |
|
Bei Internetversteigerungen durch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht. Ferner kann der Händler die Gewährleistung für die verkauften Gegenstände nicht ausschließen. Ein Indiz - unter mehreren - für eine gewerbliche Tätigkeit des Anbieters kann die Tatsache sein, dass er in überschaubarer Zeit mehr als 250 Verkäufe über eBay abgewickelt und zudem durch die Teilnahme an dem eBay-Powerseller-Programm den Anschein eines Profiverkäufers erweckt hat.
Urteil des LG Mainz vom 06.07.2005
3 O 184/04
|
|