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Auktionshilfe Unsterblich
   
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Vom Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Anderes gilt jedoch, wenn eine Abfindung wegen der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers, wie z. B. der Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in eine geringfügige Beschäftigung gezahlt wird. In diesen Fällen wird die Zahlung nicht für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt. Auf derartige Abfindungen müssen daher Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.
Urteil des SG Dortmund vom 20.10.2006
S 34 R 217/05
Pressemitteilung des SG Dortmund
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