Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Berger,
auf Ihrer homepage berichten Sie – wie ich finde sehr missverständlich – über einen Gerichtstermin vor dem Kammergericht Berlin, in dem der Geschädigte von mir vertreten wurde, KG Berlin 7 U 225/11. Ihre „Berichterstattung“ verzerrt aus meiner Sicht die maßgeblichen Umstände und Feststellungen des Senates maßgeblich bzw. rückt Nebensächlichkeiten so in den Vordergrund, dass beim Leser ein falscher Eindruck von Inhalt und Ablauf der Gerichtsverhandlung entsteht/entstehen kann, vielleicht sogar entstehen muss. Ihre „Berichterstattung“ nehme ich daher für diesen offenen Brief zum Anlass, um auf einige „Ungereimtheiten“, die in Ihrem Bericht – sicherlich versehentlich – Einzug gehalten haben, hinzuweisen. Selbstverständlich gehe ich davon aus, dass es zu keinem Zeitpunkt Ihre Absicht als Organ der Rechtspflege war, einen falschen und/oder unvollständigen Eindruck der Gerichtsverhandlung zu vermitteln.
Um einen ganz maßgeblichen Punkt vorab hervorzuheben: Das Kammergericht Berlin (für die Nichtjuristen: das Oberlandesgericht des Landes Berlin) hat eine arglistige Täuschung bejaht!
Ebenso hat im Übrigen auch kurz zuvor das OLG Hamm in seiner mündlichen Verhandlung vom 15.08.2012 keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine arglistige Täuschung vorliege, OLG Hamm, I – 12 U 54/12. Wörtlich führte der Senatsvorsitzende aus, die arglistige Täuschung springe einen direkt an, „arglistiger geht es ja gar nicht“. Wie Sie sicherlich wissen, hat Rechtsanwalt Buchholz in dem dortigen Verfahren ebenso höchsteilig die Berufung zurückgenommen, wie Sie selbst in dem Verfahren vor dem KG Berlin. Der Senatsvorsitzende des OLG Hamm wies darauf hin, er würde „sehr gerne“ ein Urteil schreiben, damit sie dies auch mal von einem Oberlandesgericht bestätigt erhalten. „Das können Sie dann ins Internet stellen“ waren die abschließenden Worte des Senatsvorsitzenden.
Festzuhalten bleibt damit, dass Sie u.a. sowohl vor dem KG Berlin als auch vor dem OLG Hamm alles daran setzen, eine begründete Entscheidung der Gerichte zu vermeiden, d.h. ein Urteil, in dem das Gericht eben diese arglistige Täuschung feststellt, so wie dies beispielsweise das LG Hildesheim in seiner wegweisenden Entscheidung vom 07.01.2011, 7 S 232/09, urteilte. Die Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim wurde von Ihrer Seite in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH vom 13.10.2011 zurückgenommen, nachdem Ihnen auch dort der Vorsitzende des VII. Zivilsenates sehr deutlich vor Augen geführt hatte, dass der Vertrag infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig sei. Auch der stete Vortrag Ihrer Kanzlei, die Revisionsrücknahme sei im Hinblick auf § 649 BGB erfolgt, lässt sich leicht als wenig stichhaltig entlarven, wenn man beachtet, dass Sie die Revisionseinlegung in dem Verfahren LG Hildesheim, 7 S 232/09, mit Schreiben vom 02.09.2010 auf Seite 5 ausdrücklich wie folgt begründet haben:
„Sollte die Kammer die Frage einer arglistigen Täuschung trotz obiger Ausführungen in Abweichung zur Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf bejahen wollen, wird ausdrücklich beantragt, die Revision zuzulassen.“
Es ging der Euroweb mithin explizit darum, einen Freifahrtschein für ihre Akquisetätigkeit zu erhalten und festgestellt zu wissen, dass keine arglistige Täuschung vorliege. Nachdem der Senatsvorsitzende Prof. Dr. Kniffka jedoch mitteilte, eine arglistige Täuschung sei zu bejahen, nahm die Euroweb die Revision zurück. Der unbefangene Leser mag sich hierzu sein eigenes Urteil bilden.
Aber zurück zu Ihren Ausführungen das Verfahren vor dem Kammergericht Berlin betreffend.
Zunächst einmal führen Sie völlig Allgemeines wie die Erforderlichkeit eines kausalen Zusammenhanges zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum aus und behaupten dann
„Denn dann fehlt es zumindest am notwendigen Ursachenzusammenhang. Das Kammergericht (KG) Berlin, 7 U 225/11, gab damit dem Grunde nach auch in zweiter Instanz dem Internetdienstleister Webstyle GmbH Recht. Zuvor hatte bereits das Landgericht Berlin-Tegel, 3 O 154/10, als Ausgangsgericht durch Urteil vom 04. Oktober 2011 die Anfechtbarkeit des Webstyle-Vertrages verneint.“
Es entsteht der Eindruck, Sie, Herr Berger, möchten augenscheinlich beim unbefangenen Leser zum Ausdruck bringen, das KG Berlin habe Ihnen Recht gegeben und eine arglistige Täuschung abgelehnt. Dies verwundert schon sehr. Das Gegenteil ist der Fall. Hat Ihnen der Senat nicht überdeutlich und in aller Ausführlichkeit dargelegt, dass der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig sei, da er von mir für den Geschädigten wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden ist? Ist es nicht weiterhin zutreffend Herr Berger, dass der Senat damit die von hier erhobene negative Feststellungsklage, wonach Ihrer Auftraggeberin keine Ansprüche aus dem Vertrag zustehen, als zulässig und voll umfänglich begründet angesehen hat? Und hat der Senat nicht ebenfalls ausgeführt, Herr Berger, dass Ihre Auftraggeberin insoweit in vollem Umfange zur Kostentragung verpflichtet ist, nachdem Ihre Auftraggeberin widerklagend Ansprüche gemäß § 649 BGB geltend gemacht hat und die negative Feststellungsklage demnach aus prozessualen Gründen für erledigt erklärt worden ist? Und, sehr geehrter Herr Berger, hat der Senat nicht weiterhin referiert, Ihre Widerklage sei unbegründet, da beispielsweise die Angaben zu den Personalkosten unzureichend seien? Letztlich sind Ihre Ausführungen zur Kalkulation gemäß § 649 BGB schon irrelevant, da der Senat ja gerade die Nichtigkeit des Vertrages infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bejahte. Gleichwohl noch eine kurze Anmerkung zu Ihrer Kalkulation:
Sie führen aus, es hätte weiter gehenden Vortrages von Ihrer Seite zur abschließenden Beurteilung und Entscheidung bedurft. Und weiter: „Dies auch vor allem deshalb, da Rechtsanwalt Thorsten Wachs – entgegen der grundsätzlichen Prozessförderungspflicht – erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen in das laufende Verfahren eingeführt hatte“.
Erstens habe ich nicht gegen prozessuale Vorschriften verstoßen, wie Sie dem Leser Glauben zu machen versuchen. Zweitens war die Frage der Kalkulation gemäß § 649 BGB für das KG Berlin doch gar nicht maßgeblich, da der Vertrag nichtig war. Dann aber kommt es auf Ausführungen zu §649 BGB doch gar nicht an, oder Herr Berger? Insoweit ist auch Ihre Formulierung „deshalb“ schlicht unzutreffend.
Sehr geehrter Herr Berger: Können oder wollen Sie den Ausführungen des KG Berlin nicht folgen?
Nochmals: Das KG Berlin bejaht eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB. Das ist 1. Semester Rechtswissenschaften. Ihre „Berichterstattung“ beginnt im 2. Absatz mit wortreichen Ausführungen u.a. zur Frage der Kausalität, die das KG Berlin völlig unzweideutig und bestimmt als gegeben ansah. Arglistige Täuschung liegt vor, Kausalität liegt vor. Welchen Eindruck versuchen Sie beim Leser zu erwecken, Herr Berger?
Soweit Sie mithin parlieren, es hätte weiter gehenden Vortrages von Ihrer Seite zur Kalkulation bedurft, ist dies grundsätzlich richtig, da der Senat die Kalkulation mit zutreffender Begründung für völlig unzureichend hält. Soweit Sie jedoch zum Einen den Eindruck erwecken, ich hätte verspätet vorgetragen, ist dies ebenso falsch wie Ihre intendierte Behauptung, hätten Sie weiter gehend vorgetragen, wäre das Gericht eventuell zu einer anderen Entscheidung gelangt. Dies ist ebenfalls falsch, Herr Berger. Nochmals: Der Senat hat die arglistige Täuschung bejaht, für § 649 BGB ist da kein Raum mehr, die Ausführungen des Senates erfolgten vielmehr als so genanntes obiter dictum, frei nach dem Motto: Der Vertrag ist zwar ohnehin nichtig, weil der Kunde von der Webstyle arglistig getäuscht wurde. Aber selbst wenn eine solche Täuschung nicht vorläge, stünden der Webstyle GmbH die verlangten 7.044,65 EUR nicht zu, sondern allenfalls 369,95 EUR, mithin 5% der Nettovertragssumme.
Falsch ist demzufolge auch Ihre Einleitung im letzten Absatz, Herr Berger. Dort formulieren Sie
„Da das Berufungsgericht den Anspruch der Webstyle wohl dem Grunde nach nicht abgewiesen hätte […], hat die Fa. Webstyle von einer weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche im vorliegenden Verfahren abgesehen und über das erforderliche Maß hinaus sogar die Ansprüche des Unternehmers als Kunden anerkannt. Das Berufungsverfahren konnte daher ohne Sachurteil erledigt werden.
Der Senat hätte Ihnen bzw. Ihrer Auftraggeberin keine Ansprüche dem Grunde nach zugesprochen! Der geneigte Leser darf sich selbst ein Urteil über Ihre „Berichterstattung“ bilden.
Dass Sie Ansprüche meines Mandanten über das erforderliche Maß hinaus anerkannt haben, ist zwar richtig, wie der Euroweb/Webstyle-erfahrene Leser vielleicht jedoch zu Recht bereits vermutet, ist dies jedoch keineswegs auf altruistische Motive Ihrerseits bzw. der von Ihnen vertretenen Partei zurückzuführen. Um dies dem Leser einmal verständlich zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des dortigen Senates die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur unter engen Voraussetzungen möglich sein soll, die hier nach Meinung des Senates nicht gegeben waren. Mein Mandant hätte demzufolge ca. 300,- EUR für meine vorgerichtliche Tätigkeit – insbesondere für die Anfechtung des Vertrages – selbst tragen müssen. Andere Gerichte beurteilen dies anders, der dortige Senat hielt jedoch an seiner wohl gefestigten und zweifelsohne vertretbaren Entscheidung fest. Ihre Auftraggeberin hätte folglich diesen Betrag nicht zahlen müssen. Warum nur, fragt man sich, haben Sie diesen Anspruch meines Mandanten gleichwohl anerkannt? Vielleicht war dies ja darin begründet, dass das KG Berlin sich andernfalls zwangsläufig auch zur Frage der arglistigen Täuschung hätte äußern müssen. Da der Senat demzufolge wie dargelegt, die Nichtigkeit des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in sein Urteil mit hätte aufnehmen müssen, standen Sie, Herr Berger, wohl einmal mehr vor der unschönen Situation, ein Urteil zu erhalten, dass die arglistige Täuschung bejaht hätte. Sehr geehrter Herr Berger, war dies dann Veranlassung für Sie, nicht nur die eigene Berufung zurückzunehmen, sondern darüber hinaus auch Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der von mir vertretenen Partei anzuerkennen, die nach den Ausführungen des Kammergerichtes gerade nicht zugesprochen worden wären? Müsste man dies dann vielleicht als „geringeres Übel“ oder Kollateralschaden bezeichnen?
An dieser Stelle soll dann auch einmal dem unter Umständen vermittelten Eindruck entgegen gewirkt werden, Euroweb/Webstyle bzw. Kanzlei Berger würden ihre Prozesse überaus erfolgreich gestalten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist auf die nachstehenden für meine Mandanten erstrittenen Verzichtsurteile, Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile, Berufungsrücknahmen und Klagerücknahmen zu verweisen:
- Verzichtsurteil LG Düsseldorf vom 17.06.2011, 22 S 1/11
- Berufungsrücknahme in dem Verfahren OLG Düsseldorf, I-23 U 60/11 (Klage Euroweb vollständig abgewiesen)
- Berufungsrücknahme in dem Verfahren LG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012, 23 S 305/09
- Verzichtsurteil LG Düsseldorf vom 11.01.2012, 23 S 224/10 (Klage EW vollständig abgewiesen)
- Verzichtsurteil LG Düsseldorf vom 11.01.2012, 23 S 300/10 (Klage EW vollständig abgewiesen)
- Verzichtsurteil LG Düsseldorf vom 11.01.2012, 23 S 372/09 (Klage EW vollständig abgewiesen)
- Versäumnisurteil LG Düsseldorf vom 22.12.2011, 21 S 204/10
- Verzichts- und Anerkenntnisurteil LG Düsseldorf vom 03.02.2012, 7 O 174/11
- Klagerücknahme in dem Verfahren LG Düsseldorf, 14d O 134/11
- Versäumnisurteil AG Düsseldorf vom 23.02.2012, 27 C 14908/12 (Euroweb zur Rückzahlung i.H.v. 4.235,21 EUR nebst Zinsen verpflichtet)
- Versäumnisurteil LG Kiel vom 13.02.2012, 2 O 231/11 (Klage vollständig abgewiesen)
- Anerkenntnisurteil LG Düsseldorf vom 15.02.2012, 18c O 37/11 (Euroweb u.a. zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt)
- Berufungsrücknahme in dem Verfahren OLG Düsseldorf, I – 5 U 105/11 (Klage vollständig abgewiesen)
- Klagerücknahme in dem Verfahren LG Düsseldorf, 13 O 237/11
- Klagerücknahme und Klageverzicht in dem Verfahren LG Düsseldorf, 6 O 349/11
- Klagerücknahme und Klageverzicht in dem Verfahren LG Düsseldorf, 18b O 32/11
- Klagerücknahme und Klageverzicht in dem Verfahren LG Berlin, 33 O 484/11
- Negative Feststellungsklage beiderseitig für erledigt erklärt, nachdem Webstyle erst im Verfahren Kalkulation vorgelegt hat, Kosten des Verfahrens sind Webstyle zu 100% auferlegt worden, LG Berlin, Beschluss vom 14.06.2012, 9 O 317/11
- 2. Versäumnisurteil LG Düsseldorf vom 14.06.2012, 21 S 204/10
- Versäumnisurteil AG Düsseldorf vom 05.09.2012, 42 C 15263/11 (Euroweb zur Rückzahlung i.H.v. 3.806,81 EUR nebst Zinsen verurteilt)
- Berufungsrücknahme in dem Verfahren OLG Düsseldorf, I – 23 U 171/11 (Klage Euroweb vollständig abgewiesen)
- Versäumnisurteil LG Düsseldorf, 14 e O 101/12
- Anerkenntnis in dem Verfahren OLG Düsseldorf, I – 5 U 140/12 (Euroweb zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt)
- Versäumnisurteil, LG Düsseldorf vom 12.09.2012, 16 O 167/12 (Euroweb zur Rückzahlung i.H.v. 4.325,21 EUR nebst Zinsen verurteilt)
- Rückzahlung Euroweb i.H.v. 4.051,88 EUR 3 Tage vor mündlicher Verhandlung, LG Düsseldorf, 18c O 24/12
- Berufungsrücknahme + Anerkenntnis, KG Berlin, 23.10.2012, 7 U 225/11 (Klage des Mandanten voll umfänglich erfolgreich; Widerklage Webstyle voll umfänglich gescheitert)
In diesem Zusammenhang ist aus meiner Sicht eben sowenig nachzuvollziehen, dass es auf der ersten Seite des Internetauftrittes der Kanzlei Berger heißt, man habe das Forderungsmanagement mit „zahllosen Grundsatzprozessen bis hin zum Bundesgerichtshof geprägt.“
Für mich vermittelt der Begriff der Prägung den Eindruck eines Obsiegens, d.h. eines erfolgreichen Prozessierens. Ich persönlich würde jedoch nicht von „prägen“ sprechen, wenn man zwar an diesen Prozessen beteiligt war, diese jedoch verlor. Ich kann selbstverständlich nur über die 12 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof berichten, bei denen die Geschädigten erst- bzw. zweitinstanzlich von hier vertreten worden sind. Sämtliche Verfahren wurden gewonnen, d.h. die Geschädigten mussten allenfalls 5% der Vertragssumme zahlen. Nach meinem Verständnis sind Euroweb/Webstyle und die dortigen Prozessbevollmächtigten folglich unterlegen, so dass die Formulierung, man habe „geprägt“ aus meiner Sicht zumindest sehr fragwürdig ist. Auf die Ihnen doch wohl hinlänglich bekannten Revisionsverfahren der von hier vertretenen Geschädigten verweise ich der Vollständigkeit halber:
BGH, VII ZR 133/10 27.01.2011 (zurückverwiesen an LG Düsseldorf, Kosten Revisionsverfahren Euroweb)
BGH, VII ZR 146/10 24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)
BGH, VII ZR 134/10 24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen).
BGH,VII ZR 135/10 24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)
BGH, VII ZR 111/10 24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)
BGH, VII ZR 164/10 24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)
BGH, VII ZR 45/11 28.07.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)
BGH, VII ZR 223/10 28.07.2011 (Revision Webstyle zurückgewiesen)
BGH, VII ZR 43/11 15.04.2011 (Revision von Euroweb zurückgenommen)
BGH, VII ZR 44/11 15.04.2011 (Revision von Euroweb zurückgenommen)
BGH, VII ZR 208/10 07.04.2011 (Revision von Euroweb zurückgenommen)
BGH, VII ZR 186/10 14.09.2011 (Revision von Euroweb zurückgenommen)
Abschließend nochmals kurz zum Verfahren vor dem KG Berlin, 7 U 225/11.
Mit Ihrer Formulierung, es hätte weiter gehenden Vortrages von Ihrer Seite zur abschließenden Beurteilung und Entscheidung bedurft, sowie der Behauptung, ich hätte gegen die „grundsätzliche Prozessförderungspflicht“ verstoßen, erwecken Sie – sicherlich ungewollt – eventuell den Eindruck, ich habe gegen prozessuale Vorschriften verstoßen. Selbstverständlich habe ich gegen keinerlei prozessuale Vorschriften verstoßen, insbesondere auch nicht gegen die grundsätzliche Prozessförderungspflicht. Oder möchten Sie etwas anderes behaupten, Herr Berger?
Im Übrigen darf ich doch wohl darauf hinweisen, dass § 138 Abs. 1 ZPO als ganz wesentlichen Grundsatz des Zivilverfahrens eine prozessuale Wahrheitspflicht konstatiert. In § 138 Abs. 1 ZPO heißt es:
„Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.“
Ob der Vortrag der Webstyle GmbH diesen Erfordernissen genügt, mag der Leser für sich selbst entscheiden:
Erstinstanzlich behauptete die Fa. Webstyle, sämtliche Arbeiten wären durch eigene Mitarbeiter erbracht worden. Erst in der Berufungsinstanz änderte die Webstyle GmbH ihren Vortrag notgedrungen. Na ja, es seien zwar keine Mitarbeiter der Webstyle GmbH gewesen – was auch relativ schwierig ist bei laut Jahresabschluss 0 bzw. 1 Mitarbeiter in 2009 bzw. 2010 – jedoch wären sämtliche Arbeiten ganz bestimmt von der konzerneigenen Tochter Webstyle Design GmbH erbracht worden. In anderen Verfahren hieß es bislang regelmäßig, die Euroweb Design GmbH wäre „ausschließlich und exklusiv“ für die Webstyle GmbH tätig. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wohlwollend würde man vielleicht von „variablem Vortrag“ sprechen. Dumm nur, dass der Vertrag meines Mandanten von Januar 2010 datierte und die Webstyle Design GmbH laut Handelsregister erst unter dem 26.05.2010 ins Handelsregister eingetragen wurde. Und auch die Behauptung, es handle sich hierbei um konzerneigene Mitarbeiter, ist nicht nachvollziehbar, wenn man weiß, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Webstyle Design GmbH und der Webstyle GmbH vom 02.03.2011 datiert. Bis dahin handelte es sich folglich um ein völlig eigenständiges Unternehmen, für das selbstverständlich auch entsprechender Vortrag zu den Fremdkosten, insbesondere den Personalkosten erforderlich gewesen wäre. Warum gleichwohl Behauptungen wie beschrieben aufgestellt worden sind, mag einstweilen jeder für sich beurteilen. Auffällig erscheint mir jedoch, dass nach meinem Dafürhalten entgegen dem Grundgedanken des §649, S. 2 BGB dem Werkbesteller eine eingehende Prüfung der Kalkulation gerade nicht ermöglicht werden soll.
Hochachtungsvoll
Thorsten Wachs
Rechtsanwalt
Hüttweg 3
45881 Gelsenkirchen
Tel. 0209/40 22 111
Mobil 0163/812 22 33