referenzkunden.info meldet sich ab

Als ich 2007 “Referenzkunde” der Firma Euroweb wurde hatte ich keine Vorstellung von dem, was mich in den nächsten 5 1/4 Jahren beschäftigen sollte. Seit 2008 habe ich mich auch öffentlich, z.B. hier basicthinking.de ,zu der Thematik geäußert und nebenher aktiv eingebracht. Nach der Schließung des o.g. Blogs musste die entstandene Informations-Lücke überbrückt werden, dies geschah (so weit ich das überblicke) durch mein Blog, zuerst unter Blogigo | €weg; Die unendliche Geschichte??? , nachdem der Betreiber dieser Plattform massiv unter Druck gesetzt worden war und als Mitbewerber der Firma Euroweb galt dann hier unter “referenzkunden.info”. Seit September 2009 habe nicht nur ich eine ganz stattliche Zahl an Stunden investiert, um Informationen zusammen zu tragen, aufzuarbeiten und zu veröffentlichen. Es bildete sich ein loser Verbund “Betroffener”, die sich aktiv einbrachten. Wir konnten durch verschiedene Berichte in den Medien auf die Problematik hinweisen und so auch einige potentielle Referenzkunden vor einer teuren Unterschrift bewahren.

Durch die Unterstützung zahlreicher Außendienstmitarbeiter erlangten wir Kenntnis der internen Schulungsunterlagen und der firmeninternen Zusammenhänge. Personalien ließen jetzt Rückschlüsse auf Firmenverflechtungen zu und Umbenennungen einzelner Unternehmen innerhalb der Euroweb-Gruppe, sowie Neugründungen konnten relativ schnell kommuniziert werden.

Ein besonderer Dank gilt den Rechtsanwälten, die Informationen zu dem oft wechselnden Vortrag der Firma Euroweb vor Gericht  und erfochtene Urteile weitergaben. Dies ermöglichte in vielen Fällen dezidierten Vortrag und führte oftmals zum Unterliegen der Firmen aus der Euroweb-Gruppe vor Gericht.

Im Jahre 2010 haben wir dann auch endlich einen Verein aus der Taufe gehoben, der sich mit der Referenzkunden-Problematik beschäftigen wollte. Dieses Treffen in Fulda, wie auch unsere gemeinsamen Auftritte in den ehrwürdigen Hallen des BGH zeigten eindrücklich unseren Zusammenhalt und den Willen gemeinsam etwas zu erreichen.

Leider ist es nur zu menschlich, daß das Engagement häufig direkt proportional zum eigenen Nutzen ist und somit Initiative oftmals eingefordert werden musste.

Durch eine Vielzahl von Anrufen und Mails weiß ich um den Informationswert dieses Blogs, immerhin wurden im vergangenen Jahr laut “Jetpack” über 130 000 Besucher gezählt. Da der Zeitaufwand für dieses Blog und die Arbeit im Hintergrund erhebliche Ausmaße angenommen hat, was für mich 2009 noch nicht absehbar war, blieb in den letzten Jahren neben meinem Beruf kaum noch Freizeit. Diesen Zustand gedenke ich in der nächsten Woche zu ändern und werde mein “Tagebuch” auch  deshalb schließen. Bis dahin stehen die Urteile und sonstigen Informationen noch zum Download bereit.

Vielen Dank an Alle, die sich hier zu Wort gemeldet haben, die mich mit Informationen gefüttert haben und die ich durch meine “Arbeit” hier kennenlernen durfte. Ich wünsche Euch alles Gute und viel Erfolg auch im Jahre 2013 und hoffe ich habe dazu beitragen dürfen.

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Erfreuliche Zahlen

Dieser Blog wurde in 2012 über 130.000 mal besucht. (laut Jetpack)

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Offener Brief des Rechtsanwalts Wachs an den Anwalt Berger

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Berger,

auf Ihrer homepage berichten Sie – wie ich finde sehr missverständlich – über einen Gerichtstermin vor dem Kammergericht Berlin, in dem der Geschädigte von mir vertreten wurde, KG Berlin  7 U 225/11. Ihre „Berichterstattung“ verzerrt aus meiner Sicht die maßgeblichen Umstände und Feststellungen des Senates maßgeblich bzw. rückt Nebensächlichkeiten so in den Vordergrund, dass beim Leser ein falscher Eindruck von Inhalt und Ablauf der Gerichtsverhandlung entsteht/entstehen kann, vielleicht sogar entstehen muss. Ihre „Berichterstattung“ nehme ich daher für diesen offenen Brief zum Anlass, um auf einige „Ungereimtheiten“, die in Ihrem Bericht – sicherlich versehentlich – Einzug gehalten haben, hinzuweisen. Selbstverständlich gehe ich davon aus, dass es zu keinem Zeitpunkt Ihre Absicht als Organ der Rechtspflege war, einen falschen und/oder unvollständigen Eindruck der Gerichtsverhandlung zu vermitteln.

Um einen ganz maßgeblichen Punkt vorab hervorzuheben: Das Kammergericht Berlin (für die Nichtjuristen: das Oberlandesgericht des Landes Berlin) hat eine arglistige Täuschung bejaht!

Ebenso hat im Übrigen auch kurz zuvor das OLG Hamm in seiner mündlichen Verhandlung vom 15.08.2012 keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine arglistige Täuschung vorliege, OLG Hamm, I – 12 U 54/12. Wörtlich führte der Senatsvorsitzende aus, die arglistige Täuschung springe einen direkt an, „arglistiger geht es ja gar nicht“. Wie Sie sicherlich wissen, hat Rechtsanwalt Buchholz in dem dortigen Verfahren ebenso höchsteilig die Berufung zurückgenommen, wie Sie selbst in dem Verfahren vor dem KG Berlin. Der Senatsvorsitzende des OLG Hamm wies darauf hin, er würde „sehr gerne“ ein Urteil schreiben, damit sie dies auch mal von einem Oberlandesgericht bestätigt erhalten. „Das können Sie dann ins Internet stellen“ waren die abschließenden Worte des Senatsvorsitzenden.

Festzuhalten bleibt damit, dass Sie u.a. sowohl vor dem KG Berlin als auch vor dem OLG Hamm alles daran setzen, eine begründete Entscheidung der Gerichte zu vermeiden, d.h. ein Urteil, in dem das Gericht eben diese arglistige Täuschung feststellt, so wie dies beispielsweise das LG Hildesheim in seiner wegweisenden Entscheidung vom 07.01.2011, 7 S 232/09, urteilte. Die Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim wurde von Ihrer Seite in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH vom 13.10.2011 zurückgenommen, nachdem Ihnen auch dort der Vorsitzende des VII. Zivilsenates sehr deutlich vor Augen geführt hatte, dass der Vertrag infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig sei. Auch der stete Vortrag Ihrer Kanzlei, die Revisionsrücknahme sei im Hinblick auf § 649 BGB erfolgt, lässt sich leicht als wenig stichhaltig entlarven, wenn man beachtet, dass Sie die Revisionseinlegung in dem Verfahren LG Hildesheim, 7 S 232/09, mit Schreiben vom 02.09.2010 auf Seite 5 ausdrücklich wie folgt begründet haben:

„Sollte die Kammer die Frage einer arglistigen Täuschung trotz obiger Ausführungen in Abweichung zur Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf bejahen wollen, wird ausdrücklich beantragt, die Revision zuzulassen.“

Es ging der Euroweb mithin explizit darum, einen Freifahrtschein für ihre Akquisetätigkeit zu erhalten und festgestellt zu wissen, dass keine arglistige Täuschung vorliege. Nachdem der Senatsvorsitzende Prof. Dr. Kniffka jedoch mitteilte, eine arglistige Täuschung sei zu bejahen, nahm die Euroweb die Revision zurück. Der unbefangene Leser mag sich hierzu sein eigenes Urteil bilden.

Aber zurück zu Ihren Ausführungen das Verfahren vor dem Kammergericht Berlin betreffend.

Zunächst einmal führen Sie völlig Allgemeines wie die Erforderlichkeit eines kausalen Zusammenhanges zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum aus und behaupten dann

„Denn dann fehlt es zumindest am notwendigen Ursachenzusammenhang. Das Kammergericht (KG) Berlin, 7 U 225/11, gab damit dem Grunde nach auch in zweiter Instanz dem Internetdienstleister Webstyle GmbH Recht. Zuvor hatte bereits das Landgericht Berlin-Tegel, 3 O 154/10, als Ausgangsgericht durch Urteil vom 04. Oktober 2011 die Anfechtbarkeit des Webstyle-Vertrages verneint.“

Es entsteht der Eindruck, Sie, Herr Berger, möchten augenscheinlich beim unbefangenen Leser zum Ausdruck bringen, das KG Berlin habe Ihnen Recht gegeben und eine arglistige Täuschung abgelehnt. Dies verwundert schon sehr. Das Gegenteil ist der Fall. Hat Ihnen der Senat nicht überdeutlich und in aller Ausführlichkeit dargelegt, dass der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig sei, da er von mir für den Geschädigten wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden ist? Ist es nicht weiterhin zutreffend Herr Berger, dass der Senat damit die von hier erhobene negative Feststellungsklage, wonach Ihrer Auftraggeberin keine Ansprüche aus dem Vertrag zustehen, als zulässig und voll umfänglich begründet angesehen hat? Und hat der Senat nicht ebenfalls ausgeführt, Herr Berger, dass Ihre Auftraggeberin insoweit in vollem Umfange zur Kostentragung verpflichtet ist, nachdem Ihre Auftraggeberin widerklagend Ansprüche gemäß § 649 BGB geltend gemacht hat und die negative Feststellungsklage demnach aus prozessualen Gründen für erledigt erklärt worden ist? Und, sehr geehrter Herr Berger, hat der Senat nicht weiterhin referiert, Ihre Widerklage sei unbegründet, da beispielsweise die Angaben zu den Personalkosten unzureichend seien? Letztlich sind Ihre Ausführungen zur Kalkulation gemäß § 649 BGB schon irrelevant, da der Senat ja gerade die Nichtigkeit des Vertrages infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bejahte. Gleichwohl noch eine kurze Anmerkung zu Ihrer Kalkulation:

Sie führen aus, es hätte weiter gehenden Vortrages von Ihrer Seite zur abschließenden Beurteilung und Entscheidung bedurft. Und weiter: „Dies auch vor allem deshalb, da Rechtsanwalt Thorsten Wachs – entgegen der grundsätzlichen Prozessförderungspflicht – erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen in das laufende Verfahren eingeführt hatte“.

Erstens habe ich nicht gegen prozessuale Vorschriften verstoßen, wie Sie dem Leser Glauben zu machen versuchen. Zweitens war die Frage der Kalkulation gemäß § 649 BGB für das KG Berlin doch gar nicht maßgeblich, da der Vertrag nichtig war. Dann aber kommt es auf Ausführungen zu §649 BGB doch gar nicht an, oder Herr Berger? Insoweit ist auch Ihre Formulierung „deshalb“ schlicht unzutreffend.

Sehr geehrter Herr Berger: Können oder wollen Sie den Ausführungen des KG Berlin nicht folgen?

Nochmals: Das KG Berlin bejaht eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB. Das ist 1. Semester Rechtswissenschaften. Ihre „Berichterstattung“ beginnt im 2. Absatz mit wortreichen Ausführungen u.a. zur Frage der Kausalität, die das KG Berlin völlig unzweideutig und bestimmt als gegeben ansah. Arglistige Täuschung liegt vor, Kausalität liegt vor. Welchen Eindruck versuchen Sie beim Leser zu erwecken, Herr Berger?

Soweit Sie mithin parlieren, es hätte weiter gehenden Vortrages von Ihrer Seite zur Kalkulation bedurft, ist dies grundsätzlich richtig, da der Senat die Kalkulation mit zutreffender Begründung für völlig unzureichend hält. Soweit Sie jedoch zum Einen den Eindruck erwecken, ich hätte verspätet vorgetragen, ist dies ebenso falsch wie Ihre intendierte Behauptung, hätten Sie weiter gehend vorgetragen, wäre das Gericht eventuell zu einer anderen Entscheidung gelangt. Dies ist ebenfalls falsch, Herr Berger. Nochmals: Der Senat hat die arglistige Täuschung bejaht, für § 649 BGB ist da kein Raum mehr, die Ausführungen des Senates erfolgten vielmehr als so genanntes obiter dictum, frei nach dem Motto: Der Vertrag ist zwar ohnehin nichtig, weil der Kunde von der Webstyle arglistig getäuscht wurde. Aber selbst wenn eine solche Täuschung nicht vorläge, stünden der Webstyle GmbH die verlangten 7.044,65 EUR nicht zu, sondern allenfalls 369,95 EUR, mithin 5% der Nettovertragssumme.

Falsch ist demzufolge auch Ihre Einleitung im letzten Absatz, Herr Berger. Dort formulieren Sie

„Da das Berufungsgericht den Anspruch der Webstyle wohl dem Grunde nach nicht abgewiesen hätte […], hat die Fa. Webstyle von einer weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche im vorliegenden Verfahren abgesehen und über das erforderliche Maß hinaus sogar die Ansprüche des Unternehmers als Kunden anerkannt. Das Berufungsverfahren konnte daher ohne Sachurteil erledigt werden.

Der Senat hätte Ihnen bzw. Ihrer Auftraggeberin keine Ansprüche dem Grunde nach zugesprochen! Der geneigte Leser darf sich selbst ein Urteil über Ihre „Berichterstattung“ bilden.

Dass Sie Ansprüche meines Mandanten über das erforderliche Maß hinaus anerkannt haben, ist zwar richtig, wie der Euroweb/Webstyle-erfahrene Leser vielleicht jedoch zu Recht bereits vermutet, ist dies jedoch keineswegs auf altruistische Motive Ihrerseits bzw. der von Ihnen vertretenen Partei zurückzuführen. Um dies dem Leser einmal verständlich zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des dortigen Senates die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur unter engen Voraussetzungen möglich sein soll, die hier nach Meinung des Senates nicht gegeben waren. Mein Mandant hätte demzufolge ca. 300,- EUR für meine vorgerichtliche Tätigkeit – insbesondere für die Anfechtung des Vertrages – selbst tragen müssen. Andere Gerichte beurteilen dies anders, der dortige Senat hielt jedoch an seiner wohl gefestigten und zweifelsohne vertretbaren Entscheidung fest. Ihre Auftraggeberin hätte folglich diesen Betrag nicht zahlen müssen. Warum nur, fragt man sich, haben Sie diesen Anspruch meines Mandanten gleichwohl anerkannt? Vielleicht war dies ja darin begründet, dass das KG Berlin sich andernfalls zwangsläufig auch zur Frage der arglistigen Täuschung hätte äußern müssen. Da der Senat demzufolge wie dargelegt, die Nichtigkeit des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in sein Urteil mit hätte aufnehmen müssen, standen Sie, Herr Berger, wohl einmal mehr vor der unschönen Situation, ein Urteil zu erhalten, dass die arglistige Täuschung bejaht hätte. Sehr geehrter Herr Berger, war dies dann Veranlassung für Sie, nicht nur die eigene Berufung zurückzunehmen, sondern darüber hinaus auch Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der von mir vertretenen Partei anzuerkennen, die nach den Ausführungen des Kammergerichtes gerade nicht zugesprochen worden wären? Müsste man dies dann vielleicht als „geringeres Übel“ oder Kollateralschaden bezeichnen?

An dieser Stelle soll dann auch einmal dem unter Umständen vermittelten Eindruck entgegen gewirkt werden, Euroweb/Webstyle bzw. Kanzlei Berger würden ihre Prozesse überaus erfolgreich gestalten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist auf die nachstehenden für meine Mandanten erstrittenen Verzichtsurteile, Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile, Berufungsrücknahmen und Klagerücknahmen zu verweisen:

  • Verzichtsurteil LG Düsseldorf vom 17.06.2011, 22 S 1/11
  • Berufungsrücknahme in dem Verfahren OLG Düsseldorf, I-23 U 60/11 (Klage Euroweb vollständig abgewiesen)
  • Berufungsrücknahme in dem Verfahren LG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012, 23 S 305/09
  • Verzichtsurteil LG Düsseldorf vom 11.01.2012, 23 S 224/10 (Klage EW vollständig abgewiesen)
  • Verzichtsurteil LG Düsseldorf vom 11.01.2012, 23 S 300/10 (Klage EW vollständig abgewiesen)
  • Verzichtsurteil LG Düsseldorf vom 11.01.2012, 23 S 372/09 (Klage EW vollständig abgewiesen)
  • Versäumnisurteil LG Düsseldorf vom 22.12.2011, 21 S 204/10
  • Verzichts- und Anerkenntnisurteil LG Düsseldorf vom 03.02.2012, 7 O 174/11
  • Klagerücknahme in dem Verfahren LG Düsseldorf, 14d O 134/11
  • Versäumnisurteil AG Düsseldorf vom 23.02.2012, 27 C 14908/12 (Euroweb zur Rückzahlung i.H.v. 4.235,21 EUR nebst Zinsen verpflichtet)
  • Versäumnisurteil LG Kiel vom 13.02.2012, 2 O 231/11 (Klage vollständig abgewiesen)
  • Anerkenntnisurteil LG Düsseldorf vom 15.02.2012, 18c O 37/11 (Euroweb u.a. zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt)
  • Berufungsrücknahme in dem Verfahren OLG Düsseldorf, I – 5 U 105/11 (Klage vollständig abgewiesen)
  • Klagerücknahme in dem Verfahren LG Düsseldorf, 13 O 237/11
  • Klagerücknahme und Klageverzicht in dem Verfahren LG Düsseldorf, 6 O 349/11
  • Klagerücknahme und Klageverzicht in dem Verfahren LG Düsseldorf, 18b O 32/11
  • Klagerücknahme und Klageverzicht in dem Verfahren LG Berlin, 33 O 484/11
  • Negative Feststellungsklage beiderseitig für erledigt erklärt, nachdem Webstyle erst im Verfahren Kalkulation vorgelegt hat, Kosten des Verfahrens sind Webstyle zu 100% auferlegt worden, LG Berlin, Beschluss vom 14.06.2012, 9 O 317/11
  • 2. Versäumnisurteil LG Düsseldorf vom 14.06.2012, 21 S 204/10
  • Versäumnisurteil  AG Düsseldorf vom 05.09.2012, 42 C 15263/11 (Euroweb zur Rückzahlung i.H.v. 3.806,81 EUR nebst Zinsen verurteilt)
  • Berufungsrücknahme in dem Verfahren OLG Düsseldorf, I – 23 U 171/11 (Klage Euroweb vollständig abgewiesen)
  • Versäumnisurteil LG Düsseldorf, 14 e O 101/12
  • Anerkenntnis in dem Verfahren OLG Düsseldorf, I – 5 U 140/12 (Euroweb zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt)
  • Versäumnisurteil, LG Düsseldorf vom 12.09.2012, 16 O 167/12 (Euroweb zur Rückzahlung i.H.v. 4.325,21 EUR nebst Zinsen verurteilt)
  • Rückzahlung Euroweb i.H.v. 4.051,88 EUR 3 Tage vor mündlicher Verhandlung, LG Düsseldorf, 18c O 24/12
  • Berufungsrücknahme + Anerkenntnis, KG Berlin, 23.10.2012, 7 U 225/11 (Klage des Mandanten voll umfänglich erfolgreich; Widerklage Webstyle voll umfänglich gescheitert)

In diesem Zusammenhang ist aus meiner Sicht eben sowenig nachzuvollziehen, dass es auf der ersten Seite des Internetauftrittes der Kanzlei Berger heißt, man habe das Forderungsmanagement mit „zahllosen Grundsatzprozessen bis hin zum Bundesgerichtshof geprägt.“

Für mich vermittelt der Begriff der Prägung den Eindruck eines Obsiegens, d.h. eines erfolgreichen Prozessierens. Ich persönlich würde jedoch nicht von „prägen“ sprechen, wenn man zwar an diesen Prozessen beteiligt war, diese jedoch verlor. Ich kann selbstverständlich nur über die 12 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof berichten, bei denen die Geschädigten erst- bzw. zweitinstanzlich von hier vertreten worden sind. Sämtliche Verfahren wurden gewonnen, d.h. die Geschädigten mussten allenfalls 5% der Vertragssumme zahlen. Nach meinem Verständnis sind Euroweb/Webstyle und die dortigen Prozessbevollmächtigten folglich unterlegen, so dass die Formulierung, man habe „geprägt“ aus meiner Sicht zumindest sehr fragwürdig ist. Auf die Ihnen doch wohl hinlänglich bekannten Revisionsverfahren der von hier vertretenen Geschädigten verweise ich der Vollständigkeit halber:

BGH, VII ZR 133/10                         27.01.2011 (zurückverwiesen an LG Düsseldorf,        Kosten Revisionsverfahren Euroweb)

BGH, VII ZR 146/10                        24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)

BGH, VII ZR 134/10                        24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen).

BGH,VII ZR 135/10                         24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)

BGH, VII ZR 111/10                        24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)

BGH, VII ZR 164/10                        24.03.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)

BGH, VII ZR  45/11                          28.07.2011 (Revision Euroweb zurückgewiesen)

BGH, VII ZR 223/10                        28.07.2011 (Revision Webstyle zurückgewiesen)

BGH, VII ZR 43/11                       15.04.2011 (Revision von Euroweb zurückgenommen)

BGH, VII ZR 44/11                       15.04.2011 (Revision von Euroweb zurückgenommen)

BGH, VII ZR 208/10                   07.04.2011 (Revision von Euroweb zurückgenommen)

BGH, VII ZR 186/10                    14.09.2011 (Revision von Euroweb zurückgenommen)

Abschließend nochmals kurz zum Verfahren vor dem KG Berlin, 7 U 225/11.

Mit Ihrer Formulierung, es hätte weiter gehenden Vortrages von Ihrer Seite zur abschließenden Beurteilung und Entscheidung bedurft, sowie der Behauptung, ich hätte gegen die „grundsätzliche Prozessförderungspflicht“ verstoßen, erwecken Sie – sicherlich ungewollt – eventuell den Eindruck, ich habe gegen prozessuale Vorschriften verstoßen. Selbstverständlich habe ich gegen keinerlei prozessuale Vorschriften verstoßen, insbesondere auch nicht gegen die grundsätzliche Prozessförderungspflicht. Oder möchten Sie etwas anderes behaupten, Herr Berger?

Im Übrigen darf ich doch wohl darauf hinweisen, dass § 138 Abs. 1 ZPO als ganz wesentlichen Grundsatz des Zivilverfahrens eine prozessuale Wahrheitspflicht konstatiert. In § 138 Abs. 1 ZPO heißt es:

„Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.“

Ob der Vortrag der Webstyle GmbH diesen Erfordernissen genügt, mag der Leser für sich selbst entscheiden:

Erstinstanzlich behauptete die Fa. Webstyle, sämtliche Arbeiten wären durch eigene Mitarbeiter erbracht worden. Erst in der Berufungsinstanz änderte die Webstyle GmbH ihren Vortrag notgedrungen. Na ja, es seien zwar keine Mitarbeiter der Webstyle GmbH gewesen – was auch relativ schwierig ist bei laut Jahresabschluss 0 bzw. 1 Mitarbeiter in 2009 bzw. 2010 – jedoch wären sämtliche Arbeiten ganz bestimmt von der konzerneigenen Tochter Webstyle Design GmbH erbracht worden. In anderen Verfahren hieß es bislang regelmäßig, die Euroweb Design GmbH wäre „ausschließlich und exklusiv“ für die Webstyle GmbH tätig. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wohlwollend würde man vielleicht von „variablem Vortrag“ sprechen. Dumm nur, dass der Vertrag meines Mandanten von Januar 2010 datierte und die Webstyle Design GmbH laut Handelsregister erst unter dem 26.05.2010 ins Handelsregister eingetragen wurde. Und auch die Behauptung, es handle sich hierbei um konzerneigene Mitarbeiter, ist nicht nachvollziehbar, wenn man weiß, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Webstyle Design GmbH und der Webstyle GmbH vom 02.03.2011 datiert. Bis dahin handelte es sich folglich um ein völlig eigenständiges Unternehmen, für das selbstverständlich auch entsprechender Vortrag zu den Fremdkosten, insbesondere den Personalkosten erforderlich gewesen wäre. Warum gleichwohl Behauptungen wie beschrieben aufgestellt worden sind, mag einstweilen jeder für sich beurteilen. Auffällig erscheint mir jedoch, dass nach meinem Dafürhalten entgegen dem Grundgedanken des §649, S. 2 BGB dem Werkbesteller eine eingehende Prüfung der Kalkulation gerade nicht ermöglicht werden soll.

Hochachtungsvoll

Thorsten Wachs

Rechtsanwalt

Hüttweg 3

45881 Gelsenkirchen

Tel. 0209/40 22 111

Mobil 0163/812 22 33

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Die Tatsachenbehauptungen aus der Kanzlei Berger Law

Die Rechtsanwaltskanzlei Berger Law vertritt nach eigener Aussage ständig die Interessen der Euroweb Internet GmbH und angeschlossener Unternehmen, wie Webstyle GmbH,  Internet Online media und weitere. Eine sehr enge Geschäftsbeziehung zwischen der Kanzlei und dem Internetunternehmen dürfte schon durch die Personalie des Herrn El-Gendi vermutet werden, welcher nicht nur Gründungsmitglied der Kanzlei Berger – El-Gendi ist, sondern auch Leitfäden für die Euroweb-Mitarbeiter erstellt hat.

Durch die jahrelange, enge Zusammenarbeit der Kanzlei Berger mit der Euroweb Internet GmbH mag sich mittlerweile eine Art von Vergesellschaftung zwischen diesen gebildet haben, die der Kanzlei Berger Law einen objektiven, unvoreingenommenen und rechtstreuen Blick auf die Gegebenheiten verschleiert oder gar völlig verhindert.

Wenn auf den Seiten der Kanzlei Berger Law Pressemitteilungen veröffentlicht werden, gehe ich zumindest von einer Prüfung derselben durch die CEO der genannten Kanzlei aus. Wenn diese Mitteilungen dann unwahre Tatsachenbehauptungen beinhalten würden, evtl. sogar bewußt gelogen würde, so hätte ich ernsthafte Bedenken im Hinblick auf die Rechtstreue einer solchen Kanzlei. Dies umso mehr, als der Kanzleimitbegründer und jetzige CEO P. Berger einen Zeugen vor einer Aussage vor einem deutschen Gericht “gebrieft” haben soll und auch die Anstiftung zu einer falschen Aussage strafrechtlich relevant sein kann, aber auch weil der Verdacht einer Anteilnahme an den Verleumdungen der Gerichtsreporterin Sabine M. immer wahrscheinlicher wird.

Zurück zu den unwahren Tatsachenbehauptungen auf Seiten einer “Rechtsanwaltskanzlei”, deren Mitbegründer kein “ehemaliger Jurastudent” ist.

Ein Internet-System-Vertrag ist nicht wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, da im Referenzkundenvertrieb keine für den Vertragsabschluss kausale Täuschung zu erkennen ist.

Kann dieser Mensch nicht lesen, oder kann er mangels IQ einfach nur nicht verstehen?; könnte eine durchaus berechtigte Frage lauten.

Tatsachenverdrängung soll bei verschiedenen Erkrankungen ein Kardinalsymptom sein. Ich habe den Herrn Berger in persona vor dem BGH erleben dürfen und das Ergebnis war die Rücknahme der Revision gegen das Hildesheimer Urteil, welches gerade die arglistige Täuschung bestätigt.

Wichtig erscheinen mir weiterhin die (gefühlt) fragwürdigen Aussagen auf einer Seite, die von einer “angeblichen” Rechtsanwaltskanzlei betrieben wird.

Wörtlich zitiert:

Soweit die Amtsrichterin in der dortigen Entscheidung, 40 C 15526/11, jedoch im Referenzkundenvertriebsmodell unserer Mandantin Euroweb Internet GmbH eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung erkennen will, folgt dieser Einzelmeinung keine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf und auch nicht des Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht.

Explizit auf die Düsseldorfer Gerichte bezogen habe ich da doch den einen und auch anderen Vorschlag zu machen, in denen eine arglistige Täuschung festgestellt wurde. Verschiedene Ansatzpunkte, die jedoch allesamt den Vorwurf einer arglistigen Täuschung zu bestätigen scheinen werden hier näher erläutert. Dies im Übrigen auch in einer Entscheidung des LG Düsseldorf als Berufungsgericht – Herr Berger.

AG Düsseldorf, 30.12.2009  Az.: 51 C 1207/10

AG Düsseldorf, 02.09.2009 Az.: 32 C 5799/09

Ag Düsseldorf, 10.09.2008  Az.: 32 C 6293/08  Bestätigung in der Berufung vor dem LG Düsseldorf 22 S 327/08

Das stupide Aneinanderreihen von Urteilen, wie es die Kanzlei Berger Law  wohl gerne betreibt lässt keinerlei Hinweis auf die aktuelle, “herrschende oder weiterführende” Rechtsmeinung zu, macht aber in meinen Augen das hier angezweifelte Geschäftsmodell noch fragwürdiger. Frei nach dem Motto “Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern” scheint die Kanzlei Berger den Sachvortrag in ungezählten Gerichtsprozessen nach eigenem Gusto und zum eigenen Vorteil so zu ändern, dass von einer “Wahrheitskonformität” nur noch schwerlich die Rede sein dürfte.

Verschwiegen werden von der Kanzlei Berger auch die, gerade in letzter Zeit, ergangenen Versäumnis-, Verzichts- und Anerkenntnisurteile gegen die Euroweb und ihre Töchter, sowie die Berufungsrücknahmen durch eben diese. Das doppelte Dutzend soll hier längst überschritten sein, es scheint immer dann, wenn das Gericht eine arglistige Täuschung erkennt oder die Abrechnung als nicht schlüssig betitelt die “Vogel-Strauß-Technik” als Mittel der Wahl erkoren zu sein. Lieber Prozesse auf o.g. Art und Weise verlieren, als ein weiteres Urteil, welches die arglistige Täuschung erneut bestätigt, zu erhalten.

Ganz aktuell wird auf der “Bergerschen” Kanzleiseite unter der Überschrift Kammergericht Berlin zur notwendigen Kausalität bei Paragraf 123 BGBberichtet und auch hier hege ich ganz erhebliche Zweifel an einer objektiven Berichterstattung, die sich am tatsächlichen Verfahrensverlauf festhält.

Ich persönlich befürchte gar, dass hier bewusst falsch dargestellt wird und ein Urteil, welches eine arglistige Täuschung feststellt und gleichzeitig die vorgelegte Kalkulation für nicht ausreichend erklärt zu erwarten gewesen wäre. Dies nicht nur aufgrund der Berichterstattung eines Anwesenden, sondern gerade auch durch den Bergerschen Artikel:

 

Da das Berufungsgericht den Anspruch der Webstyle wohl dem Grunde nach nicht abgewiesen hätte und durch die Pilotentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, I-5 U 36/12, vom 27. September 2012 Umfang und sekundäre Darlegungspflicht des Anspruchs nach § 649 Satz 2 BGB hinreichend geklärt ist, hat die Firma Webstyle von einer weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche im vorliegenden Verfahren abgesehen und über das erforderliche Maß hinaus sogar die Ansprüche des Unternehmers als Kunden anerkannt. Das Berufungsverfahren konnte daher ohne Sachurteil erledigt werden. (Hervorherbung durch den Autor)

Und gerade dieses Sachurteil, so vermute ich, galt es für die Firma Euroweb unter allen Umständen zu vermeiden. Warum sonst sollte man einen, nach obiger Darstellung, nahezu gewonnenen Prozeß durch Berufungsrücknahme als verloren erklären und sogar bereit sein Kosten, welche das Gericht der Gegenseite nicht gewährt hätte, zu tragen.

Ganz nebenbei sei noch erwähnt, dass zur Erledigung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem im Januar 2010 abgeschlossenen Vertrag nach Vortrag der Kanzlei Berger ausschliesslich Mitarbeiter der Firma Webstyle Design GmbH vorgesehen waren. Das hätte zur Folge gehabt, dass der Referenzkunde bis mindestens in den Mai 2010 hätte warten müssen bevor sich jemand mit seinem Anliegen beschäftigt, denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde diese Firma gegründet und eingetragen. Wenn diese Angaben aber so stimmen sollen, so halte ich den nächsten Satz für definitiv gelogen:

Vielmehr hatte Webstyle erst in der Berufungsinstanz zutreffend dargelegt, dass diese das vertraglich geschuldete Werk ausschließlich durch konzerneigene Arbeitnehmer innerhalb der Euroweb-Gruppe erstellen lasse.

Die Webstyle Design GmbH wurde im Mai 2010 neu eingetragen, schloß jedoch erst mit dem 02.03.2011 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Euroweb Internet GmbH. Das stinkt meine Herren !

Nachdem schon der “Geschäftsbesorgungsvertrag” zwischen den Firmen Webstyle GmbH und der Euroweb Design GmbH, nicht nur in meinen Augen, ein aufgesetztes Konstrukt mit starker Tendenz in Richtung Pro…….ug war, schien ein nächster Schritt in dieser Richtung mit der Firma Webstyle Design GmbH erwartbar. Eine solch plumpe Vorgehensweise, wie hier an den Tag gelegt, hätte ich der Kanzlei Berger und deren Mandantin Euroweb indes nicht zugetraut, auf einen weiteren Vortrag in dieser Sache bin ich schon sehr gespannt. Ein weiterer “Geschäftsbesorgungsvertrag” dürfte sicherlich schnell geschrieben sein.

Ein kürzlich gesprochenes Urteil in einem weiteren Verfahren eines Referenzkunden gegen die Firma Webstyle brachte, für mich überraschend, völlig andere Tatsachen ins Gespräch. Obgleich beide geschilderten Verträge im Januar 2010 abgeschlossen wurden, sollen in einem Falle ausschließlich Mitarbeiter der Firma Webstyle Design GmbH tätig werden, im anderen laut Vortrag der Kanzlei Berger jedoch nur Mitarbeiter der Euroweb Design GmbH. Findet die Kanzlei Berger nun selbst nicht mehr durch das Gewirr der einzelnen Firmen und verstrickt sich immer weiter in Widersprüche oder liegt hier lediglich ein Problem mit den Textbausteinen aus dem vorhandenen Archiv zu Grunde?

Oder haben Lügen eben doch kurze Beine?

Nach alledem scheint mir eine gesunde, ausgeprägte Skepsis gegenüber den Tatsachenbehauptungen der Kanzlei Berger mehr als ratsam, es scheint als könnten auch “unwahre” darunter sein.

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Ein weiterer “Euroweb-Ableger” wurde gegründet

Die mit der “Referenzkundenmasche” wie ich finde untrennbar verbundenen Herren Preuß und Fratzscher sind Geschäftsführer einer weiteren Firma, die sich “Euroweb Holding GmbH” benannt hat.

Sinn und Zweck dieser Firma soll der Erwerb und das Halten von Beteiligungen sein !

Amtsgericht Düsseldorf Aktenzeichen: HRB 68122 Bekannt gemacht am: 26.06.2012 12:00 Uhr
In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Neueintragungen
21.06.2012
Euroweb Holding GmbH, Düsseldorf, Hansaallee 299, 40549 Düsseldorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.04.2012. Geschäftsanschrift: Hansaallee 299, 40549 Düsseldorf. Gegenstand: Der Erwerb und das Halten von Beteiligungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Fratzscher, Daniel, Düsseldorf, *10.03.1969; Preuß, Christoph, Düsseldorf, *19.09.1971, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Das Stammkapital wurde bereits verdoppelt und liegt aktuell bei 50 TEuro.

Amtsgericht Düsseldorf Aktenzeichen: HRB 68122 Bekannt gemacht am: 11.09.2012 12:00 Uhr
In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Veränderungen
03.09.2012
Euroweb Holding GmbH, Düsseldorf, Hansaallee 299, 40549 Düsseldorf. Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Ziffer 1 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR beschlossen.

Vorsicht scheint geboten, mich beschleicht das Gefühl hier könnte versucht werden die “Juwelen von der Titanic” zu bergen, bevor diese komplett untergegangen ist. Dabei würde vermutlich weder auf die Besatzung, noch auf die “Referenzpassagiere” Rücksicht genommen und einzig der eigene Vorteil als Antrieb gelten. Andere Szenarien sind natürlich durchaus denkbar, allerdings denke ich dürfte auch davon keines zum Vorteil der “Referenzpartner” gereichen.

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Euroweb täuscht Referenzkunden weiterhin arglistig

könnte das kurzgefasste Fazit aus dem Urteil 40 C 15526/11 des AG Düsseldorf , vom 30.08.2012, lauten.

In dem vorliegenden Fall täuschte die Firma Euroweb, nach Ansicht des Gerichts, einen Referenzkunden gleich zwei Mal und hat nun die bereits eingezogenen Jahresbeiträge zurück zu zahlen.

Zur Geschichte:

2008 besuchte ein Außendienstmitarbeiter der Firma Euroweb den potentiellen Referenzkunden, unterbreitete das hinlänglich bekannte, unglaublich “günstige” Angebot. Keine Kosten für die Erstellung einer Homepage und auch die Suchmaschinenoptimierung geht auf Kosten des Hauses Euroweb, ganze 154,70 Euro müssen für Hosting und Datenpflege berechnet werden, dieses dann bitte monatlich und mit jährlicher Vorauszahlung. Bei 48 Monaten Laufzeit kommt da für die alleinige Nutzung einer Homepage schon ein erkleckliches Sümmchen zusammen, was aber durch den Vergleich mit teureren Angeboten für sog. Kaufkunden, die auch sämtliche Rechte an der Homepage erwerben, (wie nicht nur ich finde) verschleiert wird. Dieses Angebot stand hier jedoch überhaupt nicht zur Debatte, da der Außendienstmitarbeiter der Firma Euroweb nicht befugt ist einen solchen Vertrag abzuschließen, diese Form der Verträge wird ausschließlich aus der Zentrale in Düsseldorf verkauft (vieleicht).

Vermutlich fühlte sich der Besuchte ebenso “gebauchpinselt”, wie zigtausend weitere Referenzkunden und unterschrieb den Internet-System-Vertrag mit der Firma Euroweb im Glauben im Gegenzug für sein Dasein als Referenzkunde und somit als Werbebote eine günstige Homepage zu erhalten.

Zwei Jahresraten zog die Euroweb ein, dann wollte man die “goldene Gans” vermutlich noch einmal schröpfen und so kam es zu einem weiteren Besuch eines Außendienstmitarbeiters der Düsseldorfer Firma bei dem eigenen Referenzkunden.

Ein lokaler Werbeeintrag war Grundlage eines weiteren Vertrages der beiden Parteien und dieser sollte wirklich nichts kosten, das monatliche Entgelt erhöht sich um 0 Euro, der übrige Leistungsumfang bleibt konstant, Laufzeitbeginn mit Unterschrift und alle übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Wer nun glaubt der Referenzkunde habe eine kostenfreie Erweiterung seines bestehenden Vertrages unterschrieben irrt gewaltig, weitere 48 Monate möchte die Firma Euroweb das Geld jährlich im Voraus vom Konto des eigenen Referenzkunden abbuchen.

Höchstwahrscheinlich wäre auch diese Form der positiv abgeschlossenen Vertragsanbahnung nicht weiter gerichtlich zu beurteilen gewesen, hätte – ja hätte – dieser “undankbare” Referenzkunde im Mai 2011 nicht Vorschläge hinsichtlich eines geänderten Layouts von der Firma Euroweb erbeten. Meiner Erinnerung nach sollten 3 Änderungen der Homepage pro Jahr kostenfrei sein, eine Einschränkung des Umfanges der Änderungen ist mir bis dato nicht bekannt.

Die Firma Euroweb war in diesem Punkt gänzlich anderer Auffassung und teilte dem Referenzkunden mit, dass der geäußerte Wunsch  nicht von den vereinbarten Leistungen umfasst sei.

Dies war für den “undankbaren” und mittlerweile vermutlich auch “unwilligen” Referenzkunden Grund genug anwaltliche Beratung zu suchen. Im August 2011 ließ der gefühlt ehemalige Referenzkunde den Rücktritt vom Vertrag, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie Kündigung des Vertrages erklären.

Es kommt zum Prozeß, zur Beweisaufnahme und schließlich auch zu einem Urteil, welches freilich noch nicht rechtskräftig ist (bzw. noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist – Gruß an Sabine M.). Eine Berufungsverhandlung halte ich einerseits aufgrund des bisherigen Vorgehens der Kanzlei Berger in ähnlich gelagerten Fällen und andererseits aufgrund der guten, ausführlichen und nachvollziehbaren Entscheidungsgründen des Gerichts, die Beispielgebend sind, für mehr als wahrscheinlich.

Entscheidungsgründe in Kurzform:

Arglistige Täuschung durch Vergleich von “Referenzkundenvertrag” mit “Kaufkundenvertrag” – hierzu Verweisung auf Ausführungen des LG Düsseldorf vom 02.08.2012  Az.: 11 O 29/11 .

Arglist durch Schulung der Außendienstmitarbeiter und zur Verfügung gestellte Formulare für diese nachweisbar.

Arglistige Täuschung im zweiten Vertrag durch Verschleierung. Kostenfreie Zusatzleistung wird beworben und neuer Vertrag mit weiteren 48 Monaten Laufzeit wird unterschrieben. Dies auch mit Hilfe von überraschenden und mehrdeutigen Klauseln, die Vertragspartner in solcherlei Verträgen nicht zu erwarten hätten.

Das Urteil ist allemal lesenswert und macht Hoffnung auf ein gutes, vermutlich leider nicht baldiges, Ende der Referenzkundenmasche der Firma Euroweb. Ich bin durchaus gespannt, wie die Kanzlei Berger in einer zu erwartenden Berufungsverhandlung die gute Argumentation des Gerichts zu erschüttern versuchen wird. Allein mit der stumpfen Aufzählung anderslautender Urteile wird man hier sicherlich nicht punkten können, auch wenn dies in Schreiben an “Referenzkunden” durchaus zu einem Vergleich über 350 Euro führen kann.

Vergleichsangebote sind auch immer kritisch zu hinterfragen. Viele Referenzkunden der Firmen Euroweb und Webstyle haben sich auf solch einen “Deal” eingelassen, dies teilweise sogar durch die deutsche Rechtsprechung gefördert und haben dabei auch für wenig oder keine Leistung viel Geld zahlen müssen. Aktuell berichtet ein Referenzkunde von einem Vergleichsangebot über 350 € statt geforderten knapp 1000 Euro für einen  Vertrag, der wohl telefonisch verlängert worden sein soll und stark an oben berichtetes erinnert. Ein, wie ich finde, verlockendes Angebot, was vermutlich nichts mit “Gutmenschentum” zu tun haben dürfte, sondern eher ein Ausdruck der schwindenden Gewinnchancen der Firmen Euroweb und Webstyle vor Gericht sein könnte.

Ich glaube allerdings, dass jeder gezahlte Euro auch einer zu viel ist.

Da sich in letzter Zeit die Indizien einer Koexistenz der Kanzlei Berger und der Gerichtsreporterin Mertens zu mehren scheinen, sollte auch hier auf eine Aufdeckung der Verbindungen gedrängt werden.

Einem Anwalt, der Zeugen vor deren Aussage vor Gericht in einem gerichtsnahen Lokal “brieft” traue ich durchaus auch die Mittäterschaft an anonym verbreiteten Verleumdungen und Beleidigungen zu. Dabei möchte und kann ich es allerdings nicht belassen und werde somit die weiteren Ermittlungen in die Hände der zuständigen Behörden legen.

 

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Gerichtsreporterin “Sabine” kann es nicht lassen

Weiterhin versucht die Gerichtsreporterin, deren Name mittlerweile vermutlich bekannt sein dürfte, mit polemischen Aufsätzen für ihre vermeintlichen Auftraggeber Euroweb/Kanzlei Berger Stimmung zu machen. Auffallend ist dabei nicht nur, dass eine einstweilige Verfügung auf Seiten der Kanzlei Berger als endgültiges Urteil dargestellt wird, auch die Wortschöpfungen einer “selbst behaupteten” Journalistin erscheinen nachdenkenswert:

Womit die Fernsehgemeinde ein größtenteils komplett falsches bzw. völlig verzerrtes Bild von Euroweb und die sie vertretene Kanzlei Berger Law LLP (CEO: Philipp Berger, Andreas Buchholz) präsentiert bekam.

“…. größtenteils komplett…….” ? , was genau will eine Journalistin damit sagen?

Weiter wird über den Rechtsanwalt Musiol berichtet, der angeblich zahlreiche Prozesse gegen die Firma Euroweb verlor, die gewonnenen Prozesse und die auf Wunsch des Beklagten im Vergleich endenden Prozesse mag “Sabine” nicht erwähnen. Die errungenen internationalen Preise der Euroweb Internet GmbH dürften zumindest teilweise ein “Geschmäckle” haben, gerade dann, wenn 365 Preise im Jahr von einer Jury vergeben werden und diese abhängig von monetären Gegenleistungen sind. Es erscheint mir schon seltsam, wenn diese Preise als Qualitätsmerkmal  einer Firma vor Gericht herhalten sollen und können.

Was von der mit allergrößter Wahrscheinlichkeit bezahlten Mitteilungswut der “Gerichtsreporterin” zu halten ist, sollte und dürfte mittlerweile jedem bewusst sein.

Ich verzichte ausdrücklich darauf den Herrn Rechtsanwalt Berger daraufhin abzumahnen, dass er nicht explizit darauf hinweist, dass eine “einstweilige Verfügung” eines Gerichtes nur einen “einstweiligen” Charakter hat und kein endgültiges Urteil darstellt. Dieser Nachsatz ist für ehemalige Jurastudenten völlig überflüssig.

 

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Gerichtsreporterin Gisela Mertens scheint entlarvt

Die bisherigen Vermutungen über den Hintergrund von “Gisela Mertens” scheinen sich zum Teil zu bewahrheiten. So war die Nähe zur Rechtsanwaltskanzlei Berger durch Insiderinformationen, welche in den Pamphleten von Gisela mitgeteilt wurden, lange belegt und stand nicht mehr wirklich in Frage. Auch die tendentiöse Art und Weise der Aneinanderreihung von Worthülsen läßt wohl kaum einen Zweifel in welchem Lager Gisela das eigene Bett aufgestellt hat.

Durch einen simplen Fehler bei einer Verlinkung dürfte der wahre Vorname der Gerichtsreporterin nun aufgedeckt sein und “Sabine” lauten.

Diese Sabine behauptete, freilich noch als Gisela getarnt, folgendes:

Die Autorin dieser Zeilen, die unlängst an dieser Stelle über den Rechtsstreit zwischen Euroweb und den MDR berichtete, erhielt auf diesen Beitrag hin einen Kommentar mit einer Bedrohung (!). Was ihr, seit ihrem 15. Lebensjahr journalistisch tätig, bis dahin noch nicht unterkam – selbst nicht vor einiger Zeit bei Vor-Ort-Recherchen im hartgesottenen Rockermilieu.

Rechtsanwaltskanzlei Berger – Sabine – Journalistin – Rockermilieu

Ergebnis:

http://www.welt.de/vermischtes/article5049493/Der-Rockerkrieg-im-Duisburger-Rotlichtviertel.html

Frau Sabine Meuter schrieb aber nicht nur diesen Beitrag über das “hartgesottene Rockermilieu” , sondern ist auch das Sprachrohr der Rechtsanwaltskanzlei Berger gehäuft unter www.presse-kostenlos.de › Recht-und-Jura (einfach Sabine Meuter in die Suchfunktion eingeben). Daneben fallen auch die Beiträge der Frau Meuter in der WAZ auf, schließlich bestehen auch hier leicht nachzuvollziehende Kanäle zur Euroweb und somit auch zur Kanzlei Berger.

Eine Reihe von Indizien scheinen sehr dafür zu sprechen, dass hier eine Journalistin von einer Rechtsanwaltskanzlei bezahlt wird, um diskreditierende Beiträge  unter einem Pseudonym zu veröffentlichen.

Weitere Enthüllungen sind zu erwarten .

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Erste Bilder von Gisela gefunden

Lange blieb “das Gisela” im Untergrund, beleidigte ohne Impressum und vermutlich gesponsert jeden, der nicht Meinungsangepasst ist. Nun findet man erste Bilder des wahrscheinlich angeheuerten “Euroweb-Berger-Meinungsverstärkers” durch eine einfache Googlesuche und tatsächlich fühlt man sich durch das Ergebnis dieser Suche in seinen schlimmsten Befürchtungen bestätigt.

Auch wenn das rosa Kleidchen Harmlosigkeit vermuten lässt, mit dieser Geheimwaffe wird im www Schrecken auf Befehl verursacht. Optimiert für den Einsatz wurden die Ohrmuscheln vergrößert, vermutlich um auch in diversen Lokalen die Anweisungen des Herrn B. noch gut verstehen zu können. Der tumbe Gesichtsausdruck wurde indes nicht verändert, da er auch im natürlich erhaltenen Zustand ein Maß an Intelligenz verspricht, den das Hirn leider nicht halten kann.

Weitere Enthüllungen sind zu erwarten !!

 

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Euroweb-Webdepartment Salzburg schließt

So könnte evtl. demnächst eine Überschrift in den Salzburger Tageszeitungen lauten, wenn der Geschäftsverlauf der Euroweb in Österreich und der Schweiz so verläuft, wie ich mir das vorstelle.

Eine, natürlich rein fiktive und nur meiner Vorstellung entspringende, Nachricht im Intranet der “Euroweb-Group” dürfte dann vermutlich die Mitarbeiter davon in Kenntnis setzen, dass die erhofften Zuwachszahlen im Neukundenvertrieb, trotz erheblicher Bemühungen in Österreich und der Schweiz, nicht erfolgreich verliefen und nun die Departments unter Projektmangel zu leiden hätten. Die Folge wäre vermutlich das Abarbeiten der begonnenen Aufträge, Schließung der “Filiale” Salzburg und Freistellung der Mitarbeiter. Natürlich nicht ohne die “geschassten” Mitarbeiter für ihre Mühen gelobt und die Gesundheit der “Euroweb-Group” in wirtschaftlicher Hinsicht als “absolut gesund” bezeichnet zu haben.

Und nur für Leute, die auch zwischen den Zeilen noch etwas erkennen wollen, könnte ich mir folgenden Satz auch noch vorstellen:

Mit der Schließung von Salzburg reagieren wir auf die grundsätzlich gefallene Anzahl an Neukunden.

Natürlich könnte eine solche Intranetnachricht, zumindest in meiner Vorstellung, nur der Geschäftsführer C.P. persönlich gegenzeichnen.

Als Folge einer solchen Nachricht würde ich auch die Ausladung der “Salzburger-Mitarbeiter” vom Sommerfest erwarten – mit Loosern, die demnächst freigestellt sind lässt sich meist eh nicht so gut feiern – und gute Laune sollte doch besser bis zum Schluss herrschen. Auch auf der “Titanic” soll die Musik bis zum definitiv letzten Akkord erklungen sein.

Eine fiktive Geschichte, die ich den Mitarbeitern nicht wünsche und trotzdem hoffnungsvoll in die Zukunft blicke.

 

 

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