Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

    • Regelmäßig werden diese beiden Accounts jedenfalls nicht für solche "Spielchen" genutzt ... "leider" ... sonst wäre der Nachweis vielleicht einfacher gewesen.
      Aber vielleicht findet der RA einen Weg.
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    • *alte_eule* schrieb:

      Beides zusammen belegt, dein jetziger Zahler wurde überboten. Du bist nicht mehr verpflichtet zu liefern.

      Entsprechend solltest du umgehend das schon gezahlte Geld erstatten.
      Auch wenn die nachfolgenden Poster deine Meinung nicht teilen ...
      Ich stimme dir da zu. Wie will TE den Einbehalt des Geldes begründen?
      Einfach das Geld als Sicherheit für evt. zukünftige Ansprüche zurückbehalten geht jedenfalls nicht so einfach!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • schabbesgoi schrieb:


      Wirklich???? Hm, ich bin ja selten schadenfroh, aber.....Wenn Te noch überlegt, ob man nun nicht die Erfüllung des Vertrages von Käuferseite einklagen sollte, so könnte man das als eine Art Anzahlung sehen ;)
      So gesehen steht ihm nicht dieses Geld als Anzahlung zu, sondern die Summe die durch das andere Bietkonto geboten wurde.
      Ehrlich gesagt: ich würde alledings erstmal auch das Geld auf meinem Konto lassen, bis es nicht anders geht.


      Rumpel schrieb:


      Außerdem wäre zu klären, ob nicht ein Kaufvertrag mit dem Gebotszurückzieher vorliegt.

      Dann must du ihn freundlich nach den Gründen fragen. Wenn er keine konforme Antwort geben kann, dann ist er an sein
      Vertrag gebunden. Er muss dann den Restbetrag überweisen und dann kriegt er die Ware. Gleichzeitig gibt es
      ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr für den Käufer auf Rücküberweisung zu bestehen.

      Sollte es soweit kommen dann verpacke sorgfältig und mit Zeugen!
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Hudor schrieb:

      das andere Bietkonto ist aber die selbe Person. :!:


      Ach ja? Und woher wisst ihr das? Liegen die hinterlegten Daten vor? Ist mir da etwas entgangen?

      Das Geld gehört zurück - und zwar schleunigst! Sonst ist unser TE derjenige, der eine berechtigte Anzeige kassiert.


      Diese Eile, den Artikel schon als unbezahlt zu melden, als nur die Option offenstand, sich zu einigen, hat unser TE selbst zu verantworten. Es war doch zu erwarten, dass sich der Höchstbieter das Schnäppchen nicht freiwillig entgehen lassen würde.
    • Hudor schrieb:

      werv schrieb:

      So gesehen steht ihm nicht dieses Geld als Anzahlung zu, sondern die Summe die durch das andere Bietkonto geboten wurde.
      das andere Bietkonto ist aber die selbe Person. :!:
      Richtig!

      Aber: bei einer Klage geht es darum, meine Rechte durchzusetzen. Wenn ich den Weg der Klage gehen will, dann
      kann ich nicht erstmal Geld eigenmächtig behalten. Dieses Geld steht mir erstmal nicht zu, da durch dieses Bietkonto (mit
      Ebay als Vermittler) mit dieser Person kein Vertrag zustande gekommen ist.

      Es ist eben zu prüfen, ob durch das andere Bietkonto ein Vertrag entstanden ist!
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Ich hab mir die Argumente von @werv, @Eule und andere jetzt mehrfach durch den Kopf gehen lassen.

      Dabei ist die Sache doch ganz einfach, wenn das stimmt, was eBay dem TE schriftlich gegen hat!

      Rumpel schrieb:

      Habe jetzt schriftlich von ebay das der Gebotsrückzieher identisch zum Überweisenden ist und das die Adressen des Gebotsrückziehers und des Auktionsgewinners übereinstimmen.

      Der Gebotsrückzieher und Überweisende e***e (7) hat seinen Kaufwillen durch die Zahlung bekundet. Somit hat er mit dem TE einen gültigen Kaufvertrag über das Höchstgebot von e***e (7). Von einer berechtigten Gebotsrücknahme kann keiner mehr reden. e***e (7) muss also den Restbetrag noch überweisen. Notfalls kann TE diesen auch per Mahnbeischeid einfordern, wenn e***e (7) sich quer stellen sollte. Bevor e***e (7) nicht alles bezahlt hat, bekommt er auch kein MacBook. Und mit alles meine ich auch die Zusatzkosten, die TE durch das Handeln von e***e (7) entstehen sollten.

      Alles andere ist bei der Beurteilung über einen gültigen Kaufvertrag und was mit der bereits erhaltenen Zahlung passiert uninteressant.

      Mit p***e (4) hat TE jedenfalls keinen Kaufvertrag und der hat auch nichts überwiesen.

      Das es sich wohmöglich bei e***e (7) und p***e (4) um eine Person, um nahe Verwandte oder Nachbarn handeln könnte (gem. eBay identische Adresse), spielt nur bei der Beurteilung eine Rolle, ob es sich um einen möglichen Betrugsversuch handelt? Alleine der Versuch wäre nämlich schon strafbar. Und das der Versuch stattgefunden hat, beweist bereits die Überweisung.

      @Rumpel
      Das kannst du ihm gerne so mitteilen. Oder schick ihm am Besten direkt den Link zu diesem Thread.

      Wegen seiner Drohung mit einer Anzeige usw. kannst du dich getrost zurück in den Sessel lehnen.
    • Danke für's Lupfen.

      Aber ehe ich da auch nur einen Cent in die Durchsetzung stecken würde, würde ich zunächst einmal feststellen lassen, ob der Höchstbieter überhaupt solvent ist.

      Nach dem Schriftkram (Bestätigung über die identische Adresse )von eBay bekäme er von mir auch auf jeden Fall die Anzeige wegen versuchten Betruges.
      Die entstandenen Kosten bzgl. der eBay-Gebühren würde ich versuchen, bei Erstattung aufzurechnen. Das steht rein rechtlich allerdings auf wackeligen Beinen.
    • forenuser schrieb:


      Der Gebotsrückzieher und Überweisende e***e (7) hat seinen Kaufwillen durch die Zahlung bekundet.
      Aber nur für den Betrag, den die Person gezahlt hatte. Ich kann ansonsten immer noch argumentieren, meine Katze
      war an dem anderen Account dran. Es gibt genug Urteile für uberechtigte Nutzung von accounts. Es spricht für selbe Person
      erstmal nichts für Kaufwillen für höheren Betrag. Das muss nun rausgefunden werden indem sich diese Person zu ihrer Angebotrücknahme
      äußert.

      forenuser schrieb:

      Höchstgebot von e***e (7). Von einer berechtigten Gebotsrücknahme kann keiner mehr reden.
      Warum nicht? Bitte begründen warum "meine Freundin" nicht geboten hatte - (ich hatte alle Maßnahmen getroffen, dass sie es nicht kann)?


      Edit: Ich vermisse Pandarul ;(
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • werv schrieb:

      Aber nur für den Betrag, den die Person gezahlt hatte. Ich kann ansonsten immer noch argumentieren, meine Katze
      war an dem anderen Account dran. Es gibt genug Urteile für uberechtigte Nutzung von accounts. Es spricht für selbe Person
      erstmal nichts für Kaufwillen für höheren Betrag. Das muss nun rausgefunden werden indem sich diese Person zu ihrer Angebotrücknahme
      äußert.


      Hat die Katze dann auch das Gebot zurückgezogen? Glaube ich nicht direkt ;) Man darf auch nicht vergessen, dass der andere account auch 1000 Euro geboten hatte und dann nur wegen der Gebotsrücknahme von der gleichen Adresse mit den gleichen Kontodaten "zufällig" auf den niedrigen Betrag zurück gefallen ist.

      Einem Richter zu erklären, wie dieser "Trick" funktioniert, das könnte Mühe kosten.
      Aber es ist nicht so, dass Richter grundsätzlich weltfremd wären und sich die Hose mit der Kneifzange angezogen hätten.
    • @Werv

      nicht verzweifeln ...

      ich habe es jetzt so verstanden - das Geld war an einen bestimmten Zweck gebunden. Die vollständige Bezahlung und der Erhalt des Macs . Ein Kaufvertrag zu diesen " kostengünstigen " Bedingungen besteht jedoch nicht. In Folge dessen muss der Betrag erst einmal zurückerstattet werden.
    • Also ich sehe das derzeit ähnlich wie "forenuser".


      Die Angebotsabgabe von 1200 Euro ist erstmal bindend, hier ist also ein Kaufvertrag zustande gekommen, auch wenn das Gebot später (unberechtigt) zurück gezogen wurde. Die Überweisung ging von der Person aus, die ihr Angebot zurück gezogen hat. Damit hat diese Person ihren Willen zum Kauf erklärt und mir demnach die Anzahlung auf die Summe von 1010 Euro (oder sogar 1200 Euro) geleistet, da mit dieser Person ja nie ein anderer Betrag ausgemacht wurde.


      Mit dem Auktionsgewinner ist laut eBay AGB § 6 Nr. 7 kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen und dieser Bieter hat mir auch kein Geld überwiesen (anderer Name auf Überweisung).


      Ich werde das Geld also erstmal behalten und warten was die Klärung durch das ebay Sicherheitsteam ergibt, wann diese erfolgt weiß ich nicht, scheint aber lange zu dauern.
      Anschließend kann ich mir dann überlegen noch die Differenz von 1010 Euro (oder 1200 Euro, bin mir da nicht sicher) einzufordern und den Artikel zu diesem Preis zu verkaufen. Anderenfalls ist definitiv ein Schaden entstanden, den ich geltend machen werde.
      Sollte der Käufer tatsächlich einen Anwalt nehmen, so werde ich mir auch einen aufsuchen und das ganze entsprechend belegen. Habe ja nun genug Nachweise.


      Ich werde den Käufer allerdings nicht auf diesen Artikel verweisen, das kläre ich lieber erstmal so.







      Edit:
      Ach noch eine Neuling Frage:
      Wenn ich keinen Rechtschutz habe, muss ich ja den Anwalt erstmal aus eigener Tasche finanzieren. Holt der Anwalt sich dann das ganze Geld vom Betrüger zurück, so dass ich 0 Kosten habe, oder muss ich noch was drauf zahlen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Rumpel () aus folgendem Grund: Noch eine Neuling Frage

    • geiz_ist_ungeil schrieb:


      Magst du das bitte mal begründen?

      Wie du gesehen hast, ist genau das eingetreten was ich "gehofft" hab. Es ist ein und die selbe Person. Wie will der jetzt erklären welchen Kaufvertrag er denn da durchgesetzt haben möchte?

      geiz_ist_ungeil schrieb:


      Außerdem wäre zu klären, ob nicht ein Kaufvertrag mit dem Gebotszurückzieher vorliegt, da es sich ja um die gleiche Person wie der Auktionsgewinner handelt und somit der eindeutige Wille zum Kauf vorlag. Hier wäre die Frage ob die Höhe des Kaufvertrags dann 1010 oder 1200 Euro beträgt. Demnach könnte ich noch die Differenz zum bereits gezahlten Betrag verlangen oder anderenfalls Schadensersatz.

      Einen solch dreisten Betrug sollte man auf jeden Fall nicht ohne Konsequenzen lassen.

      Ab zum Anwalt. Mal schauen ob er da nicht selber jetzt ein Problem hat. Das wärs mir wert die Chance darauf ... Liefern musst du ja eh erst nach vollständiger Bezahlung.
    • Also ich verstehe die Argumentation, wie hier ein Kaufvertrag konstruiert werden soll noch immer nicht.
      Der Höchstbietende hat seinen (durchaus erlaubt) Zweitaccount mutmaßlich versehentlich (so wird er es vor Gericht wohl schildern) genommen und hat sich selbst überboten um ganz sicher den Kauf vollziehen zu können. Dort hat er sich bei der Eingabe geirrt (so wird er es darstellen) und sein Gebot wieder zurück gezogen.
      Damit wurde der Zweitbieter (auch wenn das die selbe Person ist) überboten und somit ist kein Kaufvertrag mit dem Zweitbieter entstanden.
      Mit dem Erstbieter aber ebensowenig.

      Meiner Ansicht nach, ist die Zahlung zurück zu erstatten muss er muß zu seiner Bank und der sagen, daß er die Überweisung rückabgewickelt haben möchte! und im Zweifelsfall kann versucht werden, die eBay-Gebühren im Zivilrecht einzuklagen bzw. es ist mit eBay zu klären, dass kein Kaufvertrag entstanden ist und die kostenlose Neueinstellung vorgenommen werden kann/soll.



      Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Ich grübele auch noch über diese Forderung auf ein PP-Konto zu überweisen.....

      Was will denn der andere überhaupt? Den Rechner oder das überwiesene Geld?

      Und warum per PP? Du solltest darauf achten, wenn eine Rückforderung über eine Bank kommt. Nicht, dass hinter dem Bankkonto noch mal eine andere Person steht, deren Konto gehackt wurde.
      Betrüger zahlen gerne auch mit fremden Geld.
    • Kaiolito schrieb:

      Also ich verstehe die Argumentation, wie hier ein Kaufvertrag konstruiert werden soll noch immer nicht.
      Der Höchstbietende hat seinen (durchaus erlaubt) Zweitaccount mutmaßlich versehentlich (so wird er es vor Gericht wohl schildern) genommen und hat sich selbst überboten um ganz sicher den Kauf vollziehen zu können. Dort hat er sich bei der Eingabe geirrt (so wird er es darstellen) und sein Gebot wieder zurück gezogen.
      Damit wurde der Zweitbieter (auch wenn das die selbe Person ist) überboten und somit ist kein Kaufvertrag mit dem Zweitbieter entstanden.
      Mit dem Erstbieter aber ebensowenig.

      Meiner Ansicht nach, ist die Zahlung zurück zu erstatten muss er muß zu seiner Bank und der sagen, daß er die Überweisung rückabgewickelt haben möchte! und im Zweifelsfall kann versucht werden, die eBay-Gebühren im Zivilrecht einzuklagen bzw. es ist mit eBay zu klären, dass kein Kaufvertrag entstanden ist und die kostenlose Neueinstellung vorgenommen werden kann/soll.



      Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

      Ich sehe das genau so. Jeder "weiß" hier, dass die Sache faul ist, aber der Beweis ...
      Und Kaufverträge werden nicht mit (gleichen) Adressen geschlossen, sondern mit Personen. Und selbst wenn der Beweis der Personengleichheit gelingt, wird das eintreten, was kaiolito beschreibt. Und es liegt ja eine Willenserklärung vor, dass der Gebotsrückzieher eben nicht zu diesem Preis kaufen möchte.
      ABER:
      Hat der Gebotsrückzieher seinen Irrtum ggü. dem Verkäufer erklärt?
      pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_2.html