Urteil OLG Hamm: Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion, 28 U 199/13 v. 30-10-2014

    • Nicht das ich dass Treiben der Abbruchjäger begrüße, aber dieses Urteil begrüße ich doch sehr. Denn viele der Urteile gegen Abbruchjäger sind mMn objektiv nicht nachvollziehbar und rein ergebnisorientiert, was für zunehmende Rechtsunsicherheit für "ehrliche" Bieter sorgt.
    • Ich zitiere mal die für mich wichtigen Passagen:


      Am Rechtsbindungswillen des Klägers sei nicht zu zweifeln

      ....

      Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter "Abbuchjäger" systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden solle.




      Kein nichtiges Wuchergeschäft

      Der damit zwischen den Parteien verbindlich abgeschlossene Kaufvertrag sei auch kein nichtiges Wuchergeschäft. Der Kläger habe keine Schwächesituation der Beklagten ausgenutzt. Vielmehr sei es die Beklagte gewesen, die den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 Euro bei eBay angeboten habe.
    • @sternchen und @pandora

      Natürlich ist das ein richtiges Urteil und auch innerhalb der Urteilsbegründung vollständig nachvollziehbar. Die meisten Forenschreiber bei AH (eigentlich bis auf einen einzigen) weisen ja seit langem darauf hin, dass der "fehlende Rechtsbindungswille" schwer zu beweisen und noch viel schwerer durchzusetzen ist.
      Natürlich gibt es bei besonders krassen Fällen des fehlenden Rechtsbindungswillen auch gegensätzliche Urteile, aber das betrifft eigentlich nur die Abbruchjäger, die das parktisch "hauptberuflich" machen, jede Menge Schadenersatzansprüche bei verschiedenen Gerichten anhängig sind oder sie gar nicht bei eBay wegen lebenslanger Sperre bieten/kaufen dürfen.

      Persönlich hoffe ich darauf, dass auch die Schreiber hier noch stärker darauf hinweisen, dass es eines berechtigten Grundes Bedarf die Auktion abzubrechen, dieser Grund entsprechend beweisbar dargelegt werden muss und das schmale Brett des fehlenden Rechtsbindungswillen wirklich sehr schmal ist.