Wie lange muß ein Gericht für eine Ladung Zeit geben

    • Wie lange muß ein Gericht für eine Ladung Zeit geben

      Ehrlich gesagt, ich bin stinksauer.
      Ich habe heute eine Ladung für eine Zuegenaussage am Montag erhalten.
      Natürlich kann man an einem Freitag nach 12 Uhr Mittags kein Gericht mehr errreichen, ich glaube, dies nennt man geregelte Arbeitszeit, davon träume ich.
      Laut ZPO muß man mindestens 3 Tage vorher informiert werden. Beinhaltet dies auch ein Wochenende?

      Ich habe am Montag zig Termine, die ich, so kurzfristig, nicht absagen kann, die Ladung ist 400 km von meinem Wohnort entfernt, das fahre ich nicht an einem Tag und am Montagabend um 19 Uhr muß ich einen dringenden Vortrag halten.

      Gibt es gegen solche Willkür keine Möglichkeit, sich zu wehren?
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • monza30 schrieb:

      für Zeugenaussagen gibzs keine Fristen.
      Aber bei kurzfristigen Vorladung wird gefordert, dass die Entschuldigung an keine strengen Kriterien geknüpft wird:

      openjur.de/u/355679.html
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • Das eskeine Termine gibt stimmt so nicht:

      dejure.org/gesetze/ZPO/217.html



      § 217
      Ladungsfrist

      Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.


      nur sind damit Werktage gemeint?

      Mir versaut diese Zeugenaussage über einen Einbruch inmeinem Haus, bei dem ich nicht anwesend war (worüber ich das Gericht bereits informiert habe) mein gesamtes Wochenende, ich fahre keine 800 km an einem Tag, habe, wie erwähnt etliche wichtige Termine, die ich über das Wochenende nicht absagen a´kann, muß also am Sonntag fahren um zu übernachten und das ganze mit zwei Hunden.

      Ganz ehrlich, ich finde ein solches Verhalten unverschämt, der Termin ist nicht erst seit gestern bekannt.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Ich wäre auch sauer, ist ja äüßerst kurzfristig.
      Bekommt man so eine Vorladung mit einem Einschreiben oder wird die einfach in den Briefkasten geworfen?
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • werv schrieb:

      monza30 schrieb:

      für Zeugenaussagen gibzs keine Fristen.
      Aber bei kurzfristigen Vorladung wird gefordert, dass die Entschuldigung an keine strengen Kriterien geknüpft wird:

      openjur.de/u/355679.html



      und in dem Fall war das sogar 5 Tage vorher

      Seinem vor dem Termin eingegangenen Entschuldigungsschreiben vom 22. November 2006 ist zu entnehmen, dass er sich aufgrund der Kurzfristigkeit der Ladung wegen der Tätigkeit in seiner internistischen/kardiologischen Praxis zur Terminswahrnehmung nicht in der Lage sah. Angesichts dessen, dass die Ladung zum Termin lediglich fünf Tage vorher erfolgte und dabei der Termin lediglich eine halbe Stunde nach dem Ende der regulären Sprechstunde bestimmt wurde, war dem Zeugen nach den konkreten Umständen das Erscheinen nicht zuzumuten. Bei einer internistisch, insbesondere kardiologisch ausgerichteten Praxis erfolgt von akuten Erkrankungen abgesehen die Behandlung regelmäßig aufgrund feststehender Termine, die häufig schon längere Zeit vorher vereinbart sind. Die Ladung ist ihm am Freitag, den 17. November 2006 um 13:25 Uhr zugegangen. Von daher ist nachvollziehbar, dass die Kurzfristigkeit der Ladung - zwischen Ladung und Termin lag noch ein Wochenende - den Beschwerdeführer vor besondere Schwierigkeiten gestellt hat.


      was es nicht alles gibt :rolleyes: Kann man denn böse Absicht ausschließen? (provokativerer Antrag der gegnerischen Partei? ?(

      mijanne2007 schrieb:

      allerdings gilt jedes Gerichtsschreiben als zugestellt ob mn es erhält oder nicht


      ja, aber wo ist der Nachweis WANN man Kenntnis erlangt hat ;)
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • mijanne2007 schrieb:

      Das eskeine Termine gibt stimmt so nicht:

      dejure.org/gesetze/ZPO/217.html



      § 217
      Ladungsfrist

      Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.



      Das gilt für die Parteien.... ein Zeuge kann nötigenfalls auch per Telefon oder sogar in ganz dringenden Fällen von der Rennleitung ins Gericht zitiert werden. Und nur bei schwerwiegenden Gründen kann der Zeuge entladen werden. Das entscheidet aber der Richter....
    • ZPO = Behördendeutsch

      Wenn die Werktage meinen, schreiben die das auch so.

      Hunde oder auch Familie sind Privatvergnügen, die du dann eben irgendwie organisieren musst.
      Deinem Arbeitgeber wird abverlangt, dass er dich für so etwas freistellt. Den fragt auch keiner, wie er dich ersetzt und ob er das überhaupt kann.
      Wenn du selbständig bist, hast du das eben selbst zu organisieren, dass es irgendwie klappt.

      Wenn die deinetwegen* vertagen, wird es teuer - für dich.

      *Edit: wegen unentschuldigten Fehlens
    • 123recht.net/kurzfristige-zeugenladung-__f106339.html

      Da ja auch sofort versucht wurde mit der Richterin Kontakt aufzunehmen und dann ein Fax geschickt wurde, müsste eigentlich auch rechtzeitig die Entschuldigung fürs Nichterscheinen eingegangen sein. Sollte trotzdem ein Ordnungsgeld verhängt werden, dann kann man dagegen Beschwerde einlegen.
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    • WER hat eigentlich behauptet, dass nur Be- oder Angeklagte geladen werden? Wenn man in der "ZPO" das liest

      § 217
      Ladungsfrist

      Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.


      und dejure.org/gesetze/ZPO/377.html

      (3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet


      fragt sich ja, wieso ein nicht-Beteiligter nicht "schriftlich" befragt werden kann? Natürlich ist man als Bestohlener ja automatisch nicht mehr nicht-Beteiligter...

      Aber geht es denn bei Einbruch überhaupt um die ZivilPO?? Das müsste doch ein Strafprozess sein!?




      Im Strafprozess gilt: rechtslexikon-online.de/Ladung.html

      Der Angeklagte wird schriftlich geladen, wenn er sich auf freien Fuß befindet.
      Er muss belehrt werden, dass bei Nichterscheinen seine Verhaftung oder Vorführung erfolgt.
      Der in Haft befindlichen Angeklagte wird geladen, in dem ihm der Termin bekannt gemacht wird (§ 35 StPO)
      Zur Hauptverhandlung muss auch der Verteidiger geladen werden.
      Die Ladung der Zeugen geschieht schriftlich und unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
      Zwischen Zustellung der Ladung und Termin muss mindestens einer Woche liegen (§ 217 StPO)
      Im beschleunigten Verfahren wird der Beschuldigte nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Die Ladungsfrist beträgt hier nur 24 Stunden (§ 418 Absatz 2 BGB).
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    • Stimmt, vergiss meine Attest-Idee: aerztekammer-hamburg.de/funkti…nline/pdfs/1171876268.pdf
      Ob ein erkrankter Angeklagter oder Zeuge vor Gericht erscheinen kann oder nicht, darüber entscheidet das Gericht – und nicht der Arzt. Nach Auffassung der Rechtsprechung kommt dem Arzt lediglich die Aufgabe zu, ein Attest zu erstellen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, über Verhandlungsfähigkeit oder -unfähigkeit des Betroffenen urteilen zu können.

      Wenn der Richter also der Meinung ist, du bist trotz schwerer Grippe mit 40 Fieber vernehmungsfähig, dann bist Du das. Also schlechte Idee mit dem Attest...
    • Nun, von mindestens einer Woche kann bei einem Briefempfang an einem Freitag nach Dienstschluß mit Erscheinen an einem Montag wohl keine Rede sein.

      Ich finde das ganze eine unbeschreibliche Frechheit und eine unerträgliche Arrogganz mit der man mit Menschen umgeht.

      Dabei kann ich zu diesem Einbruch noch nicht einmal etwas aussagen (wie dem Richter bekannt ist) ich war zu der Zeit 200 km entfernt und alles was ich weiß, weiß ich von der Polizei
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    • Mijanne,

      schon mal auf den Poststempel geguckt? Solche Schreiben gelten zunächst einmal 3 Tage nach Versand als zugestellt.
      Wäre ja nicht der erste Brief, der eine Woche unterwegs ist.
      Insofern sehe ich deine Aussage mit der vom Versender zu kurz angesetzten Frist erst mal vorsichtig.

      Als Geschädigte kannst du natürlich eine Aussage machen. Wie ist der Dieb reingekommen? Was genau wurde gestohlen/beschädigt?
      Natürlich gibt es dazu Aktenvermerke. Nur brauchten wir keine Verhandlungen mehr, wenn die Richter nur nach Aktenlage entscheiden müssten.


      Entscheiden, was du letztendlich tust, kann hier niemand für dich.
    • mijanne2007 schrieb:

      Das eskeine Termine gibt stimmt so nicht:


      Sorry - für dich gilt § 377 zpo - Zeugenladung. Und da sind keine Fristen vereinbart.

      dejure.org/gesetze/ZPO/377.html


      books.google.de/books?id=Z1mU5…C2%A7%20377%20zpo&f=false
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    • Leider fehlt hierfür jegliche Zeit, aber das konnte ich finden

      iww.de/pak/archiv/zpo-prozesst…durch-einen-zeugen-f33058
      Auch Zeuge kann beantragen, schriftlich zu antworten

      Der Zeuge kann auch selbst beantragen, die Beweisfrage schriftlich zu beantworten. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts.


      Praxishinweis: Der Bevollmächtigte des Zeugen bzw. der Zeuge selbst sollte deshalb darauf hinweisen, welchen Vorteil eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage hat und/oder warum eine persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit besonderen, vielleicht sogar unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist.


      Wird dem Zeugen die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage gestattet, muss er darauf achten, die Beweisfrage präzise zu beantworten und dem ersichtlichen Informationsbedürfnis der Parteien und des Gerichts Rechnung zu tragen, sofern er eine spätere Ladung vermeiden will. Dabei sollte er nahe liegende Zusatzfragen bereits beantworten oder Auskunft darüber geben, warum er diese nicht beantworten kann. Provokationen und Schuldzuweisungen sollte er sich enthalten, da dies regelmäßig den Antrag auf persönliche Anhörung nach sich zieht.


      Praxishinweis: Der Zeuge wird nach § 19 Abs. 1 S. 2 JVEG auch bei einer schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage entschädigt. Er sollte deshalb mögliche Auslagen, insbesondere Kopier- und Portokosten (§§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 7 JVEG) benennen und den zeitlichen Umfang der Beantwortung angeben (§§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 JVEG).
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    • Der Poststempel ist vom 5 November, angekommen ist es gesern am 7, also keine Woche dazwischen.

      Außerdem gilt für mich 217 StPO laut Auskunft eines Anwaltes und dies bedeutet, es müßte mindestens eine Woche vorher zugestellt sein,
      nicht abgeschickt. ZPO ist, wie jemand richtig festgestellt hatte Zivilrecht, ich muß in einem Strafrechtprozess als Zeugin aussagen

      Ich werde also am Montag mit zwei Hunden im Gericht erscheinen, die bringe ich auf die schnelle übers Wochenende nicht unter, einen Tag vorher fahren da ich übernachten muß, ich fahre keine 800 km an einem Tag und darf versuchen, zumindest bis 19 Uhr wieder zurück zu sein um einen lange angesetzten Vortrag zu halten.
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    • Und zu dem Thema "Wie krank müssen Sie sein, um einem Gerichtstermin fernzubleiben?"

      fid-gesundheitswissen.de/wie-k…-fernzubleiben/102011232/

      Wann besteht Terminunfähigkeit?

      Vernehmung- und Terminunfähigkeit sind zwei verschiedene Dinge. Sie können terminunfähig, aber trotzdem vernehmungsfähig sein.

      Von Terminunfähigkeit spricht man, wenn Ihre Reisefähigkeit zum Gerichtsort eingeschränkt ist. Das ist unabhängig von den oben erwähnten Erkrankungen natürlich bei vielen anderen Krankheiten möglich:

      • schwere Herzleiden mit Luftnot und Belastungseinschränkungen
      • chronische Nierenkrankheiten mit der Notwendigkeit, jeden zweiten Tag die Dialyse aufzusuchen
      • fortgeschrittene Tumorkrankheiten mit Schwächezuständen
      • Schmerzen, Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden mit hochgradigen Mobilitätsstörungen
      • auch Akutereignisse wie Schlaganfall, Herzinfarkt oder ein Autounfall machen den Weg in den Gerichtssaal unmöglich
      • ausgeprägte Durchblutungsstörungen der Beine, wie sie bei der langjährigen Zuckererkrankung oder der fortgeschrittenen Arterienverkalkung auftreten

      Bei all diesen Erkrankungen ist es im Einzelfall nicht zumutbar bzw. mit einem Risiko für Ihre Gesundheit oder Genesung verbunden, eine Reise zu einem Gerichtstermin anzutreten. Dies kann Ihr Arzt in einem entsprechenden Schreiben attestieren. Da Sie aber eventuell gleichzeitig sehr wohl vernehmungsfähig sind, kann es sogar möglich sein, dass die Vernehmung außerhalb des Gerichtsgebäudes an Ihrem Krankenbett stattfindet. Mein Fazit: Lieber gesund als Zeuge vor Gericht, als krank und vernehmungsunfähig im Bett!
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