Irreführende Artikelbezeichnung

    • Irreführende Artikelbezeichnung

      Ich habe zwei iTunes-Gutscheinkarten über eBay gekauft.

      Erst nachdem ich per PayPal bezahlt habe, habe ich in der detailierten Artikelbeschreibung gelesen, dass es sich um wertlose nicht-aktivierte Karten handet, angeblich zu "Demonstrations und Sammlerzwecken". In der Artikelüberschrift stand jedoch nichts davon sondern unter anderem "Guthaben Code" und "25 €". Auch der Preis von 21,- € war nicht weiter auffällig und suggerierte eigentlich eine Guthabenkarte. Zudem war das Ganze in der Kategorie "Einkaufsgutscheine" eingestellt und nicht in "Sammeln und Seltenes". In der detailierten Artikelbeschreibung steht erstmal auch dass man hier eine "Guthabenkarte im Wert von 25 Euro erwerben" würde. Erst im letzten Satz steht dann, dass die Karten tatsächlich aber nicht einlösbar und somit wertlos sind.

      Habe direkt nach dem Kauf dem Verkäufer mitgeteilt dass ich den Artikel so nicht will und per PayPal einen Konflikt eröffnet, den PayPal gestern zu Gunsten des Verkäufers geschlossen hat. Begründet hat PayPal das, weil in der detailierten Beschreibung klar stand dass die Karten wertlos sind und damit keine Abweichung von der Artikelbeschreibung vorliegt.

      Ich finde aber dass die wichtigste Eigenschaft einer solchen Guthaben-Karte das Guthaben ist, daher muss das in den Artikeltitel wenn so eine Karte nicht verwendbar weil wertlos ist. Man muss ja auch in den Artikeltitel schreiben wenn man z.B. nur eine Verpackung von einem Artikel verkauft und nicht den Artikel selbst.
      Natürlich habe ich auch "Schuld" weil ich die Details der Aution nicht komplett durchgelesen habe, aber hätte ich nach Treu und Glauben nicht annehmen können dass es sich tatsächlich um eine gültige Guthabenkarte handelt? Meinen Widerruf akzeptiert er nicht, angeblich weil er ja Privatverkäufer sei (obwohl er haufenweise solcher Karten verkauft und auch heute wieder neue solche Angebote eingestellt hat).

      Link zur Auktion

      Der Verkäufer hat ausserdem noch andere iTunes-Karten mit dieser "Masche" verkauft als auch Guthabenkarten für das PlayStation-Network, alle wertlos, allen fehlt der Hinweis darauf in dem Artikelüberschriften. Lediglich im letzten Satz der Beschreibung steht dann der Hinweis.

      Habe daraufhin heute mit dem Support von eBay und auch PayPal telefoniert.

      eBay-Käuferschutz sagt dass die Auktion nicht gegen deren Grundsätze verstößt, auch wenn sie missverständlich sei. Aber es steht ja drin dass die Karte nichts wert ist. Man versteht mich voll, kann aber leider nichts machen.

      Bei PayPal wird's dann richtig richtig irre: obwohl gestern der Konflikt (wegen Abweichungen zur Artikelbeschreibung) zu meinem Nachteil geschloßen wurde, mit der Begründung in der Artikelbeschreibung stehe ja klar drin dass es sich nicht um eine Guthabenkarte sondern um ein "Demonstrations- und Sammlerobjekt" handeln würde, lehnt man ab einen neuen Konflikt zu eröffnen, weil Guthabenkarten (insbesondere iTunes, Amazon, PSN und XBox Live-Karten) nicht vom Käuferschutz abgedeckt seien.
      Ich habe die nette Dame dann darauf hingewiesen dass ich ja nun schriftlich von PayPal vorliegen habe dass es sich nicht um eine Guthabenkarte sondern um ein Sammlerobjekt handelt, woraufhin sie mir erwiedert sie sieht ja in der Überschrift der Artikelbeschreibung was ich da gekauft habe, und da sei das klar eine Guthabenkarte, und wenn in den Details was anderes steht ist das unerheblich. :wallbash

      Leute, ich weiß nicht ob ich lachen oder weinen soll. :S
    • Nächstes mal die Beschreibung lesen. Da steht es eindeutig drin.
      Es ist auch nicht versteckt, sondern sehr gut einzusehen.
      Diesmal hat Paypal richtig entschieden.
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • werv schrieb:

      Diesmal hat Paypal richtig entschieden.

      was aber nicht zwangsläufig den Schluss zulässt, dass ein Zivilgericht das gleichermaßen beurteilen würde.
      "Die Karte ist nagelneu, unbenutzt und natürlich noch nicht frei gerubbelt"
      und dient daher nur zu Demozwecken...
      Man müsste mal den Herausgeber solcher Wertkarten fragen, ob es das überhaupt so in dieser Konstellation gibt.
    • oldschmatterhand schrieb:


      was aber nicht zwangsläufig den Schluss zulässt, dass ein Zivilgericht das gleichermaßen beurteilen würde.
      "Die Karte ist nagelneu, unbenutzt und natürlich noch nicht frei gerubbelt"
      und dient daher nur zu Demozwecken...
      Man müsste mal den Herausgeber solcher Wertkarten fragen, ob es das überhaupt so in dieser Konstellation gibt.
      So gesehen ja - die sind nur nicht aktiviert. Das steht auch in der Beschreibung eindeutig drin. Hätte TE die
      Beschreibung gelesen, hätte er nicht weinen müssen.
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    • Ein Kumpel von mir arbeitet im Saturn, der sagte mir dass es diese Dinger so absolut nicht im freien Handel gibt. Alle diese Angebote sind daher aller Wahrscheinlichkeit nach entweder "vom Laster gefallen" oder schlicht durch Ladendiebstahl an den Mann gekommen.
    • Acrylium schrieb:

      Ein Kumpel von mir arbeitet im Saturn, der sagte mir dass es diese Dinger so absolut nicht im freien Handel gibt. Alle diese Angebote sind daher aller Wahrscheinlichkeit nach entweder "vom Laster gefallen" oder schlicht durch Ladendiebstahl an den Mann gekommen.
      Wenn du dir sicher bist, dann kannst du deinen Verkäufer ja verklagen. Bedenke aber deine Selbstbeteiligung
      bei der Rechtschutzversicherung. Und letztendlich wird dein Verkäufer strafrechtlich belangt - was nicht an der
      Artikelbeschreibung ändert. Somit kommt er vielleicht in der Knast für den Diebstahl, aber die Zivilrechtlichklage
      wird abgewiesen (So sehe ich es als Laie).
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    • Also auf der offiziellen eBay-Seite habe ich das hier gefunden:

      Rechtsfragen bei Problemen mit eBay

      Unter Punkt 6 steht ganz klar: "Wer also eine Verpackung für eine Playstation anbietet, muss das auch so im Angebotstitel mitteilen - und darf es nicht in der Beschreibung verstecken. Andernfalls wäre das Angebot laut dem Rechtsanwalt "irreführend" und der Kunde könnte darauf vertrauen, eine Playstation geliefert zu bekommen."

      Analog müsste das ja auch für meinen Fall gelten. Wenn ein angebliches "Sammlerobjekt" angeboten wird, muss dies auch im Angebotstitel mitteilen und darf es nicht in der Beschreibung verstecken. Dies ist nicht geschehen, also ist das Angebot irreführend.

      Oder trifft das bei mir nicht zu?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Acrylium ()

    • Acrylium schrieb:

      Aber es steht nicht in der Überschrift, und darauf kommt es an so wie ich das verstehe.

      Artikelüberschrift, Beschreibung und Bild sind nunmal eine Einheit.... und du solltest dir angewöhnen, nicht nur Überschriften zu lesen oder Bilder anzusehen. In der Beschreibung hier steht drin, was du erwarten könntest. Klar... es ist grenzwertig, aber eben nicht mehr....
    • Aber es steht nicht in der Überschrift, und darauf kommt es an so wie ich das verstehe.
      Ganz genau. Das Ganze ist übelste Bauernfängerei und Nepp.
      Das ganze Angebot ist sehr gezielt darauf angelegt, Käufer irrezuführen. Erstens ist die Geschichte mit dem "Sammlerobjekt" etc schlicht Bullshit, kein Mensch "sammelt" nicht aktivierte iTunes-Karten, die man in jedem Supermarkt bekommt und die unaktiviert auch überhauptnichts kosten, der Kaufpreis ergibt sich ja erst aus der Aktivierung an der Kasse, durch die der Gegenwert auf die Karte geladen wird.
      Demzufolge würde natürlich zweitens auch wirklich niemand dafür auch nur einen Cent bezahlen, erst recht nicht 21 EUR...
      Es passt drittens ins Bild, daß der Verkäufer dann noch als einzige Option Sofortzahlung mit Paypal gewählt hat, dh, man muss bezahlen, noch BEVOR man überhaupt den Kauf abgeschlossen hat ( also auch, BEVOR man die Daten des Verkäufers von eBay bekommt !! ) X(
      Drittens steht in der Überschrift "Guthaben Code". Hallo ? Was denn für ein Guthaben Code, die Karte hat ja überhauptkein Guthaben !

      Da hilft auch die Beschreibung nichts mehr, die der Überschrift und dem Sofortkaufpreis diametral entgegensteht.
      Natürlich soll man eigentlich nicht kaufen, ohne bis zum Ende gelesen zu haben. Aber im Grunde genommen ist hier mit der Überschrift schon alles gesagt, was angeboten wird. Als Käufer muss man eigentlich nicht damit rechnen, daß die Artikelbeschreibung in der vorletzten Zeile allem widerspricht, was zuvor beschrieben war.
      Ich finde spontan zum Thema Überraschungsklausel nur Verweise auf seltsame AGB, gibts das nicht auch für Kaufverträge?

      In jedem Fall würde ich wirklich gerne die Erklärung des Penn..., äh, des Verkäufers hören, wenn ihn ein Richter in einem Zivilprozess fragt, was er sich bei dem Angebot den Angeboten
      cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?…e=31&rdir=0&userid=sk3990
      gedacht hat... :cursing:
      Bei einer einzelnen Auktion mit 1 EUR Startpreis, bei der die Käufer sich gegenseitig hochgeboten haben, könnte er sich evtl noch rausreden, daß er ja nichts für die Gier der Käufer kann und niemanden täuschen wollte. Aber stapelweise Multi-Angebote für 21 EUR Festpreis mit Sofortzahlung - das ist vorsätzliche arglistige Irreführung.
      Bilder
      • sk3990 Umsatz.png

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    • Schützin schrieb:

      Als Käufer muss man eigentlich nicht damit rechnen, daß die Artikelbeschreibung in der vorletzten Zeile allem widerspricht, was zuvor beschrieben war.

      Sehe ich zu 100% genau so. Man muss auch nicht damit rechnen, Artikel zu erhalten, die es so überhaupt nicht am Markt gibt.

      Mit dieser Argumentation und dem von Dir genannten ebay-Grundsatz leere Verpackungen betreffend würde ich nochmal an den Käufer herantreten und ihm anbieten, wenn er nicht mit angemessener Frist den Kaufpreis zurückerstattet, dass man 1.) eine Strafanzeige stellt, da man davon ausgeht, dass "nicht aktivierte" Karten nur irgendwo geklaut sein können und 2.) seinen Anwalt mit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche beauftragt. Ein Restrisiko ist natürlich immer da, dass der Richter der Meinung ist "stand doch alles da", aber ich würde s drauf ankommen lassen bei so einem Typen.
    • Ich sehe es genauso wie die Schützin. Kann nicht nachvollziehen, dass diese plumpe Reinlegmasche hier
      noch Befürworter findet. Man kan nicht mit einer großen und fett geschriebenen Überschrift etwas anbieten,
      was man im Kleingeschriebenen dann widerruft. Das ist die gleiche Masche wie sie die Pappenverkäufer
      an den Tag legten. Auch da gab es immer wieder Zustimmung von Anderen: Musst halt alles lesen oder
      noch perfider: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
      Besser wäre es zwar, alles zu lesen, es enthebt aber nicht den täuschenden Verkäufer von der Pflicht schon
      in der Überschrift Klartext zu reden.

      Mit mir könnte das keiner machen, solche dummdreisten Verkäufer habe ich gefressen.
    • Die Strafanzeige dürfte vermutlich nicht genügend Substanz haben, das könnte zum Bumerang werden, wenn man dem VK eine Straftat unterstellt, die man nur vermutet.
      Das hat aber mit der zivilrechtlichen Seite auch garnichts zu tun. Hier gehts in erster Linie nicht um die Herkunft der nichtaktivierten Karten, sondern um arglistige Täuschung und um die Frage, ob der Käufer ein Recht hat auf Lieferung der in der Überschrift angebotenen Ware oder damit rechnen musste, daß die Überschrift durch die Beschreibung ins Gegenteil verkehrt wird.

      Wenn ich im Supermarkt im Regal ein Glas, auf dem vorne auf dem Etikett draufsteht "Erdbeermarmelade", spontan in meinen Einkaufskorb packe, muss ich mich dann tatsächlich damit abfinden, daß hinten auf dem Glas steht, daß in dem Glas nur Sand ist, aber man Erdbeermarmelade hineinfüllen kann ??
    • Schützin schrieb:


      Ganz genau. Das Ganze ist übelste Bauernfängerei und Nepp.
      Das ganze Angebot ist sehr gezielt darauf angelegt, Käufer irrezuführen. Erstens ist die Geschichte mit dem "Sammlerobjekt" etc schlicht Bullshit, kein Mensch "sammelt" nicht aktivierte iTunes-Karten, die man in jedem Supermarkt bekommt und die unaktiviert auch überhauptnichts kosten, der Kaufpreis ergibt sich ja erst aus der Aktivierung an der Kasse, durch die der Gegenwert auf die Karte geladen wird.
      Es gibt Leute, die alles Sammeln. Auch Karten, die nicht aktiv sind - wegen den Motiven.

      Natürlich "Bauernfängerei" da habt ihr recht, doch meiner Meinung nach in dem legalen Rahmen.
      Es wurde ja nirgendwo versteckt, dass die Karte nicht aktiviert ist. Meiner Meinung nach wäre es viel
      besser, wenn es in Überschrift stehen würde, aber nicht notwendig. (Ich habe die übelsten Bauernfängerangebote
      bei meiner Sammelkartenära kennengelernt - da achte ich auf jedes Wort und ich bin auch unfreiwillig als Käufer/Sammler fast
      zu einem Experten geworden)

      Letztendlich kann TE natürlich nun mit rechtlichen Schritten drohen. Das würde ich an seiner Stelle auch so
      machen. Vielleicht knickt der Verkäufer ein. Ob sich aber lohnt es weiter zu verfolgen, kann ihm nur
      ein guter, auf dieses Thema versierter Rechtsanwalt sagen.
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    • Schützin schrieb:

      Wenn ich im Supermarkt im Regal ein Glas, auf dem vorne auf dem Etikett draufsteht "Erdbeermarmelade", spontan in meinen Einkaufskorb packe, muss ich mich dann tatsächlich damit abfinden, daß hinten auf dem Glas steht, daß in dem Glas nur Sand ist, aber man Erdbeermarmelade hineinfüllen kann ??



      Das musst du aber anders sehen.... ich hab ja nicht umsonst geschrieben "nicht versteckt". Auf deinem Etikett würde draufstehen "Erdbeermarmeladenglas". Eine Zeile darunter "mit Sand gefüllt".

      Die Beschreibung hat durchgängig die gleiche Schriftgrösse und -Art. Da ist also nichts versteckt geschrieben....

      Zitat aus der Auktion:

      Allerdings ist die Karte nicht aktiviert, Sie können diese nicht in iTunes verwenden. Die Karte dient zu zu Demonstartions- oder Sammlerzwecken.

      Zitatende

      Nun kenn ich mich mangels solcher Geräte, mit denen man sowas nutzt, auch nicht mit den Karten aus, sehe die nur mal in den Läden hängen. Wer sowas braucht, wird sicher wissen wie man diese Artikelbeschreibung zu lesen und zu werten hat. Andere Leute sollten sich ja nun nicht finden, die das erwerben....
    • 9 x wurden diese wertlosen Karten verkauft. Ich gehe davon aus, dass er noch mehr davon hat.

      @monza: Entscheidend ist, wo er das anbietet und die Überschrift! Und beim Erdbeer-Beispiel
      würde der Hersteller ganz schnell was auf die Finger bekommen, wenn er groß Erdbeermarmelade
      drauf schreibt, im erheblich kleineren Text dies aber widerruft.

      Manno, verteidigt dieses Gesox nicht noch!
    • pewebe schrieb:


      Manno, verteidigt dieses Gesox nicht noch!
      Es geht nicht um verteidigen, sondern um nüchterne Einschätzung, ob
      ein Rechtstreit möglich ist.

      Moralisch gesehen ist es einfach Mist. Doch einen Rechtstreit sehe ich als Laie
      als eine 50/50 Geschichte ein. Oder sogar 60/40 für den Verkäufer.

      Unabhängig davon:

      @TE: An deiner Stelle würde ich deinem Verkäufer mit einem Rechtstreit drohen. Und auch hinweisen, daß
      er langsam gewerblich werden könnte, was du zu melden gedenkst (er scheint ja mit Gewinnabsicht zu verkaufen).
      Es ist eventuell billiger so die Genugtung zu kriegen als wenn du ihn wegen dem Geld verklagst.
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    • werv schrieb:

      Es wurde ja nirgendwo versteckt, dass die Karte nicht aktiviert ist.

      Ist auch nicht nötig, da in der Überschrift das Gegenteil behauptet wird. Die Karten enthalten kein Guthaben, solange sie nicht aktiviert sind.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • karakorum666 schrieb:


      Ist auch nicht nötig, da in der Überschrift das Gegenteil behauptet wird. Die Karten enthalten kein Guthaben, solange sie nicht aktiviert sind.
      Steht in der Überschrift, dass es einlösbar ist ?
      Es steht nur, dass auf der Karte 25 euro aufgedruckt ist.

      Natürlich totaler Mist!
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