Anzeige berechtigt oder nicht?

    • Anzeige berechtigt oder nicht?

      Hallo scheint ein ganz nettes Forum zu sein!
      Hab da be für mich sehr wichtige Frage die ich möglichst schnell beabtwortet haben muss! Also ich habe vor ca. 3 Wochen Ware gekauft! Das Geld habe ich noch am gleichen Tag überwiesen! Ich habe 15 Tage lang gewartet bis die Ware angekommen ist! Mir kamen es aber wie 4 Wochen vor! Habe auch nicht grossartig gerechnet und habe den Verkäufer schlecht bewertet (bei Ebay) und gab "ca. 4 Wochen" anstatt 2 Wochen wartezeit ein! Jetzt droht sie mir mit einer Anzeige mit verläumdung! Was soll ich machen? Während ich gewartet habe, habe ich sie ein paar mal angeschrieben per E-mail! Anrufen wollte ich sie auch nur ging leider niemand ran! Alle mails wuren nicht beantwortet bis auf eine!!! Die Bewertung habe ich schon berichtigt und man bzw. ich habe ihr schon eine mail geschrieben um diese Bewertung zurückzunehmen! Nur leider hat sie diese e-mail auch noch nicht beantwortet! Hab ich mir Problemen zu rechnen oder nicht???

      mfg
      daxrider
    • RE: Anzeige berechtigt oder nicht?

      was stand denn in der Beschreibung des Verkäufers genau drin ,
      schick mal den Link des Artickels ...
      :]

      Das mit den 4 Wochen in der Bewertung ist aber schon nicht OK ,, weil ob nun 2 Wochen oder 4 Wochen ist ein Unterschied , das sollten Sie allerdings auf jefdenfall ändern ,,, und nun kommt es drauf an was in der Beschreibung bei Lieferzeiten genau steht , und wenn er ein Händler ist evtl auch noch was in den Agb's steht

      Mfg


      auktions-agent.de
    • warum bewertest du negativ, wenn du die Ware erhalten hast?.
      15 Tage ist doch noch in Ordnung, sofern es von privat ist.

      Ihr könnt doch die Bewertung zurücknehmen. Den Link dazu kann ich gerade nicht raussuchen, da bei uns auf der Arbeit die Ebay-Seite gesperrt ist.
      Und wenn der VK nicht auf dein Angebot der Rücknahme eingeht bzw. antwortet, dann würde ich mir kein Kopf machen. Kannst dich ja hinterher rausreden, dass du dich verklickt hattest und eigentlich neutral nehmen wolltest.
      Gruß
      Eric
    • P.S.S. Hab ich denn mit erheblichen Folgen zu rechnen???


      Ich bin kein Jurist, aber wenn du es genau wissen willst, habe ich das gefunden:

      § 187
      Verleumdung
      Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


      IMHO meine ich immer noch, dass wenn du anbietest die Bewertung zurückzunehmen und es gibt keine Reaktion, dann hat er halt Pech gehabt und dir kann keiner ans Bein pinkeln.

      Hier ist übrigens der LINK (Rücknahme Bewertung)

      Viel Erfolg
      Eric