Gewährleistungsfall: Rücksendung (Einschreiben) kommt nicht an

    • schabbesgoi schrieb:

      Ganz so geht das nicht. Du hast ja auch noch was mit dem Versandunternehmen "offen". Wie steht es denn da? Nachforschungsauftrag gestellt? Hast DU die Stellungnahme des Versandunternehmens? Werden die 25 Euro gezahlt? Die stehen dann auf jeden Fall dem VK zu.


      [...]


      Das Schreiben wurde laut Sendungsverfolgung nicht von der Filale abgeholt. Von der FiIiale des Händlers oder schon von Deiner Einlieferungsfiliale?
      Ich habe einen Nachforschungsauftrag gestellt und werde bis zur Mitte des nächsten Monats eine Rückmeldung erhalten. Bis jetzt weiß ich diesbezüglich noch nichts Neues.

      Von meiner Einlieferungsfiliale.

      Mirabella Neumann schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      Ist in der Praxis ja öfters auch so.
      Aber warum sollte ein VK noch mal liefern, wenn er noch gar nicht davon überzeugt ist, dass überhaupt ein Mangel da ist? Nur, weil der K das behauptet?
      Wenn der K den Mangel belegen kann, z.B. durch Fotos, dann schuldet der VK die mängelfreie Ware und kann (danach) die andere (mangelhafte) Ware zurückfordern.
      Das kann ich nicht. Der Schaden ließe sich, auch wenn ich Fotos hätte, nicht wirklich glaubhaft belegen.
    • Dann fällt mir auch nur das Einreichen eines (i.d.R. kostenpflichtigen) Gutachtens, Abholung des VK bzw. Versand ein. Letzeres hattest du mit dem VK vereinbart und kannst den Versand auch nachweisen.
      Wie schon erwähnt, hättest du zw. Ersatzartikel und Reparatur wählen können, es sei denn es ist bezgl. einer Wahl keine Verhältnismäßigkeit gegeben.
      Wie ist denn derzeit die Haltung des VK?
    • Wie soll ein Gutachten den Defekt eines Artikels nachweisen, der nicht mehr verfügbar ist?

      Den Verkäufer habe ich mit Fristsetzung dazu aufgefordert, mir einen Ersatz zukommen zu lassen. Das habe ich Dienstag getan und noch keine Antwort erhalten.
    • Keine Ahnung, wie es tatsächlich aussieht...

      Ich argumentiere jetzt mal einen Schritt zurück.
      Ein VK, der mangelhafte Ware versendet, hat seine Vertragspflicht nicht erfüllt. Er hat keine Ware versendet, die der Beschreibung entspricht. Er haftet dafür, dass die Ware den Käufer einwandfrei erreicht.

      Berechtigte Reklamation bedeutet ja, dass der Schaden von Anfang an angelegt war. Der VK hat seine Pflicht also nicht erfüllt. Innerhalb der ersten 6 Monate läge die Beweispflicht bei ihm, dass die Reklamation nicht berechtigt ist.

      Nun ist das Beweisstück unverschuldet untergegangen. PP für den VK innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Verkauf.
    • Wir reden viel über "hätte", anonymous :)
      Du hättest ein Wahlrecht gehabt zwischen Reparatur und Neulieferung....
      Meiner Meinung nach hätte der Händler den Versand zuerst sowieso erzwingen können mit Berufung darauf, dass er erst mal prüfen will....
      Nach Meinung anderer hättest Du nicht zuerst zurücksenden müssen. Vielleicht hättest Du Fotos einsenden können, wenn der Schaden überhaupt per Foto darstellbar wäre oder hättest ein Gutachten machen lassen können (Hat schon mal jemand darüber nachgedacht, was ein echtes gerichtsfestes Gutachten kostet?)

      Alles Theorie. Du hast mit dem Händler ausgemacht, dass Du zurücksendest und er repariert oder ein neues schickt.
      Ob der Händler eventuell dann gesagt hätte: "Das ist kein Gewährleistungsfall, sondern Verschleiß oder unsachgemäßer Gebrauch...wäre wieder ein hätte. Diese Chance hat er nun nicht mehr.
      Die einzige echte Frage: wer trägt dafür das Risiko?
      Und dazu finde ich leider weiterhin nichts Klares im Netz, außer den schon geschildertem ziemlich durchgängigen aber allgemeinen Meinungen, dass auch im Gewährleistungsfall der Händler die Gefahren des Transports zu tragen hat.

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    • Bezügl. der Vorab-Einsendung
      "Während bei einem Widerruf der Händler verpflichtet ist, den vollständigen Kaufpreis gegen Rücksendung der Ware zurückzuzahlen, hat der Kunde bei Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte zuerst das Recht auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache."

      blog-it-recht.de/2013/11/08/we…en-geschaeftsbedingungen/

      Edit: Kann man auch so interpretieren, dass es sich darauf bezieht, dass Nacherfüllung vor Rückgabe steht.

      Ich weiß dennoch nix davon, dass der VK ein grundsätzl. Recht auf Vorab-Prüfung hätte.
      Steht das denn irgendwo?

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    • anonymous schrieb:

      dieses wurde laut Sendungsverfolgung aber nie aus der Filiale abgeholt.

      OK, nehmen wir das als Ansatzpunkt.

      Unser TE kann ja belegen, er hat versandt.

      Ein Unternehmer hat die Verpflichtung, Rücksendungen auch anzunehmen. (Das muss er sogar dann, wenn nicht ausreichend frankiert wäre und er nachzahlen müsste.)

      Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Aus diesem Grund hat er ggf. den Untergang der Ware zu verantworten, sollte sie nicht mehr auftauchen.
    • Eule, das hatte ich zuerst auch falsch verstanden und deshalb angemerkt, dass ein Händler imo sowieso schuldhaft handelt, wenn er seine Post nicht annimmt. Ist aber geklärt: Der Händler hat mit der Nichtabholung nichts zu tun. Es fehlt in der Sendungsverfolgung schon die Abholung von der Einlieferungsfiliale, der VK hat von dem Versand nichts erfahren.

      Mira, die Frage dazu, ob der VK die Reihenfolge der Versendung erzwingen kann, ist sicher interessant. Dazu habe ich ein BGH-Urteil angegeben. Ich kenne ein weiteres (Bei dem man noch mehr lesen muss), welches den Willen der Rechtsprechung zeigt, sowie weitere Besprechungen. Können wir gerne diskutieren, vielleicht im Schlaflosen?
      Hier hilft es nichts, da der Versand a) zwischen K und VK ausgemacht war und b) auch schon stattgefunden hat.
      Wichtig könnte es allerdings werden, wenn in einem Prozess es hilfreich sein könnte, dass man ja (Rück-)versenden "muss" als Käufer, wenn die Ware Mängel hat.

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    • Der private VK hat es ja leicht, denn der K muss nicht nur den Schaden belegen, sondern auch beweisen, dass der Mangel schon vor Gefahrenübergang angelegt war.
      Also hat der private VK erst gar nix zu prüfen, bei erfolgtem Nachweis (schwer) aber zu liefern und kann dann den defekten Artikel gegen VSK-Erstattung zurückfordern.
      Beim gewerbl. VK, zumindest während der ersten 6 Monate Beweislastumkehr, bin ich bezügl. Vorab-Versand inzw. etwas unsicher. Ich ziehe mir das BGH-Urteil mal rein....

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    • ich hab endlich mal was gefunden zum Transportrisiko der Rücksendung wg. Reklamation:


      http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/ schrieb:

      Schicken Sie das defekte Produkt per Post an den Händler zurück, so muss dieser Ihnen die Portokosten und die Versandkosten ersetzen. Haben Sie zuvor bei einer kostenpflichtigen Hotline angerufen, so ist der Händler auch zum Ersatz dieser Telefonkosten verpflichtet. Erleidet die verschickte Ware auf dem Transportweg einen zusätzlichen Schaden, so ist das ein Problem des Händlers. Dieser haftet für Transportschäden. Er kann keinen Schadensersatz vom Kunden verlangen.

      wenn auch nicht mit §§ begründet ... :huh:
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Ja und?
      Der Käufer eines PV zahlt das Porto ja auch nicht direkt an den Versanddienstleister. Trotzdem steht ihm der Schadenersatz zu.

      Hier müsste der GVK bei berechtigter Reklamation (Beweislast und Termine hatten wir schon) das Porto des Kunden ja auch erstatten.