BGH-Urteil: Amazons Gutscheinaktion verstößt gegen die Buchpreisbindung

    • BGH-Urteil: Amazons Gutscheinaktion verstößt gegen die Buchpreisbindung

      Kam heute ofenfrisch auf den Tisch:

      BGH Urteil vom 23.05.2015 - Az. I ZR 83/14 schrieb:

      Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ....

      Bundesgerichtshof

      Mitteilung der Pressestelle
      _______________________________________________________________________________________

      Nr. 125/2015 vom 23.07.2015

      Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

      Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 83/14 - Gutscheinaktion beim Buchankauf

      Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat heute entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

      Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über ihre Website amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das "Trade-in-Programm" der Beklagten können Kunden ihr gebrauchte Bücher verkaufen.

      Bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher.

      Der Kläger sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung.

      Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen.

      Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte gegen §§ 3, 5 BuchPrG* verstoßen habe.

      Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

      Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

      Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG).

      Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch.

      Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis.

      Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird. Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird.

      Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein - wie im vorliegenden Fall - keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

      LG Wiesbaden - Urteil vom 16. August 2013 - 13 O 18/13
      OLG Frankfurt - Urteil vom 28. Januar 2014 - 11 U 93/13

      Karlsruhe, den 23. Juli 2015


      * § 3 BuchPrG
      Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

      § 5 BuchPrG
      (1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.
      (2) ….

      Pressestelle des Bundesgerichtshofs
      76125 Karlsruhe
      Telefon (0721) 159-5013
      Telefax (0721) 159-5501



      Ich bin mir nicht sicher, ob das in die "Wichtigen Urteile" gehört, weil es konkret Amazon als Händler von Eigenware betrifft und die wenigsten kleinen Neubuchhändler Gutscheinaktionen fahren werden oder auch nur ansatzweise so dämlich wären, auf preisgebundene Ware Rabatte einzuräumen, aber zum Themenbereich Amazon gehört es schon.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Dann frage ich mich, wie und wann Thalia die Payback-Punkte und auch die versprochenen Rabatte einstellt:

      https://www.thalia.de/shop/home/show/?ProvID=11001094&pid=492328-3083420049289691-0|01_1349466_01|os_tos&affmt=2&affmn=282



      Thalia schrieb:

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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von k_ilse ()

    • davon mal ab, Buchpreisbindung ist nun mal Buchpreisbindung, und wenn sich solche ... Naiven zum gläsernen Werbekunden machen lassen (mindestens, bestenfalls) dann ist das eben ein "Wettbewerbsvorteil" der ja durch die Buchpreisbindung verhindert werden soll.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Stubi,

      zumindest wird dir im stationären Handel gesagt, dass sich die Punkte nicht auf Bücher sondern nur auf das andere Sortiment beziehen. Das geschieht dann nicht ohne den Zusatz, dass man darauf wartet, dass die Buchpreisbindung kippt und das dann anders aussieht.
    • Ihr sitzt alle auf dem selben Irrtum auf, auf dem ich auch zuerst aufgelaufen bin.

      Das Urteil besagt ganz einfach:

      Buchhändler X kauf dir Gebrachtbücher ab.
      Wenn Du Buchhändler X zwei Gebrauchtbücher verkaufst, dann bekommst Du von Buchhändler X einen Gutschein, den Du beim nächsten Einkauf bei Buchhändler X anrechnen lassen kannst.
      Der Gutschein ist auch kein Gutschein in Form eines Geschenkgutscheins, für den Buchhändler X bereits Geld kassiert hat, es ist ein Rabattgutschein.
      Löst Du nun den Gutschein bei Buchhändler X ein wenn Du ein neues Buch kaufst, zahlst Du an Buchhändler X nicht den kompletten Preis. Das wäre anders, wenn es ein Geschenkgutschein wäre, dann würdest Du zwar auch nicht den vollen Preis bezahlen, abre der Buchhändler hätte trotzdem von Dir und dem, der den Geschenkgutschein gekauft hat, den vollen Betrag erhalten.

      Auf so 'ne Schnapsidee käme sicherlich kein normaler deutscher Buchhändler, der weiss, was Buchpreisbindung ist. Nur heisst dieser Buchhändler X zufällig Amazon und meint, er kann sich in seiner gottgegebenen Großkotzigkeit alles erlauben. Kann er nicht. Punkt.

      Das Paypback-Beispiel hinkt an einer ganz anderen Stelle. Wenn Du bei Thalia ein Buch kaufst und dafür Payback-Punkte angerechnet bekomst, hast Du für das Buch trotzdem den vollen Preis bezahlt Die Payback-Punkte kannst Du natürlich irgendwo einlösen. Aber sicherlich nicht beim Bücherkauf.

      Buchpreisbindung heisst nicht, dass man beim Bücherkauf grundsätzlich nie einen Rabatt bekommen kann. Es heisst nur, dass für das Neubuch der volle Preis an den Händler geht, der dann den vollen preisgebundenen EIK an den Großhändle abdrückt und der dan wiederum dem Verlag den gebundenen Anteil des Verlagspreises bezahlt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Buchpreisbindung heisst nicht, dass man beim Bücherkauf grundsätzlich nie einen Rabatt bekommen kann.
      Darauf zielten die Städte und Gemeinden an, wenn sie ihre Gesamt- / Großeinkäufe z.B. für die Schulen vorgenommen haben.

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Es heisst nur, dass für das Neubuch der volle Preis an den Händler geht, der dann den vollen preisgebundenen EIK an den Großhändle abdrückt und der dan wiederum dem Verlag den gebundenen Anteil des Verlagspreises bezahlt.
      Und damit ging dann die Eierei um die möglichen Staffelpreise los, damit der Einzelhändler auch noch seine Kosten decken konnte.

      Dass damit das Paypack-Beispiel hinkt, ist mir mehr als klar. Dass es hier um Cent-Beträge geht ist auch klar. Ich verteidige die Buchpreisbindung auch um Centbeträge. Ich verteidige auch den örtlichen Buchhandel ;) bzw. überhaupt den Facheinzelhandel.

      Und: tagesschau.de/wirtschaft/schri…ler-gegen-amazon-101.html