Transportschaden Hermes

    • Transportschaden Hermes

      Hallo!
      nach langer Zeit,der Abstinenz hier,wieder mal ein Spezialfall ,für euch,bei dem ich weder ein noch aus weiss!
      hatte vor gut 3 Wochen,ein Radio auf Ebay Kleinanzeigen gekauft,Weltempfänger,es gab,einen Transportscfhaden,nicht funktionionsfähig,in der Vergangenheit war es so,wenn Hermes,ein Paket der österreichischen Post
      übergibt,konnte,ich den Schaden in der Vergangenheit reklamieren,und bekam,ohne Probleme,mein Geld,dies hat sich nun geändert,nachdem ich den Schaden der Post gemeldet habe,wurde dieser an Hermes weitergeleitet,und relativ
      schnell reguliert innerhalb 2 Wochen,jedoch bekam der Empfänger sein Geld,da Hermes ,nur den als Kunden ansieht!
      ich frage mich nun 1.kann sich die Ö Post,wirklich aus der Verantwortung ziehen,wenn der Gefahrenübergang,bei Paket Übernahme,bei denen liegt?
      ,und ,wie schaut es bei Hermes aus?
      wenn ich der Geschädigte bin,ist es wirklich rechtens,alle Schadensersatzansprüche abzulehnen,nur weil ich nicht der Kunde bin,der das Paket verschickt hat,aber der geschädigte Empfänger??


      so das war jetz die Einleitung,und nun wird's (rechtlich)ganz kompliziert,der Ebay klein Anezigen Verkäufer,aus der Region Nrw,weigert sich nun,das Geld das er von Hermes bekommen hat zurück zuschicken,
      er behält es einfach ein,und ist sogar so dreist,das defekte Radio,sich auf meine Portokosten zurückschicken zu lassen,obwohl ich es ihm schon bezahlt habe,so einen Fall,hatte ich in 15 Jahren Ebay noch nie!
      ich erklärte ihm,das das Radio in meinem Besitz ist,nach dem ich es bezahlt habe,und ich nicht verpflichtet bin es zurückzuschicken,er scheint nebenbei etwas verwirrt zu sein,und schrieb auch noch als letze Korespondenz,das er mögliche weitere Mängelansprüche gegen mich stellt,!
      habe nun den ganzen Fall versucht zur Anzeige hier zu bringen ,wegen Bereicherungsrecht,und Bekam die Auskunft das in Österreich ein anderes Gesetzt herscht,und ich es nicht zur Anzeige bringen könne,da es sich um eine zivilrechtliche Klage handle,die von der Polizei nicht verfolgt wird,trotdem wolle man mir helfen!
      bei Wikipedia lese ich,das im Algemeinen Gesetzbuch,im Bereicherungsrecht,der Paragraph in Österreich der Eigentumsklage existiert!
      habe den Fall jetz meiner Rechtschuztversicherung übergeben,bin mir,im Mometn aber nicht ganz sicher,wie sich das deutsche Bereicherungsrecht ,vom österreichischen unterscheidet!
      da die Bereicherung,in Deutschland,durch den Verkäufer stattdand,vermute ich jetz mal,das auch deutsches Recht anzuwenden ist!
      vielen Dank für eure Hilfe !
    • Ich hatte einen ähnlichen Fall.Mein Sendung aus China im Wert von ca. 200€ wurde aus dem Zolllager am Flughafen Leipzig gestohlen.Nachdem DHL mich darüber informiert hat habe ich versucht meinen Verkäufer zu kontaktieren um die Sache zu klären,doch der spielte toter Mann.
      Ich hatte dann regen Kontakt mit DHL,sowohl telefonisch wie auch per Mail,und mir wurde ganz deutlich erklärt das wenn der Verkäufer nicht gegenüber DHL die Schadensersatzansprüche an mich abtritt ich keine Chance auf Entschädigung habe.Vertragspartner von DHL ist der Absender,und der erhält die Entschädigung.DHL hat dann beim Absender angefragt,und plötzlich konnte er antworten:er hat die Abtretung abgelehnt.
      Zum Glück hatte ich mit Paypal bezahlt,und PP hat mich dann entschädigt.

      Zu deiner Anzeige:mach die in Deutschland,das geht Online und die wird angenommen.
    • Mal sortieren....

      Verkäufer in Deutschland verkauft Ware an Käufer in Österreich.
      Es gibt einen Versandschaden. Diesen erkennt Hermes an.
      Hermes entschädigt seinen Vertragspartner, den Verkäufer.

      Der VK weigert sich, Dir die Entschädigungssumme auszuzahlen und verlangt darüber hinaus, dass Du die defekte Ware auf Deine Kosten zurückschickst an ihn.

      Soweit richtig?

      Hermes hat meiner Meinung nach korrekt gehandelt. Zwar ist es auch in meinen Augen ein Ärgernis, dass die Versandunternehmen sich den Versender (ihren Vertragspartner) als alleinigen Ansprechpartner aussuchen.
      Dagegen gibt es schon ein rechtliches Mittel im deutschen Recht, das man versuchen kann, jedoch kommt das nur zum tragen, wenn der Absender "gar nicht mitspielt", also sich selber nicht kümmert, keine Schadensmeldung macht und seine Ansprüche auch nicht formal an den EMpfänger abtritt. Hier hat Hermes aber reguliert, und ist damit raus. Ebenso natürlich die Ö-Post als Subunternehmer von Hermes.

      Das Problem besteht also "nur" zwischen Verkäufer und Käufer. Es kann nicht das Problem der Post oder von Hermes sein, wenn diese beiden sich nicht einigen können.

      Der Verkäufer hat die Ware versendet. Sie ist beim Käufer angekommen. Damit sind Eigentum und Besitz endgültig an den Käufer übergegangen. Die Zahlung von Hermes wegen des Versandschadens steht dem Käufer zu.
      Das kann von Fall zu Fall mal "gut" oder "schlecht" für den Käufer ausgehen, weil auch, wenn das Versandunternehmen sich weigert überhaupt einen Versandschaden anzuerkennen: Der Verkäufer ist "raus", wenn er ordentlich verpackt versendet hat.

      Irgendwas mit "Ware zurück" ist nach deutschen Recht in diesem Fall Unsinn. Dieser Fall trifft öfters Verkäufer anderesrum, wenn Käufer "Geld zurück" vom Verkäufer fordern, obwohl dieser sauber versendet hat.

      "Strafrecht" (und damit eine Anzeige bei der Polizei) sehe ich hier aber nun weit und breit nicht.
      Das ist eine zivilrechtliche Sache. Der Käufer muss die Herausgabe der Entschädigungszahlung vom Verkäufer formal korrekt fordern und bei Bedarf dann zivilrechtlich durchsetzen. Das kann er als Österreicher auch in Deutschland über die ganz normalen Verfahren wie Mahnung, Fristsetzung, gerichtliches Mahnverfahren, Prozess.

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    • schabbesgoi schrieb:

      "Strafrecht" (und damit eine Anzeige bei der Polizei) sehe ich hier aber nun weit und breit nicht.
      Das sehe ich anders, der Verkäufer hat die Ware, den Betrag vom Käufer plus noch die Entschädigung durch das Versandunternehmen, wo ist nun die Gegenleistung vom Verkäufer an den Käufer aufgrund eines Kaufvertrages? Er verweigert sich warum auch immer.

      Ich würde dem Verkäufer eine Frist setzen, den Kaufbetrag zurückzuerstatten ansonsten werden zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet.
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    • schumiline schrieb:

      Das sehe ich anders, der Verkäufer hat die Ware, den Betrag vom Käufer plus noch die Entschädigung durch das Versandunternehmen,
      nein, die kaputte Ware ist doch noch beim Käufer! Insofern vermute ich, dass der den Vk. nur nicht verstanden hat, denn vielleicht will der aus unerfindlichen Gründen nur dies Radio zurück haben, weil bevor der Käufer das Geld dafür zurück bekommt? ?( Vielleicht fühlt der sich übervorteilt, weil der Käufer nun dies Radio als Ersatzteilspender nutzen könnte und zusätzlich sein Geld zurückbekommt?

      War der Auktionspreis besonders günstig? ;)

      nicht dass der Vk das REcht hätte, aber das Gedankenspiel würde es wenigstens verständlich machen.

      Vielleicht kann man den VK einladen, seine Beweggründe hier darzulegen?
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • schabbesgoi schrieb:

      Aber ab davon, was soll denn nun strafrechtlich relevant (nach deutschem Recht) daran sein?
      Vielleicht käme Unterschlagung (des Entschädigungsbetrags) in Betracht?

      der VK hat das Geld für die Ware erhalten.... die war als funktionstüchtig verkauft worden. Angekommen ist ein kaputtes Teil wegen Transportschaden. Der wurde reguliert, wie in den AGB des Transportunternehmens an den Versender (den Vertragspartner des TUs).
      Nun hat der Versender 2x das Geld, also auch das Geld was dem Käufer zusteht. Zahlt er dies nicht aus, wäre das Unterschlagung, also strafbar.
      Was mit dem kaputten Teil passiert ist dem Käufer anheim gestellt.... der kann damit machen was er will. Sollte der VK das Ding als Ersatzteilspender haben wollen, kann er dem Käufer ja ein Angebot zum Zürückkauf machen....
    • So weit ich weiß, gehört zur Unterschlagung, dass man sich die Summe widerrechtlich aneignet. Das ist hier nicht der Fall. Die Entschädigungssumme hat er "ganz legal" von Hermes erhalten, den Kaufpreis ganz legal vom Käufer. Noch nicht mal Hinterlist ist da gegeben.
      Menno, denkt doch mal nach....Wenn das anders wäre, dann könnte doch zum Beispiel jeder Verkäufer bei der Polizei angezeigt werden, der einem nach Widerruf nicht sauber zurückerstattet. Ist aber nicht, da muss man zivilrechtlich ran. Der VK schuldet unserem TE schlicht die Herausgabe der Entschädigungssumme und kommt dem offensichtlich nicht freiwillig nach.
      Ich würde nun erst mal eine "Aktenlage" schaffen, indem ich den VK ein Einschreiben mit klarer Fristsetzung schicke. Den Unsinn mit der Herausgabeforderung wegen der Ware würde ich dabei nicht mal erwähnen.
      TE Sandmann: Weisst Du sicher, dass der VK von Hermes entschädigt wurde und in welcher Höhe?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • ääähh... Schabbes.... es ist widerrechtlich, wenn der VK die Entschädigung nicht an den K weitergibt. Denn die Entschädigung durch den Transporteur ist ja für die kaputtete Ware.

      Gibt allerdings zwei Möglichkeiten:
      1) Der Verkauf wird rückabgewickelt... dann löhnt der VK den Verkaufspreis plus Hin- und Rückfracht an den K, der daraufhin den kaputten Krempel zurückschickt
      oder
      2) eben die Entschädigung an den K abführt....

      Der K hat auf jeden Fall Anspruch auf kompletten Schadensersatz....
    • Dagegen habe ich doch keine Silbe gesagt, Monza. Nur hat in solchen Dingen weder Polizei noch Staatsanwaltschaft oder das Strafrecht was zu suchen.
      Auch Zivilrecht beschäftigt sich mit "widerrechtlichem" Handeln.

      Für mich für diesen Fall gilt:
      Nichts mit "Polizei"
      und
      Nichts gegen Hermes und/oder die Ö-Post.

      Bleibt eigentlich nur die Frage, ob der TE bei Bebarf seine Ansprüche mithilfe eines österreichischen (Amts-)Gerichts durchsetzen kann, oder ob er sich an ein deutsches Gericht wenden kann/sollte/muss.
      Meiner Auffassung nach kann er beides
    • Der Absender wurde für einen Schaden entschädigt dem den Eigentümer und Besitzer entstanden ist.Er hat diese Entschädigung unrechtmäßig erhalten,und hat sie weiter zu geben an den Geschädigten (Empfänger).Ansprüche auf die Ware hat er selbstverständlich nicht,denn er ist weder Eigentümer noch Besitzer.

      Meine Meinung als rechtlicher Laie. :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von wieso_weshalb_warum* ()

    • wieso_weshalb_warum* schrieb:

      Er hat diese Entschädigung unrechtmäßig erhalten,
      NEIN, er ist der Kunde, der bezahlt hat und damit berechtigt, die Zahlung zu erhalten

      wieso_weshalb_warum* schrieb:

      und hat sie weiter zu geben an den Geschädigten (Empfänger)
      genau, deshalb: Frist setzen und danach zivilrechtlich vorgehen, wie auch immer . . . über Ländergrenzen hinweg.

      Deshalb kauf ich nicht im Ausland und vor allem verkaufe auch nicht dorthin

      da muss man sich nämlich noch weitergehende Gedanken machen, bevor etwas schief läuft, was ist, wenn etwas schief läuft!

      So wie Rechtsanwalt Dr. Lothar Hofmann:

      Worauf ist bei grenzüberschreitenden Verträgen besonders zu achten ?

      http://www.dnjv.org/zv/zvgrenz.htm schrieb:

      So lautet § 35 Abs 1 des österreichischen Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 BGBl 304/1978 idgF (IPRG) seit Übernahme des EVÜ in das nationale Recht: Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom
      19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.
      c) Bestimmung des anwendbaren IPR
      Wo das EVÜ – aufgrund Verweisung in allen potenziell betroffenen IPR-Gesetzen - Anwendung findet, erübrigt sich eigentlich die Frage nach dem anwendbaren nationalen Internationalen Privatrecht.
      Ansonsten muss man sich zunächst einmal darüber klar werden, nach welchem IRP das in der Sache anzuwendende nationale materielle Recht zu bestimmen ist. Diese Frage hat eine nahe liegende, wenn vielleicht auch nicht so offensichtliche Antwort. Das mit einer Sache befasste Gericht oder Schiedsgericht geht von seinem lokalen IPR aus; wenn eine Rechtswahl vorliegt, dann beurteilt es zunächst nach seinem lokalen IPR, ob eine solche Rechtswahl zulässig ist - und ob diese Rechtswahl eine Rückverweisung ausschließt oder nicht.
      Die Wahl des Gerichtsstandes beeinflusst also – zumindest außerhalb des EVÜ - nicht unwesentlich das anzuwendende materielle Recht.
      d) Anknüpfungspunkt für das Vertragsrecht
      Art 4 EVÜ enthält den Grundsatz, dass auf den Vertrag, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist; diese werden in jenem Staat vermutet, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw bei eine Gesellschaft sich die Hauptverwaltung oder die Niederlassung, die Leistung erbringt, befindet.
      Das ist bei der Buchlieferung aus Deutschland deutsches Recht.
      Von wo nach wo ging denn das Radio?
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Stubentiger schrieb:

      NEIN, er ist der Kunde, der bezahlt hat und damit berechtigt, die Zahlung zu erhalten
      So seh ich das auch. Es kann nicht Aufgabe eines Versanddienstleisters sein, erstmal die Eigentumsverhältnisse für das Versandgut zwischen Versender und Empfänger zu klären. Das wäre Irrsinn.

      Das hat aber eben auch nichts damit zu tun, dass der VK das Geld dem Kunden weiter zu geben hat.
    • Sandman77 schrieb:

      da die Bereicherung,in Deutschland,durch den Verkäufer stattdand
      aus dem EP ist der Satzteil..... also deutscher VK....
      Und in D bedeutet das (wie übrigends in Austria auch): VK löhnt an K den Schaden bzw die Entschädigung vom Versanddienstleister. Tut er das nicht, ists am Ende auch eine Unterschlagung. Der VK weiß doch dass er die Knete unrechtmässig einbehält. Wenn der so verdreht ist dass er glaubt, ihm stünde die Knete zu (und dazu auch noch das kaputte Teil, was der K ja auch noch zurückschicken soll), kann man dem doch wirklich nur noch unterstellen entweder total verblödet zu sein oder dreifach abkassieren zu wollen: mit dem Kaufpreis, dann der Erstattung des Versanddienstleisters und dazu auch noch das Radio.
      Den Kaufpreis hat er erhalten... das ist aber auch das Einzigste was ihm zusteht....
    • monza30 schrieb:

      VK löhnt an K den Schaden bzw
      das istfalsch. Wenn der VK ordnungsgemäß versendet hat (und davon gehen wir hier aus, wenn Hermes erstattet hat und damit die Schuld von Hermes am Schaden anerkannt ist), dann löhnt der VK schon mal für gar nichts mehr. Er hat seine Leistung komplett längst erbracht. Er ist haftungsmäßig raus aus der Sache mit dem Schaden.

      Aus dem gleichen Grund, weil er raus ist und der Schaden einem Dritten entstanden ist (dem Käufer) hat er die Entschädigungszahlung an den K weiter zu geben. Unterschlagung seh ich da aber nicht. Der VK scheint nur eine andere Rechtsauffassung zu haben, von deren Falschheit man ihn überzeugen muss.

      Und wie immer, wenn ich eine Geldforderung gegen jemand habe: Ich muss ihn zivilrechtlich belangen und zur Not so die Zahlung erzwingen. Sogar, wie wir doch aus zahllosen Betrugsfällen wissen, wenn tatsächlich eine Straftat vorliegen würde, wäre das nicht anders.

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    • schabbesgoi schrieb:

      das istfalsch. Wenn der VK ordnungsgemäß versendet hat (und davon gehen wir hier aus, wenn Hermes erstattet hat und damit die Schuld von Hermes am Schaden anerkannt ist), dann löhnt der VK schon mal für gar nichts mehr. Er hat seine Leistung komplett längst erbracht. Er ist haftungsmäßig raus aus der Sache mit dem Schaden.
      ist gut Schabbes.... wenn es falsch ist, dass der VK an den K die Erstattung zu löhnen hat, weiss ich zwar nicht warum du dann den Rest noch geschrieben hast, ist mir aber auch schaixxegal.... ich bin dann mal raus hier....
    • *seufs, Monza. Warum denn gleich so beleidigt?
      Ich habe exakt das als falsch bezeichnet, was ich zitiert habe und in keiner Weise, dass der VK die Hermeszahlung nicht weitergeben muss.
      Und ich halte eben diesen Unterschied in diesem Fall für wichtig. Müsste der VK für den Schaden zahlen, so würde ihm auch die Entschädigung zustehen. Aber genau so ist nicht.
    • Letztendlich geht es ja nur um den Weg, den der Käufer gehen muss, eine Anzeige hat insofern erst recht keinen Zweck (in diesem Falle) weil er -selbst wenn das strafrechtlich verfolgt werden würde, was zu bezweifeln ist- der Käufer zivilrechtlich gegen den Vk vorgehen muss, um sein Geld zu bekommen.

      Mein Weg der Wahl: RUF IHN AN [Blockierte Grafik: http://www.gif-paradies.de/gifs/smilies/2d_brutal/brutal_smilie_0004.gif]

      ;)
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Stubentiger schrieb:

      Mein Weg der Wahl: RUF IHN AN
      Immer diese "pragmatischen" Ansätze, tzzz :P :thumbsup:

      Aber immerhin...es würde ersparen als Nicht-Juristen darüber zu spekulieren, ob und warum das "Bereicherungsrecht" hier zieht oder nicht, oder ob der Fall was mit der "ominösen" Drittschadensliqidation zu tun haben könnte ;( Bisher habe ich mich immerhin aller Versuche als Nichtjurist enthalten, eine §§-Wüste durch den Faden zu ziehen :love: