Macht eBay sich schadensersatzpflichtig durch Verschleierung von Verkäuferdaten?

    • Macht eBay sich schadensersatzpflichtig durch Verschleierung von Verkäuferdaten?

      Hi Leute,

      wie ihr ja alle wisst gab es seit dem 1. Oktober die Änderung, dass eBay nun sehr kompliziert oder auch teilweise keine Verkäuferdaten mehr an die Käufer sendet.
      Falls nun Probleme beim Kauf auftreten und der Käufer beim Verkäufer Schadensersatzansprüche gelten machen will, aber diese nicht durchsetzen kann, da eBay die Daten des Verkäufers nicht preisgibt, hat der Verkäufer dann Schadensersatzansprüche gegenüber Ebay?

      Bin grad auf die Idee gekommen, da ich mir den Beitrag von 2007 durchlese auf der Seite von internetrecht-rostock.de/bestaetigungsmail-ebay.htm . Da hatte eBay schon einmal versucht Verkäuferdaten zu verschleiern
    • Ich kenne den Link gut, aber diesen Link kannst du nur verwenden, wenn ein regulärer Kauf zustande gekommen ist. Ich habe eben erst im Community Forum von ebey gelesen, dass jemand Konzertticket ersteigern wollte und die Person die Auktion abgebrochen hat, da er sie bei ebay-kleinanzeigen verkauft hat. Der Käufer wollte nun den Vertrag durchsetzen, da er zum Abbruch das höchste Gebot auf dem Artikel hatte. Das ist also eine ganz andere Sachlage. Er kann also nicht einfach die Adressdaten beantragen und wird sie höchstwahrscheinlich auch nie von eBay bekommen.

      Im Titel dieses Forums steht "Ratgeber und Diskussionen zu eBay und Online-Auktionen" ich frage hier nicht um Rat, sondern wollte nur eine Diskussion zu diesem Thema einleiten.

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    • littlehelper schrieb:

      dass jemand Konzertticket ersteigern wollte und die Person die Auktion abgebrochen hat, da er sie bei ebay-kleinanzeigen verkauft hat. Der Käufer wollte nun den Vertrag durchsetzen, da er zum Abbruch das höchste Gebot auf dem Artikel hatte
      Dann ist das "berechtigte Interesse" vorhanden.... dazu der Verkauf an Herrn Ebay vorbei. Unberechtigter Abbruch... da wird wohl seitens der Bucht (ev. Kundendienst anschreiben) auch der berechtigte Grund anerkannt (geht schliesslich um Knete, die Herr Ebay nicht einsacken konnte)
    • littlehelper schrieb:

      Ich kenne den Link gut, aber diesen Link kannst du nur verwenden, wenn ein regulärer Kauf zustande gekommen ist. Ich habe eben erst im Community Forum von ebey gelesen, dass jemand Konzertticket ersteigern wollte und die Person die Auktion abgebrochen hat, da er sie bei ebay-kleinanzeigen verkauft hat. Der Käufer wollte nun den Vertrag durchsetzen, da er zum Abbruch das höchste Gebot auf dem Artikel hatte. Das ist also eine ganz andere Sachlage. Er kann also nicht einfach die Adressdaten beantragen und wird sie höchstwahrscheinlich auch nie von eBay bekommen.

      Tschullije, Du kennst vielleicht den Link gut, aber nicht den Thread.

      Sonst wäre dir aufgefallen, dass das Szenario mit dem vorzeitigen Abbrecher dort auch schon angesprochen wurde und ich dazu bereits angemerkt hatte, dass der Höchstbieter dann sowieso noch nie eine Mail mit den Kontaktdaten bekommen hat oder diese über den Link hat anfordern können. In diesen Fällen hat sich also überhaupt nichts geändert.

      Was deine Vermutung angeht, der Käufer würde nach dem Abbruch die Daten des VK nicht von ebay bekommen frage ich kurz mal nach, ob Du das schon probiert hast. Ich habe. Mein Minusrekord liegt bei drei Anfragen. Mehr habe ich bisher in keinem Fall gebraucht um die Daten eines Abbrechers zu bekommen. In der Regel reicht mir dazu eine Mail.

      Dadurch greift deine Argumentation also hier auch wieder daneben. Einzig zu betrachten ist, was passiert, wenn ein Artikel regulär durch Sofortkauf oder als Auktionshöchstbieter gekauft wurde.

      Und das ist im anderen Thread bereits Thema.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Ich habe das Szenario jetzt mal mit ein paar Accounts durchgespielt und eine Interessante Antwort von Ebay bekommen.

      Sehr geehrter Herr Mustermann,
      unsere Verkäufer weisen wir daraufhin, dass das vorzeitige Beenden eines Angebots rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Wenn sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben oder der Artikel ohne ihr Verschulden während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht, kann der Verkäufer sein Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.
      Jedoch weisen wir auch unsere Käufer daraufhin, dass ein falscher Gebrauch von Mitgliedskonten, insbesondere bei der Abgabe von Geboten im Rahmen einer Auktion nicht erlaubt ist. Kommt es zu einer auffälligen Häufung von Datenanfragen durch einen Käufer, kann dies ein Indikator sein, dass der Käufer bei Abgabe seiner Gebote nicht den erforderlichen Rechtsbindungswillen aufwies und er vielmehr nur darauf hoffte, ein Verkäufer würde seine Auktion vorzeitig beenden.
      eBay achtet streng auf die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir Ihnen die angefragten Daten nicht zur Verfügung stellen können.
      Mit freundlichen Grüßen
      Jonasen Schneider
      eBay-Kundenservice
    • Kannst ja mal spaßeshalber fragen an welcher Stelle der Hilfeseiten dieser Hinweis für die Bieter denn versteckt ist. Und viel wichtiger, auf welcher Grundlage sich eBay anmaßt im nachhinein über den Rechtsbindungswillen eines Bieters und dessen Rechtsfolgen zu entscheiden ?

      Ich kenne da keine passende Zeile in den AGB die es eBay im nachhinein erlaubt über die Plattform geschlossene Verträge für ungültig zu erklären.