Käufer fordert Rückgabe durch Grund: Abweichung des Artikels

    • marsu_pilami schrieb:

      Ich bin auch der Meinung, dass alle kaufentscheidenden Informationen in die Artikelbeschreibung gehören.
      Und das ist welches Produkt verkauft wird und welche Unterschiede es im Vergleich zu Neuware vom Händler gibt.

      Wenn der Käufer sich nicht über ein Produkt informiert und einfach von irgendwelchen Eigenschaften ausgeht, dann ist es schlicht sein Problem wenn seine Erwartungen nicht erfüllt werden. Was der Käufer hätte machen können, wäre den Kaufvertrag anzufechten, hat er aber nicht und kann er jetzt auch nicht mehr.
    • Vielleicht sollte man bei der Bewertung der Sachlage beachten, dass uns der TE nicht ganz die Wahrheit erzählt hat. Der Account grisu1959 verkauft sehr regelmäßig Neuware aus dem Technikbereich, hat also als gewerblich zu gelten.

      Das dürfte dann die Auktion sein:

      http://www.ebay.de/itm/Apple-Smart-Keyboard-fur-iPad-Pro-NEU-OVP-Sofort-lieferbar-/221961587682

      Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass es einem gewerblichen Käufer schon obliegt, auf die technischen Besonderheiten der Ware hinzuweisen. Unabhängig davon sollte er sich Gedanken darüber machen, ob er mit seiner Weigerung, sich mit dem Käufer zu einigen, nicht Gefahr läuft, dass sein Privatgewerblichkeit auffliegt. das könnte dann richtig teuer werden.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Würde sogar noch den Schritt weitergehen und auch den privaten davon nicht freisprechen.

      Er hat die Infos über das Layout ja direkt aus dem Obstladen und sollte nun nicht
      voraussetzen, dass das zum Allgemeinwissen gehört.

      Also gibt´s auch keinen Grund, diese Info beim Weiterverkauf nicht anzugeben.

      .......es sei denn, man ist der Meinung, dass sich die Tastatur "ohne" besser und schneller verkauft.
      Die Ironie ist die Lust an der Distanz zu Dingen, deren Nähe Unlust erzeugt.
    • biguhu schrieb:

      Vielleicht sollte man bei der Bewertung der Sachlage beachten....
      Die Sachlage sagt zuerst mal, dass es diesen Artikel überhaupt nicht "in Deutsch" (QWERTZ) gibt, oder?

      Wie ich es liebe, beste alte Ebay-Foren-Qualität. Wenn was nicht passt, dann kann man immer den Knüppel der Priverblichkeit rausziehen. Das erspart alle Auseinandersetzung mit dem Grundproblem.

      Hmmm, wie entscheidet Gericht im Ernstfall über den Grundsachverhalt? Da gibt es dieses für den durchschnittlichen Menschen mit durchschnittlichem Verstand Erwartbare....

      Die Grundfrage: Was ist in diesem Fall "erwartbar"? (Klicken und kaufen ist ja schnell getan mit irgendeiner Erwartung)

      Im schlechtesten Fall "erwartet" man wohl besser, dass der deutsche K ein Voll-Trottel ist....Insbesondere, wenn PP im Spiel ist.
      Optimisten dürfen anders rangehen und es ausprobieren.
      Also Leute, beschreibt zukünftig beim Verkauf einer BMW Isetta besser, dass sie nur drei Räder hat und kein Auto ist. Könnte ja jemand erwarten, dass.....
      Und zur Sicherheit beim Verkauf eines Staubsaugers, beschreibt man besser auch, dass der a) nicht fliegen kann und b) auch kein Saugrobot ist, der alleine durch die Gegend wieselt...man weiß ja nie...
      Beim Verkauf einer alten Wanduhr wäre es angebracht deutlich dazu zu schreiben, dass die keine digitale Ziffernanzeige hat und auch nicht mit Batterien läuft und insbesondere, dass die sich nicht automatisch per WLAN-Anschluß durch das INet synchronisiert...usw.


      ....außer man ist Priverblich und jemand könnte einen darauf festnageln. Das ist der Ausweg für fast "alles" und klärt fast jedes Grundproblem ;)
    • D3NIMAL schrieb:

      Diese Tastatur gibt es nur als QWERTY (US-VERSION).

      D3NIMAL schrieb:

      Apple verkauft die Tastatur nur als US-Layout, davon gibt es gar keine QWERTZ und somit keine deutsche Version.

      bergsteiger schrieb:

      apple.com/de/smart-keyboard/

      Direkt unter dem Bild steht:"Das Smart Keyboard für das iPad Pro ist nur mit dem Tastaturlayout für Englisch (USA) erhältlich."
      Ich habe das nicht selber überprüft, sondern nehme das zuerst mal als Aussage und damit als gegeben an. Muss man ja auch nicht bezweifeln, außer man ist gegenteiliger Meinung.Darüber wäre dann zu reden. Von wegen allgemeiner Erwartungshaltung, die man haben darf....aber man kann auch lieber über das Thema Priverblichkeit und in diesem Zusammenhang Widerrufsrechte reden

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Wo ist die Grenze zwischen "einfach weglassen" und "normal"? Siehe meine Beispiele zu Isetta, Staubsauger und Wanduhr. Es gibt immer irgendwelche (schulligung:) Idis, die irgend etwas annehmen bzw erwarten.
      aber niemand kann einen Artikel für JEDE Erwartung beschreiben.
      Die spannende Frage ist im Ernstfall: Was darf ein normal begabter Mensch mit üblichem Bildungshorizont und Interesse an der jeweiligen Ware allgemein erwarten? Was davon abweicht, gehört (natürlich) beschrieben....Und das eventuelle Urteil hängt da teilweise auch vom Erfahrungshorizont eines Richters ab.
    • Wollmilchsau schrieb:

      warum lässt es der, der es weiterverkauft, einfach weg?
      Aus dem gleichen Grund warum er auch nicht erwähnt das es schwarz ist, nur ans iPad Pro passt, nicht wasserdicht ist, 12 Monate Garantie hat..... Er verkauft Produkt X und über die Eigenschaften muss er nicht informieren, sofern Sie dem entsprechen was man eben bei diesem Produkt erwarten kann.


      Und Priverblichkeit bei knapp 15 unterschiedlichen Artikeln in den letzten zwölf Monaten

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • Wollmilchsau schrieb:

      warum lässt es der, der es weiterverkauft, einfach weg?
      Das wäre der Punkt, den ich auch beanstanden würde. Es ist die Frage, ob dies allgemein zu diesen Angeboten mit dazugehörig ist, also zwingend mit genannt werden muss?
      In dem Angebot auf welches verlinkt wird, steht es mit dabei, also eindeutig.
      ( eigentlich könnte man als VK schon darauf hinweisen, macht doch keine Arbeit )

      Einer Wertung enthalte ich mich, denn ein Richter sieht das oftmals ganz anders.