Käufer nimmt gefälschten Artikel nicht zurück

    • Sternchen schrieb:

      Verfahren wird zwar zu 99,9999% eingestellt
      Vielleicht (99,9999% ^^ ) wird auch erst gar keins eröffnet ... und die Personalakte bleibt schön hübsch.

      Im Fall des Fragestellers würde ich den Verkäufer nochmal eingehend auf die Rechtslage aufmerksam machen und auf Rückgabe gegen Kostenerstattung bestehen. Ansonsten schon mal Deckungskauf und Rechtsweg androhen und bei Bedarf durchführen.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • zunächst mußt Du eine klar datierte Frist für die Rücküberweisung auf Dein Konto setzen ( z.B. bis zum 1.3.2016 auf mein Konto IBAN xxxx eingehend ). Dann schreibst Du weiter, sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich ohne weitere Information einen Mahnbescheid beantragen.

      Voraussetzung dafür ist, dass Du das Plagiat entweder bei der Polizei abgegeben hast oder den Verkäufer anderweitig in Verzug wg. der Nichterfüllung des Kaufvertrags gesetzt hast.
      ( wenn echt verkauft und Plagiat angekommen, ist der Kaufvertrag eben nicht erfüllt ) Zudem mußt Du das Teil dem Verkäufer zur Verfügung stellen ( wenn nicht bei der Polizei nachweisbar abgegeben ) Zuschicken brauchst Du nicht, denn der VK muß Dir die Versandkosten zuvor zukommen lassen. Ausserdem ist es wichtig, dass Du das Korpus Delikti für den Fall eines Zivilprozesses noch in Deinen Händen hast bis Deine Forderungen erfüllt sind. )
    • carlcromwell schrieb:

      Frage wegen Zivilrecht bevor ich einen Mahnbescheid schicke.

      Kann ich dem nun einfach einen Einschreibebrief schicken und vom KV zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen?
      Oder muss ich zunächst eine Frist setzen und um Lieferung eines originalen Artikels bitten?
      Zuerst einmal handelt es sich um einen Mangel, der als solcher vom Käufer zu nachzuweisen ist.

      Dann steht dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung zu.

      Erst wenn diese zweimal fehlgeschlagen ist oder aber die Nachbesserung verweigert wird, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und dann Schadensersatz verlangen und/oder mit dem Kaufpreis im gerichtlichen Mahnverfahren eintreiben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Grundsäzlich hat diese angemessen zu sein. Was angemessen ist, obliegt dem Fristsetzenden. Da gibt es viele Dinge zu berücksichtigen.
      Falsch machen kann man insofern bei einer zu kurzen Frist bzgl. des Inverzugssetzens nichts, da bei einer zu kurzen Frist automatisch eine angemessene Frist gesetzt wird. Lediglich ergibt sich daraus dann wieder ein Streitpunkt über den genauen Zeitpunkt des Fristablaufes.

      Wie lange braucht der Verkäufer, um die Ware zu beschaffen und zuzusenden, ist wohl die Frgae, die man sich hier stellen muss.