Gesetzliche Frage zu Umtausch / Rückgabe

    • Gesetzliche Frage zu Umtausch / Rückgabe

      Hallo,

      ein Käufer hat mir gerade mitgeteilt, dass ich ihm versehentlich teilweise "falsche" Artikel geliefert habe. Sie sind allerdings nicht ganz so falsch, es handelt sich nämlich um diesen Artikel, nur hat dieser einen kleinen Zusatz, den der Käufer nicht haben möchte. Dieser Zusatz kann mit einem geringen Aufwand entfernt werden.

      Er möchte aber diesen Aufwand nicht auf sich nehmen und will, dass ich ihm diese Artikel nochmal zusende, ohne diese Zusätze.

      1.) Kann ich von dem Verkäufer verlangen, dass er mir zuerst die "falschen" Artikel zurückschickt, bevor ich ihm die neuen zuschicke? Wäre das rechtskonform?

      2.) Was würde mich erwarten, wenn er den käuferschutz anwendet? Leider habe ich mit den neuen Rückgabeprozess noch nicht viel Erfahrung. Früher hätte ebay ja einfach den kompletten Betrag (auch für die Artikel die inordnung sind!) via paypal zurückerstattet. Wäre das heute auch noch denkbar?

      Was würdet ihr mir raten? Meine Vermutung ist, dass er sich auf diesem Weg quasi eine doppelte Lieferung erschleichen möchte.

      Danke
    • https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=3#sect_0 schrieb:

      2. Kann ein Käufer zwischen den Ansprüchen nach freiem Belieben wählen?Nein. Der Käufer muss den Verkäufer zunächst zur Nachlieferung („Umtausch“) oder Nachbesserung („Reparatur“) auffordern. Grundsätzlich darf der Käufer dabei frei wählen, für welche der beiden Optionen er sich entscheidet.
      Erst nach eine angemessenen Frist zur Nacherfüllung(durch Käufer) in der der Verkäufer die Kaufsache nicht repariert oder umgetauscht hat, kommen andere Sachmängelansprüche in Betracht. Wenn die Reklamation zurecht stattfindet (wie es ja hier wohl unbestritten der Fall ist?) Wäre es allerdings an dir, die Kosten des RückVersands zu dir zu verauslagen. Also einen Versandkosten-Betrag zu überweisen oder noch besser einen Versandschein, eine Abholung zu veranlassen o. ä. Das würde dann ja für Umtausch oder Nachbesserung gleichmaßen gelten.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=3#sect_0 schrieb:

      Kennt der Käufer den Mangel allerdings bei Vertragsschluss, so sind dessen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen
      wurde dieser Zusatz denn nicht in der Auktion beschrieben oder im Foto deutlich?

      Wenn die Beurteilungen des Käufers nicht dagegen sprechen und du mehr von dem Zeug ohne "Zusatz" hast, würde ich dem mit einem zusatzlosen neuen Zeil einen "an sich selbst adressierten und frankierten Rücksendeumschlag" zukommen lassen, der dann mit wenig Aufwand mit dem verzusatzten Teil an dich zurückgeschickt werden kann. Das würde mir als Käufer am besten gefallen.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • meine Frage ist eigentlich eher juristischer als praktischer Natur.

      Keine Frage, war mein Fehler, habe ihm den Artikel mit Zusatz geschrickt, obwohl so nicht vereinbart (obwohl viele sich darüber gefreut hätten).

      Problem ist, er will mir scheinbar diese Artikel garnicht zurückschicken. Ich bin rechtlich so oder so verpflichtet ihm nun die Artikel ohne diese Zusätze zu schicken, aber darf er dann die anderen behalten? Kann man von ihm verlangen dass er die "Hürden" auf sich nimmt sprich diese Artikel wieder verpackt und zur Post geht?

      Ferner gefragt, darf ich ihm die Zusendung der richtigen Artikel verweigern, solange er die falschen nicht zurückgeschickt hat?
    • Nein, er darf diese nicht behalten, da Du nach erfolgreicher Nachbesserung Anspruch auf die Herausgabe der mangelhaften Kaufsache hast.(§ 439 Abs. 4 BGB).
      Der Käufer hat zudem den Nachweis zu erbringen, dass ein Mangel vorliegt und dieses kann er am besten, wenn er die Kaufsache zurücksendet.
      Die Nachbesserung zu verweigern, bevor er die andere Kaufsache zurückgesenndet hat, wird nicht so einfach sein, da Du ja selbst erkannt hast, etwas nicht vereinbartes geliefert zu haben. Für die Rücksendekosten musst Du so oder so aufkommen. Sollte der Käufer aber die Herausgabe der anderen Sache verweigern, so kannst Du entweder auf diese klagen oder aber den Kaufpreis per gerichtlichem Mahnverfahren eintreiben.

      Interessant in diesem Zusammenhang ist es zu wissen, ob der Käufer tatsächlich durch den Zusatz schlechter gestellt ist als ohne. Ist er das im üblichen Verständnis nicht, wird er es schwer haben, eine Forderung durchzusetzen, die ihn dann zum jetzigen Zustand schlechter stellt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()