An die Spezialisten:
Ist § 442 BGB auch dann anwendbar, wenn der Verkäufer gegen ein Verbotsgesetz verstösst, dementsprechen so nicht abieten darf? Ein Scheinkauf wäre nötig um die Adresse des "Privatanbieters" heraus zu bekommen um zukünftig auf Unterlassung klagen zu können.
Habe ich eine andere Möglichkeit übersehen?
Ist § 442 BGB auch dann anwendbar, wenn der Verkäufer gegen ein Verbotsgesetz verstösst, dementsprechen so nicht abieten darf? Ein Scheinkauf wäre nötig um die Adresse des "Privatanbieters" heraus zu bekommen um zukünftig auf Unterlassung klagen zu können.
Habe ich eine andere Möglichkeit übersehen?