Artikel nicht wie beschrieben - Ablauf Rückgabe

    • Artikel nicht wie beschrieben - Ablauf Rückgabe

      Ich habe bei ebay von einem Privatverkäufer einen Artikel ersteigert. Der entspricht leider nicht der Artikelbeschreibung. Es ist kein Fall, wo man sich uneins sein könnte über den Zustand oder nicht erwähnte Fehler, der Artikel hat einfach ein völlig anderes Maß als angegeben.
      Verkäufer ist mit einer Rücknahme einverstanden, ich bin jetzt aber unsicher, wie üblicherweise der Ablauf ist.

      Ich hätte gedacht, der Verkäufer überweist mir mein Geld plus Kosten für die Rücksendung, ich schicke dann den Artikel zurück.
      Oder muss ich erst schicken und dann auf eine Rückzahlung der gesamten Summe plus der Portokosten hoffen?
      Angesichts des eindeutigen Fehlers auf Seiten des Verkäufers sehe ich jetzt eigentlich nicht ein, ein zweites Mal in Vorleistung zu treten.

      Das mag jetzt keine Fragestellung sein, die juristisch geregelt ist. Mich würde einfach interessieren, wie andere Ebaynutzer solche Fälle erlebt haben.
    • Wenn Du in einem Geschäft einkaufen gehst, musst Du auch erst die Ware zurückgeben, bevor Du Dein Geld wieder bekommst.
      Das ist hier auch nicht anders.
      Allerdings solltest Du die Rückabwicklung über ebay machen und je nach Artikelgröße
      entweder als Einschreiben oder als Paket zurücksenden.
      Der Verkäufer muss Dir den Kaufpreis, und die Kosten für die Sendung zu Dir und die Kosten der Rücksendung erstatten.
    • Danke für die Antworten!

      Den Vergleich mit dem Geschäft finde ich eigentlich nicht so passend. Denn da bekomme ich mit dem Geld gleichzeitig die Ware und bei Rückgabe eben umgekehrt. Selbst bei Onlineshopping geht man ja nicht so in Vorleistung wie bei Ebay (unseriöse Händler mal ausgenommen).

      Wenn ich jetzt zurückschicke und dann keine Rücküberweisung kommt oder nur die Summe ohne die Portokosten, habe ich praktisch nichts mehr in der Hand.
    • Noch eine Frage:
      Wie mache ich die Rückabwicklung über Ebay am besten?

      Ich habe gesehen, es gibt unter "Verkäufer kontaktieren" / "Der erhaltene Artikel ist nicht wie beschrieben" die Möglichkeit "eine Rückerstattung anzufragen".
      Ich kann aber auch gleich in der Übersicht der Käufe auf "Diesen Artikel zurückgeben" gehen.

      Wo ist da der Unterschied und was mache ich in der Situation am geschicktesten?
    • N8kerze schrieb:

      Wenn ich jetzt zurückschicke und dann keine Rücküberweisung kommt oder nur die Summe ohne die Portokosten, habe ich praktisch nichts mehr in der Hand.
      Das solltest Du vielleicht im Vorfeld mit dem Verkäufer klären, wenn Du die Anschrift hast, kannst Du ihn doch vielleicht auch anrufen.
      Und auf jeden Fall den Schriftwechsel mit abspeichern.
    • N8kerze schrieb:

      Ich hätte gedacht, der Verkäufer überweist mir mein Geld plus Kosten für die Rücksendung, ich schicke dann den Artikel zurück.
      In der Tat ist beim Kauf von Privat zu Privat die Leistung bei Mängelrüge nicht eindeutig geregelt. Das BGB sagt dazu nichts.
      Beim Kauf vom Händler dagegen ist klar, zuerst Ware zurück, dann fließt Ersatz oder Geld.

      Weil nicht eindeutig geregelt, gibt es 3 Möglichkeiten:

      Bei Vorkassekauf tritt bei einem Mangel die andere Partei in Vorleistung
      oder
      bei Kauf auf Rechnung sendet der Käufer zunächst zurück
      oder
      derjenige, der als erster dem anderen das Verlangen zu leisten anträgt, leistet selbst danach.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • grafiksammler schrieb:

      Weil nicht eindeutig geregelt, gibt es 3 Möglichkeiten:

      Bei Vorkassekauf tritt bei einem Mangel die andere Partei in Vorleistung...
      Danke für deinen Beitrag, dann ist meine Option also so völlig abwegig auch nicht.


      Vielleicht bin ich zu misstrauisch, aber egal ob ich mit dem Verkäufer jetzt maile oder telefoniere, erzählen kann der mir alles. Und ob ich dann am Ende mein Geld plus Rückporto wiederbekomme oder nur einen Teil oder der Verkäufer Beschädigungen an dem Artikel findet, die ich angeblich verursacht habe, das Risiko bleibt.

      Wenn ich was verkaufen würde und hätte mich um einen halben Meter vermessen, wäre mir das total unangenehm. Dafür ist die Kommunikation hier schleppend und ein Wort des Bedauerns oder der Entschuldigung gab es auch nicht (vielleicht zu viel verlangt).
    • N8kerze schrieb:

      Vielleicht bin ich zu misstrauisch, aber egal ob ich mit dem Verkäufer jetzt maile oder telefoniere, erzählen kann der mir alles. Und ob ich dann am Ende mein Geld plus Rückporto wiederbekomme oder nur einen Teil oder der Verkäufer Beschädigungen an dem Artikel findet, die ich angeblich verursacht habe, das Risiko bleibt.
      So ist es.
      Im Zeifelsfall bliebe nur noch ein Mahnbescheid. Dazu mußt Du aber mindestens abschätzen, ob Dein Verkäufer potent genug ist, alles zu zahlen. Die Arbeit ersetzt Dir niemand
    • hierpk schrieb:

      Wenn Du in einem Geschäft einkaufen gehst, musst Du auch erst die Ware zurückgeben, bevor Du Dein Geld wieder bekommst.
      Das ist hier auch nicht anders.
      ...
      Diese Behauptung ist so nicht detailliert genug. Es handelt sich sowohl bei der Erfüllung als auch dem Rücktritt um eine Leistung/Rückgewährleistung, die per Zug-um-Zug erfolgt. Wer hier den ersten Zug macht, ist den handelnden Parteien überlassen.

      Bei einem Mangel ergibt es sich aus der Notwendigkeit, da der Käufer in der Pflicht ist, zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt, dass dieser als erster handeln muss. Das kann er im Allgemeinen am einfachsten, wenn er dem Verkäufer durch Zusendung die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme gibt.
      Genauso kann er aber auch ein Gutachten erstellen lassen und darauf aufbauend die Mängelbeseitigung verlangen, bevor der Verkäufer den schadhaften Gegenstand zurückbekommt.

      N8kerze schrieb:

      ...
      Wenn ich jetzt zurückschicke und dann keine Rücküberweisung kommt oder nur die Summe ohne die Portokosten, habe ich praktisch nichts mehr in der Hand.
      In diesem Fall ist das eher positiv zu werten, denn sobald Du den Mangel als solchen bewiesen und den Gegenstand zurückgesendet
      hast, geht es nur noch um eine Geldschuild, die Du dann, wie schon geschrieben per gerichtlichem Mahnverfahren eintreiben kannst, ohne das diese von einer Gegenleistung (Rücksendung) erbracht werden muss.

      grafiksammler schrieb:

      In der Tat ist beim Kauf von Privat zu Privat die Leistung bei Mängelrüge nicht eindeutig geregelt. Das BGB sagt dazu nichts.Beim Kauf vom Händler dagegen ist klar, zuerst Ware zurück, dann fließt Ersatz oder Geld.
      Was ist denn eine Leistung bei einer Mängelrüge? Und wo ist das im Verhältnis gewerblicher Verkäufer - privater Käufer klar bzw. anders geregelt als zwischen Privatleuten?

      Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es hier auch nicht mehr um eine Mängelbeseitigung, sondern um die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach erfolgtem Rücktritt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • @'Heiner.Hemken

      N8kerze schrieb:

      ich habe bei ebay von einem Privatverkäufer einen Artikel ersteigert. Der entspricht leider nicht der Artikelbeschreibung.
      Warum soll das keine Mängelrüge sein?

      Bei einer Mängelrüge ist die Leistung des Verkäufers die Rückzahlung incl. Versand und Rückversandkosten.
      Das BGB regelt die Rückabwicklung zwischen Händler und Verbraucher. Ist Dir bekannt, wo etwas über die Rückabwicklung bei Verträgen zwischen Verbrauchern im BGB steht?
      Wieso soll die Rückabwicklung zwischen den unterschiedlichen Vertragsarten gleich geregelt sein? Es gibt im BGB viele Regelungen, die zwischen Verträgen Händler : Verbraucher und Verträgen zwischen Verbrauchern erhebliche Unterschiede machen.
    • grafiksammler schrieb:

      @'Heiner.Hemken

      N8kerze schrieb:

      ich habe bei ebay von einem Privatverkäufer einen Artikel ersteigert. Der entspricht leider nicht der Artikelbeschreibung.
      Warum soll das keine Mängelrüge sein?
      Bei einer Mängelrüge ist die Leistung des Verkäufers die Rückzahlung incl. Versand und Rückversandkosten.
      Der Begriff Leistung ist in diesem Zusammenhang verwirrend, denn eine Leistung ist etwas, zu dem man sich verpflichtet. Das BGB gibt aber klar vor, wie bei einem Sachmangel verfahren werden kann und die Wahlmöglichkeit liegt beim Käufer.

      grafiksammler schrieb:


      Das BGB regelt die Rückabwicklung zwischen Händler und Verbraucher.
      Meinst Du damit den Widerruf? Das ist kein Rücktritt von einem Vertrag.

      grafiksammler schrieb:


      Ist Dir bekannt, wo etwas über die Rückabwicklung bei Verträgen zwischen Verbrauchern im BGB steht?
      Wieso soll die Rückabwicklung zwischen den unterschiedlichen Vertragsarten gleich geregelt sein?
      Der Rücktritt ist ab §§323 ff. BGB geregelt. Über die Rückabwicklubg gibt der § 348 BGB Auskunft. Hier wird nicht zwischen zwischen den beteiligten Parteien unterschieden.

      grafiksammler schrieb:


      Es gibt im BGB viele Regelungen, die zwischen Verträgen Händler : Verbraucher und Verträgen zwischen Verbrauchern erhebliche Unterschiede machen.
      Das stimmt, aber nicht beim Vertragsrücktritt.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Der Rücktritt ist ab §§323 ff. BGB geregelt. Über die Rückabwicklubg gibt der § 348 BGB Auskunft. Hier wird nicht zwischen zwischen den beteiligten Parteien unterschieden.
      Bitte schau Dir die § nochmals an.

      523,524 gibt über Rechtsmängel bei Schenkungen und Erben Auskunft, der § 348 regelt die Zug-um-Zug Abwicklung.

      Eine Zusammenstellung aller möglichen Anspruchsgrundlagen findest Du hier: juraindividuell.de/artikel/gro…hein-anspruchsgrundlagen/

      Die konkrete Regelung, wie die Rückabwicklung infolge einer Mängelrüge bei Vorkassenzahlung zwischen Privaten zu verfahren ist, fehlt. Ich habe sie jedenfalls nicht gefunden.

      Auf den Rest zu antworten erspare ich mir. Wer lesen kann und daraufhin einen Kontext herstellt, ist besser dran.
    • grafiksammler schrieb:

      ...

      Eine Zusammenstellung aller möglichen Anspruchsgrundlagen findest Du hier: juraindividuell.de/artikel/gro…hein-anspruchsgrundlagen/

      Die konkrete Regelung, wie die Rückabwicklung infolge einer Mängelrüge bei Vorkassenzahlung zwischen Privaten zu verfahren ist, fehlt. Ich habe sie jedenfalls nicht gefunden.

      Auf den Rest zu antworten erspare ich mir. Wer lesen kann und daraufhin einen Kontext herstellt, ist besser dran.

      Es gibt keine Rückabwicklung infolge einer Mängelrüge. Das war einmal als Wandlung nach dem alten Schuldrecht möglich. Heutzutage erfolgt die Rückabwicklung nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag. Dabei ist es unerheblich, in welcher Konstellation es zu dem Rücktritt gekommen ist.

      Der § 348 BGB gibt die Rückabwicklung Zug-um-Zug vor. Ist Dir das nicht konkret genug?

      Deinen letzten Satz hätte ich gerne einmal von Dir näher erläutert.

      grafiksammler schrieb:

      ...

      Aber in der Sache ergibt sich nichts anderes: Der Anspruch ist da, es ist nicht geregelt, wie er abzulaufen hat.

      Betrachtet man die von Dir in dem vorherigen Post verlinkten Anspruchsgrundlagen, auf welchen Anspruch beziehst Du Dich da in Post #15?

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Sag mal, geht es Dir nur darum, das Forum mit Streit um Wortklaubereien zu unterhalten?

      Zug um Zug heißt, die eine Leistung folgt sofort auf die andere Leistung.

      Nicht geregelt ist immer noch, wer die erste Leistung (also den 1. Zug ) bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen Privaten zu erbringen hat. Der Käufer oder der Verkäufer.

      Und Du hast es bisher immer noch nicht geschafft, eine klare Vorschrift dazu zu posten.
    • grafiksammler schrieb:

      Zug um Zug heißt, die eine Leistung folgt sofort auf die andere Leistung.
      Das ist nicht das Entscheidende. Wichtig ist vor allem: Bei Zug um Zug ist niemand verpflichtet, in Vorleistung zu treten.

      grafiksammler schrieb:

      Nicht geregelt ist immer noch, wer die erste Leistung (also den 1. Zug ) bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen Privaten zu erbringen hat. Der Käufer oder der Verkäufer.
      Das ist doch beantwortet: Zug um Zug. Niemand ist verpflichtet in Vorleistung zu treten. Derjenige, der aber die Abwicklung begehrt, sollte es tun und damit setzt er den Vertragspartner in die Pflicht.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • grafiksammler schrieb:

      Sag mal, geht es Dir nur darum, das Forum mit Streit um Wortklaubereien zu unterhalten?
      Ich bemühe mich nur, die Begriffe in ihrer Wortbedeutung im Recht auch zu verwenden.

      grafiksammler schrieb:

      Zug um Zug heißt, die eine Leistung folgt sofort auf die andere Leistung.

      Nicht geregelt ist immer noch, wer die erste Leistung (also den 1. Zug ) bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen Privaten zu erbringen hat. Der Käufer oder der Verkäufer.
      Das ist genausowenig per Gesetz geregelt, wie es auch bei der Erfüllung des Kaufvertrages ist. Dort gibt es auch die Zug-um-Zug Erfüllung.

      grafiksammler schrieb:

      Und Du hast es bisher immer noch nicht geschafft, eine klare Vorschrift dazu zu posten.
      Und die Tatsache, dass ich das nicht geschafft habe, wirkt sich nun auf den Wahrheitsgehalt meiner Äußerung aus? Ich hoffe doch wohl nicht.
      So wie es den Parteien bei der Erfüllung überlassen wird, es selbst zu regeln, wer den ersten Zug macht, so gilt das auch für den Rücktritt.
      Grundlage dessen ist nun einmal der Fakt, dass an erster Stelle die Privatautonomie steht, die es den Handelnden überlasst, ihre Angelegenheiten selbstbestimmt zu regeln. Erst dann folgt die Einschränkung durch gesetzliche Regelungen.

      Und btw, ich möchte immer noch gerne eine Erklärung zur Bedeutung Deines letzten Satzes aus Post #13.
      Ich weigere mich nämlich, zu glauben, dass Dir nicht bewußt ist, was Du (so) geschrieben hast.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()