Käufer will gekauften Artikel doch nicht

    • Käufer will gekauften Artikel doch nicht

      Hallo liebe Forengemeinde,

      nachdem ich ja mit meinen Auslandsversand mein Lehrgeld bezahlt habe, gibt es immerhin bei meinen Angeboten kein Paypal mehr.
      Leider habe ich einen neuen Fall, mit dem ich mich an Euch wende.

      Ich habe einen Artikel zum Sofortkauf mit der Möglichkeit Preisvorschlag für 100€ eingestellt. Einen Preisvorschlag von 85€ habe ich akzeptiert. Angebotsende war 6.3.16, 13.47h. Preisvorschlag war am 5.3.16 um 17.25h. Diesen habe ich am 6.3.16 um 8.13h akzeptiert.
      Am 7.3.16 um 16.36h kam vom Käufer folgende Nachricht: "leider habe ich zeitgleich andere Boots ersteiegert, da ich nicht damit gerechnet habe, dass Sie bei 85,00€ zustimmen. Ich bitte Sie die Transaktion abzubrechen, somit werden Ihnen die Gebühren und die Verkaufsprovision rückerstattet...."

      Persönlich ärgert mich " nicht damit gerechnet "
      Ich teilte dem Käufer mit, daß ich nicht Willens bin die Transaktion abzubrechen, und es m.E. einem Spaßbieten gleichkommt, wenn " man nicht damit rechnet, dass ein Preisvorschlag angenommen wird.
      Ferner habe ich auf den Zusatz in meiner Artikelbeschreibung hingewiesen, der so original lautet:

      "Mein Kleingedrucktes (Ebay-Ehrenkodex) zur Nachahmung empfohlen, Kopieren ausdrücklich erlaubt! ( Mit besten Dank an den/die Verfasser/in)
      Mit Abgabe eines Gebotes erklärt sich der Bieter oder Käufer von Sofortkaufangeboten mit allen nachstehenden Bedingungen einverstanden: Ich bitte alle meine Käufer dies zu beachten!! Der Bieter erklärt durch die Abgabe seines Gebotes, dass es sich NICHT um eine Scherzerklärung - im Sinne des § 118 BGB – handelt, sondern dass er tatsächlich bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, die gebotene Summe zu zahlen. Da ich Privatanbieter bin, hafte ich nicht für Transportschäden und Verlust der Ware beim Versand. Hier haftet der Käufer selbst (BGB § 447).
      Nach dem neuen Sachmangelrecht, ehemals "Gewährleistung" - das seit dem 01.01.02 Gültigkeit hat, gilt für gebrauchte und neue Waren, auch beim Verkauf zwischen Privatpersonen, eine 24 Monate dauernde Garantie als vereinbart, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Ich verkaufe die hier angebotene Ware als Privatperson und schließe diese Sachmangelhaftung grundsätzlich und ausdrücklich aus. Mit Ihrer Gebotsabgabe oder Ihrem Kauf bestätigen Sie, dass Sie auf den Umtausch, Reklamationen oder Rückgabe ausdrücklich verzichten, sich zur Abnahme verpflichten, dies als Vertrag anerkennen und vollständig die Ausschreibung gelesen haben.
      Druckfehler/Irrtümer vorbehalten. Dieses eBay-Angebot ist eine Versteigerung gemäß § 156 BGB. Widerrufs- und Rückgaberecht, die vom BGB in § 355/356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag. Kosten: eBay übernehme ich - die Versandkosten der Käufer.
      Alle Produktbezeichnungen, Warenzeichen, Firmennamen, Fabrikmarken, Handelsmarken, Handelszeichen, Herstellermarken, Marke, Zeichen und Logos die hier von mir verwendet werden gehören Ihren Eigentümern. Diese werden von mir nur genutzt, um Sachverhalte, Produkteigenschaften und Produktmerkmale den Bietern klar und eindeutig darzustellen. Wenn Sie der Meinung sind, ich verletzte mit den in meiner Artikelbeschreibung angegebenen Bezeichnungen und Beschreibungen Ihre Schutz - & Urheberrechte, informieren Sie mich bitte umgehend über eBay per E-Mail, damit ich schnellstmöglich den Sachverhalt überprüfen und ggf. ändern kann. Sollten keine vorherigen Kontaktaufnahmen oder Hinweise erfolgen, werden jegliche Anwaltsschreiben bzw. Abmahnungen gemäß der Schadensminderungspflicht zurückgewiesen.
      Bewertungen sind mir wichtig. Vergessen Sie bitte nicht, bei Ebay eine Bewertung für mich zu hinterlassen, wenn Sie zufrieden sind – ich bewerte dann auch schnellstmöglich.
      Mein Ziel ist es, Sie mit meiner Ware zufrieden zu stellen. Sollten Sie aber trotzdem etwas zu bemängeln haben, bitte ich Sie, mich weder negativ noch neutral zu bewerten, sondern wenden Sie sich bitte vor Ihrer Bewertung direkt an mich. Wir finden dann bestimmt eine Lösung."

      Es kam keine weitere Reaktion.

      Am 14.3.16 schickte ich über die EBay Kontaktaufnahme dem Käufer eine Nachricht, in der ich um Überweisung bis 21.3.16 bat, diese "Mahnung" auch per Post unterwegs ist. Habe es als Einschreiben versendet, mit Nachverfolgung. Derzeit liegt das Einschreiben auf der Post und wartet auf Abholung, da scheinbar Empfänger nicht angetroffen wurde. Die Anschrift habe ich von eBay, scheint ja auch zu stimmen.
      Fall wegen nicht bezahlten Artikel habe ich am nächsten Tag eröffnet.

      Da ich mit null Reaktion rechnete, schickte ich über eBay Kontaktaufnahme folgende Nachricht nach:
      "Bitte bedenken Sie, dass auch Zahlungserinnerungen per Mail und über eBay rechtlich gültig sind. Somit sind Sie im Verzug, und es ist rechtens wenn Verzugsschaden nebst Auslagen angerechnet wird."

      Fakt ist, dass ich nicht vom Kaufvertrag zurücktreten werde. Meine Frage(n) an Euch betreffen den rechtlich korrekten Ablauf. Ist die Mahnung über EBay Kontaktaufnahme rechtens? Ich gehe mal davon aus, dass das Einschreiben nicht abgeholt wird. Ist die Fristsetzung evtl. zu kurz? Ab wann ist der Käufer in Verzug?
      Meines Wissens kann ich ja den Fall schließen, damit ich die Provision zurück erhalte, der Kaufvertrag besteht aber weiterhin. Lt. EBay bekäme der Käufer einen Vermerk wegen eines nicht bezahlten Artikels. Wo erscheint denn dieser Vermerk überhaupt? Im Moment könnte ich ja bewerten, und danach den Fall schließen. Ist die Bewertung dann weg? Kann mich der Käufer bewerten?

      Mein Plan ist über RA nochmals Mahnung zu schicken, danach Mahnbescheid. Dies habe ich auch in der Mahnung angekündigt.

      Käufer hat bereits eine "Spaßbieter "- Bewertung, u.a. auch negative als Verkäufer, aber das tut mir nichts zur Sache.

      Vielen Dank schon mal vorab für eure Unterstützung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Clobi ()

    • Du kannst nur bewerten, wenn der Fall noch nicht geschlossen ist.
      Eine Bewertung solltest Du daher erst 1 Minute vor der Fallschließung abgeben, da nach Fallschließung weder Du noch der Ex-Käufer eine Bewertung abgeben können.

      Überlege Dir den Text der Bewertung genau, da ebay den sonst entfernt!

      RA und Mahnbescheid kosten nur, stell den Artikel einfach nach Fallschließung und schriftlicher Vertragskündigung wieder ein.
    • Clobi schrieb:

      Ich bitte alle meine Käufer dies zu beachten!! Der Bieter erklärt durch die Abgabe seines Gebotes, dass es sich NICHT um eine Scherzerklärung - im Sinne des § 118 BGB – handelt, sondern dass er tatsächlich bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, die gebotene Summe zu zahlen.

      Der Passus kann da zwar stehen, ist aber schon mal überflüssig.


      ebay schrieb:

      Sie sollten die Option „Preisvorschlag“ dann verwenden, wenn Sie ernsthaft daran interessiert sind, den Artikel zum vorgeschlagenen Preis zu erwerben. Wenn der Verkäufer Ihren Vorschlag akzeptiert, sind Sie und der Verkäufer verpflichtet, die Transaktion abzuschließen.

      Ausserdem ergibt sich das auch aus der Tatsache, dass Du faktisch in der Lage bist, einen UPI zu melden.

      Dein weiteres Vorgehen sollte sich vor allem daran orientieren, ob Du ein Exempel statuieren möchtest, weil es dir ums Prinzip geht oder ob Du dein Zeug verkaufen willst.




      Clobi schrieb:

      Ist die Mahnung über EBay Kontaktaufnahme rechtens? Ich gehe mal davon aus, dass das Einschreiben nicht abgeholt wird. Ist die Fristsetzung evtl. zu kurz? Ab wann ist der Käufer in Verzug?

      Im Grunde wäre eine Zahlungserinnerung nach den Regeln von ebay über das ebay-System möglich, indem Du dem Käufer die Rechnung nochmal zukommen lässt. Da steht dann sowieso Zahlungserinnerung drüber.

      Die Frist fürs Bezahlen auf ebay lautet gem. AGB "sofort". Nur ist "sofort" natürlich kein legaldefinierter Begriff, das wäre also wohl dann durch "unverzüglich" zu ersetzen. In Verzug ist ein Käufer also eigentlich schon, wenn er nicht direkt am nächsten Morgen zur Bank trabt und die Überweisung abgibt.




      Clobi schrieb:

      Meines Wissens kann ich ja den Fall schließen, damit ich die Provision zurück erhalte, der Kaufvertrag besteht aber weiterhin.

      Schmeiss doch nicht immer gleich alles in einen Satz. ;)

      Ja, Du kannst den Fall schliessen und bekommst dann die Provision zurück. Dass der Kaufvertrag weiterhin besteht wird zwar gerne behauptet, allerdings erhält der Nichtzahler dann eine Mail über ebay, die ungefähr so lautet:



      Hallo [Vorname],

      Die Zahlung für diesen Artikel ist in den letzten [X] Tagen nicht eingegangen.

      [Verkäufernick] hat die Transaktion abgebrochen und Sie haben keinen Anspruch mehr auf Zusendung des Artikels. Außerdem wurde Ihrem eBay-Konto ein Vermerk wegen eines nicht bezahlten Artikels hinzugefügt.

      Wenn Sie bereits gezahlt haben und der Meinung sind, dass die Zahlung inzwischen eingegangen sein müsste, wenden Sie sich bitte an den eBay-Kundenservice.

      Ich hab mir nämlich mal freiwillig einen UPI geholt, damit ich weiss, was da dann von ebay kommt.


      Clobi schrieb:

      Lt. EBay bekäme der Käufer einen Vermerk wegen eines nicht bezahlten Artikels. Wo erscheint denn dieser Vermerk überhaupt?

      Sichtbar gar nirgends. Der steht halt beim Käufer irgendwo im Account. Und Du kannst in deinem eingeschränkten Bieterkreis festlegen, dass Käufer, die in den letzten X Monaten Y Vermerke wegen Nichtzahlens bekommen haben, nicht bei dir bieten dürfen. Zusätzlich packst Du dir den Käufer dann noch auf deine Bietersperrliste und machst dir von dieser Liste eine Kopie in einer Excel-Tabelle. Mit Klarnamen bitte.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Das ganze funktioniert aber nicht, wenn der Käufer die Zahlung behauptet, im Fall antwortet und seinerseits einen nicht erhaltenen Artikel meldet - weil Ebay sich dann nämlich raushält und nur empfiehlt, bei weiterbestehender Unzufriedenheit "an den Kundendienst" zu exportieren ...

      vor allem wenn Paypal nicht involviert ist, gehen Ebay sowohl nicht erhaltene Zahlungen oder nichterhaltene Ware an sämtlichen Servern vorbei, Hauptsache, man hält sich an die vorgeschriebenen Vorgehensweisen
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Stubentiger schrieb:

      Das ganze funktioniert aber nicht, wenn der Käufer die Zahlung behauptet,

      Die muss er dann allerdings gegenüber ebay nachweisen. Von daher reden wir jetzt mal nur über paypal-freie Zahlungen. Denn bei Paypal-Zahlung ist ja schon der UPI nicht machbar.

      Stubentiger schrieb:

      im Fall antwortet

      Richtig, dann behält er seine Bewertungsmöglichkeit. Allerdings ist die Halbwertszeit einer ungrünen Bewertung nach einem geschlossenen UPI kürzer als die Lebenserwartung einer Schüssel Gummibärchen in einem Kindergarten. Das selbe gilt auch für die DSR.

      Stubentiger schrieb:


      und seinerseits einen nicht erhaltenen Artikel meldet

      Davon würde ich abraten. Denn laut ebay nicht bezahlte Artiikel als nicht erhalten zu melden ist ein Grundsatzverstoß. Ausserdem hat die Anfrage ohne Paypal sowieso keine Auswirkungen auf den Verkäufer. Da schneidet sich der Käufer also nur ins eigene Fleisch.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:


      Ja, Du kannst den Fall schliessen und bekommst dann die Provision zurück. Dass der Kaufvertrag weiterhin besteht wird zwar gerne behauptet, allerdings erhält der Nichtzahler dann eine Mail über ebay, die ungefähr so lautet:
      Sobald ich den Fall schließe, habe ich also den Käufer aus dem Kaufvertrag entlassen? Verkäufer müssen ja 37 Tage nach Auktionsende den Fall schließen um die Provisionsgutschrift zu erhalten, sonst schließt eBay den Fall und die Provision ist futsch. Sollte demnach der Verkäufer die Zahlung durch Anwalt oder Mahnbescheid einfordern wollen, bleibt ihm nicht viel Zeit, wenn das Schließen des Falles zugleich Auflösung des Kaufvertrages bedeutet. Wenn dies nämlich durch eBay geschieht, kann es ja während dem Verfahren sein.
      Andererseits liest man doch oft, dass bei einem Transaktionsabbruch durch den Verkäufer der Käufer trotzdem ein Recht auf den Artikel hat.[spoiler][/spoiler]
      Ist denn tatsächlich "Fall schließen" einem Transaktionsabbruch gleichzustellen?

      @ alle, Danke für eure Antworten.

      Schönen Sonntagabend noch :)
    • Clobi schrieb:

      Ist denn tatsächlich "Fall schließen" einem Transaktionsabbruch gleichzustellen?

      Also darauf mal zuerst...

      Die Fallschliessung ist natürlich mit einem Transaktionsabbruch nach ebay-Regeln gleichzusetzen. Denn da bekommt der Verkäufer ja seine Provision zurück.


      Clobi schrieb:

      Sobald ich den Fall schließe, habe ich also den Käufer aus dem Kaufvertrag entlassen?

      Und da wirds nun kitzlig. Nach ebay-Meinung ja. Ob die zivilrechtlich greift ist aber nicht geklärt. Denn hier schweigen die Regularien zum Zustandekommen bzw Aufrechterhalten des Vertrags bei ebay. In so fern ist der Rat, den Vertrag nochmal separat zu kündigen nicht ganz verkehrt.

      Umgekehrt könnte aber der Käufer aufgrund der Mail natürlich anbringen, dass er nun laut ebay-Aussage keinen Anspruch mehr auf den Artikel hat und daher selbstverständlich auch nichts zahlen muss. Daher dürfte ein Mahnbescheid nach Fallschliessung ziemlich sicher ins Leere laufen, denn auf welcher Leistung sollte die Forderung basieren, wenn nicht auf der nach Zahlung zu erbringenden Lieferung des Artikels durch den Verkäufer.

      Also musst Du dich schon entscheiden, was Du möchtest. Fallschliessung mit Verwarnung und Provisionserstattung oder Mahnbescheid für die vorab zu erbringende Zahlung aus dem bestehenden Kaufvertrag, der dich dann eben auch zur Lieferung vrepflichtet. Beides geht nicht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Clobi schrieb:

      ...
      Sobald ich den Fall schließe, habe ich also den Käufer aus dem Kaufvertrag entlassen? Verkäufer müssen ja 37 Tage nach Auktionsende den Fall schließen um die Provisionsgutschrift zu erhalten, sonst schließt eBay den Fall und die Provision ist futsch. Sollte demnach der Verkäufer die Zahlung durch Anwalt oder Mahnbescheid einfordern wollen, bleibt ihm nicht viel Zeit, wenn das Schließen des Falles zugleich Auflösung des Kaufvertrages bedeutet. Wenn dies nämlich durch eBay geschieht, kann es ja während dem Verfahren sein.
      Andererseits liest man doch oft, dass bei einem Transaktionsabbruch durch den Verkäufer der Käufer trotzdem ein Recht auf den Artikel hat.[spoiler][/spoiler]
      Ist denn tatsächlich "Fall schließen" einem Transaktionsabbruch gleichzustellen?
      ...
      Letztlich muss man betrachten, wie es normalerweise zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 ff. BGB kommt.

      Hier hat der Käufer als Geldschuldner ja schon seinen Willen, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen bekundet. Eine Fristsetzung ist somit entbehrlich. Der Käufer befindet sich also im Verzug. Wenn Du nun aber einen Transaktionsabbruch via eBay vornimmst, kann man das letztlich als konkludentes Handeln, sich ebenfalls vom Vertrag lösen bzw. an diesem nicht mehr festhalten zu wollen, verstehen.
      Wenn Du also, wie Du schreibst, an dem Vertrag festhalten willst und das auch bereit bist per Anwalt durchzusetzen, dann solltest Du den Gedanken des Transaktionabbruches fallen lassen, zumal Dir die Provision, bei Vertragsdurchsetzung letztlich auch nicht zusteht.

      Bezüglich des Einschreibens sei Dir gesagt, dass dieses, da nicht abgeholt, keinen Verzug in Gang setzt, da der Empfänger keine Kenntnis vom Inhalt der Schreibens erlangt hat. Ebenso problematisch ist Deine Behauptung, Zahlungserinnerungen seien per Mail rechtlich gültig, denn Du bist beweispflichtig über den Zugang der Mail beim Empfänger, soweit dieser behauptet, nichts erhalten zu haben.
      Und zu guter letzt wird Dir ein Mahnbescheid nicht helfen, da es hier nicht allein um eine Geldschuld geht, wofür der Mahnbescheid gedacht ist (§ 690 Abs. 1 Pkt 4 ZPO) , denn die von Dir begehrte Zahlung ist von der Gegenleistung der Verschaffung des Eigentums an dem gekauften Gegenstand abhängig. Das alleine macht es einfach, dem Mahnbescheid wirksam zu widersprechen.

      Wenn Du da effektiv tätig werden willst, so wird dass nur über eine Klage auf Vertragserfüllung laufen, der mit sehr hoher Wahrscheinlichtkeit stattgegeben wird.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Clobi schrieb:

      ...
      Sobald ich den Fall schließe, habe ich also den Käufer aus dem Kaufvertrag entlassen? Verkäufer müssen ja 37 Tage nach Auktionsende den Fall schließen um die Provisionsgutschrift zu erhalten, sonst schließt eBay den Fall und die Provision ist futsch. Sollte demnach der Verkäufer die Zahlung durch Anwalt oder Mahnbescheid einfordern wollen, bleibt ihm nicht viel Zeit, wenn das Schließen des Falles zugleich Auflösung des Kaufvertrages bedeutet. Wenn dies nämlich durch eBay geschieht, kann es ja während dem Verfahren sein.
      Andererseits liest man doch oft, dass bei einem Transaktionsabbruch durch den Verkäufer der Käufer trotzdem ein Recht auf den Artikel hat.[spoiler][/spoiler]
      Ist denn tatsächlich "Fall schließen" einem Transaktionsabbruch gleichzustellen?
      ...
      Letztlich muss man betrachten, wie es normalerweise zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 ff. BGB kommt.
      Hier hat der Käufer als Geldschuldner ja schon seinen Willen, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen bekundet. Eine Fristsetzung ist somit entbehrlich. Der Käufer befindet sich also im Verzug. Wenn Du nun aber einen Transaktionsabbruch via eBay vornimmst, kann man das letztlich als konkludentes Handeln, sich ebenfalls vom Vertrag lösen bzw. an diesem nicht mehr festhalten zu wollen, verstehen.
      Wenn Du also, wie Du schreibst, an dem Vertrag festhalten willst und das auch bereit bist per Anwalt durchzusetzen, dann solltest Du den Gedanken des Transaktionabbruches fallen lassen, zumal Dir die Provision, bei Vertragsdurchsetzung letztlich auch nicht zusteht.

      Bezüglich des Einschreibens sei Dir gesagt, dass dieses, da nicht abgeholt, keinen Verzug in Gang setzt, da der Empfänger keine Kenntnis vom Inhalt der Schreibens erlangt hat. Ebenso problematisch ist Deine Behauptung, Zahlungserinnerungen seien per Mail rechtlich gültig, denn Du bist beweispflichtig über den Zugang der Mail beim Empfänger, soweit dieser behauptet, nichts erhalten zu haben.
      Und zu guter letzt wird Dir ein Mahnbescheid nicht helfen, da es hier nicht allein um eine Geldschuld geht, wofür der Mahnbescheid gedacht ist (§ 690 Abs. 1 Pkt 4 ZPO) , denn die von Dir begehrte Zahlung ist von der Gegenleistung der Verschaffung des Eigentums an dem gekauften Gegenstand abhängig. Das alleine macht es einfach, dem Mahnbescheid wirksam zu widersprechen.

      Wenn Du da effektiv tätig werden willst, so wird dass nur über eine Klage auf Vertragserfüllung laufen, der mit sehr hoher Wahrscheinlichtkeit stattgegeben wird.
      Vielen Dank hierfür.
      Ich werde den Fall also nicht schließen, am Donnerstag bin ich beim Anwalt . Werde hier berichten wie es " ausgegangen " ist.

      Mit besten Dank, viele Grüße
    • hierpk schrieb:

      Kein Wunder, dass die Gerichte überlastet sind!
      Bisher habe ich ja einige interessante sachlichen Antworten erhalten.
      Wo ist denn dann die Schmerzgrenze erreicht? 100€? 200€ 500€? 1000€? Bedenkt, für einen sind 500€ viel, für den anderen 85€!
      Wenn es sich dabei auch noch um saisonale Ware handelt erst recht. Außerdem hat die Käuferin bereits einige derartige Einträge bei den Bewertungen. Dank des Bewertungssystems können ja leider Verkäufer nicht negativ bewerten, somit schlagen diese ihr nicht zu Buche. EBay hat sie demnach nicht mal gesperrt, vielleicht auch nur zeitweise, k. A.
      Schade, dass man hier derart, ja man kann sagen, angegriffen wird, Seine Meinung mitteilen ist auch anders möglich!
      Allen die mich hier sachlich beraten haben danke ich nochmals herzlichst!
    • Es geht darum das mit solchen Fällen unsere Geriche überhäuft werden, meist mit einer Rechtschutzversicherung des Klägers im Rücken, und wirklich wichtige Fälle bleiben wegen der in meinen Augen unnötigen Prozessflut länger liegen als es nötig wäre

      Es gibt nämlich auch gerichtliche Verfahren wo es nicht um 85 Euro sondern um Existenzen geht und diese werden blockiert
    • Die Grenze ist bei einem für den betreffenden wesentlichen Schaden. Wenn du den Kram jetzt neu einstellst und evtl sogar für mehr, aber gehen wir mal vom gleichen Preis aus, verkaufst, dann ist wo genau dein Schaden ?
      Hätte es sich nun um verderbliche Ware/Konzertkarten gehandelt, welche nun eben nicht oder nur noch für weniger verkauft werden könnten, dann würde dem Verkäufer ein Schaden entstehen und wenn dieser ihm entstehende Schaden nun nicht nur drei Mark fuffzig sind, ja dann, dann darf er gerne Klagen.
    • Clobi schrieb:

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ja, Du kannst den Fall schliessen und bekommst dann die Provision zurück. Dass der Kaufvertrag weiterhin besteht wird zwar gerne behauptet, allerdings erhält der Nichtzahler dann eine Mail über ebay, die ungefähr so lautet:
      Sobald ich den Fall schließe, habe ich also den Käufer aus dem Kaufvertrag entlassen? Verkäufer müssen ja 37 Tage nach Auktionsende den Fall schließen um die Provisionsgutschrift zu erhalten, sonst schließt eBay den Fall und die Provision ist futsch. Sollte demnach der Verkäufer die Zahlung durch Anwalt oder Mahnbescheid einfordern wollen, bleibt ihm nicht viel Zeit, wenn das Schließen des Falles zugleich Auflösung des Kaufvertrages bedeutet. Wenn dies nämlich durch eBay geschieht, kann es ja während dem Verfahren sein.Andererseits liest man doch oft, dass bei einem Transaktionsabbruch durch den Verkäufer der Käufer trotzdem ein Recht auf den Artikel hat.[spoiler][/spoiler]
      Ist denn tatsächlich "Fall schließen" einem Transaktionsabbruch gleichzustellen?

      @ alle, Danke für eure Antworten.

      Schönen Sonntagabend noch :)

      ein Verkäufer muß spätestens am 36. Tag nach dem Verkauf den Fall schließen, danach passiert das automatisch durch eBay ohne Provisionserstattung

      am 36. Tag bedeutet vor Ablauf der 36 x 24 Stunden, bedeutet: Angebotsende 12:00:45 Uhr, der Fall muß am 36. Tag vor 12:00:45 Uhr geschlossen werden
    • Clobi schrieb:

      Außerdem hat die Käuferin bereits einige derartige Einträge bei den Bewertungen. Dank des Bewertungssystems können ja leider Verkäufer nicht negativ bewerten, somit schlagen diese ihr nicht zu Buche. EBay hat sie demnach nicht mal gesperrt, vielleicht auch nur zeitweise, k. A.
      Schade, dass man hier derart, ja man kann sagen, angegriffen wird, Seine Meinung mitteilen ist auch anders möglich!
      Trotzdem solltest Du bei ebay einenFall wegen Nichtzahlen aufmachen. Nur so kannst Du solche Käufer aus dem System schiessen. Angegriffen wird hier niemand, wir sind doch nicht bei der Community von ebay!!
    • Sternchen schrieb:

      Es geht darum das mit solchen Fällen unsere Geriche überhäuft werden, meist mit einer Rechtschutzversicherung des Klägers im Rücken, und wirklich wichtige Fälle bleiben wegen der in meinen Augen unnötigen Prozessflut länger liegen als es nötig wäre

      Es gibt nämlich auch gerichtliche Verfahren wo es nicht um 85 Euro sondern um Existenzen geht und diese werden blockiert
      Also gestehst du denjenigen, das grudnrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Artikel 113 GG) nicht jedem zu?

      Wenn es um Existenzen geht, dann ist es wohl eher so, dass aus prozesstaktischen Gründen durch die Parteien selbst verzögert wird. Diese Verfahren haben einen ganz anderen zeitlichen Ablauf und Schwerpunkt, als dass sie durch solche, meist im schriftlichen Verfahren abgehandelten, nennenswert beeinflusst werden.
    • Heute melde ich mich mit dem Ergebnis dieses Falls:

      Trotz einiger Unkenrufe ist der Fall zu meinen Gunsten gelöst.
      Zum "Prozesshansel" musste ich nicht werden. Ich habe einen Rechtsanwalt beauftragt, und auf dessen Schreiben zahlte die Käuferin.

      Na, aus 85€+7€ Versand wurden somit rund 156€.

      Als meinen persönlichen Erfolg sehe ich, dass es hoffentlich oder wahrscheinlich oder zumindest eine Ebayerin gibt, die lt. Bewertungen nach mehrmaligen nicht zahlen, sowie "will Artikel doch nicht mehr" inkl. "sich nicht mehr melden " als sei sie vom Erdboden verschluckt, jetzt eines besseren belehrt wurde.

      Einziges Trostpflaster was der Käuferin bleiben könnte, ist dass die Schuhe absolut neu und ungetragen sind, bei einen Neupreis von 159€, den sie jetzt nahezu zahlte.

      Ich bedanke mich nochmals herzlich bei den Mitgliedern, die mich hier sachlich beraten und aufgeklärt haben.

      An die Mitglieder, die es durch ihre Kommentare schafften, dass ich mich in der Tat, allein durch mein Anliegen, persönlich angegriffen fühlte, einen Gruß.