BGH verhandelt zu zivilrechtlicher Seite des Pushens auf ebay

    • BGH verhandelt zu zivilrechtlicher Seite des Pushens auf ebay

      BGH verhandelt zu zivilrechtlicher Seite des Pushens auf ebay


      Es wird hier garantiert mindestens einen freuen, dass die Puschelei auf ebay jetzt mal aus zivilrechtlciher Sicht höchstrichterlich behandelt werden wird. War ja klar, dass so was nur eine Frage der Zeit sein konnte. ;)

      Eben hier eingetrudelt und daher sozusagen noch druckfrisch:

      Bundesgerichtshof


      Mitteilung der Pressestelle


      __________________________________________________________________________


      Nr. 113/2016 vom 05.07.2016


      Verhandlungstermin am 24. August 2016 in Sachen VIII ZR 100/15



      Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreises von 1 € zum Verkauf an. Im Verlauf der Auktion gab er - was nach den diesen Auktionen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig ist - über ein zweites Benutzerkonto eine Vielzahl eigener Gebote ab, so auch das bei Auktionsschluss bestehende Höchstgebot über 17.000 €.


      Der Kläger hatte sich mit zahlreichen, vom Beklagten immer wieder überbotenen Geboten an der Auktion beteiligt, war aber mit seinem dem Höchstgebot des Beklagten in gleicher Höhe zeitlich nachfolgend abgegebenen Schlussgebot nicht mehr zum Zuge gekommen. Er forderte den Beklagten nach Auktionsende auf, ihm das Kraftfahrzeug zum Preis von 1,50 € zu übereignen, da er ohne dessen unzulässige Eigengebote die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe gewonnen hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.


      Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.


      Hierbei ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund des vom Kläger zuletzt abgegebenen Gebots ein Kaufvertrag zu einem - den Verkehrswert des Fahrzeugs übersteigenden - Kaufpreis von 17.000 € zustande gekommen sei. Wegen des überteuerten Kaufs sei dem Kläger aber aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden. Aus dem gleichen Grund stehe dem Kläger auch kein Schadensersatz aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu, weil dieser den Kaufpreis durch seine unzulässigen Eigengebote pflichtwidrig in die Höhe getrieben habe. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Fahrzeug ohne die Manipulationen des Beklagten zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis hätte ersteigern können. Aus dem Umstand, dass der Beklagte das Fahrzeug während der laufenden ersten Auktion nochmals zum Verkauf eingestellt und dabei ein fremder Bieter 16.500 € geboten habe, bevor auch er durch ein Eigengebot des Beklagten überboten worden sei, sei abzuleiten, dass dieser fremde Bieter sich auch an der ersten Auktion mit einem Gebot in der genannten Höhe beteiligt hätte. In diesem Fall hätte der Kläger das Fahrzeug aber ebenfalls nur zu einem den Marktwert übersteigenden Preis ersteigern können.


      Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


      Vorinstanzen:


      Landgericht Tübingen - Urteil vom 26. September 2014 - 7 O 490/13


      Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 14. April 2015 - 12 U 153/14


      Karlsruhe, den 5. Juli 2016


      Pressestelle des Bundesgerichtshofs
      76125 Karlsruhe
      Telefon (0721) 159-5013
      Telefax (0721) 159-5501


      Wobei ich offen gestanden die Ansicht des Klägers teile. Ihm steht das Fahrzeug aus der ersten Auktion für 1,50 zu.

      Der Argumentation des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Höchstbieter der zweiten (ebenfalls überpushten) Auktion in der ersten Auktion wohl ebenfalls überbieten müssen und daher dann auch nur überteuert gekauft, weshalb ihm kein Schaden entstanden sein soll, kann ich mich so nicht anschliessen.

      Was der andere Bieter aus der zweiten Auktion zum Zeitpunkt der ersten gemacht hat, ob und wo er zu diesem Zeitpunkt geboten hat und gglfs in welcher Höhe stellt allenfalls eine willkürliche Spekulation des Gerichts dar. Ausserdem müsste man sich anschauen, wann und wieso der Bieter in der zweiten Auktion diese 16.500 Euro geboten hat und ob das Gebot ebenfalls ein Pushing überboten hatte oder ob es nicht sogar - weil ja ebenfalls über Marktwert, wie das Gericht einräumt - nicht sogar selbst ein Pushel war. Oder eventuell sogar der Käufer aus der ersten Auktion, der einfach nur mit Zweitaccount verhindern wollte, dass sein von ihm bereits erworbenes Fahrzeug an jemand anders verkauft wird.

      Wäre die erste Auktion dagegen regulär gelaufen wäre der Bieter in der zweiten Auktion ausserdem überhaupt nicht in der Lage gewesen, in der zweiten Auktion zu bieten, weil es die nie gegeben hätte. Und ob er - wenn er denn echt war - in der ersten geboten hätte? Nuja, vielleicht, vieleicht auch nicht. Vielleicht hatte er ja in einer anderen Auktion zu dem Zeitpunkt schon die Führung, so dass er gar nicht an dieser "ersten Auktion" interessiert gewesen wäre. Sicher - das ist natürlich reine Spekulation. Ebenso wie die Darstellung, dieser Bieter oder sonst irgendwer hätte in der ersten Auktion die 16.500 Euro geboten. Es gibt auf ebay ebensowenig wie es ein Recht auf Schnäppchen gibt, ein Recht auf eine Bieterbeteiligung, die - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - zu einem marktgerechten Preis führt. Wer zu einem Euro Startpreis einstellt, der wil auch im Zweifel zu einem Euro verkaufen. Genau aus dem Gedanken heraus, dass die Preisfindung auf ebay eben auch mal nicht funktioniert resultiert ja der ganze Grundgedanke des Pushens.

      In so fern ist es meiner Ansicht nach müßig über das potentielle Verhalten anderer Bieter in der ersten Auktion zu spekulieren. Die haben sich nicht "verhalten" und juctum.

      Dass in der ersten Auktion tatsächlich zwei gleich hohe Gebote abgegeben wurden, von denen das erste vom Pushel war und das zweite, später abgegebene vom Kläger kann danach ebenfalls nicht dazu herangezogen werden, den Kaufpreis auf 17.000 Euro zu setzen. Denn wir, die wir mit den Funktionen von ebay vertraut sind, wissen was passiert, wenn man die Gebote den Puschels in der Art rausstreicht, wie es bei einer Gebotsstreichung über die ebay-Funktionen passieren würde. Das aktuelle Höchtgebot fällt ins Bodenlose oder zumindest so weit, dass es gerade ausreicht um das zweithöchste nicht gestrichene/zurückgezogene Gebot zu überbieten. Das ist von ebay so programmiert und daher auch das von ebay im Rahmen der AGB gewollte. Dass auf genau diese Art die Betrugsmethode der Gebotsabschirmung verläuft sei hier nur für den Fall erwähnt, dass jemand die genaue Funktionsweise analysiert im Netz finden will.

      Und mal ganz ab vom rechtlichen: rein aus dem normalen bürgerlichen Rechtsverständnis heraus würde ich schon aus moralischen Gesichtspunkten dem Puschel gönnen, dass er eine 17000-Euro-Klatsche kriegt, die quer duchs Netz schallt. Vieleicht schafft ja der BGH, was ebay in 20 Jahren nicht hinbekommen hat und (zumindest die Dumm)pusher fallen zukünftig reihenweise auf die Nase.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Verstehe ich jetzt nicht!
      Der Kläger war bereit 17.000 € für die Kiste zu bezahlen, hat diesen Betrag geboten und nu will er sie für 1,50 €?
      Zwar spekuliert das Gericht ziemlich heftig, aber meines Erachtens auch berechtigt, da doch sehr viele Auktionen kurz vor Auktionsende beboten werden.
      Ohne Pusherei ist realistisch davon auszugehen, dass das Höchstgebot vor Auktionsende längst nicht mehr bei 1,50 € gestanden hätte.
    • Mit dem Argument "da hätten aber noch andere Bieter bieten können" hätte auch kein Bieter bei einem Abbruch ein Recht auf irgendwas, da ja bis zum regulären Ende eben noch andere Bieter hätten bieten können.

      Und wie viel man bereit ist zu bezahlen, ist auch völlig egal, es zählt einzig das höchste gültige Gebot. Ich empfehle hierzu die Lektüre des vorangegangenen Urteils des OLG Stuttgart, dessen Ausführungen sind nämlich recht interessant. Sie geben dem Kläger nämlich prinzipiell recht, jedoch mit der Einschränkung das er die über die 1,5€ hinaus abgegebenen Gebote hätte anfechten können und müssen.

      BTW: Das der Kläger bereits über 130 Klagen auf Schadensersatz führt/geführt hat, hält das Gericht übrigens für unbeachtlich.
    • Bei einem Auktionsabbruch besteht ja auch keine Chance mehr zu bieten, bei einer regulär auslaufenden Auktion sehr wohl.
      Denke nicht, dass man das hier mit Auktionsabbrüchen vergleichen kann.

      Außerdem lese ich das OLG Stuttgart da ein wenig anders:
      online-und-recht.de/urteile/Sc…richt-Stuttgart-20150414/

      Leitsatz:
      3. Auch unwirksame Gebote lassen die vorangegangenen Höchstgebote erlöschen. Ein Wiederaufleben letzterer nach Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht.


      Hervorhebung.
    • Nicht ganz tigerle.

      Selbst bei aufgedecker Puscherei sind alle überbotenen Gebote nichtig und es zählt immer das selbst am höchsten abgegebene Gebot.
      In diesem Fall 17.000 und damit ist kein Schaden entstanden der schadenersatzpflichtig macht, da das Fahrzeug einen niedrigeren Verkerhrswert hatte.

      Dennoch kann das natürlich richtig interessant werden, denn nicht immer wird so hoch geboten, dass der Verkehrswert erreicht wird.
    • Es ist völlig egal was wann und wie andere Bieter möglicherweise getan hätten. Es zählen einzig und allein Fakten und nicht irgendwelche Möglichkeiten.

      Insofern hätte A: der Bieter sein 17K Gebot anfechten können/müssen und B: ist es egal ob frühere Gebote erloschen sind oder nicht. Hätte der Verkäufer nicht unberechtigterweise selbst geboten, dann wäre der Bieter mit seinem 1,5€ Gebot der Höchstbieter gewesen. Und das ist das einzige was zählt, denn ob unter diesen Umständen dann noch andere Bieter geboten hätten, ist eben völlig egal.
    • Pandora schrieb:

      Hätte der Verkäufer nicht unberechtigterweise selbst geboten, dann wäre der Bieter mit seinem 1,5€ Gebot der Höchstbieter gewesen. Und das ist das einzige was zählt,
      Genau, aber genau das weiß ich ohne Gebotsliste und Aufdeckung der Accounts nicht.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Lt. eBay-AGB gilt aber überboten als überboten, pandora!
      Nenne mir bitte die Einschränkung von dieser Regelung die kausal zur Regelung passt!

      Warum hätte der Bieter sein Angebot anfechten können/sollen/müssen, wenn er bereits vorher rund 16,5 K geboten hatte?
      Das erschließt sich mir nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • @tigerle

      Es bleibt doch dabei, dass ein Gebot erlischt, wenn neu geboten wurde, steht so in den AGB und wir verbreiten diese Nachricht seit Jahren, kann jeder nachlesen.
      Würde verstehen, dass das Urteil anders lauten könnte, hätte der Kläger nicht immer wieder neu geboten.

      Und jetzt soll das Gebot auf den ursprünglich zuerst gebotenen Betrag zurückfallen?
      Die Gebotsliste lag dem Gericht vor und erkennbar wurde immer höher geboten, auch vom Kläger und da kann pandora nicht einfach daher kommen und schreiben, dass das ursprünglich erste Gebot nun das entscheidende sei.
      Mal sehen, wie das der BGH entscheidet, aber grundsätzlich gebe ich dem OLG recht, auch wenn ich die AGB von eBay bedenklich sehe und wären die anders, würde der Fall anders laufen.
    • Kaiolito schrieb:

      Ohne Pusherei ist realistisch davon auszugehen, dass das Höchstgebot vor Auktionsende längst nicht mehr bei 1,50 € gestanden hätte

      Richtig. Dann wäre es vermutlich bei 2,99 gestanden und der Verkäufer hätte vorzeitig abgebrochen. ;)

      Aber mal ernsthaft: der Preis wäre vermutlich auch ohne pushen mit realen Geboten über 1,50 geklettert. Vermutlich. Wäre. Ist aber nicht. Und auch wenn es zu vermuten ist, dass er das getan hätte kannst Du eben nicht sicher davon ausgehen. Es soll tatsächlich schon vorgekommen sein, dass unbepushte Auktionen weit unter Marktwert ausgelaufen sind.


      Kaiolito schrieb:

      Denke nicht, dass man das hier mit Auktionsabbrüchen vergleichen kann.

      Das ist auch gar nicht das Thema. Mal davon abgesehen, das man jedem Abbrecher nur raten kann, seine Auktion zu überpushen, bevor er streicht. Das ist ja auch nicht wirklich neu.

      Man kann das aber durchaus mit einem Scheingeschäft vergleichen. Zwar ist hier kein tatsächlicher Dritter vorhanden, der die WE abgibt sondern der Empfänger der WE selbst ist der "Dritte", vreschleiert das aber durch Verwendung eines zweiten Accounts. Und jetz komm mir nicht damit, dass ebay das so möchte, weil man ja bekanntlich nicht selbst auf eigene Auktionen bieten kann. ;)

      Denn das Bieten auf eigene Auktionen mit zweitem Account hat ebay in den AGB irgendwo mal untersagt. Auch wenn das für Festpreisartikel inzwischen weggefallen ist (die darf man rauskaufen) hat das für Auktionen weiterhin Gültigkeit.


      Kaiolito schrieb:

      Außerdem lese ich das OLG Stuttgart da ein wenig anders:

      Ja natürlich liest Du das OLG anders. Die haben ja schliesslich entschieden, dass kein Kaufvertrag zustandegekommen ist. Zu dem Urteil müssen die ja irgendwie gekommen sein.

      Aus genau dem Grund ist das Ding ja jetzt beim BGH. Damit dieses Urteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des LG wieder hergestellt wird, nach dem die Pushelgebote nicht "unwirksam" sondern nichtig sein sollen und der Käufer aus der ersten Auktion die Karre für 1,50 gekauft hat. Hilfsweise eben Schadensersatz zu leisten sei.


      Kaiolito schrieb:

      Lt. eBay-AGB gilt aber überboten als überboten, pandora!
      Nenne mir bitte die Einschränkung von dieser Regelung die kausal zur Regelung passt!

      Naja...


      Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.

      Kennst Du ja.

      Mit anderen Worten: die Gebotsabgabe stellt eine Willenserklärung dar. Diese WE erlischt demnach, wenn ein anderer Käufer eine Willenserklärung abgibt, die höher ausfällt. Ohne jetzt auf das Detail "anderer" Käufer eingehen zu wollen liegt der Schlüssel in der Funktion des Gebots als Willenserklärung zur Annahme des Vertrags. Die Form dieser WE ist durch Rechtsgeschäft (s.o.) vereinbart. Und genau dieser Form mangelt es der WE, wenn sie vom Pushel abgegeben wird, denn da ist durch Rechtsgeschäft vereinbart, dass das so nicht geht. Folge: 125 BGB Satz 2. Die Pushelgebote sind also so zu behandeln, als ob sie nicht abgegeben worden wären.

      Umgekehrt fehlt aber eine Grundlage für die Annahme, es hätte ja weitere Gebote geben können. Hätte es. Klar. Hat aber nicht, das hat der Dummpushel wohl freundlicherweise selbst verhindert, indem er viel zu früh draufgeklopft hat. Sonst wäre das effektive Höchstgebot des Käufers ja nicht 1,50 gewesen.



      Kaiolito schrieb:

      Warum hätte der Bieter sein Angebot anfechten können/sollen/müssen, wenn er bereits vorher rund 16,5 K geboten hatte?

      Muss er danach gar nicht. Er muss nur die Gebote des Pushels anfechten. Und das hat er wohl getan. Also darf der BGH sich jetzt im Grunde mit der Frage beschäftigen, ob Pushelgebote aufgrund der ebay-AGB nichtig sind.


      Und ja...

      Kaiolito schrieb:

      Dennoch kann das natürlich richtig interessant werden,
      ...interessant wird das auf jeden Fall.





      Stubentiger schrieb:

      Genau, aber genau das weiß ich ohne Gebotsliste und Aufdeckung der Accounts nicht.

      Bei der in der Pressemitteilung beschriebenen Konstellation? Sollte mit etwas Erfahrung eigentlich klar sein, was da passiert ist.

      1.) Eingestellt ab einem Euro ohne Mindestpreis
      2.) Irgendwer bietet einen Beobachtungseuro drauf.
      3.) Käufer bietet irgendwas, das Gebot steigt auf 1,50
      4.) Dummpushel bietet, das Gebot steigt auf irgendwas plus Bietstufe
      5.) Käufer bietet irgendwas, das Gebot steigt
      6.) Käufer und Dummpuschel beharken sich ungefähr x mal
      7.) Dummpushel bietet 17.000 Euro
      8.) Käufer bietet 17.000 Euro
      9.) Dummpushel fliegt auf, weil er
      9 a.) zu doof ist zum pushen
      9 b.) die Karre nochmal eingestellt hat und weiter pusht
      10.) Käufer klagt ad lib.
      11.) Nun liegt das Ding beim BGH

      Was ist daran unklar? Dass gepusht wurde ist schliesslich unstrittig. Weshalb auch immer. ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Kaiolito schrieb:

      sondern nur, dass ich der Argumentation des OLG folgen kann.

      Siehste, und genau da fehlt es mir. Das Urteil des OLG ins ungefähr so löcherig wie die ebay-AGB und die hast Du sehr untertrieben dargestellt. Ich denke da immer an ein Fischernetz, dem die Schnüre abhanden gekommen sind.

      Damit auch alle wissen, welches Urteil wir meinen: ein netter Mensch hat mich darauf hingewiesen, dass das OLG-Urteil aus der Vorinstanz auch hier zu finden ist:
      openjur.de/u/776567.html

      Da findet sich (RN 32) auch die Bieterliste für Tiescher (und andere), die in dem Link von kaio fehlt.

      k...k (Beklagter)17.000,00 Euro 12:43 Uhr
      m. (Kläger)17.000,00 Euro 15:37 Uhr
      m. 16.900,00 Euro 15:36 Uhr
      m. 16.800,00 Euro 13:13 Uhr
      m. 16.700,00 Euro 13:12 Uhr
      m. 16.600,00 Euro 13:12 Uhr
      m. 16.450,11 Euro 12:33 Uhr
      k...k 16.400,00 Euro 12:14 Uhr
      m. 16.050,00 Euro 11:22 Uhr
      k...k 16.000,00 Euro 11:17 Uhr
      m. 15.951,00 Euro 11:18 Uhr
      m. 15.550,00 Euro 11:10 Uhr
      Weitere Zwischengebote vgl. Anlage K1 (Bl. 20)
      m. 12.345,00 Euro 09:59 Uhr
      k...k 12.000,00 Euro 10:24 Uhr
      k...k 10.000,00 Euro 10:23 Uhr
      k...k 5.000,00 Euro 10:22 Uhr
      k...k 1.000,00 Euro 10:22 Uhr
      k...k 500,00 Euro 09:06 Uhr
      h***8 (unbekannt) 1,00 Euro 08:54 Uhr
      Startpreis 1,00 Euro 07:55 Uhr


      Kaiolito schrieb:

      Außerdem sehe ich die Zulassung der Revision nicht ausschließlich darin begründet, dass das Urteil auf die erstinstanzliche Ebene wieder gestellt wird,

      Wo hab ich das denn geschrieben? Die Wiederherstellung des LG-Urteils ist der Antrag des Klägers. Und weil die Revision zugelassen war, konnte er den stellen. Dass die Richter in Stuttgart die Revision zugelassen haben liegt daran, dass sie anders entschieden haben als andere Gerichte vor ihnen. Das ist völlig normal, das weisst Du selbst. Steht ausserdem im Urteil.

      Dass die Stuttgarter (aus einem für mich recht naheliegenden Grund) in ihrem Urteil auf Biegen und Brechen darum herumeiern die Berufung direkt zurückzuweisen ändert aber nichts daran, dass einige der Feststellungen aus dem Urteil mindestens bedenklich widersprüchlich und zum Teil sogar ganz einfach falsch sind.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.