Konto gemeinsam nutzen bei ebay

    • Konto gemeinsam nutzen bei ebay

      Hallo Forum,

      ohne einen konkreten "Problemfall" zu haben, ist mir eines aufgefallen, das mich interessiert.
      Und zwar habe ich seit jeher (14 Jahren oder so) einen ebay-Account zusammen mit meinem Vater. Das heißt, der Account läuft auf ihn wird aber gemeinsam (natürlich mit entsprechendem Einverständnis) genutzt.
      Wobei er sich zugegebenermaßen die letzten Monate/Jahre eher zurückgezogen hat und eigentlich alles nur noch über mich läuft. Das Konto ganz auf mich zu übertragen, geht bekanntlich nicht.
      Ist aber in dem Sinn auch nicht nötig, weil er ja mit meinem "Treiben" einverstanden ist also in dem Sinn nach wie vor eine gemeinsame Familiennutzung erfolgt.
      Jetzt wollte ich eigentlich nur wissen, ob das irgendwie ein Problem ist. Also sprich wenn beispielswiese ein Käufer oder Verkäufer "blöd" tut und es zum gerichtlichen Verfahren kommt, bei einem von mir angebotenen oder von mir erworbenen Artikel. Kann es dann passieren, dass ich aufgrund dessen eigentlich vorhandene Ansprüche nicht durchbekomme?! So auf die Art "das Konto läuft ja auf ihren Vater Sie dürfen gar nicht bieten" oder sowas?!

      Gott sei Dank ist nichts im Busch aber wenn man hier mal ein wenig liest, macht man sich Sorgen, wenns doch mal soweit kommen sollte. Bisher haben wir ca. 300 Artikel in dieser Zeit gekauft und ca. 25 verkauft ohne jegliche Probleme... :) Toi toi toi... :D
    • Neuling290877 schrieb:

      Hallo Forum,

      ohne einen konkreten "Problemfall" zu haben, ist mir eines aufgefallen, das mich interessiert.
      Und zwar habe ich seit jeher (14 Jahren oder so) einen ebay-Account zusammen mit meinem Vater. Das heißt, der Account läuft auf ihn wird aber gemeinsam (natürlich mit entsprechendem Einverständnis) genutzt.
      Wobei er sich zugegebenermaßen die letzten Monate/Jahre eher zurückgezogen hat und eigentlich alles nur noch über mich läuft. Das Konto ganz auf mich zu übertragen, geht bekanntlich nicht.
      Ist aber in dem Sinn auch nicht nötig, weil er ja mit meinem "Treiben" einverstanden ist also in dem Sinn nach wie vor eine gemeinsame Familiennutzung erfolgt.
      Jetzt wollte ich eigentlich nur wissen, ob das irgendwie ein Problem ist. Also sprich wenn beispielswiese ein Käufer oder Verkäufer "blöd" tut und es zum gerichtlichen Verfahren kommt, bei einem von mir angebotenen oder von mir erworbenen Artikel. Kann es dann passieren, dass ich aufgrund dessen eigentlich vorhandene Ansprüche nicht durchbekomme?! So auf die Art "das Konto läuft ja auf ihren Vater Sie dürfen gar nicht bieten" oder sowas?!

      Gott sei Dank ist nichts im Busch aber wenn man hier mal ein wenig liest, macht man sich Sorgen, wenns doch mal soweit kommen sollte. Bisher haben wir ca. 300 Artikel in dieser Zeit gekauft und ca. 25 verkauft ohne jegliche Probleme... :) Toi toi toi... :D

      Kontoinhaber ist der Vater - er wird zur Kasse gebeten, wenn Du nicht zahlst und wenn sich ein Verkäufer quer stellt, weil dieser Mist versendet hat und Du willst eine Erstattung / den Artikel zurückgeben oder vorsätzlich nicht versendet etc., muß Dein Vater dagegen vorgehen

      die ladungsfähige Anschrift beinhaltet Namen und Anschrift Deines Vaters - Mahnungen etc. würde also alle an ihn adressiert

      ich würde daher empfehlen, daß er, so er bei eBay nicht selbst verkauft oder kauft, das Konto kündigt und Du Dir so langsam mal ein eigenes zulegst - die 18 solltest Du ja mittlerweile überschritten haben0
    • Jetzt habe ich zwischenzeitlich einen eigenen Account und das ist sicher die sauberste Lösung. Trotzdem hat mich das Thema interessiert und ich habe etwas geforscht ;)

      Nun bin ich schließlich hierüber gestolpert, ist glaub relativ aktuell:
      kanzlei-schuster.de/2016/08/zu…ay-account-eines-dritten/

      Hier das entsprechende Urteil:
      dejure.org/dienste/vernetzung/…tenzeichen=4%20O%20590/12

      Offenbar ist das mit dem gemeinsam nutzen doch kein Problem, oder übersehe ich etwas?
    • u.a. die folgenden Punkte werden "akzeptiert", wenn man sich bei eBay anmeldet:

      §2 Anmeldung und eBay-Konto
      1.
      Die Nutzung der eBay-Dienste als Verkäufer setzt die Anmeldung als Nutzer voraus. Die Anmeldung erfolgt durch Eröffnung eines eBay-Kontos unter Zustimmung zu diesen eBay-AGB und der eBay-Datenschutzerklärung. Mit der Anmeldung kommt zwischen eBay und dem Nutzer ein Vertrag über die Nutzung der eBay-Dienste (im Folgenden: "Nutzungsvertrag") zustande. Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrags besteht nicht.
      2.
      Die Anmeldung ist nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Insbesondere Minderjährige dürfen sich nicht für die Nutzung der eBay-Dienste anmelden.
      3.
      Die von eBay bei der Anmeldung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Als Telefonnummer darf keine Mehrwertdienste-Rufnummer und als Adresse kein Postfach angegeben werden. Nutzer, die die eBay-Dienste in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nutzen, sind verpflichtet, ein gewerbliches eBay-Konto zu eröffnen und ihre Anmeldedaten um die gesetzlich erforderlichen Informationen zu ergänzen.
      4.
      Die Anmeldung einer juristischen Person oder Personengesellschaft darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss. Bei der Anmeldung dürfen nur einzelne Personen als Inhaber des eBay-Kontos angegeben werden (d.h. keine Ehepaare oder Familien).
      5.
      Ändern sich nach der Anmeldung die angegebenen Daten, so ist der Nutzer verpflichtet, die Angaben in seinem eBay-Konto unverzüglich zu aktualisieren.
      6.
      Nutzer müssen ihr Passwort geheim halten und den Zugang zu ihrem eBay-Konto sorgfältig sichern. Nutzer sind verpflichtet, eBay umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein eBay-Konto von Dritten missbraucht wurde.
      7.
      Bezahlt ein Käufer gekaufte Artikel mittels Lastschrift, Kreditkarte oder auf Rechnung (sofern verfügbar) und wird die Zahlung über PayPal abgewickelt, so gelten die PayPal-Zahlungsbedingungen.
      8.
      Ein eBay-Konto ist nicht übertragbar.
      9.
      eBay behält sich das Recht vor, eBay-Konten von nicht vollständig durchgeführten Anmeldungen nach einer angemessenen Zeit zu löschen.






      bedeutet im Klartext:

      Vertragspartner sind die jeweiligen Kontoinhaber
    • Das ist vom Grundsatz richtig, betrifft aber m.E. immer das Verhältnis
      Käufer A -- ebay
      Verkäufer B -- ebay

      Aber für das Verhältnis Käufer A -- Verkäufer B sagt der Leitsatz des Urteils:
      "Der Umstand, dass sich der Kaufinteressent des "ebayaccounts" eines Dritten bedient, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Interessenten nicht entgegen. Vertragspartner wird - ausgehend von der Perspektive des Verkaufers - derjenige, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäftes durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftritt."

      Das heißt, in diesem Fall wird eben ein Kaufvertrag zwischen Käufer A und Verkäufer B geschlossen, auch wenn einer der beiden gegen die AGB von ebay verstößt. Ein Verstoß hiergegen kann zwar Sanktionen (und zwar genau die in den AGB genannten) seitens ebay zur Folge haben, aber führt nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags.

      Ausnahme wäre nur, wenn eine Täuschung vorliegt. Da man aber üblicherweise den Vertragspartner auf ebay nicht kennt, kann man über dessen Identität auch kaum getäuscht werden.
      Klingt für mich ehrlich gesagt auch logisch (!?)
    • Neuling290877 schrieb:

      Offenbar ist das mit dem gemeinsam nutzen doch kein Problem, oder übersehe ich etwas?

      Ähhhmmm.... ja, Du übersiehst etwas. Nämlich den Umstand, dass ebay das nicht mag. Grundsätzlich stimmt es zwar, dass der Vretrag dann mit dem Dritten zustandekommt, wenn dieser den Vertrag mit dem Käufer bzw Verkäufer für und gegen sich gelten lässt, aber das ist "nur" die rechtliche Würdigung. Die AGB von ebay sehen das anders vor und sollte ebay das mitbekommen seid ihr eventuell beide raus.


      Neuling290877 schrieb:

      Das ist vom Grundsatz richtig, betrifft aber m.E. immer das Verhältnis
      Käufer A -- ebay
      Verkäufer B -- ebay

      Jein. Denn auf der Grundlage dieser AGB greife ich mir als Vertragspartner eines anderen ebay-Mitglieds natürlich den, dessen Account es ist und kann das auch tun, denn aufgrund dieser AGB habe ich hier einen Vertrauensschutz, dass mein Vertragspartner auch tatsächlich der Account-Inhaber ist.

      Solange dann beide Nutzer dem nicht widersprechen ist das alles kein Thema. Interessant wird es nur, wenn der Inhaber dann sagt: Ja, das geht mich aber nichts an, das war meine Lebensabschnittsbeischlafsgehilfin, mit der zusammen ich den Account nutze. Bzw in deinem Fall sagt der Vater: das war meine Tochter...

      Dann kann ich sagen: prima, ist mir egal, ich kann mir nun problemlos euch beide gesamtschuldnerisch greifen.

      Aber erzähl uns mal lieber ehrlich, um was es dir dabei genau geht. Denn an einem Mangel an Mailadressen kann es ja kaum liegen, wenn Du keinen eigenen Account hast.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Danke Löschbert!
      Wie gesagt, das hat sich in dem Sinn erledigt, dass ich mir zwischenzeitlich den eigenen Account eingerichtet habe.

      Aber der Fall war Folgender:
      Ich hatte ein Modellauto per ganz normaler privater Auktion an den Höchstbietender (relativ teuer - vermutlich war er ein bisschen im Bieterrausch) verkauft. Er meldet sich danach und sagt, der er gesehen habe, dass mein Name (hatte ihm zwischendurch ne Nachricht aufgrund einer Frage zum Artikel mit meinem "Echtname" geschrieben - ob das clever war sei mal dahingestellt :D ) nicht mit dem Namen des ebay-Accountinhabers überein stimme und er daher vom Kauf zurücktritt. Ich hab ihm dann geschrieben, dass das ja wohl kein Grund sei und ihm doch egal sein könne, von wem das Modellauto kommt solange die Ware passt usw.. Er kam dann gleich mit seiner angeblichen Rechtsschutzversicherung und Anwaltsdrohung etc.. Da ich aber wegen den paar € keinen Streit anfangen wollte, hab ichs dann gut sein lassen und den Rücktritt eben akzeptiert.

      Anschließend hab ich hier die Auktionshilfe entdeckt und wollte mich mal schlau machen. Wie wäre das Ganze vor Gericht gelaufen?! Bin dann auch auf ein Urteil des AG Kerpen gestoßen und dabei dann doch etwas verunsichert worden. Da heißt es ja, dass sämtliche Willenserklärungen dann nichtig seien...
    • Neuling290877 schrieb:

      Er kam dann gleich mit seiner angeblichen Rechtsschutzversicherung und Anwaltsdrohung etc.. Da ich aber wegen den paar € keinen Streit anfangen wollte, hab ichs dann gut sein lassen und den Rücktritt eben akzeptiert.


      Es gibt Käufer, die braucht echt keiner. Vergiss aber nicht, dieses "Schätzchen" auf deine Bietersperrliste zu setzen. Und natürlich auch auf die deines Vaters.

      Ich vermute aber, dass Du leider keinen unbezahlten Artikel gemeldet hast. Schade, hättest Du trotzdem machen sollen. Erstens bekommst Du dann die Provision zurück und zweitens macht der das sicher nicht zum ersten Mal, aber irgendwann dann bei vielen Verkä#ufern zum letzten Mal. Weil er dann im eingeschränkten Bieterkreis landet: Käufer für die in den letzten 12 Monaten 2 oder mehr unbezahlte Artikel gemeldet wurden.

      Das tut insbesondere im Sammlerbereich dann weh, denn da gibt es nicht wirklich viele Verkäufer und die Anzahl der Angebote ist auch überschaubar. Ich weise immer darauf hin (AGB) dsas Käufer, die ein auffälliges Biet- oder Kaufverhalten aufweisen auch an die globale Bietersperrliste meines Händlerverbands gemeldet werden. Liest zwar keiner, aber meine Sperrliste liegt in exakt der selben Form bei etlichen anderen Verkäufern auch vor.

      Rein rechtlich sieht es aber tatsächlich so asu, dass er den Vertrag hätte erfüllen müssen. Er kauft bei VAter, er überweist an Vater, VAter liefert. Ob dann jemand anders die Mails bearbeitet ist dabei eher unbeachtlich, sage ich mal. Wäre ja noch schöner, wenn ich jede Mail selbst schreiben müsste. Dafür hab z.B. ich auch Bevollmächtigte.

      Die Besonderheit bei dem von dir verlinkten Urteil LG Roßlau ist, dass der Käufer hier selbst abgeholt hat und zwar gegen bare Zahlung. Es erweitert also eigentlich den Käuferkreis vom Accuontinhaber auf weitere Personen, die erkennbar die Vertragserfüllung (hier die Zahlung des Kaufpreises => §433 II BGB) vollziehen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.