Können Privatpersonen ihre Ansprüche aus einem Kaufvertrag gegen den Schuldner an Dritte übertragen?

    • Können Privatpersonen ihre Ansprüche aus einem Kaufvertrag gegen den Schuldner an Dritte übertragen?

      Hallo zusammen und allen einen guten Start ins neue Jahr.

      Mein erster Beitrag im neuen Jahr beschäftigt sich nicht mit einem Problem, sondern mit einer eigentlich einfachen Fragen zu der es aber leider noch keine einfach Anfache Antwort gibt.

      Es geht darum, ob Privatpersonen Rechtsansprüche aus einem Kaufvertrag an Dritte übertragen können oder nicht.

      Klassisches Beispiel: Der Käufer auf eBay hat einen Artikel gekauft und bezahlt doch der Verkäufer liefert nicht. Die Rechtslage ist klar, es wurde gem. § 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Für den Käufer beginnt jetzt eine Reihe von Maßnahmen die er zu erledigen hat um seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen zu können. Frist zur Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Kaufpreiserstattung oder ggf. auch ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner.

      Wenn dem Käufer dieser Aufwand zu stressig ist oder er das Prozeßrisiko fürchtet, wäre es ihm möglich seinen Anspruch, zum Beispiel an einen Dritten zu verkaufen. Der dann auf eigenes Risiko versucht erfolgreich gegen den Schuldner vorzugehen?

      Unternehmen, so scheint mir beschäftigen sich schon lange nicht mehr mit säumigen Zahlern. Ich habe mal gehört das die Ansprüche für einen Bruchteil an Anwälte und Inkassobüros abgegeben werden. Wobei ein Inkassobüro wohl noch für den Auftraggeber arbeitet und eine Kanzlei auf eigene Rechnung.

      Aber wie sieht es nun bei Geschäften unter Privatleuten aus? Nehmen wir einmal es es geht um ein Smartphone für 500,- EUR. Laut Kaufvertrag ist der Käufer auch Eigentümer, auch wenn der Verkäufer nicht liefert, oder? Hat der Käufer trotzdem das Recht dieses Smartphone, bzw. die Rechte daran, was weiß ich für 200,- EUR weiter zu verkaufen?

      Klar, dass Smartphone kann er wohl nicht als Kaufgegenstand verkaufen, da er es ja nicht hat. Schuldscheine und Wechsel hingegen sind ohne Probleme übertragbar, wenn ich richtig informiert bin. Ist das richtig?

      Hat jemand eine Idee was in diesem Fall rechtlich zulässig wäre und warum oder eben umgekehrt warum der Schuldner ausschließlich seinem ursprünglichen Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist?
    • Du musst dich erst mal informieren, was das Eigentum an einer beweglichen Sache angeht.

      Laut Kaufvertrag ist der Käufer auch Eigentümer, auch wenn der Verkäufer nicht liefert, oder?


      Nein, ist er nicht!
      § 929 S1 BGB

      Rechte aus einem Kaufvertrag sind was anderes als Eigentum an einer kauflich erworbenen Sache.
    • Hätte auch verlinken können, aber hier bestehen wohl deutliche Probleme im Verständnis wie Eigentum tatsächlich übergeht.

      Der Verkäufer ist natürlich völlig unabhängig von dem Kaufvertrag für eine bewegliche Sache nach wie vor Eigentümer des Handys.
      Erst wenn dies grundsätzlich mal verstanden ist, können weitere Ratschläge zur Übertragung der Rechte aus einem bestehenden Kaufvertrag, der nicht sittenwidrig ist, erklärt/geklärt werden.
    • Kaiolito schrieb:

      Erst wenn dies grundsätzlich mal verstanden ist, können weitere Ratschläge zur Übertragung der Rechte aus einem bestehenden Kaufvertrag, der nicht sittenwidrig ist, erklärt/geklärt werden.

      Naja, das Stichwort dafür lautet dann vermutlich Abtretung: §§398ff BGB.
      gesetze-im-internet.de/bgb/__398.html

      Den Sonderfall der Schuldübernahme lassen wir da mal aussen vor, da ja vermutlich keine gesonderte Vereinbarung getroffen werden soll, welche Rechte und Pflichten wie zu übertragen sind sondern der Vertrag im Ganzen betroffen sein soll.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Es macht sowieso nie Sinn. Höchstens hat oder ergibt es einen. (nichtresistenkönnend ;))

      Ich schätze den TE aber schon so ein, dass er nach deinem Hinweis selbst nachlesen kann und danach dann auch die Abtretung sieht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Hallo und vielen Dank für den Tipp.

      § 398 BGB Abtretung

      Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

      Also für mein Verständnis ist die Sach doch eigentlich klar, oder?
      Bei der Frage ob eine wirksame Forderung vorliegt, würde ich mich auf den Kaufvertrag beziehen, der rechtsverbindlich geschlossen wurde.

      Allerdings lese ich gerade in meinem Buch zum Kaufvertrag etwas, das ich nun überhaupt nicht kapiere. Jetzt schon mal herzlichen Dank an die Rechtsexperten.

      Also Löschbert hier steht nun Folgendes:

      Durch den Abschluss des Kaufvertrages erwirbt der Käufer wegen des Abstraktionsprinzips noch kein Eigentum. Das Eigentum geht erst durch das Verfügungsgeschäft (z.B. § 929) über, wodurch der Kaufvertrag erfüllt wird!


      Also beim letzten Teil vermute ich mal, dass gemeint ist das das Eigentum mit Übergabe durch den Verkäufer auf den Käufer übergeht. Aber was ist wenn der Verkäufer nicht übergibt. Erwirbt der Käufer auch solange keine Eigentum?
    • Genau so ist es.
      Der Käufer erwirbt das Eigentum durch Annahme eines Angebotes und der Übergabe (an beweglichen Sachen).
      Wenn und so lange der Verkäufer die Ware nicht übergeben hat, ist er Eigentümer und du hast nur die Rechte an dem Kaufvertrag, die sich aus dem BGB ergeben, incl. möglicher Schadenersatzansprüche.
      Diese kann man abtreten.......... falls ein Markt/Käufer dafür vorhanden ist.
      Was du nicht abtreten kannst, sind Eigentumsrechte an dem Gegenstand, denn du hast daran noch kein Eigentum erworben.
    • WilliW schrieb:

      Also Löschbert hier steht nun Folgendes:

      Durch den Abschluss des Kaufvertrages erwirbt der Käufer wegen des Abstraktionsprinzips noch kein Eigentum. Das Eigentum geht erst durch das Verfügungsgeschäft (z.B. § 929) über, wodurch der Kaufvertrag erfüllt wird!

      Genau das hat dir kaio geschrieben.

      Was hast Du denn da für lustige Bücher? Dein Buch ist da nämlich leider etwas ungenau, wenn es um die Herleitung der Ansprüche geht. Lass mich raten: Kaufmännische Berufsschule, allgemeines Vertragsrecht.

      Durch den Kaufvertrag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Sache abzunehmen, der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen (das sach- und rechtsmangelfrei lassen wir mal aussen vor, das nehmen wir jetzt als gegeben hin) Steht in §433 BGB.

      Damit ist aber nur geregelt, dass das Eigentum übergehen soll. Nicht wie das geschieht. Das regelt dann eben der §929: Das Eigentum geht bei beweglichen Sachen durch Übergabe der Sache über.

      Solange da nur ein Vertrag existiert ist aber noch gar nix passiert. Es hat keiner bezahlt, es hat keiner eine Zahlung bekommen, das Eigentum ist nicht übergegangen und die Sache wurde nicht übergeben. Bis jetzt gibt es da ein Stück beschriebenes Papier oder auch nicht mal das. Also sozusagen das "Kochrezept" für das, was im realen Leben passieren soll. Das sind also in dem Moment alles abstrakte Rechte, die für sich alleine noch nicht dazu führen, dass der Kaufvertrag erfüllt ist. Das meint dein Buch mit "Abstraktionsprinzip". Ich formuliere das lieber mit Goulombs Prinzip zur Verwendung mathematischer Modelle: "Verwechsle nie das Modell mit der Realität. Merksatz: Versuche nicht, die Speisekarte zu essen."

      Übrigens erkennt man ein gutes Fachbuch daran, dass man dem Leser seine Inhalte nicht erklären muss - was im Umkehrschluss bedeutet, dass es so gut wie keine guten Fachbücher gibt.

      So weit hat die ganze Geschichte noch nichts mit der Abtretung zu tun. Die kommt erst dann ins Spiel, wenn diese abstrakten Rechte aus dem Vertrag von einer Vertragspartei ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten (huch, da steht das ja schon) werden.

      Und um auf deine Eingangsfrage zurückzukommen: natürlich kann das jeder, der geschäftsfähig genug ist, um einen Vertrag schliessen zu können, auch tun. Denn die Abtretung ist ja letztlich auch wieder "nur" ein Vertrag. Allerdings über Rechte und (im Fall der Schuldübernahme; nächster Abschnitt) Pflichten.



      WilliW schrieb:

      Aber was ist wenn der Verkäufer nicht übergibt. Erwirbt der Käufer auch solange keine Eigentum?


      Ähhhmmm... die Frage ist falsch gestellt.

      Natürlich hat der Käufer das Eigentum an der Sache erworben. Steht schliesslich im Kaufvertrag. Abstrakt. Er hat allerdings das Eigentum an der Sache noch nicht erlangt. Konkret. Und genau diese konkrete Realisierung des abstrakten Rechtes ist das, was man im Zweifelsfall mit einer Klage auf (die konkrete) Herausgabe vor Gericht einklagen würde. Speisekarte...
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Kaiolito schrieb:

      Was du nicht abtreten kannst, sind Eigentumsrechte an dem Gegenstand, denn du hast daran noch kein Eigentum erworben.

      Kaio, Du isst da auch gerade die Speisekarte. ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Was hast Du denn da für lustige Bücher?
      Hallo Löschbert,

      eigentlich finde ich das Buch gar nicht so verkehrt. Insbesondere für Leute wie mich, die kein Jura studieren. Natürlich ersezt so ein allgemeiner Ratgeber keine 150,- EUR - Fachbuch. Aber das versteht der Laie ja auch nicht.

      Also bei meinem Buch handelt es sich um das Folgende:

      Bürgerliches Recht schnell erfasst (Ich kann mir bereits vorstellen was du jetzt denkst)
      5. Auflage von Dr. jur. Peter Kato
      Springer Verlag
      ISBN: 9783540404255

      Also um sich einen allgemeingebräuchlichen Überblick zu verschaffen ist es wirklich nicht schlecht.
      Ich lese manchmal auch etwas im Internet nach, z.B. auf dejure.org. Da wird einem ja schon durch das Juristendeutsch schwindelig.

      Solltest du jedoch auch zufällig einen Buch-Tipp für mich haben, wäre ich dir für die entsprechende ISBN dankbar.

      Wie gesagt, ich bin interessiert, benötige jedoch weder beruflich noch fürs Studium juristische Kenntnisse.
      Einfach und unkompliziert erklärt, so wie hier oder bei der Sendung mit der Maus.
      Das wäre ideal.

      PS: Da du mir seit dem ich hier bin in schon so vielen Fragen hilfereiche Tipps, nachvollziehbare Erklärungen und jede Menge Hintergrundwissen gegeben hast, würde ich dich gerne um deine Meinung zu meiner heute gestellten Frage stellen. Dabei geht es um einen eBay-Abzocker in Verbindung einer Privatbank. Ich bin sicher, dass dein umfangreiches Wissen auch das Funktionieren der verschiedenen Geldinstitute einschließt.