Hallo zusammen und allen einen guten Start ins neue Jahr.
Mein erster Beitrag im neuen Jahr beschäftigt sich nicht mit einem Problem, sondern mit einer eigentlich einfachen Fragen zu der es aber leider noch keine einfach Anfache Antwort gibt.
Es geht darum, ob Privatpersonen Rechtsansprüche aus einem Kaufvertrag an Dritte übertragen können oder nicht.
Klassisches Beispiel: Der Käufer auf eBay hat einen Artikel gekauft und bezahlt doch der Verkäufer liefert nicht. Die Rechtslage ist klar, es wurde gem. § 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Für den Käufer beginnt jetzt eine Reihe von Maßnahmen die er zu erledigen hat um seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen zu können. Frist zur Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Kaufpreiserstattung oder ggf. auch ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner.
Wenn dem Käufer dieser Aufwand zu stressig ist oder er das Prozeßrisiko fürchtet, wäre es ihm möglich seinen Anspruch, zum Beispiel an einen Dritten zu verkaufen. Der dann auf eigenes Risiko versucht erfolgreich gegen den Schuldner vorzugehen?
Unternehmen, so scheint mir beschäftigen sich schon lange nicht mehr mit säumigen Zahlern. Ich habe mal gehört das die Ansprüche für einen Bruchteil an Anwälte und Inkassobüros abgegeben werden. Wobei ein Inkassobüro wohl noch für den Auftraggeber arbeitet und eine Kanzlei auf eigene Rechnung.
Aber wie sieht es nun bei Geschäften unter Privatleuten aus? Nehmen wir einmal es es geht um ein Smartphone für 500,- EUR. Laut Kaufvertrag ist der Käufer auch Eigentümer, auch wenn der Verkäufer nicht liefert, oder? Hat der Käufer trotzdem das Recht dieses Smartphone, bzw. die Rechte daran, was weiß ich für 200,- EUR weiter zu verkaufen?
Klar, dass Smartphone kann er wohl nicht als Kaufgegenstand verkaufen, da er es ja nicht hat. Schuldscheine und Wechsel hingegen sind ohne Probleme übertragbar, wenn ich richtig informiert bin. Ist das richtig?
Hat jemand eine Idee was in diesem Fall rechtlich zulässig wäre und warum oder eben umgekehrt warum der Schuldner ausschließlich seinem ursprünglichen Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist?
Mein erster Beitrag im neuen Jahr beschäftigt sich nicht mit einem Problem, sondern mit einer eigentlich einfachen Fragen zu der es aber leider noch keine einfach Anfache Antwort gibt.
Es geht darum, ob Privatpersonen Rechtsansprüche aus einem Kaufvertrag an Dritte übertragen können oder nicht.
Klassisches Beispiel: Der Käufer auf eBay hat einen Artikel gekauft und bezahlt doch der Verkäufer liefert nicht. Die Rechtslage ist klar, es wurde gem. § 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Für den Käufer beginnt jetzt eine Reihe von Maßnahmen die er zu erledigen hat um seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen zu können. Frist zur Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Kaufpreiserstattung oder ggf. auch ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner.
Wenn dem Käufer dieser Aufwand zu stressig ist oder er das Prozeßrisiko fürchtet, wäre es ihm möglich seinen Anspruch, zum Beispiel an einen Dritten zu verkaufen. Der dann auf eigenes Risiko versucht erfolgreich gegen den Schuldner vorzugehen?
Unternehmen, so scheint mir beschäftigen sich schon lange nicht mehr mit säumigen Zahlern. Ich habe mal gehört das die Ansprüche für einen Bruchteil an Anwälte und Inkassobüros abgegeben werden. Wobei ein Inkassobüro wohl noch für den Auftraggeber arbeitet und eine Kanzlei auf eigene Rechnung.
Aber wie sieht es nun bei Geschäften unter Privatleuten aus? Nehmen wir einmal es es geht um ein Smartphone für 500,- EUR. Laut Kaufvertrag ist der Käufer auch Eigentümer, auch wenn der Verkäufer nicht liefert, oder? Hat der Käufer trotzdem das Recht dieses Smartphone, bzw. die Rechte daran, was weiß ich für 200,- EUR weiter zu verkaufen?
Klar, dass Smartphone kann er wohl nicht als Kaufgegenstand verkaufen, da er es ja nicht hat. Schuldscheine und Wechsel hingegen sind ohne Probleme übertragbar, wenn ich richtig informiert bin. Ist das richtig?
Hat jemand eine Idee was in diesem Fall rechtlich zulässig wäre und warum oder eben umgekehrt warum der Schuldner ausschließlich seinem ursprünglichen Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist?