kopitar_gmbh / Janez Kopitar liefert nicht IBAN DE72251523750045195443

    • Wohin muss das nun mittlerweile geschickt werden?
      Die Frage ist, ob es jetzt noch was erreicht das Schreiben?
      Kenne mich da leider null aus.

      Habe im Dezember drei mal ein Brief per Übergabeeinschreiben verschickt, diese kamen alle zurück und ich musste diese bei der Polizei abgeben.
    • Die Adresse existiert nicht mehr. Daher geht das auf normalem Wege nicht mehr.
      Ob das Schreiben jetzt noch etwas erreicht ist die Frage..
      Ich kenne mich auch nicht aus mit welchem Weg du jetzt noch etwas erreichst. Mir war nur der Weg den ich eingeschlagen habe bekannt.

      Da er nie dort gewohnt hat konnte diese Art Schreiben nicht zugestellt werden.
    • Gerle schrieb:


      Wohin muss das nun mittlerweile geschickt werden?

      Die Frage ist, ob es jetzt noch was erreicht das Schreiben?

      Kenne mich da leider null aus.

      Habe im Dezember drei mal ein Brief per Übergabeeinschreiben verschickt,
      diese kamen alle zurück und ich musste diese bei der Polizei abgeben.
      Guten Abend,
      lies dir mal das genau durch (Mahnbescheid / Mahnverfahren) - hier wird die Vorgehensweise genau beschrieben.
      verbraucherzentrale-rlp.de/link881801A.html
      Du kannst dich aber dan nauch beim zuständigen Gericht erkundigen.

      Ich drücke euch die Daumen, dass alles gut ausgeht.
    • Wie ich schon sagte kann da nicht mehr viel ermittelt werden. Eine Person mit diesem Namen hat es nie gegeben. Der einzige Wermutstropfen wäre dass das Foto auf dem gefälschten Ausweis mit der echten Person in Verbindung gebracht werden kann. Aber da sehen sich ja so viele so ähnlich dass man da nicht mit dem Finger deutlich sagen kann der war es! Selbst wann hätte man nur den Menschen; das Geld ist lange versickert.
    • @Gerle:
      Da der Schuldner an der bekannten Adresse nachweislich (Deine zurückgekommenen Briefe sowie polizeiliche Ermittlungen) nicht mehr zu erreichen ist, kannst Du nur noch über eine Klage beim Amtsgericht zu einem Vollstreckungsbescheid kommen. Im Gegensatz zum Mahnbescheid, der als Einstieg ins zivile Mahnverfahren zwingend an einer ladefähigen Anschrift des Schuldners zustellbar sein muss, kann die Klage auch durch "öffentliche Zustellung" per Aushang an der Gerichtstafel zugestellt werden.
      Die Hürden dazu sind jedoch relativ hoch und es müssen diverse Vorschriften und Bestimmungen eingehalten werden. Zwar kann sich ein Kläger beim Amtsgericht auch selbst vertreten, aber wer selbst nicht sehr sattelfest ist in rechtlichen Angelegenheiten, sollte das daher besser einem Anwalt überlassen, da es durch Formfehler zu weiteren Kosten oder zur Klageabweisung kommen kann.
      Für Dich bedeutet das, daß Du, um zu einem rechtskräftigen Titel zu kommen, zunächst nocheinmal dreistellige Summen vorstrecken müsstest. Diese kannst Du natürlich der Forderung hinzufügen. Aber bis der Staatsanwalt gegebenenfalls beschlagnahmtes Geld freigibt (wobei bisher nicht bekannt ist ob oder in welcher Höhe noch Geld sichergestellt werden konnte), bleiben die Kosten für die Klage erstmal bei Dir hängen. Es sei denn, Du hast eine Rechtschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung.
    • vielen lieben Dank für die ausführlichen Hinweise.

      Allerdings ist es letzteres, dass ich keine RSV besitze. Hätte ich diese, wäre ich längst beim Anwalt gewesen.
      Da es aber eher sehr geringe Chancen anscheinend auf Erfolg gibt, spare ich mir diesen Weg und spare wenigstens diese 500 Euro.

      Aber schreiben die lieben Beamten einen da von selbst einen Brief mit den neusten Erkenntnissen oder gar die Einstellung des Verfahrens oder muss man da darum bitten?

      Einen Brief habe ich schon verfasst mit bitte um Aussage. Allerdings kam da nie eine Antwort.
      Diese Woche habe ich mich telefonisch erkundigt und mir wurde gesagt, dass es keinen Grund gäbe mir per Post zu antworten. Rotz frech oder?
      Außerdem wäre die Akte nicht mehr on dem ihren Haus...
      Da hab ich schon wieder eine Laune gehabt.
    • Kann mir jemand sagen wie lange das mit dem Mahnantrag bis zum Erhalt des gültigen Titels dauert? Am siebten Januar habe ich den Antrag losgeschickt und jetzt hängt es öffentlich im Gericht soweit ich weiß. Das sind bald 3 Monate.. Dauert es immer so lange im Falle einer öffentlichen Zustellung?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Encilai ()

    • Auch ich habe nun endlich eine öffentliche Zustellung veranlassen können. In meinem Schreiben steht: "Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung gemäß § 188 Satz 1 ZPO ein Monat vergangen ist. Die Einspruchsfrist wird gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 2 ZPO auf einen Monat bestimmt. "
      Gehe ich recht in der Annahme, dass demnach 2 weitere Monate vergehen ehe ich meinen Titel in den Händen halten?
      Ich hoffe die Staatsanwaltschaft Verden lässt sich noch so viel Zeit bis das Konto freigegeben wird...
    • Ich hab noch nix Schriftliches, aber habe die öffentliche Zustellung seid letzter Woche bewilligt bekommen. Musste auch eine Anschriftenprüfung von der Post einholen.
      Dachte vielleicht gibt es schon Neuigkeiten was des Verfahren angeht bzw Info von der Staatsanwaltschaft oder dergleichen. Irgendwie bekommt man ja von dem Ganzen so gar nix mit.
    • Wenn du was wissen willst im laufenden Verfahren musst du dich schriftlich an die Staatsanwaltschaft wenden. Ich rate davon aber erstmal ab. Erstmal den Titel haben und an die Staatsanwaltschaft schicken. Und dann nach einer Woche mal nachfragen bezüglich Auszahlung, aufgrund des Titels. Meine Meinung. Die öffentliche Zustellung wurde bei mir am 14. April bewilligt. Da alles aber noch bearbeitet wurde hat das Gericht mit allen Bearbeitungszeiten bis zum 13. Mai Zeit. Also werden aus einem zwei Monate. So hat man mir das erklärt. Also in 5 Tagen abgeschlossen dann geht es zurück und wird wieder bearbeitet und dann sollte es hoffentlich bis Ende des Monats bei mir sein. Dann zur Staatsanwaltschaft und dann wird es wieder bearbeitet. Wenn ich was grundlegendes neues habe poste ich es hier.
    • Hallo an alle,
      gestern habe ich von meinem Anwalt dieses Schreiben erhalten!!!

      Sehr geehrter Herr.....,

      in der vorbezeichneten Angelegenheit müssen wir mitteilen, dass dem Antrag auf öffentliche Zustellung gem. § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht entsprochen werden kann. Danach heißt es, dass das Mahnverfahren nicht stattfinden kann, wenn die Zustellung des Mahnbescheides durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste. Wir dürfen Sie diesbezüglich höflich bitten, Rücksprache mit uns zu halten.

      Wie soll ich das denn jetzt verstehen, kann mir bitte jemand weiter helfen?

      Sonnige Grüße aus Neuwied
    • Ich verstehe es so, dass das Mahnverfahren nicht vollzogen werden kann, da die öffentliche Zustellung nicht vollzogen werden konnte. Fazit: Es kann kein Titel erwirkt werden. So verstehe ich das. Wie du reagieren solltest werden dir am besten die Moderatoren dieser Webseite sagen da weiß ich auch nicht weiter..