kopitar_gmbh / Janez Kopitar liefert nicht IBAN DE72251523750045195443

    • Wer hat dir den Quatsch denn erzählt? Etwa der zuständige Rechtspfleger von der Geschäftsstelle?

      Zunächst mal kann eine Klage öffentlich zugestellt werden:

      §185 ZPO schrieb:

      1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

      2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,

      3. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder

      [...]


      Alle drei Punkte treffen hier zu.

      Dann gilt zunächst der Gerichtsstand des letzten bekannten Wohnsitzes:

      §16 ZPO schrieb:

      Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.


      Sofern das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß der Täter im Ausland ist, käme der besondere Gerichtsstand des Vermögens in Betracht, das wäre ebenfalls der ehemalige Wohnsitz, aber auch der Sitz der Bank:

      §23 ZPO schrieb:

      Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.


      Weiterhin käme der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Frage, der ist da, wo Kopitar gewohnt hat und die GmbH eingetragen ist:

      §29 ZPO schrieb:

      (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.


      Es gibt dann noch den besonderen Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung:

      §32 ZPO schrieb:

      Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.


      Auch das ist am ehemaligen Wohnsitz / Eintragungsort der Firma.


      Es ist also problemlos möglich, zu klagen. In den Antrag schreibt man dazu "in eventu wird beantragt, die Klage an das zuständige Gericht zu verweisen" - falls sich das angerufene Gericht aus irgendwelchen Gründen doch nicht für zuständig hölt. Ich will mit diesem Posting nicht beurteilen, ob es auch sinnvoll ist, zu klagen. Die Kosten ohne Anwalt belaufen sich jedenfalls bei 3.000 Euro Gegenstandswert auf 325 Euro. Bei einem Versäumnisurteil ist nur eine 1,0 statt einer 3,0-Gebühr zu zahlen, also 108,33 Euro.

      @Encilai:

      Ruf nochmal den/die Nachbar(i)n an und lasse deinen gesamten Charme spielen. Dein Ziel ist, daß heute noch ein Klebestreifen mit "Kopitar / Kopitar GmbH" an dem jetzt herrenlosen Briefkasten angebracht wird.

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    • Wie gesagt, ohne eigenes Urteil zur Sinnhaftigkeit:

      Wenn du das wirklich in Erwägung ziehst, mußt du ein Versäumnisurteil beantragen.

      dejure.org/gesetze/ZPO/331.html

      Weil nur öffentlich zugestellt werden kann, nehme ich an, daß es kein schriftliches Vorverfahren geben wird, wie es sonst allgemein üblich ist, um einen Haupttermin vor Gericht vorzubereiten. Stattdessen würde wohl ein sog. früher erster Termin stattfinden, der kann durchaus binnen ein paar Wochen zustande kommen. Diesen Versäumnis-Antrag mußt du in einem solchen Termin explizit stellen. Und ja, da mußt du erscheinen, auch die Kosten streckst du erstmal vor.


      Sollte es wider erwarten doch ein schriftliches Vorverfahren geben, kannst du direkt darin beantragen, "im Falle nicht rechtzeitig angezeigter Verteidigungsbereitschaft ein entsprechendes Versäumnisurteil zu erlassen". Das ist Punkt 3 in obigem Link.


      In eine Klageschrift gehört ein schlüssiger Vortrag, was passiert ist, eine erkennbare Erklärung, was du eigentlich willst (den Kaufpreis), ein Beweis dafür, daß diese Forderung besteht, d.h. du tatsächlich gezahlt hast (Kontoauszug) sowie Ausführungen zur Zuständigkeit des Gerichts und dazu, warum öffentlich zugestellt werden soll. Es gibt keine formalen Hürden, das ist Absicht, denn jeder soll Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit haben - aber der Richter muß klar erkennen können, was du willst und warum.

      Genau wie beim Mahnbescheid wäre eine Klage gegen beide, die natürliche Person Kopitar und die GmbH zu führen. Falls das Gericht das anders sieht, würde es einen entsprechenden schriftlichen Hinweis erteilen. Zwei Beklagte kosten nicht mehr als einer, wenn sie zusammen verklagt werden.

      Ich rate dir (und allen anderen) weiterhin, unbeachtlich aller sonst bekannten Informationen zu dem Fall den Widerruf zu erklären - an die im eigenen Angebot genannte Mailadresse. Damit ist die Frage abgeräumt, ob es eigentlich Anspruch auf einen Fernseher gibt oder auf Rückzahlung. Sonst könnte nämlich jemand auf die Idee kommen, bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens und dank der Unschuldsvermutung sei erstmal nur davon auszugehen, daß ein Anspruch auf Lieferung der gekauften Ware besteht. Durch ein Widerrufen des Kaufvertrages ist dieser hinfällig und nach spätestens zwei Wochen besteht Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

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    • @pandarul Mein Brief vom Amtsgericht (normaler weißer Brief) war heute im Briefkasten. Das war die Bestätigung und Zahlungsaufforderung. Bedeutet dass, der der gelbe Brief heute schon versucht wurde bei genanntem zugestellt zu werden und war nun alles umsonst oder braucht ein gelber Brief länger, sodass ich Glück haben kann das er frühestens morgen erst ankommt.
    • Nein, das Gericht tut überhaupt nichts, solange deine Zahlung nicht bei der Gerichtskasse eingegangen ist. Der MB ist noch nichtmal losgeschickt worden.

      Wenn du oder jemand anderes von den Geschädigten es irgendwie organisiert kriegt, daß der Name rechtzeitig am Briefkasten pappt... vielleicht hat auch jemand Bekannte in der Region, falls die Briefkästen nicht im Hausflur sind.

      Zahlungseingang Mittwoch früh, interne Bearbeitung, Postweg - ich würde ehrlich gesagt eher mit nächster Woche rechnen. Wenn es optimal läuft vielleicht Freitag, früher als Donnerstag ist technisch unmöglich, selbst wenn deine Zahlung morgen gutgeschrieben wird, wird die frühestens am Mittwoch abgeglichen.

      Die Kosten für das Mahnverfahren entstehen übrigens mit Eingang des Mahnantrags beim Gericht, d.h. du mußt jetzt so oder so zahlen. Es macht also keinen Sinn, es sich jetzt anders zu überlegen.

      Übrigens werden die Mahnkosten auf die zu zahlenden Gerichtskosten angerechnet, falls es zum Verfahren kommt. Ich habe allerdings keine Ahnung, wie das genau im Fall der Nichtzustellbarkeit gehandhabt wird, sowas hatte ich noch nicht. Grundsätzlich ist jedoch das Mahnverfahren kein separates Verfahren, sondern die Vorstufe zum normalen Prozeß, mit dem Sinn, diesen bestenfalls zu vermeiden. Kommt es dennoch dazu, ist nur noch die Differenz zu den regulären Gerichtskosten einzuzahlen.
    • Ich hab ja heute mit einer Frau dort telefoniert. Sie sagte mir der Kostenbescheid und der Mahnbescheid machen sich PARALLEL auf den Weg. Durch das Forum dachte ich auch erst muss dort das Geld eingehen..
      Ich bin ein bisschen verwirrt jetzt. Mir wäre nun lieber das es so ist das erst das Geld da eingehen muss. Ja zahlen muss ich jetzt so oder so sagte sie mir auch. Bist du dir ganz sicher das erst das Geld dort eingehen muss? Weil dann hat die Frau mir da heute ja was falsches gesagt. Oder ist das in Uelzen anders oder gibt es neue Regelungen?

      Hier: anwalt.de/rechtstipps/das-geri…vollstreckung_054381.html

      Im 6. Textblock steht es. Ich ruf da morgen definitiv nochmal an. Ich kenn ja ihren Namen oder frag lieber wen anders. Wäre zu gut wenn es so ist wie du sagt. Erst muss mein Geld dort eingehen.

      Edit: Überwiesen habe ich eben schon. Sollte also morgen spätestens Mittwoch dort sein

      @pandarul Ich habe jetzt noch weitere Seiten gecheckt. Überall steht das der Bescheid nicht losgeschickt wird bevor die meine Zahlung haben. Also warum sagt sie Frau mir was von parallel? Naja. Wird schon so sein wie du sagst. Ist ja bundesweit gleich geregelt.

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    • Ich kann dir natürlich nicht garantieren, daß man das in Uelzen nicht anders handhabt. Es steht dem Gericht letztlich frei, Ausnahmen zu machen. Ich hatte mal den Fall, daß eine Zwangsvollstreckung anlief, ohne daß ich eingezahlt hatte. Dazu habe ich im Kostenverzeichnis beim Nachrecherchieren dann eine Regelung gefunden, daß es dem Gerichtsvollzieher freigestellt ist, auf Vorkasse zu verzichten. Ok, hab mich nicht beschwert.

      Uelzen ist ein zentrales Mahngericht, kann durchaus sein, daß die zur Beschleunigung der Abläufe eigene Regelungen haben.

      Die Homepage sagt dazu:

      Die Gerichtskosten im maschinellen Mahnverfahren werden regelmäßig erst nach/mit Erlass des Mahnbescheides erhoben. Erst der Erlass des Vollstreckungsbescheides wird von der vorherigen Kostenzahlung abhängig gemacht (§ 12 Absatz III GKG). Über die entstehenden Gerichtskosten erhalten die Antragsteller bzw. die Prozessbevollmächtigten eine Kostenrechnung mit einem vorbereiteten Zahlungsvordruck.


      amtsgericht-uelzen.niedersachs…gerichtskosten-64366.html

      Sieht also aus, als ob tatsächlich beide Briefe gleichzeitig raus sind. Und indem sie den Vollstreckungsbescheid von der Zahlung anhängig machen, motivieren sie eh alle Antragsteller zu einer flotten Zahlung.

      Nein, ich habe keine Ahnung, ob der MB schon versucht wurde, zuzustellen, ich bin ja kein Orakel. Aber Postlaufzeiten unterscheiden sich wenn dann nur um einen Tag. Wenn der MB tatsächlich raus ist, wird wohl spätestens morgen vormittag ein Zustellversuch stattfinden.

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    • Okay. Das würde ja reichen wenn es morgen erst zugestellt wird falls du verstehst ^^
      Nur darf es eben heute oder vorher nicht passiert sein. Jedenfalls machen die wohl wirklich die Ausnahme, dass es parallel rausgeschickt wird. Hoffen wir mal das beste das es morgen erst zugestellt wird.

      Ich halte euch hier auf dem laufenden. Ich bekomme ja Bescheid ob er zugestellt wurde oder nicht.

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    • Ja, ist tatsächlich so möglich laut Gerichtskostengesetz:

      §12 GKG schrieb:

      [...]
      (3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids.
      [...]


      Wobei da ohnehin steht "soll", nicht "muß". Aber ja, es handelt sich um das maschinelle Verfahren in Uelzen.
    • Es handelt sich um einen Postzustellungsauftrag:

      Wie schnell wird ein PZA erledigt?
      Beim nächsten Zustellgang nach Eingang des Auftrages beim Zustellstützpunkt. Die Urkunde trifft in der Regel innerhalb von drei bis vier Werktagen beim Auftraggeber ein.


      deutschepost.de/de/p/pza_postz…stzustellungsauftrag.html

      Tollerweise schreibt die Post nicht, wann der nächste Zustellgang nach Eingang des Auftrages ist *gg*.
    • Ich gebe dir mal mehr Informationen das ist ja sonst zu viel Philosophie. Also Eingang Mahnantrag 10.1. Am 12.1 wurde der Mahnbescheid erlassen. Bei mir kam die Kostenrechnung heute an 16.1. Der 12. war ein Donnerstag. Da ging er also mit der Post raus. Freitag und Samstag kam er nicht an. Sind zwei Tage. Heute ist Tag drei. Mein weißer Brief kam an. Dann könnte somit auch heute schon der gelbe Brief versucht worden sein zugestellt zu werden weil ja heute Tag drei ist richtig? Bleibt wieder nur hoffen, dass es erst morgen passiert.

      Zu deinem letzten Satz. Ich denke eingegangen ist er Donnerstag Abend im Stützpunkt und Freitag ist Tag eins.

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    • Post von der Staatsanwaltschaft: Ich teile mit, dass das hiesige Verfahren den Vorwurf der Geldwäsche betrifft. Das Verfahren soll eingestellt werden, da der Beschuldigte nach aktuellem Stand der Ermittlungen Täter des Betruges ist und daher gemäß Paragraph 261 Absatz 9 Strafgesetzbuch nicht Täter der Geldwäsche sein kann. Unter (Aktenzeichen) ist hier jedoch ein Verfahren wegen Betruges anhängig. Ich teile aber bereits an dieser Stelle mit, dass die Staatsanwaltschaft zu einer Rechtsberatung gesetzlich nicht befugt ist. Soweit vermögenssichernde Maßnahmen von hier ergriffen werden, werden sie jedoch noch Bescheid erhalten.