Was muss nach einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag bei der Forderung von Schadenersatz beachtet werden?

    • Was muss nach einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag bei der Forderung von Schadenersatz beachtet werden?

      Hallo zusammen,

      leider habe ich trotz intensiver Onlinerecherche keine Antworten auf meine Fragen gefunden. Vielleicht habe ich hier im Forum mehr Glück. Das hoffe ich zumindest.

      Es geht um folgende Angelegenheit: (Verkäufer und Käufer sind Privatleute)

      Der Käufer hat insgesammt 7 Artikel gekauft (Porzellan Villeroy & Boch). Über jeden Kauf kan ein Kaufvertrag zustande. Die Versprechen des Verkäufers mit der Zahlung nur so lange zu warten bist alle Auktionen beendet sind, erwiesen sich als heiße Luft.

      Wenn ich richtig informiert bin, hat der Verkäufer nach erfolgloser Frist zur Nacherfüllung das Recht vom Vertragzurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, falls bei einem erneuten Verkauf ein geringerer Preis erzielt wird. Richtig?

      Nun zu meinen Fragen:

      Kann der Verkäufer nach eigenen Ermessen entscheiden wie und wo er die Artikel verkauft? Wäre es z.B. rechtlich in Ordnung alle Artikel zusammen als Konvolut anzubieten, oder muss der Verkäufer durch den Kaufvertrag für jeden Artikel einzeln Forderungen stellen?

      Alle Artikel zusammen ergeben einen nichtgezahlten Kaufpreis von etwa 100,- EUR. Sollte der Verkäufer nun allles als Paket anbieten und nur 20,- EUR Gesamtpreis bei einer Auktion erzielen, muss der Käufer trotzdem den Differenzbetrag von 80,- EUR als Schadenersatz erstatten?

      Anderenfalls müsste der Verkäufer ja nicht verkaufte Artikel immer wieder neu anbieten und bei jedem Verkauft Schadenersatz fordern.

      Muss der Käufer über das Vorhaben des Verkäufers informiert werden?

      Besteht der Anspruch auf Schadenersatz nach dem Rücktritt automatisch? Oder was muss man tun um seine Ansprüche nicht vielleicht sogar zu verwirken?



      Ich bedanke mich für jeden Tipp und wünsche allen eine schöne Zeit
    • WilliW schrieb:

      Nun zu meinen Fragen:

      Kann der Verkäufer nach eigenen Ermessen entscheiden wie und wo er die Artikel verkauft? Wäre es z.B. rechtlich in Ordnung alle Artikel zusammen als Konvolut anzubieten, oder muss der Verkäufer durch den Kaufvertrag für jeden Artikel einzeln Forderungen stellen?

      Alle Artikel zusammen ergeben einen nichtgezahlten Kaufpreis von etwa 100,- EUR. Sollte der Verkäufer nun allles als Paket anbieten und nur 20,- EUR Gesamtpreis bei einer Auktion erzielen, muss der Käufer trotzdem den Differenzbetrag von 80,- EUR als Schadenersatz erstatten?

      Anderenfalls müsste der Verkäufer ja nicht verkaufte Artikel immer wieder neu anbieten und bei jedem Verkauft Schadenersatz fordern.

      Muss der Käufer über das Vorhaben des Verkäufers informiert werden?

      Besteht der Anspruch auf Schadenersatz nach dem Rücktritt automatisch? Oder was muss man tun um seine Ansprüche nicht vielleicht sogar zu verwirken
      WilliW

      die Fragen versteht doch niemand ... um was geht es genau?
    • Kaiolito schrieb:

      Könntest du erst mal darstellen,
      Hallo,

      vielen Dank für die schnelle Antwort und den Tipp. Da habe ich wohl etwas verweckselt. Bei der Nacherfüllung ging ich davon aus, dass der Käufer den Vertrag erfüllt, indem er die Ware bezahlt.

      Dann handelt es sich in diesem Fall wahrscheinlich um eine Mahnung?

      Zu deiner Frage:
      Die ersten 5 Artikel hat der Käufer am 25. Feb. gekauft. Dazu noch 2 Artikel am 7.März. Der Käufer gab an am 7.März alle Käufe durch eine Überweisung zu zahlen.

      Das macht ja auch Sinn und ist nichts Ungewöhnliches.

      Glashaus-W schrieb:

      um was geht es genau?
      Ich hoffe mit der folgenden Fallbeschreibung kannst du mehr anfangen:

      Ein Käufer hat 7 verschiedene Artikel gekauft. Trotz Zusage aber nicht bezahlt. Auf Kontaktversuche, auch durch eBay reagiert der Käufer einfach nicht.

      Die ersten 5 Artikel hat der Käufer am 25. Feb. gekauft. Dazu noch 2 Artikel am 7.März.

      Ich möchte nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag die Artikel erneut verkaufen und ggf. Schadenersatz geltend machen.

      Und um die Folgende Frage geht es mir eigentlich hauptsächlich!!

      Kann ich die 7 Artikel auch als Komplettangebot in einer Auktion verkaufen. Auch wenn der Käufer die Artikel einzeln ersteigert hat ?

      Oder muss ich jeden Artikel einzeln anbieten, diese durch den Käufer einzeln zu unterschiedlichen Preisen gekauft wurden?
    • WilliW schrieb:

      Ein Käufer hat 7 verschiedene Artikel gekauft. Trotz Zusage aber nicht bezahlt. Auf Kontaktversuche, auch durch eBay reagiert der Käufer einfach nicht.
      Die ersten 5 Artikel hat der Käufer am 25. Feb. gekauft. Dazu noch 2 Artikel am 7.März.<br style="background-color: rgb(252, 253, 254);"><br style="background-color: rgb(252, 253, 254);">Ich möchte nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag die Artikel erneut verkaufen und ggf. Schadenersatz geltend machen.
      WilliW
      Hast du die Zusage schriftlich, dann drucke sie dir aus, denn falls du Schadenersatz verlangst, wirst
      du es brauchen.
      Welcher Kontaktversuch von eBay? Dieser ist ein Schreiben "Zahlungserinnerung" bestehend aus
      Bausätzen und ist definitiv nichts wert. :lach:

      Du bist ja ein sehr netter Verkäufer, der Käufer darf 10 Tage sammeln =O

      hast du den Käufer schon in Verzug gesetzt - 10 Tage -, dann schreibe dem Käufer: bei Nichtzahlung siehst du den Kaufvertrag als aufgelöst".

      Dann kannst du die Artikel wieder einstellen.



      WilliW schrieb:

      Und um die Folgende Frage geht es mir eigentlich hauptsächlich!!

      Kann ich die 7 Artikel auch als Komplettangebot in einer Auktion verkaufen. Auch wenn der Käufer die Artikel einzeln ersteigert hat ?

      Oder muss ich jeden Artikel einzeln anbieten, diese durch den Käufer einzeln zu unterschiedlichen Preisen gekauft wurden?
      Wenn der Käufer nicht zahlt, gehört die Ware DIR!

      Du kannst deine Artikel so einstellen, wie du willst - einzeln oder als Paar, oder als Konvolut.

      Ich würde dir vorschlagen, wenn es kleine Teile sind, als Konvolut einzustellen, größere Teile einzeln.
      Du kannst doch deinen Wunschpreis angeben - Festpreis mit Preisvorschlag, oder Sofort-Kaufen, oder Auktion mit höherem Startgebot.

      Den Preis, den du erzielt hast, weißt du, einen Differenzbetrag geltend zu machen ist m. M. nach mit
      sehr viel Aufwand, Nerven und Kosten verbunden.

      Und noch zum Abschluss: Gib in der AB gleich an, bis wann du den Zahlungseingang erwartest - ich habe 5-7 Tage Zahlungsziel. Wenn nichts kommt, schreibe ich den K freundlich an, es es ein Problem bei der Überweisung gab (PP biete ich ja nicht an) und gebe nochmals 3 Tage Zeit, dann eröffne ich einen Fall, damit die Gebühren gutgeschrieben werden.

      Setze den K jetzt auch gleich auf deine Sperrliste und setze den Haken beim eingeschränkten Käuferkreis, damit er nicht bieten / kaufen kann. :)
    • WilliW schrieb:

      Kaiolito schrieb:

      Könntest du erst mal darstellen,
      Hallo,
      vielen Dank für die schnelle Antwort und den Tipp. Da habe ich wohl etwas verweckselt. Bei der Nacherfüllung ging ich davon aus, dass der Käufer den Vertrag erfüllt, indem er die Ware bezahlt.

      Dann handelt es sich in diesem Fall wahrscheinlich um eine Mahnung?

      Zu deiner Frage:
      Die ersten 5 Artikel hat der Käufer am 25. Feb. gekauft. Dazu noch 2 Artikel am 7.März. Der Käufer gab an am 7.März alle Käufe durch eine Überweisung zu zahlen.

      Das macht ja auch Sinn und ist nichts Ungewöhnliches.

      Glashaus-W schrieb:

      um was geht es genau?
      Ich hoffe mit der folgenden Fallbeschreibung kannst du mehr anfangen:
      Ein Käufer hat 7 verschiedene Artikel gekauft. Trotz Zusage aber nicht bezahlt. Auf Kontaktversuche, auch durch eBay reagiert der Käufer einfach nicht.

      Die ersten 5 Artikel hat der Käufer am 25. Feb. gekauft. Dazu noch 2 Artikel am 7.März.

      Ich möchte nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag die Artikel erneut verkaufen und ggf. Schadenersatz geltend machen.

      Und um die Folgende Frage geht es mir eigentlich hauptsächlich!!

      Kann ich die 7 Artikel auch als Komplettangebot in einer Auktion verkaufen. Auch wenn der Käufer die Artikel einzeln ersteigert hat ?

      Oder muss ich jeden Artikel einzeln anbieten, diese durch den Käufer einzeln zu unterschiedlichen Preisen gekauft wurden?
      Mir ist klar, dass es dir hauptsächlich um die Frage des Schadenersatzes geht.
      Hierfür ist aber erst einmal der rechtsgültig erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlich.

      Der letzte Artikel wurde am 07.03.2017 ersteigert, du warst mit dem "sammeln" einverstanden, somit beginnt eine Zahlungsfrist für alle Artikel frühestens am 07.03. nach Ersteigerung des letzten Artikels.
      Wenn die Vereinbarung lautete, dass die gesamte Zahlung nach Ersteigerung des letzten Artikels fällig wurde, befindet sich der Käufer in Verzug.

      Nun erkläre mir bitte, wie du den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hast. Letzte Zahlungsfristsetzung mit gleichzeitigem Hinweis, dass du bei fruchtlosem Ablauf der Frist vom Kaufvertrag zurücktrittst?
      Wie hast du diese Erklärung übermittelt? Kannst du sicher sagen, dass der Käufer diese erhalten und gelesen hat?
      Für so eine Erklärung ist die gute alte Post z. B. der richtige Weg, per Einwurfeinschreiben am besten, gut ist ein Zeuge für den Inhalt des Briefes und du bekommst den Erhalt/den Einwurf in den Briefkasten deines Käufers bestätigt.

      So, zum Schadenersatz, wenn denn ein rechtsgültiger Widerruf erfolgt ist:

      Das "erworbene" Recht auf Schadenersatz sagt nichts, aber auch gar nichts über dessen tatsächliche Höhe aus!
      Einfach alter Verkaufspreis..... und dann neuen Verkaufspreis darstellen, halte ich für recht blauäugig und ein halbwegs guter Anwalt, einen Tag nach seinem Staatsexamen bzw. seiner Zulassung, wird dir das um die Ohren hauen.

      Ich persönlich finde es schon etwas seltsam hier eigene Interpretationen des BGB zu lesen, die einem Hilfesuchenden das bestehende Recht neu erklären wollen.

      @Glashaus-W schrieb:

      Wenn der Käufer nicht zahlt, gehört die Ware DIR!

      Wie jetzt? Das Eigentum an der Ware hatte der Verkäufer bis jetzt nicht verloren! Das hat doch nichts mit Zahlung oder Nichtzahlung zu tun. Das Eigentum wurde nie rechtswirksam übertragen und somit verblieb es die ganze Zeit beim Verkäufer.

      Eigentumsübertragung:
      rechtslexikon.net/d/eigentumsu…an-beweglichen-sachen.htm

      Du kannst deine Artikel so einstellen, wie du willst - einzeln oder als Paar, oder als Konvolut.

      Das kann der Verkäufer ja eh, da er trotz der Kaufverträge das Eigentum nie verloren hat. Nur kann/wird sich das auf die Höhe des Schadenersatzes auswirken und zwar in beide Richtungen.
      Wurde ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, kann sich das deutlich auf die Höhe des Schadenersatzes auswirken und zwar negativ. Ist der erklärte Rücktritt vom Verkauf nicht rechtsgültig, wird der Verkäufer (auch nach deutlich verspäteter Zahlung durch den Käufer) selbst Schadenersatzpflichtig.

      Ich würde dir vorschlagen, wenn es kleine Teile sind, als Konvolut einzustellen, größere Teile einzeln. Du kannst doch deinen Wunschpreis angeben - Festpreis mitPreisvorschlag, oder Sofort-Kaufen, oder Auktion mit höherem Startgebot.

      Nicht wenn WilliW Schadenersatz haben möchte.
      Dann wird er so einstellen müssen, wie er es bei den ersten Autkionen gemacht hat um einer Verletzung der
      Schadenminderungspflicht:
      gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html
      zu entgehen.

      Den Preis, den du erzielt hast, weißt du, einen Differenzbetrag geltend zu machen ist m. M. nach mit sehr viel Aufwand, Nerven und Kosten verbunden.

      Hier stimme ich Glashaus-W zu. Schadenersatz wird sich nur gerichtlich durchsetzen lassen, kann man zwar alles selber machen ohne Anwalt, dennoch muss man mit Kosten in Vorleistung treten und sollte der geforderte Schadenersatz in der Höhe nicht zum tragen kommen, sondern gekürzt werden, bleibt man auf den anteilgen Gesamtkosten des Verfahrens im Verhältnis zur Kürzung sitzen.

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    • Kaiolito schrieb:

      so einstellen müssen, wie er es bei den ersten Autkionen
      Hallo und vielen Dank für die ausführlichen Informationen.

      Zunächst vielleicht noch folgende Erklärung. Mir ist vollkommen klar, dass der ganze Aufwand nicht im Verhältnis zu dem Kaufpreis von 100,- EUR steht.
      Es geht auch nicht darum, einem Zocker Probleme zu machen der in "Bieter-Rausch-Laune" nicht mehr wahrgenommen hat, dass er sich den Artikel vielleicht gar nicht leisten kann. Das ist ärgerlich aber nicht lebensbedrohlich.

      Hier geht es jedoch um einen Käufer der seit 2004 bei eBay ist. Der Käufer hat 7 einzelne Artikel gekauft und am 25. Feb. um Zahlungsaufschub gebeten weil er das Auslaufen der Auktionen vom 7. März abwarten und danach alles zusammen zahlen wollte.

      Bezahlt hat der Käufer nach dem 7. März nicht einen einzigen Artikel. Auf Kontaktversuche hat der Käufer einfach nicht reagiert. Stattdessen verhält der Käufer sich, als ginge ihn das alles nicht an. Das finde ich dreist und unverschämt.

      Wenn der Käufer an einer einvernehmlichen Lösung nicht interessiert ist, kann ich das nicht ändern. Das heißt jedoch nicht, dass ich sein Verhalten hinnehmen und auf das geschuldete Geld verzichten muss.

      Im Internet habe ich z.B. folgende Erklärung einer Kanzlei gelesen:

      Der Verkäufer sollte dem Käufer zunächst schriftlich eine konkret bestimmte Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages setzen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, befindet sich der Käufer in Verzug mit der ihm obliegenden Leistung. Der Verkäufer sollte sich dann einen Anwalt wenden, der dem Käufer außergerichtlich die Rechtslage verdeutlicht und ihn letztmalig zur Vertragserfüllung auffordert.
      Bleibt auch dies ohne Erfolg, stehen dem Verkäufer mehrere Wege offen:
      • Der Verkäufer kann den Käufer auf Vertragserfüllung verklagen. Solche Klagen gehen in der Regel problemlos durch, denn die Rechtslage ist eindeutig: Ein wirksamer Kaufvertrag begründet einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
      • Der Verkäufer kann aber auch wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Dieser Schadensersatz umfasst zum einen die entstandenen Kosten (eBay-Gebühren, Anwaltskosten). Zum anderen kann der Verkäufer die Kaufsache aber nach Rücktritt auch erneut verkaufen. Fällt der Kaufpreis dann geringer aus, als beim ersten Mal, kann die Differenz als entgangener Gewinn als weitere Schadensposition verlangt werden.


      Die erste Möglichkeit, den Käufer auf Vertragserfüllung zu verklagen halte ich für die schlechtere. Zum kann eine Zivilklage länger dauern und zum anderen bin ich verpflichtet die Ware aufzuheben um sie dem Käufer ggf. übergeben zu können, sollte er gezahlt haben. Das Risiko der Lagerung liegt allein bei mir. Für Beschädigungen muss ich haften und mache mich u.U. selber schadenersatzpflichtig gegenüber dem Käufer. Eine Garantie auf Bezahlung ist die Klage vor Gericht ebenfalls nicht. Für Ansprüche kann man sich leider nichts kaufen.

      Möglichkeit zwei erscheint mir da schon etwas vielversprechender. Bei Schadenersatzansprüche handelt es sich um Geld- und nicht um Sachwerte. Diese Forderungen, wie auch die Anwaltskosten lassen sich schnell, unkompliziert un dvor allem günstig im Zuge eines Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch- setzen.

      Sollte der Käufer also nicht bereits eine Eidesstattliche Erklärung abgegeben haben, wäre es mehr als fahrlässig sich wegen 100,- EUR den Nachteilen einer Gehalts- und Kontopfändung auszusetzen.

      Bei einem Streitwert von 100,- EUR betragen die Kosten bei außergerichtilichen Einigung für Anwalt und sonstige Gebühren etwa 80,- EUR. Für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmt noch mal um die 100,- EUR. Doch auch da bleibt es ja nicht. Es werden regelmäßig neue Kosten hinzukommen.

      Das kann doch wirklich nicht im Interesse des Käufers liegen. Fakt ist; Eine günstigere Methode als die zeitnahe Vertragserfüllung gibt es für den Käufer nicht.

      Was ist beim erneuten Verkauf zu beachten?
      Wenn ich dich nun richtig verstanden habe, ist der Verkäufer beim erneuten Verkauf gesetzlich verpflichtet die Artikel wie zuvor einzeln und identischen Auktionslängen wie beim ersten Verkauf anzubieten. Nur so kann der Verkäufer ggf. Schadenersatz geltend machen?
      Der Verkäufer kann nicht aus den einzelnen Käufen eine Gesamtforderung bilden?

      Kann der Verkäufer in diesem Fall Aufwendungen geltend machen wenn einzelne Artikel mehrmals angeboten werden?


      Ob Spaßbieter, Auktionsabbrecher oder Abzocker die zwar kassieren jedoch nicht liefern. Diese Leute haben einfach immer wieder Erfolg weil sie keine ernsthaften Knsequenzen zu befürchten haben.

      Dagegen muss man sich auch mal wehren. Und ich denka auch erfolgreich. Abzocker sind dreist aber nicht blöd. Deshalb glaube ich, dass das entschlossene Auftreten bereits zur Einsicht und Bezahlung der Ware führen wird.

      Zu deiner Frage nach dem Rücktritt;
      Bisher habe ich noch keinen Rücktritt erklärt. Der Käufer erhält auch noch eine angemessene Frist zum Überlegen.
      Und ich werde den Käufer nachvollziehbar über mögliche aber bestimmt kostenintensive Folgen aufklären.

      Sollte das alles am Ende nicht reichen um den Käufer zu überzeugen, tut es mir nicht einmal leid. Dann ist dem Käufer offensichtlich nicht zu helfen.
    • Du hast sieben Kaufverträge, also sind die Kaufverträge auch einzeln zu betrachten, was dich nicht daran hindern würde, den Schadenersatz aus den sieben Verträgen in einem zivilrechtlichen Mahnverfahren zu fordern.

      Nein, du bist nicht gesetzlich verpflichtet, nach rechtswirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag genau so einzustellen, wie bei den ersten Auktionen. Die exate Wiedereinstellung dient nur zum Nachweis der Höhe des möglichen Schadenersatzes je Kaufvertrag.
      Denn genau diesen wirst du belegen müssen und die alleinige Beweislast hierfür liegt bei dir. Dein Käufer kann sich zurück lehnen und mal schauen, wie du argumentierst und dann setzt er sich gemütlich ans I-Net und belegt dir anhand anderer Verkäufe anderer Händler bzw. Verkäufer, dass du in der Höhe des Schadenersatzes völlig daneben liegst........

      So..... und dann kommt das, was du auf der Seite des freundlichen Anwaltes nicht gefunden hast............. du trägst anteilige Kosten und zwar der Anteil der Gesamtkosten im Verhältnis von Forderung zum tatsächlichen Schadenersatz.

      Bei deinem Beispiel (habe die Höhe der Kosten jetzt nicht genau überprüft, aber wenn dein Gegner auch einen Anwalt nimmt, dann sollte das rund 390 € sein) mit 80 € Schadenersatz. Der freundliczhe und genervte Richter, spricht dir die Hälfte zu, dann trägst du auch die Hälfte der Gesamtkosten (bei meiner Berechnung rund 195 €).

      Zu deiner weiteren Frage: sämtliche Aufwendungen können natürlich geltend gemacht werden, die zusätzlich aufgrund der Nichteinhaltung der bestehenden Kaufverträge angefallen sind.

      So und was machst du, wenn der freundliche Käufer Harz IV bezieht, sein monaltiches Einkommen an der Pfändungsfreigrenze liegt, er gerade den Antrag für Privatinsolvenz stellen möchte?

      Wo schreibt der freundliche Anwalt auf seiner Website oder seinem Post in irgendeinem Forum, dass es sein kann, dass der vollstreckbare Titel vielleicht gerade noch dazu gut ist, den Boden des Vogelkäfigs damit auszulegen?
      Wo schreibt er, dass du als Auftraggeber auf jeden Fall für alle Kosten haftest, er das Geld bei dir eintreiben wird (auch via Inkasso), wenn beim Käufer derzeit nichts zu holen ist?

      Mach was du denkst, aber bei dem geringen Wert lohnt der ganze Mist nicht........ auch nicht das Gefühl, dass man sich gewehrt hätte, das ist nämlich für das Hinterteil und der Nutzen weniger als Null, denn es kostet richtig Geld.
      Ob du dich dann weniger ärgerst? Eher nicht.........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • WilliW schrieb:

      Hier geht es jedoch um einen Käufer der seit 2004 bei eBay ist. Der Käufer hat 7 einzelne Artikel gekauft und am 25. Feb. um Zahlungsaufschub gebeten weil er das Auslaufen der Auktionen vom 7. März abwarten und danach alles zusammen zahlen wollte.

      Bezahlt hat der Käufer nach dem 7. März nicht einen einzigen Artikel. Auf Kontaktversuche hat der Käufer einfach nicht reagiert. Stattdessen verhält der Käufer sich, als ginge ihn das alles nicht an. Das finde ich dreist und unverschämt.

      Also wie ich das lese erst mal, verhält sich der Käufer nicht, weil er nicht reagiert.
      Das kann verschiedene Ursachen haben und man kann da auch viel reininterpretieren bis hin zu Dreistigkeit und Unverschämtheit.
      Schon mal in Betracht gezogen, dass auf Seiten des Käufers auch plötzlich was passiert sein kann?
      Krankheit, Unfall, Tod..
      Man kann ein "Verhindert sein" durch plötzliche bzw. unvorhergesehene Ereignisse nicht völlig ausschließen.


      Der Käufer ist seit 2004 bei eBay gemeldet.
      Er hat bezüglich dem Sammeln von Käufen und Zusammenfassen dieser angefragt rechtzeitig (sicher um Versandkosten zu sparen, normal in dem Falle)
      Was hat der Käufer für ein Bewertungsprofil? Lässt sich da was erkennen?
      Gibt es sonst irgendwelche Auffälligkeiten? Z.B. Konkurrenz..
      Tritt er auch als Verkäufer auf, gibt es laufende Angebote bei ihm?
      Gibts irgendwelche andere Hinweise auf Aktivitäten, etwa Gebote (weiß grad gar nicht ob man das sehen kann)


      Jetzt schon ein ganzes Schadenersatz-Szenario im Kopf und hier im Forum durchzuspielen und -zudenken halte ich für verfrüht und überzogen.


      Freundliches Erinnerungsschreiben an den K., mit Fristsetzung zur Zahlung, ggf. auch per Briefpost.
      Ggf. bei eBay mal anfragen bezüglich der totalen Nichtreaktion des K.
      Vielleicht gibts da Hinweise oder Infos die ne Erklärung sein könnten.


      Gruss
      Jana
    • jana-berlin schrieb:

      ein ganzes Schadenersatz-Szenario im Kopf
      Hallo Jana,

      dein Verständnis für den Käufer in allen Ehren. Du hast natürlich vollkommen Recht. Es gibt eine Vielzahl von Gründen die dafür verantwortlich sein können, das der Käufer nicht zahlen kann. Leider ist jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass sich Käufer nach dem Kauf alles noch einmal überlegen sehr viel größer als die Unmöglichkeit den Vertrag erfüllen zu können.

      Aber natürlich habe ich auch solche Möglichkeiten nicht ignoriert. So habe ich noch keinen Fall wegen eines nichtbezahlten (7 Artikel) bei eBay geöffnet.
      Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass eBay auch nicht mehr machen kann als den Käufer an seine Zahlungspflicht zu erinnern.

      Deine Meinung zum völlig verfrühten Schadenersatz-Szenario, das man jetzt schon durchspiele kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen.
      Welchen Zeitpunkt hältst du denn in solchen Fällen für angebracht.

      Wie du ja gelesen hast war der erste Kauf am 25. Feb. und der letzte am 7. März.

      Zwischen dem 7. März und heute liegen 19 Tage in denen der Käufer nicht reagiert. Das der Käufer die Artikel vom 25. Feb. nicht bezahlt hat war abgesprochen. Doch was hat ihn daran gehindert am 7. März wie zugesagt zu bezahlen. Ist an diesem Tag das eingetreten, wodurch er an der Überweisung gehindert wurde? Bei der Abgabe eines Gebots an diesem Tag hat es jedenfalls noch gereicht.

      Ich habe erst jetzt dem Käufer eine Zahlungsaufforderung geschickt. Und diese, obwohl nicht zwingend erforderlich per Einschreiben/Rückschein.


      Was würdest du mir denn raten, wenn sich nun herausstellt, dass der Käufer wohl auf ist und die von dir aufgezählten Gründe nicht als Erklärung für die Nicht-Zahlung zu akzeptieren sind ?
    • Kaiolito schrieb:

      lohnt der ganze Mist nicht.
      Deine Schlussfolgerungen kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.
      Im Gegenteil, ich behaupte sogar, dass Spaßbieter die nicht zahlen und Abzocker die kassieren aber nicht liefern nur deshalb Erfolg haben, weil sie wissen und zu Recht davon ausgehen können, dass keine ernsthaften Konsequenzen zu befürchten sind.

      Im Folgenden siehst du was ich ganz anders bewerte:

      Ich glaube nicht, dass ich jeden der 7 Artikel einzeln behandeln muss. Schließlich hat der Käufer darum gebeten alles zusammen durch eine Überweisung zahlen zu wollen. Und natürlich wollte der Käufer auch die Ersparnis durch den Kombiversand mitnehmen. In diesem Fall hätte ich für den Versand nur 1 x 6,90 EUR (DHL-Paket) verlangt.

      Lege ich jeden Kaufvertrag zugrunde, wären zunächst einmal die Versandkosten von 6,90 € pro Artikel Vertragsbestandteil. (zahlbar selbsverständlich nur bei Lieferung). Allerdings würde ich dem Käufer dann auch nur jeden Artikel einzeln zuschicken.

      Versandkosten für den Käufer 47,60 EUR statt 1 x 6,90 EUR beim Kombiversand.

      Meine Frage:
      Auf welcher Anspruchgrundlage sollte mir ein genervter Richter nur die Hälfte meiner Forderung zugestehen? Denach müsste ich eine Teilschuld an der Situation haben. Woraus könnte die bestehen?

      Die vertragstypischen Pflichten aus dem Kaufvertrag sind im § 433 BGB eindeutig und unmissverständlich.

      Die Pflicht des Käufers besteht schlicht darin den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und die Ware abzunehmen.

      Laut den eBay-AGB ist der Käufer zur Vorkasse verpflichtet. Meine Pflicht den Vertrag zu erfüllen indem ich die Ware an den Käufer übergeben wurde in keinsterweise verletzt. Woraus soll dem Käufer als ein Anspruch gegen mich entstehen.

      Vielmehr geht es doch darum wie der Käufer dem Richter erklären will, dass er sich zu Recht nicht an seine Pflicht den Vertrag zu erfüllen halten musste.

      Denn nur um diese Frage geht es doch. Wurde ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag geschlossen - Ja oder Nein?

      Nicht nachvollziehen kann ich auch deine Hinweise, nach denen der Käufer sich zurücklehnen kann um meinen Schadenersatz als nicht gerechtfertig zurück weisen zu können. Wie kommst du auf solche Ideen?

      Ich werde die Artikel zum Kauf in einer Auktion anbieten. Der Betrag der sich am Ende der Auktion als Höchstgebot ergibt ist die Grundlage zur Berechnung der Schadenersatzforderung.

      Ist das Höchstgebot hoch, bleibt die Forderung klein. Und umgekehrt genauso. Ich bin doch nicht verpflichtet nur Preise zu akzeptieren die denen anderer Händler ähneln. Oder nur Gebote die so hoch sind wie das des Käufers. In einer Auktion entscheidet die Nachfrage den Preis. Fairer kann es wohl kaum sein. Es gibt nämlich eien großen Unterschied zwischen dem was man verlangt und dem was andere bereit sind zu zahlen!

      Also vom Zurücklehnen ist der Käufer noch Lichtjahre entfernt.

      Du möchtest wissen was ich mache, wenn de Käufer Hartz IV bezieht oder dabei ist eine Privat-Insollvenz zu beantragen?

      Hartz IV:
      Es gibt neben der Einkommenspfändung eine Reihe anderer Möglichkeiten. Ist kein sog. P-Konto vorhanden kann eine Konto-Pfändung schon mal für mächtig Ärger sorgen. Selbst dann wenn der gepändete Betrag später durch die Bank zurückgefordert wird weil der Kontionhaber sich durchs Gericht die Unpfändbarkeit hat bescheinigen lassen. Gibt der Käufer an kein Vermögen zum Ausgleich der Forderung zu haben müsste er jetzt die Eidesstattliche Versicherung abgeben. Macht das bei diesen Kosten Sinn für den Schuldner. Sind die Nachteile nicht wesentlich größer als die Möglichkeit seine Schulden vor sich herschieben zu können?

      Privat-Insolvenz:
      Das wäre nun wirklich die schlechteste Position für den Käufer!
      Wer eine Privat-Insolvenz beantragen will, musste zuvor eine sog. Eidesstattliche Versicherung abgeben, in der durch den Schuldner erklärt wird, dass er über keinerlei Vermögen verfügt um seine Schuld zu begleichen. Was viel nicht wissen: Mit der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird dem Schuldner untersagt Waren auf Kredit oder Raten zu kaufen. Er ist nur berechtigt Ware zu kaufen die er unverzüglich bezahlen kann. Zahlt der Käufer nicht, hätte er bereits beim Kauf gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Bei gelieferter Ware hätte er sich jetzt bereits wegen Warenkreditbetrug rechtfertigen müssen. Sind bereits vorhandene Schulden auf ähnliche Weise entstanden, könnte dein genervter Richter vielleicht in Erwägung ziehen, dass der Käufer nie die Absicht hatte zu bezahlen.


      Bei allen Erklärungsversuchen steht doch zunächst die folgende Frage im Raum:

      Warum erfüllt der Käufer den Kaufvertrag nicht?
    • Dir steht es frei, meine Hinweise völlig anders zu bewerten.

      Jetzt habe ich an dich Fragen:
      Wo schreibe ich, dass der Käufer deinen Anspruch auf Schadenersatz zurückweisen könnte?
      Hatte ich nicht geschrieben, dass es um die Höhe des Anspruches geht, du die Beweislast hast, dass dieser in der Höhe gerechtfertigt ist und der Käufer, nach Vorlage deines Schadenersatzanspruches diesen dann im I-Net prüfen und eventuell widerlegen kann?

      Hatte ich nicht geschrieben, dass du einstellen kannst wie du willst, dass es dafür keine gesetzliche Vorschrift gibt und das einzelene Einstellen lediglich zum besseren Nachweis des einzelenen Schadenersatzes aus den bestehenen Kaufverträgen dient.

      Wo hatte ich geschrieben, dass kein Kaufvertrag bestehen sollte?

      Wo steht, dass der Käufer lt. AGB von eBAy zur Vorkasse verpflichtet ist? Du könntest in deinen Angboten auch Kauf auf Rechnung vereinbaren und eBay würde das (auch in seiner AGB) überhaupt nicht kümmern.


      Aber eigentlich sind mir die Antworten egal, möchte nur nicht, dass du Dinge aus meinem Post niederschreibst, die da nicht stehen.
      Was du nun machst, tangiert mich auch nicht, es ist deine Entscheidung und noch zum "lohnt der ganze Mist nicht"....... das ist meine persönliche Meinung im Bezug auf den geringen Streitwert (steht da aber auch), nicht meine grundsätzliche Einstellung zu Nichtzahlern oder Spaßbietern.

      Nach wie vor, bin ich der Meinung, dass du sieben Kaufverträge geschlossen hast, mit der Vereinbarung eines Zahlungszieles mit Ersteigerung/Kauf des letzten gewünschten Artikels und der Vereinbarung, dass dann gemeinsam Versand wird. Das aus dieser Zusatzvereinbarung jetzt nur ein einziger Kaufvertrag entstehen soll, nur weil du gemeinsam versendest und eine einzelene Zahlung akzeptierst, sehe ich nicht, lasse mich aber gerne berichtigen.

      Viel Erfolg bei deinem Schadenersatz, du kannst ja berichten, wenn alles erledigt ist. Zuerst, wie Jana bereits schrieb, würde ich mich um einen rechtsgültigen Widerruf kümmern, damit überhaupt das entstehen kann, was du wissen möchtest.

      P.S. Bei einer Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren) nennt sich das, was abgegeben werden muss übrigens Vermögensverzeichnis.