Rückgaberecht bei Lebensmitteln

    • Rückgaberecht bei Lebensmitteln

      Hallo Ich habe aus dem Nachlass von meinem Onkel ein paar Hochwertige Weine von meiner Mutter aufgetragen bekommen zu verkaufen.
      Meine Frage daher: Hat man bei gekauften Weinen ein Rückgaberecht? Soweit ich das von google gelernt habe, sind Lebensmittel vom Rückgaberecht ausgenommen, aber was ist mit Wein?

      Von diesem Wein habe ich zB 12 Flaschen: vinolismus.com/weine-entdecken…sling-qualitaetswein-2014
      In dem Onlineshop hat man ein Rückgaberecht, solange die Ware unversehrt ist, aber normalerweise müsste man doch auch den Weinzurückgeben können, wenn er geöffnet wurde und Kork hat? Oder?

      Also konkret: Wenn der von mir verkaufte Wein kork hat, kann man dann vom Kaufvertrag zurücktreten??

      Danke für eure Einschätzung!
      ENDlICH! Der vierte Stern für Schland!
      2014 1990 1974 1954 !
    • Nein, ein Rückgaberecht bei Lebensmittel gibt es so nicht. Es gibt eine sogenannte Produkthaftung des Herstellers, welche mit einem sogenannten MHD ( Mindesthaltbarkeitsdatum ) angegeben wird.

      Mal angenommen, Du kaufst in einem Markt am 11.04.2017 einen Liter Milch mit dem MHD 30.04.2017 und am heutigen Tage 18.04.2017 stellst
      Du nach dem erstmaligen öffnen fest, das diese sauer ist. Jetzt kannst Du zum Markt gehen und dieses reklamieren, bist aber darauf angewiesen, das dieser die saure Milch aus Kulanz zurücknimmt. Ansonsten musst Du die Milch zum Hersteller einsenden mit entsprechender Quittung wo der Artikel gekauft wurde. Der Hersteller erstattet dann den Kaufpreis oder liefert einen Ersatz. Steht auf der Packung "Hergestellt für Hinz & Kunz", sollte auch jeder "Hinz & Kunz" Markt die Reklamation annehmen.

      Bei einem Online-Versand sieht es genauso aus, jedoch kann man keinen Wiederruf als solches auf Lebensmittel geben, da der Käufer nämlich den Artikel in dem Zustand zurückgeben muss, wie er Ihn erhalten hat. Das bedeutet, Du orderst am 11.04.2017, bekommst die Lieferung am 14.04.2017 mit einem MHD 30.04.2017 und Wiederrufst am selben Tag die Order, sendest am 15.04.2017 die Ware zurück und der Händler erhält diese am 19.04.2017 zurück. Das Problem ist, der Händler hat den Anspruch auf die MHD - Restlaufzeit am Tage des Empfanges von den 16 Tagen, genauso wie Du die Ware erhalten hast. Da jetzt aber 5 Tage seid dem vergangen sind und Du nicht Hersteller des Produktes bist, kannst Du auch nicht das MHD nach hinten verschieben.
      Weiterhin dürfen Lebensmittel die schon im Besitz eines Kunden waren, nicht mehr in den weiteren Verkauf gebracht werden.

      Bei Wein wird durchschnittlich 2 Jahre nach Abfüllung als Haltbarkeit angenommen. Ist in dieser Zeit der Wein "verkorkt" kann davon ausgegangen werden, das eventl. ein Lagerschaden ( falsche Lagerung oder Transport ) vorliegt.

      Hoffe, ich konnte Deine Frage beantworten

      Gruß
      Haijo
    • Wow, ja, das war umfangreich!Aber das mit den zwei Jahren durchschnittliches MHD bei Wein ist kein gesetzt, oder?

      Aus dem rest kann ich aber schließen, dass, wenn ein Wein Schraubverschluss hat und unbeschädigt ist, er trotzdem zurückgeschickt werden kann kann, oder?
      Ich habe den Oben genannten Onlineshop angeschrieben, ob Sie Weine auch so zurücknehmen...
      ENDlICH! Der vierte Stern für Schland!
      2014 1990 1974 1954 !
    • Ok, Antwort von dem Wein-Onlineshop kam promt: Da kein Anspruch besteht hat man das auch so in den AGBs formuliert
      "(5) Korkton, (oft auch Bezeichnet als Korkgeschmack, Korkschmecker oder Kork) der einen Geruchs- oder Geschmacksfehler von Wein darstellt ist kein Grund eines Widerrufes, einer Beanstandung oder Reklamation und stellt insbesondere kein Recht auf Schadensersatz oder Kaufpreisrückzahlung dar. " vinolismus.com/widerrufsrecht


      Normalerweise werden Flaschen, die im Verbund verschickt wurden und Kork vorweise dann doch auf "Kulanz" gutgeschrieben.

      Auch Wein der generell nicht schmeckt, kann dort kostenfrei zurückgeschickt werden und wird dann auch an den Winzer weiteregeben...


      Wäre das auch geklärt! :)
      ENDlICH! Der vierte Stern für Schland!
      2014 1990 1974 1954 !
    • Ich bin extra nicht auf den "Wein" eingegangen, da es dann für mich erstmal subjektiv ( fahre alle 2 Jahre nach Italien und hole mir dort von einem kleinem Weingut neue Ware ) wird, werde es aber jetzt machen:

      1. Wein braucht einen Korken, damit dieser "Atmen" kann.
      2. Wein sollte mindestens 3 Monate nach dem Transport liegend ruhen.
      3. Wein sollte 1 Std vor dem Genuss geöffnet werden und umgefüllt in einer Karaffe atmen

      Schraubverschlüsse bei Wein sind für mich ein Qualitätsmerkmal gleichzusetzen mit Analogkäse und schnittfestes Fett bei Wurst.

      Jetzt nochmal zu Deiner Frage:

      Es wird in den von Dir beschriebenen Onlineshop explizit auf Deine Frage unter Punkt 5 Widerrufsrecht eingegangen:

      >>>>>>>>>> (5) Korkton, (oft auch Bezeichnet als Korkgeschmack, Korkschmecker oder Kork) der einen Geruchs- oder Geschmacksfehler von Wein darstellt ist kein Grund eines Widerrufes, einer Beanstandung oder Reklamation und stellt insbesondere kein Recht auf Schadensersatz oder Kaufpreisrückzahlung dar. <<<<<<<<<<

      Also würde unter dem Bezug "Korkgeschmack" keine Rücknahme erfolgen und ich denke, das die Flaschen auch schon länger als 1 Monat ( Widerrufsrecht ) in Eurem Besitz sind.

      Weiterhin konnte ich auf deren Website nirgends die Bedingungen einer Rückgabe lesen. Somit wäre es in deren Hand, was die Dir tatsächlich bei einer eventl. Rücknahme erstatten.

      Es gibt bei Wein normalerweise kein MHD, da eine von einer gewissen Reifezeit ausgegangen wird und eine Lagerung immer Bestandteil eines subjektiven Geschmacks ausmachen. Dieses sind Faktoren, die ein Hersteller nicht beeinflussen kann.

      Es gibt Menschen, die sagen Dir das dieser Wein genauso wie er schmeckt richtig ist, Du aber der Meinung bist, das man diesem keinem Esel hinters Ohr kippen kann.

      Gruß
      Haijo

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Haijo ()

    • tumbum schrieb:

      Da kein Anspruch besteht hat man das auch so in den AGBs formuliert
      Wenn das in den AGB(ohne s) kategorisch ausgeschlossen wurde, hat sich der Händler eher selbst von hinten ins Bein ...
      Denn es gibt keinen generelleren Ausschluss des Widerrufsrechts für Lebensmittel:

      https://www.onlinehaendler-news.de/recht/1129-lebensmittel-aus-dem-internet-besonderheiten-beim-versand.html schrieb:

      Weitverbreitet ist die Meinung, dass Lebensmittel generell vom Widerrufs- oder Rückgaberecht ausgeschlossen sind, was jedoch unzutreffend ist.
      Gemäß § 312d Abs. 4 Nr.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt das Widerrufsrecht nicht für Fernabsatzverträge über die „...Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde...“
      deshalb:

      https://www.onlinehaendler-news.de/recht/1129-lebensmittel-aus-dem-internet-besonderheiten-beim-versand.html schrieb:

      Das Widerrufsrecht für Lebensmittel kategorisch auszuschließen, sollten Online-Händler vermeiden, da dies als unzulässige Einschränkung und damit als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.
      wäre ein solcher genereller Ausschluss eine "Argumentationshilfe" um mit einem "unkulanten" Händler umzugehen.

      Es käme natürlich auf den Wortlaut an.

      Auperdem: Wein ist ja schon mal kein "leichtverderbliches Lebensmittel"

      1. nicht leichtverderblich (könnte am Alloholgehalt liegen) ;) *
      2. ist Wein ist aber laut EU-Gesetzgebung kein Lebensmittel, sondern ein Genussmittel.

      *Nach § 2 Abs.2 LMHV ist ein Lebensmittel leicht verderblich:
      „das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist
      und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter
      Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann“.
    • tumbum schrieb:

      In dem Onlineshop hat man ein Rückgaberecht, solange die Ware unversehrt ist, aber normalerweise müsste man doch auch den Weinzurückgeben können, wenn er geöffnet wurde und Kork hat? Oder?

      Also konkret: Wenn der von mir verkaufte Wein kork hat, kann man dann vom Kaufvertrag zurücktreten??
      Es ist eine Zeitfrage, WANN ist der Wein denn geliefert worden`? In den AGB ist doch Widerruf zugelassen, 14 Tage:

      http://www.vinolismus.com/widerrufsrecht schrieb:

      Widerrufsrecht
      Widerrufsbelehrung
      Für den Fall, dass Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, also den Kauf zu
      Zwecken tätigen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer
      selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, haben Sie ein
      Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
      Widerrufsrecht
      Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen
      Vertrag zu widerrufen.
      Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von
      Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz
      genommen haben bzw. hat.

      Wenn es dir aber um "Reklamation" geht (weil vielleicht die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist?) und dir nun plötzlich Kork im Wein aufgefallen ist ;) DANN kann ich nur sagen: Es ist bei dem von dir verlinkten Wein ein wesentlicher Vorteil der Schraubverschlüsse, dass kein Korken den Wein beeinträchtigen kann.
    • Stubentiger schrieb:

      *
      *Nach § 2 Abs.2 LMHV ist ein Lebensmittel leicht verderblich:
      „das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist
      und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter
      Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann
      Und würde der Wein m.M. nach auch darunter fallen, wenn er z.B. im Sommer versendet wird und in einer Speditionshalle einige Tage bei 40 Grad steht, bis er weiter transportiert wird.
    • Weißt du, wie das bei der Hinlieferung passiert ist?

      Wenn der ordentlich "orginalverpakt" zurückgesendet wird, sollten lange Temperaturspitzen (Frost??) bei der Rücksendung wie bei der Lieferung vermieden werden. Falls du die Unversehrtheits des "Produkts" Wein meintest im Sinne von Qualitätseinbußen;

      oder meinst du etwa wegen der "Leichtverderblichkeit", der "Mikrobiologie"? Da ist die Temperatur wurscht, selbst bei 70 ° erhitzt ist nach Stunden noch genug Allohol in der Flasche um Bakterien zu killen (Alkohol: Konservierungsstoff!!) z.B.:


      http://www.dermaviduals.de/deutsch/publikationen/inhaltsstoffe/konservierungsstoffe.html schrieb:

      Alkohol, alkoholähnliche und zuckerverwandte Stoffe sind daher eine Alternative zu den zugelassenen Konservierungsstoffen der Kosmetikverordnung (KVO).
      :D
    • @Stubentiger

      ja, ich weiß, das genau hier der Kunde nicht aufgeklärt wird, was es bei Lebensmittel und Widerrufsrecht tatsächlich für ihn bedeutet. Hier kollidieren das Lebensmittelrecht und das Onlinehandelsrecht miteinander.

      Selbstverständlich wird ein Online Lebensmittel Händler immer ein Widerrufsrecht anbieten. Jedoch ist der Kunde der Meinung, das er auch einen vollen Ersatz zurück erstattet bekommt. Dieses ist aber nicht richtig, da ein Lebensmittel nach der Rücknahme nicht automatisch durch eine Prüfung wieder ( wie bei einer Kaffeemaschine) in den Verkauf gebracht werden kann / darf.

      Entsprechend kann dann nur der Restwert erstattet werden und der liegt bei NULL.

      Das prüfen der zurückgegebenen Ware kann nur in einer Lebensmittelchemischen Untersuchung auf einwandfreien Zustand geprüft werden. Dieses wird in einem entsprechenden Labor untersucht und kostet ca. 200 Euro. Hierbei muss ein identisches Produkt mitgeschickt werden, damit neben der Lebensmittelchemischen Untersuchung auch in einer Geschmacksanalyse die Verkehrsfähigkeit nachgewiesen wird. Bei dieser Untersuchung wird aber der zurückgegebene Artikel unwiderruflich zerstört. Weiterhin sind die Kosten der Untersuchung vom "Kunden" zu tragen. Eine zurückgegebene Kaffeemaschine kann der Händler aber als B-Ware weiter veräußern.

      Desweiteren muss der Kunde dem Händler die Ware mit der gleichen Restlaufzeit zurückgeben, wie dieser die Ware erhalten hat. Dieses geht aber nicht, da ja noch die Rückversandzeit dazwischen liegt und nur der Hersteller das MHD verlängern darf.
    • Haijo schrieb:

      Entsprechend kann dann nur der Restwert erstattet werden und der liegt bei NULL.
      so etwas sollte schon belegt werden :rolleyes:

      in der Widerrufsbelehrung ist nichts dergleichen zu finden, wie auch ... wenn die Widerrufsbedingungen eingehalten werden,

      www.vinolismus.com/widerrufsrecht schrieb:

      (2) Bitte vermeiden Sie Beschädigungen und Verunreinigungen. Senden Sie die
      Ware bitte möglichst in Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör und mit
      allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück. Verwenden Sie ggf. eine
      schützende Umverpackung. Wenn Sie die Originalverpackung nicht mehr
      besitzen, sorgen Sie bitte mit einer geeigneten Verpackung für einen
      ausreichenden Schutz vor Transportschäden, um Schadensersatzansprüche
      wegen Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung zu vermeiden.
      und die Flaschen nicht geöffnet wurden - spricht m.M.n. nichts gegen die Rückersattung des Kaufpreises
    • Haijo schrieb:

      Entsprechend kann dann nur der Restwert erstattet werden und der liegt bei NULL.

      Nö:

      www.vinolismus.com/widerrufsrecht schrieb:

      Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
      Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn
      dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und
      Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen
      zurückzuführen ist.

    • @ Stubentiger

      das ist doch nur das übliche blabla was jeder Shop haben sollte. Er ist entsprechend bei Waren oder Gütern die dem Lebensmittelrecht unterstehen nicht dazu verpflichtet, da diese bei Rücknahme entweder einer Lebensmittelchemischen Untersuchung unterzogen werden müssen oder vernichtet werden müssen.

      Also ist der Restwert von Lebensmitteln = NULL

      Da der Shop aber auch Geschenkgutscheine versendet, muss er diese entsprechend auch ersetzen, es sei denn, er verschickt diese Virtuell.

      Vielleicht ist es ja auch so, das er die Artikel zurücknehmen kann und von den Herstellern entschädigt wird. Dieses schließt aber nicht aus, das er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist

      Gruß
      Haijo
    • Haijo schrieb:

      das ist doch nur das übliche blabla was jeder Shop haben sollte.
      das ist Bestandteil des Vertrags zwischen Käufer und Verkäufer und das Gesetz übertrumpft nur, wenn die AGB nicht gültig sein sollte und der Käufer dadurch nicht schlechter gestellt ist

      Wie der Verkäufer seine widerrufene Ware an den nächsten Dummen Käufer bringt, ist dann genau nur sein Problem
    • Haijo schrieb:

      Also ist der Restwert von Lebensmitteln = NULL
      dafür hast du immer noch keinen Beleg - und wie gesagt, wayne:

      Haijo schrieb:

      Er ist entsprechend bei Waren oder Gütern die dem Lebensmittelrecht unterstehen nicht dazu verpflichtet,
      auch das trifft auf Wein nicht zu! Lies doch mal genauer.

      Stubentiger schrieb:

      Wein ist ja schon mal kein "leichtverderbliches Lebensmittel"

      1. nicht leichtverderblich (könnte am Alloholgehalt liegen) :P *

      2. ist Wein ist aber laut EU-Gesetzgebung kein Lebensmittel, sondern ein Genussmittel.
      Falls du immer noch meinst, Wein sei doch ein leichtverderbliches Lebensmittel, das nicht zurückgenommen werden DARF, trotz gegenteiliger Widerrufsbelehrung, fang bitte an Belege dafür zu liefern, sonst dreht sich das hier im Kreis
    • Also jetzt mal in aller Ruhe auch für Redakteure verständlich.....

      @Stubentiger

      bitte lese doch meine Posts vollständig, ich habe folgendes zu der Widerrufsbelehrung des Shops geschrieben:

      Haijo schrieb:

      @ Stubentiger



      Da der Shop aber auch Geschenkgutscheine versendet, muss er diese entsprechend auch ersetzen, es sei denn, er verschickt diese Virtuell.

      Vielleicht ist es ja auch so, das er die Artikel zurücknehmen kann und von den Herstellern entschädigt wird. Dieses schließt aber nicht aus, das er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist


      1. Wein ist ein Lebensmittel

      Wein ist ein alkoholhaltiges Getränk und Getränke jeglicher Art sind Lebensmittel und nachzulesen unter Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch sowie in der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Weinverordnung.


      Begründung:


      Ein Mensch kann durchaus 14 Tage ohne etwas zu essen überleben, jedoch kann er das nicht ohne Flüssigkeitszufuhr durch ein Getränk. Dabei ist es egal, ob der Mensch davon "besoffen" ist oder nicht. Wein ist aber nur genauso wie Cola und Bier ein Genussmittel und nicht wie Krahnenberger ein Grundnahrungsmittel

      2. Was bedeutet "leicht verderblich"

      Leicht verderblich sind alle Lebensmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Anforderung auf Lagerung, Temperatur, Haltbarkeit usw. erfordern.

      Begründung:

      Wenn im Winter im Supermarkt wieder die Schoko-Weihnachtsmänner auf der Sonderverkaufsfläche unter der Heizung vor der Kasse aufgestellt sind und sich entsprechend verformen ist die besondere Anforderung auf Lagerung ( unterhalb der Heizung im Winter ), Temperatur ( Schokolade 14-18 Grad Lagertemperatur ) und Haltbarkeit ( austreten der Kakaobutter und resultierender Geschmacksveränderung ) nicht gewährleistet.

      3. Inverkehrbringer im Lebensmittelrecht

      Im Lebensmittelrecht dürfen nur sogenannte "nach Lebensmittelrecht überprüfte Beteiligte" Lebensmittel gewerblich verkaufen. "Nach Lebensmittelrecht überprüfte Beteiligte" heißen auch Inverkehrbringer und ist im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch festgesetzt. Hierbei beginnt es mit dem Hersteller, weitere Beteiligte sind Transporteure, Großhändler, Händler, weiter verarbeitende Betriebe. Diese Beteiligten in der Kette der Inverkehrbringer sind alle behördlich durch Lebensmittelkontrolleure überwacht und müssen ständig die Anforderungen einhalten. Ein Endverbraucher ist nicht mehr durch Lebensmittelkontrolleure behördlich überwacht und unterbricht somit die Kette ( gleichzusetzen mit der Haccp Kühlkette bei Tiefkühlprodukten ) der Inverkehrbringer. Ein Beteiligter kann aus Kulanz eine Ware von einem Endverbraucher zurücknehmen, darf diese jedoch nicht mehr ohne Lebensmittelchemische Untersuchung wieder Inverkehr ( also Verkaufen ) bringen.

      Begründung:

      Ein Inverkehrbringer ( Verkäufer ) muss sicherstellen, das die Kette der behördlichen Lebensmittelüberwachung eingehalten werden und jeglicher Schaden von einem Endverbraucher abgewendet wird. kann er das nicht, darf er diese Waren nicht mehr verkaufen. Nehmen wir mal an, ein verwirrter Mensch kauft ein Glas Marmelade, öffnet dieses und vermischt ein Gift darunter, verschließt es und gibt es an den Händler ( egal ob stationär oder online ) zurück. Der Händler stellt dieses wieder in sein Sortiment und verkauft es weiter.

      Hoffe, das ich das jetzt ausgiebig erläutert habe und nun verstanden wird, warum Lebensmittel als Rückgabe aus Kulanz, Ausübung des Widerrufsrecht von einem Endverbraucher nicht wieder ohne Lebensmittelchemischer Untersuchung verkauft werden darf. Bei der Lebensmittelchemischen Untersuchung wird jedoch der retournierte Artikel unwiderruflich zerstört. Unter diesen Umständen ist ein Lebensmittel bei einer Retoure mit einem Wert "NULL" anzusetzen.

      Gruß
      Haijo

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Haijo ()

    • Haijo schrieb:

      Nehmen wir mal an, ein verwirrter Mensch kauft ein Glas Marmelade, öffnet dieses und vermischt ein Gift darunter, verschließt es und gibt es an den Händler ( egal ob stationär oder online ) zurück

      Naja, dazu steht es dem Händler ja frei, seine Waren versiegelt zu liefern. Wird zwar ganz gerne nur bei Kosmetika oder Zahnbürsten gemacht, tatsächlich gibt es aber jede Menge Hygienevorschriften (wie Du ja anhand Futtermittel gezeigt hast) die unter den Ausschluss des WR nach §312g Abs. 2 Nr 3 fallen. Dein Wein z.B., das Stück Trockenfleisch, die Amphore Honig von Ramses I oder auch Dessous, intimschmuck und Dildos.


      Stubentiger schrieb:

      2. ist Wein ist aber laut EU-Gesetzgebung kein Lebensmittel, sondern ein Genussmittel.

      Wenn die Franzosen das erfahren sind sie aber sowas von schnell aus der EU raus.... :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.