Angepinnt Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen

    • pandarul schrieb:

      Meiner Meinung nach kann man diesen Nachweis nicht führen, weil tatsächlich ein Kaufinteresse besteht. Die Leute bieten ja die Hälfte oder so des Wertes, meinetwegen auch nur ein Drittel. Jedenfalls aber nicht bloß 1,-. Und zu der Hälfte oder dem Drittel des Wertes wollen die natürlich kaufen.
      Ach doch so Leute gibt es auch, die auf dutzende Auktionen hochpreisiger Waren jeweils nur einen Euro bieten. Jedoch sehe ich den Nachweis des Rechtsmissbrauches ähnlich kritisch und ohne ein konkretes Eingeständnis des Bieters oder Vorgehen dessen hart an der grenze des Legalen (da gibt es hier doch so einen Spezialisten, der längst gesperrt ist um mit falschen Namen arbeitet) keine Chance. Diesen Hinweiß hätten sie sich wirklich sparen können, da er bei den Betroffenen sehr wahrscheinlich für mehr Probleme sorgt als er verhindert, aber wenigstens haben sie den ganz am Ende der Seite versteckt :)

      Im großen und ganzen bin ich jetzt aber auch zufrieden mit der aktuellen Fassung, einzig würde ich mir noch wünschen, das man im falle eines Fehlers die Auktion unverzüglich wieder korrigiert einstellen muss, damit man sich nicht im Nachhinein einen Fehler zurechtbasteln kann.
    • pandarul schrieb:

      Meiner Meinung nach kann man diesen Nachweis nicht führen, weil tatsächlich ein Kaufinteresse besteht. Die Leute bieten ja die Hälfte oder so des Wertes, meinetwegen auch nur ein Drittel. Jedenfalls aber nicht bloß 1,-. Und zu der Hälfte oder dem Drittel des Wertes wollen die natürlich kaufen.


      und wer wollte überhaupt beweisen, dass nur 1,- geboten wurde ;) jedenfalls ohne Pusher ...

      und wenn zwei geboten haben, dann wurden ja sogar 1,50 mindestens geboten, und was kann dann der dafür, dass keiner höher geboten hat? WER außer Ebay kann denn was dafür, dass die Sachen nicht per Suche und manchmal nichtmal per Kategorie gefunden werden? 8| :P
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Es war ein langer K(r)ampf, aber jetzt ist auch das neue Rechtsportal online:

      pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

      Laut BGH (Urteil v. 08.01.2014, VIII ZR 63/13) sind Sie dazu berechtigt, sich von ihrem Angebot zu lösen, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt. Auf das Abgeben einer Anfechtungserklärung oder das Einhalten einer Frist käme es dabei nicht an. Wir empfehlen Ihnen trotzdem unverzüglich nach Bekanntwerden des Irrtums eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Höchstbietenden abzugeben.


      Da kann man schwerlich widersprechen.

      Interessant ist, daß eBay die synonyme Verwendung des BGH von Fehler und Irrtum genauso interpretiert wie es auch hier herausgearbeitet wurde, nämlich daß die genannten Gründe zur Berechtigung eines Abbruchs genauso gelten wie das Vorliegen eines Irrtums im Gesetzessinne. Das erweitert die Fallkonstellationen noch etwas:

      Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.


      Sehr schön auch das Abheben auf den tatsächlich entstandenen Schaden:

      Ein Bieter kann Schadensersatz fordern, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch das vorzeitige unberechtigte Beenden des Angebots tatsächlich ein Schaden entstanden ist.


      Aber leider hat es auch Alzey ins Rechtsportal geschafft:

      Anders kann es jedoch sein, wenn ein Bieter kein Kaufinteresse hat, sondern auf eBay lediglich zu dem Zweck Gebote abgibt, um bei Abbruch Schadensersatz zu fordern. In einem solchen Fall hielt das AG Alzey das Verhalten eines Bieters für rechtsmissbräuchlich und lehnte einen Schadensersatzanspruch ab (siehe dazu auch AG Alzey, Urt. v. 26.06.2013, 28 C 165/12).


      Da werde ich mich nochmal hinterklemmen, aber Hoffnungen mache ich mir keine.

      Kann mal jemand das verlinkte Meldeformular spd.ebay.de/RBASellerHub ausprobieren, ob man damit wirklich Bieter melden kann, die eine abgebrochene Auktion anführten? Ich habe so die Vermutung, daß das wie alles andere bei eBay nur tut, wenn man auch eine durchgelaufene Artikelnummer hat.

      Aber immerhin:

      Derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten wird von eBay nicht geduldet. Sollten Sie den Verdacht haben, dass einer Ihrer Bieter rechtsmissbräuchlich handelt, können Sie uns dies melden.


      Insofern hat eBay im tatsächlich entgegen der in #43 geäußerten Ansicht bewiesen, daß man dort einsichtsfähig ist. Erstaunlich.
    • pandarul schrieb:

      Aber immerhin:


      Zitat Derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten wird von eBay nicht geduldet. Sollten Sie den Verdacht haben, dass einer Ihrer Bieter rechtsmissbräuchlich handelt, können Sie uns dies melden.



      Insofern hat eBay im tatsächlich entgegen der in #43 geäußerten Ansicht bewiesen, daß man dort einsichtsfähig ist. Erstaunlich.


      Ok... fragt sich jetzt bloss wie Herr Ebay nach einer Meldung handelt. Vor allem: wie will man das prüfen? Das dürfte erstmal sehr schwer sein, Missbrauch nachzuweisen. Und wie ich das befürchte, wird da u.U. schnell mal "aufs Sperrknöpfchen" gedrückt, obwohl der Bieter tatsächlich Kaufabsichten hat. Ebay kann nicht prüfen wieviel Knete der Bieter im Portemonnaie hat.

      Und wieviele Abbrecher werden die Meldung rausjagen, obwohl sie selbst den Bock geschossen haben und der Bieter dann tatsächlich rechtmässig die Leistung einfordert.
    • wenn man als Verkäufer eine Aktion vorzeitig abbricht, bietet man mit einem Zweitaccount so lange, bis man selber als Verkäufer der Erstbieter ist.
      Danach unverzüglich Abbruch.
      Ende Gelände und keine Streitereien mit dem Vor-Letztbieter, wg. Regress, Schadenersatz usw.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von qoros ()

    • Och, da kennst Du den Ideenreichtum der Abbruchspekulanten nicht.

      Die gehen glatt davon aus, dass hier gepushtr wurde um abbrechen zu könen und verlangen auch als Zweitbieter Schadenersatz.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Mir ist auch so als hätten das schon mal einige behauptet, mir ist aber kein Fall bekannt in dem damit ein Bieter auch tatsächlich durchgekommen ist.

      Das größte Problem ist mMn aber nach wie vor das die wenigsten diese Problematik wirklich begreifen, ist wohl wie mit der Raubmordkopiererei, da wird ja auch bewusst und wie selbstverständlich gegen Recht verstoßen und wenn dann was passier, dann sind natürlich die anderen die bösen Betrüger/Abzocker.
      Wer sich der Problematik wirklich bewusst ist, der findet auch allein genug Möglichkeiten seine Auktion gefahrlos abzubrechen und alle anderen zahlen dann eben Lehrgeld :p

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • Wie erwartet:

      news.ebay.de/globalnews/item/show/1858

      um die seltenen Fälle vorzeitig beendeter Auktionen weiter zu reduzieren, berechnen wir ab dem 6. Mai 2014 eine Gebühr, die in ihrer Höhe der Verkaufsprovision entspricht. Wenn eine Auktion, auf die bereits Gebote vorliegen, nach dem 6. Mai vorzeitig beendet wird, erhält der Verkäufer eine Warnmeldung, dass eine Gebühr anfällt. Die Gebühr basiert auf dem endgültigen Artikelpreis zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion (höchstes Gebot). Verpackungs- und Versandkosten werden nicht mit eingerechnet.


      Das ist wohl tatsächlich als incentive und ausnahmsweise mal nicht als Gebührenquelle zu sehen. Ausnahmen:

      - keine Gebote (logisch)
      - weniger als 24 Stunden abgelaufen
      - eine Auktion pro Jahr darf umsonst beendet werden
    • ... wobei ich mir die Frage nach der "Rechtsgrundlage" für eine solche (Straf-?)"Gebühr" stelle.
      § 5 der eBay-AGB
      pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?rt=nc
      nennt die Angebotsgebühr, die Verkaufsprovision und die Nutzung der Zusatzoptionen. Die Zusatzoptionen sind hier
      pages.ebay.de/help/sell/fees.html
      abschließend aufgezählt und betreffen solche Tools, die i. d. R. VOR Auktionsbeginn gebucht werden. Das kann's also auch nicht sein.
      Auch § 5 Nr. 6 ist m. E. nicht einschlägig, da hier nur "Gebühren" genannt sind für Handlungen, die von eBay selbst ausgeführt werden.

      Wenn es keine "Gebührenquelle" (zusätzliche Einnahmequelle) für eBay ist, wie könnte man das sonst sehen?
      Entweder eBay unterstellt, dass das Angebot ungerechtfertigt abgebrochen worden ist, dann wäre es als Verkaufsprovision zu sehen,
      oder eBay geht von der Rechtmäßigkeit des Abbruchs aus - ja, was ist es dann?

      Ziel ist "enttäuschenden Kauferfahrungen" vorzubeugen" ???? - Also doch Bereicherung an unzulässigen Abbrüchen?
    • Du fragst wie sie diese Gebühre begründen wollen und nennst den passenden Link.

      "Wenn Sie Ihren Artikel erfolgreich bei eBay verkaufen, stellen wir Ihnen eine Verkaufsprovision von 10 % in Rechnung - maximal berechnen wir Ihnen 199,00 Euro."

      Lt. den Agb kommt ja grundsätzlich ersteinmal ein Kaufvertrag, also eben ein solch erfolgreicher Verkauf, beim vorzeitigen Beenden zustande.

      Ist es da nicht naheliegen, aus der Sicht der Plattform, dies auch zu berechnen?
    • kommt zu stande, es sei denn

      Ich lese sowas so, das "kommt zustande" der grundlegende Zustand ist

      und " es sei denn" die Ausnahme die zu belegen wäre.

      Wo man dann ggf. auch seine Gebühren wieder gutgeschrieben bekommt von der Plattform.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von topolino ()

    • Dürft' a bissl knapp werden, die Unterrichtung der (aller) Kunden erfolgte am 22.04.2014, die "Gebühr" soll ab 06.05.2014 gelten. Eine Mail hab ich jedenfals nicht bekommen. Auch nix zu lesen, dass die AGB geändert werden sollen.
      news.ebay.de/globalnews/item/s…_trksid=p3984.m2301.l3955

      Das Prozedere bei einer Änderung/Ergänzung der AGB müsste ja so sein:
      "eBay behält sich vor, diese eBay-AGB jederzeit und ohne Nennung von
      Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden den Nutzern per
      E-Mail spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet
      .
      Widerspricht ein Nutzer der Geltung der neuen eBay-AGB nicht innerhalb
      von vier Wochen nach Empfang der E-Mail, gelten die geänderten eBay-AGB
      als angenommen. eBay wird den Nutzer in der E-Mail, die die geänderten
      Bedingungen enthält, auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung
      dieser Vierwochenfrist gesondert hinweisen
      ."
      pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?rt=nc

      Außerdem:
      community.ebay.de/t5/eBay-Chat…erbliche/m-p/1987813#M103
      community.ebay.de/t5/eBay-Chat…erbliche/m-p/1987891#M116

      Sieht also so aus, dass eBay automatisch unterstellt, ein Auktionsabbruch erfolge "zu Unrecht" und deshalb werde wohl die "Gebühr" (im Sinne der Verkaufsprovision?) fällig. Ich meine, sehr gewagt. Darauf werden wohl auch wieder nur diejenigen reinfallen (und bezahlen), "die nicht wissen, wie's geht" ...
    • Wie bereits angenommen wird eBay die Gebühren über eine Überarbeitung der entsprechenden über die AGB in den Nutzungsvertrag einbezogenen Seite vereinbaren. Der diesbezügliche Hinweis ist bereits beim Abbrechen vorhanden (siehe Anhang), führt aber noch ins Leere. Wahrscheinlich wird die Seite am Tag des Inkrafttretens live geschaltet.

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#fees

      Daß eBay es noch nie geschafft hat, seine Grundsätze rechtskonform zu überarbeiten, steht auf einem anderen Blatt. Man kann aber auch eine Individualvereinbarung in dem Passus sehen, obwohl eBay dann wohl die Gebühren auf der Abbruch-Seite benennen müßte und den Button in "Kostenpflichtig beenden" (oder so) umlabeln müßte. Das ist allerdings hier eine Nebenbaustelle, Fakt ist, daß es in Zukunft Geld kosten wird, mehr als einmal im Jahr nach 24 Stunden Laufzeit eine bereits bebotene Auktion zu beenden.
      Bilder
      • 645453134462525_end_early.png

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