Angepinnt Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen

    • Wichtig wäre auch hier zu erwähnen, dass auch ein Diebstahl oder ein Verlust nur bei gänzlichem Unverschulden als berechtigt- angesehen wird, Meist hapert es dann an der Nachweisbarkeit und an Zeugen oder auch an Strafanzeigen, die nicht gestellt werden.

      Es ist daher immer zu empfehlen, bei einem Diebstahl direkt eine Strafanzeige zu stellen, wobei auch ein Verschulden darin gesehen werden kann, dass man den Kaufgegenstand weiterbenutzte und hätte sicher aufbewahren müssen.
      auktions-hilfe.info
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    • Wie bitte?

      Bisher hat die Rechtsprechung noch nie geurteilt, wenn eine Sache weitergenutzt wurde.
      Was ja auch Sinn macht, denn noch ist sie das Eigentum des Verkäufers.
      Eine sachgerechte Benutzung löst kein Verschulden aus.

      Auch beim BGH Urteil bezüglich Diebstahl wurde kein Verschulden festgestellt obwohl die Kamera ja zumindest mitgetragen wurde
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Mir liegen einige Urteile vor, die eine Weiterbenutzung als Verschulden grundsätzlich ansehen, was auch richtig ist.

      auktions-hilfe.de/infothek/wei…ng-trotz-einstellens.html


      Auch kommt es bei einem Diebstahl sehr wohl auf das Verschulden an, da ein Abbruch nur unverschuldet gerechtfertigt ist, welches sich aus den Hinweisen ergibt.
      Der BGH hatte hierzu einfach keine Feststellungen getroffen, was nicht heißt, dass auf ein Verschulden nicht abgestellt wird. Das Verschulden wird überdies noch vermutet, sodass stets eine Exkulpation notwendig ist.
      auktions-hilfe.info
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    • Na, dann her mit den Urteilen! Verlinken oder hier anhängen, entscheidende Passagen zitieren und kommentieren. Sie als studierter Rechtswissenschaftler sollten doch eigentlich wissen, wie eine fundierte Argumentation auszusehen hat.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • ebayRechtsberatung schrieb:

      Mir liegen einige Urteile vor, die eine Weiterbenutzung als Verschulden grundsätzlich ansehen, was auch richtig ist.

      Da kann ich dem Uhu nur zustimmen: es wäre höchst interessant, diese Urteile zu Gesicht zu bekommen. Ich nehme mal an, dass es sich dabei vor allem um AG-Urteile handelt, weil ja typischerweise der Gegenstandswert meist unter 600 Euro liegt. Und die werden bekanntlich fast nie veröffentlicht. Wäre also nett, wenn wir - idealerweise - die vorliegenden Urteile oder wenigstens die Gerichte und Aktenzeichen bekommen könnten.

      ebayRechtsberatung schrieb:

      Der BGH hatte hierzu einfach keine Feststellungen getroffen,

      War auch nicht erforderlich, weil die Karre aufgebrochen worden war, der Dieb also gesonderte Sicherungsmaßnahmen überwinden musste. Das war zwischen den Parteien von vornherein unstrittig.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Auch von mir die Bitte. Ich möchte solche Urteile sehen. Bisher tobte um diese Frage mehr oder weniger das simple "gesunde Empfinden" der jeweiligen Poster. Und die äußerst interessante Frage, was der Noch-Eigentümer mit seinem Eigentum noch machen darf nach Einstellen bzw. nach Eingang des ersten Gebots....scheint vollkommen offen.
      Total super, wenn uns da endlich mal geleuchtet wird mit Urteilen.
    • ICH ANTWORTE EINMAL ALS " NORMAL BÜRGER ", der eben auch noch nach dem Wort "Exkulpation" per Wikipedia sucht
      und auch dann erkennen muss ... hier werden ja Fachgespräche geführt!

      Unter der Exkulpation (von lat. culpa, „Schuld“) wird in der Rechtswissenschaft die Schuldbefreiung einer Person verstanden.
      (Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Exkulpation )

      Mir liegen einige Urteile vor, die eine Weiterbenutzung als Verschulden grundsätzlich ansehen, was auch richtig ist.

      Sie als Anwalt schreiben das Sie einige Urteile vorliegen haben ... und verlinken
      auf dieser Seite von auktions-hilfe.de/infothek/wei…ng-trotz-einstellens.html

      und ich als Normal-Bürger sehe ich nur diesen Hinweis!




      Ist hier die Werbeabteilung tätig ... oder was ist denn diese Verlinkung WERT!
      ... und den Rest werde ich als NORMAL-Bürger einfach SPÄTER bringen!
      Den größten Fehler, den man im Leben machen kann, ist, immer Angst zu haben, einen Fehler zu machen. Dietrich Bonhoeffer
      Und wer nicht frei von Fehlern ist, sollte niemals Dinge tun, die keine Fehler erlauben.
    • und hier das gegenteilige Urteil, von einem Landgerict und AG entschieden:


      anwalt24.de/beitraege-news/fac…ktion-wegen-beschaedigung

      Das Amtsgericht Krefeld wies jedoch die Klage des eBay-Verkäufers mitUrteil vom 07.06.2013 (Az. 5 C 352/12) ab. Denn der Verkäufer durfte das von ihm abgegebene Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zurücknehmen.
      Seine Berechtigung zur Rücknahme ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 5 der eBay-AGB. Diese Klausel ist weit auszulegen. Das bedeutet: Eine Rücknahme des Angebotes ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Grund zur Anfechtung des Kaufvertrages gegeben ist. Vielmehr reicht auch eine Beschädigung oder der Verlust des bei eBay eingestellten Artikels aus.
      Fazit:
      Ebenso entschied bereits das Landgericht Bochum in einem vergleichbaren Fall mit Urteil 18.12.2012 (Az. 9 S 166/12) Der BGH hatte mit Urteil vom 08.06.2011 (Az. VIII ZR 305/10) klargestellt, dass jedenfalls im Fall eines Diebstahls der eBay-Verkäufer sein Angebot zurücknehmen darf. Interessant ist, dass das Amtsgericht Krefeld nicht untersucht hat, ob die Beschädigung des Smartphone schuldhaft erfolgt ist.


      die sachgerechte Nutzung macht auch Sinn, schließlich ist es noch Eigentum des Verkäufers
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • dd-keller schrieb:

      Ist hier die Werbeabteilung tätig ...

      Nö. Wenn er wirklich Werbung für sich und seine Kanzlei machen wollte, hätte er wie von mir geraten, die Signatur inzwischen auf ein voillständiges Impressum mit Name, Anschrift, Telefonnummer, Mailadresse und Kammerzugehörigkeit gebracht und die Aussage auf "Erstberatung" korrigiert. Besser als mit Postings hier kommt er bei google nicht rein.


      schabbesgoi schrieb:

      Bisher tobte um diese Frage mehr oder weniger das simple "gesunde Empfinden" der jeweiligen Poster.

      Schabbes, bitte nicht böse sein, wenn ich dir da widerspreche. So was wie "gesundes Empfinden" oder "gesunden Menschenverstand" gibt es in der Rechtssprechung nicht. Hab ich im Jus-Studium auch nur unter Schwierigkeiten begriffen. Daher ist "gesunder Menschenverstand" auch keine Voraussetzung für den Zugang zu einem Richteramt, was mich zu der Überzeugung gebracht hat, dass mit wenigen Ausnahmen - nämlich den paar, die das aus Idealismus machen - Richter einfach nur Volljuristen sind, bei denen es nicht nur am gesunden Menschenverstand hapert sondern überdies fachlich auch nicht mal zu einer Tätigkeit als Jurist mit Schwerpunkt Insolvenzverwaltung reicht. Sonst wären das erfolgreiche Kanzleianwälte und keine subalternen Beamte.

      Trotzdem bin ich aus rein juristischen Erwägungen der (hier) Mindermeinung, dass Schadensersatzansprüche nicht davon abhängen, ob sie durch die Nichtverfügbarkeit eines bei ebay angebotenen Gegenstands entstehen oder zum Beispiel, weil man bei Aldi auf dem Parkplatz mit dem Einkaufswagen das neben einem stehende Auto zerkratzt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • mijanne2007 schrieb:

      Eine Rücknahme des Angebotes ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Grund zur Anfechtung des Kaufvertrages gegeben ist. Vielmehr reicht auch eine Beschädigung oder der Verlust des bei eBay eingestellten Artikels aus.
      Fazit:

      Sorry fürs Nachschieben, aber...

      Fazit: ebay hat inzwischen das Wort "unverschuldet" nachgeschoben.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Nun, verschuldet wäre vorsätzlich und auf jeden Fall grob fahrlässig, inwieweit die einfache Fahrlässigkeit zum Verschulden beiträgt ist etwas kontorvers diskutiert.
      Wobei der die Kamera im Auto lassende Autofahrer sicherlich den Tatbestand der Fahrlässigkeit erfüllt hat.

      Eine Beschädigung bei sachgerechter Benutzung dürfte hier entfallen
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Nein, oder Jein, denn genau darüber streiten wir uns hier ja immer so munter. Der Diebstahl ist aber sowieso ein Sonderfall und beim BGH wurden diese Aspekte soweit mir bekannt auch gar nicht behandelt, insofern ist dieses Urteil diesbezüglich völlig irrelevant.

      Auch das von dir verlinkte Urteil ist nur bedingt aussagefähig, denn er hat es nicht benutzt, er hat es beim Staubwischen in der OVP aus dem Regal gewischt. Davon ab könnte man auch mit einer Gegenfrage argumentieren, denn wenn doch unverschuldet alles ist was nicht vorsätzlich geschieht, warum sollte es in diesem Zusammenhang dann überhaupt erwähnt werden. Zerstören/Beschädigen tatsächlich so viele Verkäufer vorsätzlich ihre waren ?

      Wahrscheinlich hat den Mist bloß wieder irgendein Praktikant geschrieben und dabei ein par Wörter vertauscht und schon gar nicht irgendwelche Fallbeispiele durchdacht. Denn allein der Verweis auf das Alzeyer Urteil sagt schon ziemlich viel. Vom allgemeinen Zustand der Hilfeseiten wollen wir gar nicht anfangen, genau wie das sie praktisch jederzeit willkürlich geändert werden können und es diesbezüglich weder eine mir bekannte Dokumentation noch Information gibt.
    • Pandora, grobe Fahrlässigkeit wird zu verschuldeten Dingen gezählt, nicht nur der Vorsatz.
      Bei Windstärke 10 auf einem schwankenden Schiff, sturmumpeischt das Iphone zu benutzen dürfte wohl zur groben Fahrlässigkeit zählen.

      Und einem Anwalt, der eine Linksammlung mit Aktenzeichen einstellt, zu unterstellen, er wäre ein Praktikant gewesen, nur weil es mit der eigenen Meinung nicht einhergeht finde ich etwas unverfroren.

      Solange etwas mein Eigentum ist, darf ich es benutzen, mit der gebotenen Vorsicht, die ich auch im normalen Leben benutze.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • @'mijanne

      Und einem Anwalt, der eine Linksammlung mit Aktenzeichen einstellt, zu unterstellen, er wäre ein Praktikant gewesen, nur weil es mit der eigenen Meinung nicht einhergeht finde ich etwas unverfroren.


      Das hat Pandora so nicht geschrieben! Eher, dass er die Seite nicht selbst, sondern ein Praktikant die Links aufgebaut/eingebaut hat.


      Den restlichen Teil deines Postings sehe ich ähnlich. Deinen letzten Satz exat genau so.
    • Kaio, natürlich hast Du recht, mein Satz ist, durch Eigenbearbeitung zu einer falschen Aussage geworden.
      Was ich sagen wollte, da man nicht der gleichen Meinung ist, unterstellt man dem Anwalt, dass er einen Praktikanten unter seinem Namen eine Linksammlung mit Aktenzeichen veröffentlichen läßt. Kann mir zwar keinen Anwalt vorstellen, der einen Praktikanten mit einer solch verantwortungsvollen Aufgabe betraut, vor allem, ist sie falsch wirft sie kein gutes Licht auf ihn, den Anwalt.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Kein Problem, mijanne.
      Wollte nur nicht, dass die eigentlich interessante Diskussion durch irgendwelche Dinge, die man vielleicht auch "in den falschen Hals" bekommen könnte, verwässert wird.
      Denke, damit hat sich das erledigt und danke dafür.

      Warte jetzt mal auf den RA und seine Argumente auf die vielen Beiträge/Fragen/Antworten seit seinem letzten Posting.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Trotzdem bin ich aus rein juristischen Erwägungen der (hier) Mindermeinung
      tja, so kann man das auch sagen, was ich meinte....Die Fragen um Pflicht, Schuld bzw. Unschuld oder unverschuldet...bei Abbrüchen mit Begründung Totalverlust oder gravierender Verschlechterung...beantworten wir bisher im wesentlichen auf Grundlage unserer -Bauch-Meinungen-, aber weniger auf Fakten, die sich aus der Analyse einer ausreichenden Anzahl dokumentierter Gerichtsurteile ergeben hätten. Mit dem -gesunden Empfinden- meinte ich genau dies. Jeder so gut er kann, aber ohne, dass es eine dokumentierte und zitierbare allgemein durchgängige Rechtssprechung oder auch nur Mehrheitslage geben würde.
      Einig sind wir uns sicher in der Frage, dass es bisher an veröffentlichten Entscheidungen von Gerichten mangelt, die eine EInschätzung ermöglichen würde, wie "gut" die Chancen vor Gericht sein könnten. Und auch, dass das wenig bis nichts mit der Frage zu tun hat, was jeder von uns nun in seinem Bauch als "gerecht" empfinden würde ;)

      In eigentlich schuldhaft das genaue Gegenteil von unverschuldet?
    • mijanne2007 schrieb:

      Pandora, grobe Fahrlässigkeit wird zu verschuldeten Dingen gezählt, nicht nur der Vorsatz.

      Kleine Korrektur: Fahrlässigkeit.

      Von "grob" steht in 823 schon deshalb nix, weil es "grobe Fahrlässigkeit" als Legaldefinition gar nicht gibt. 276 II definiert nur Fahrlässigkeit als das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. "erforderlich" besagt aber, dass hier durchaus Anforderungen an das Verhalten zur Meidung der Fahrlässigkeit gestellt werden.

      Stellt sich also nur die Frage, ob man beim Gebrauch des Geräts der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" genügt, wenn man sein Handy runterschmeisst. Und wie ich schon mal sagte: in aller Regel sind die Dinger dafür weder gebaut noch dazu gedacht. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dürfte also regelmäßig darin bestehen, es eben nicht runterzuschmeissen. Was ja auch nachovllziehbar ist, denn wem sein Handy runterfällt, der wird natürlich erst mal denken. "Scheisse, hoffentlich ist jetzt nix kaputt".
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Nun, es macht sicherlich einen Unterschied, wie einem ein Handy runterfällt ob man von Fahrlässigkeit oder nicht sprechen kann

      juraforum.de/lexikon/fahrlaessigkeit

      I. Fahrlässigkeit im Zivilrecht:
      Die Fahrlässigkeit wird gemäß § 276 Abs. 2 BGB definiert („Verantwortlichkeit des Schuldners“): „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Im Gegensatz zum Vorsatz wird die Folge des Handelns nicht willensmäßig herbeigeführt. Damit überhaupt eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit sowie der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolges.
      In dem Rechtsgebiet wird zwischen zwei verschiedene Formen der Fahrlässigkeit unterschieden:
      • einfache Fahrlässigkeit
      • grobe Fahrlässigkeit
      Die einfache Fahrlässigkeit ist Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB: sie liegt vor, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

      Eine Definition für grobe Fahrlässigkeit gibt es nicht. Sie wird immer in jenen Fällen angenommen, in denen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von einer Person in sehr hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Auch, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wird von „grober Fahrlässigkeit“ gesprochen.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)