Nachweis des Wareneinkaufs bei Barzahlung bei Abholung

    • Sorry, wenn ich nichts sinnvolles beitragen kann, aber ich wundere mich gerade, wie man ein so grosses Gewerbe haben kann, so hohe Wareneinkaeufe macht und sich dann bei Barabholung von Dingen keine Quittung geben laesst?

      Ich hab nur ein Minigewerbe, aber selbst ich hab immer meinen Quittungsblock dabei, wenn ich Ware bar abhole und lass mir schnell von demjenigen eine Quittung schreiben und DAS hefte ich dann an den Ebay-Ausdruck.
    • @GirlsSecondhand

      Ja so wie Du es machst ist es ja auch völlig normal, da ist man auf der sicheren Seite -
      es gibt aber Ausnahmen, wie machst Du das wenn Du z.b. auf einem Flohmarkt einkaufen würdest ?
      Du läufst von Stand zu Stand, und hast vielleicht 20-30 verschiedene Einkäufe von Kleinkram getätigt,
      würdest Du da auch Quittungen schreiben ? - mit allen Daten ?
      Da ich annahm das ich bei Ebay quasi einen Kaufvertrag habe, habe ich mir die Arbeit der Quittungen sparen wollen,
      ich dachte das dies ein eindeutiger Nachweis ist, das ich Ware eingekauft habe.

      Ich finde wenn man hunderte Adressen mit Namen, Ebay-Nummern und Artikelbeschreibung von seinem Ebay-Account hat
      ist dies aussagekräftiger als Quittungen von einem Flohmarkt von privat
      diese Quittungen könnte man geschenkt bekommen haben von einem Freund der auch beim Flohmarkt einkauft
      und diese Quittung nicht braucht -
      das ist genauso eine Vermutung wie wenn jemand behauptet ich hätte meine Ware in Ebay nicht bezahlt
      Genauso ist es unlogisch, das Du für einen Kassenbon bis 150 Euro keine Rechnung brauchst,
      sondern der Kassenbon ausreicht - oder eben die Tankquittung.
      Dieser "Wisch" wird akzeptiert - der könnte genauso aus der Mülltonne gefischt sein -
      aber meine Ebay-Nachweise über meinem Account werden in Frage gestellt,
      ich halte meine Ebay-Nachweise für glaubwürdiger als eine Tankquittung die ich mir von der Tankstelle aus dem Müll fischen kann
      ich finde irgendwo keine Logik mehr in dieser Argumentation, das man auf einer Quittung mit Unterschrift besteht
      wenn man in Ebay etwas ersteigert hat, keine Transaktionsabbruch gemacht hat und evt. sogar noch eine positive Bewertung
      des Verkäufers bekommen hat ?
    • Langsam wird das richtig heftig, Jutta.

      Eine Tankstelle erstellt Spritbelege auf verlangen, denn die Thermodruckerrollen kosten auch Geld. Jeder der eine Quittung verlangt wird sie auch einstecken. Sollte sie verloren gehen, dann könntest du sie natürlich aufheben und verbuchen, solange es der richtige Treibstoff ist, der zu deinem Fahrzeug passt.

      Wenn du auf den Flohmarkt geht und da halt 20 - 30 Artikel kaufst (völlig legitim), keine Belege dafür hast, dann kannst du diesen Einkauf halt nicht steuerlich geltend machen und gut ist. Hierfür gibt es auch das Gespräch mit dem Sachbearbeiter beim FA, der durchaus in der Lage ist, dir hierfür (bei entsprechender Erklärung und Darstellung) bereit ist einen Pauschalbetrag für Flohmarktkäufe einzuräumen (wenn diese im Verhältnis zu deinem Umsatz in einer vernünftigen Balance liegen).

      Nochmal zu dem Tankbeleg:
      Dort steht der Name des Unternehmens, die Umsatzsteuernummer, die Tankmenge (daher ist es auch nicht ratsam einen 80 Liter-Beleg "aufzusammeln", wenn das eigene Fahrzeug nur einen 40 Tankvolumen hat), Datum, Uhrzeit, Zahlungsweise.............. also eine richtige Quittung.................
      Ein LKW der 400 Liter Diesel (derzeit rund 600 €) tankt, bekommt auch keine erweiterte Quittung/Beleg und sie wird dennoch anerkannt.


      Du hast mit dem Firmenfahrzeug (so hast du zumindest geschrieben), private Abholungen gemacht, welche dann über ein Zweitgewerbe(?) verkauft wurden.
      Tja, dadurch hast du dir wichtige Nachweise versaut, weil du ja über das Erstgewerbe die Vorsteuer hast erstatten lassen und sämtliche Kosten des Fahrzeuges wurden dort verbucht.
      Eigentlich steuertechnisch völlig falsch, du hättest die Kosten aufteilen müssen, denn beim Firmenfahrzeug sind die "Privatfahrten" eben auch zu berücksichtigen.

      Dein Konstrukt konnte nicht funktionieren, dir fehlen die entsprechenden Argumente weil du alle steuerlichen Möglichkeiten gleichzeitig ausschöpfen wolltest und nach wir vor gehe ich davon aus, dass dir sehr wohl jeder Steuerberater hätte helfen können, wobei dir die entsprechende Antwort und auch der entsprechende Steuerbescheid wohl nicht gefallen hätte.......

      Du steckst nun in einer Sackgasse und der Hilferuf nach Leuten, bei denen die "Belege" anerkannt wurden hilft dir nicht weiter, denn du müsstest nach Leuten suchen, deren Belege auch bei einer Steuerprüfung anerkannt wurden und selbst dann entscheidet das FA hier selbst unterschiedlich und vertritt dies auch vor Gericht.
      Es gibt im Steuerrecht keine Art Gewohnheitsrecht, nachdem geurteilt wird, dass das FA aus Hinterdupfingen die von irgend jemand vorgelegten Belege ebenfalls annerkannt hat und du somit Anspruch darauf hast, dass deine Belege ebenfalls anerkannt werden müssen.

      Dein Weg kann nur zu einem Steuerfachanwalt führen und zusätzlich zu einem Steuerberater!
      Zusätzlich würde ich mir zukünftig überlegen, welche Aussagen du gegenüber dem Steuerprüfer tätigst. Meines Erachtens reitest du dich derzeit immer weiter in ein echtes Problem.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • @Kaiolito

      ich hab mit dem Firmenfahrzeug keine privaten Abholungen gemacht,
      sondern die Ware für mein Gewerbe abgeholt die ich bei privaten Verkäufern ersteigert hatte in Ebay.
      oder wie hast Du das gemeint - hab das nicht ganz verstanden.
      den Firmenwagen hab ich normal abgesetzt - Tankquittungen usw.

      mal eine witzige Vorstellung:
      der private Verkäufer hätte auf seinem Schreibtisch einen Drucker,
      wo ein Kassenbon rauskommt: Mit seinem Namen, Betrag, Datum und Artikelbeschreibung
      und hätte mir diesen "Bon" mitgegeben -
      dann wäre das doch das gleiche wie wen ich im Baumarkt einen Kassenbon bekomme ?
      Mein Ebay Beleg mit allen Daten geht weit über so einen "Kassenbon" hinaus
      daher ist es für mich unlogisch, das mein Ebay-Eigenbeleg in Frage gestellt - aber ein Kassenbon in Ordnung ist

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()

    • @Jutta

      Du betreibst also nur dieses Gewerbe, hast ohne Fahrtenbuch die 1% Regelung des zu privat versteuernten Anteil am Neupreis des Fahrzeuges genommen??
      Du hast dann aber ein weiteres Fahrzeug nachgewiesen, mit dem du die privaten Kilomter fährst, um diese Regelung zu umgehen?
      Also zwei Fahrzeuge auf dich als Halter angemeldet?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Jutta52 schrieb:


      nun ja - Da ich nicht einer Rechnungsstellung in dieser Form unterliege
      dejure.org/gesetze/UStG/14.html
      wird es für den Steuerberater nicht so einfach,

      geht um den warenEINKAUF und da im §14 steht drin, wie die belege auszusehen haben, wenn man die ausgabe angerechnet haben will.
      es geht hier nicht um die rechnungen/quittungen, die du ausstellst.

      ich habe meine Ware von privat eingekauft

      hättest du das nicht gleich sagen können?
      jetzt wird mir so einiges klar.
      ein privater Verkäufer ist nicht verpflichtet mir eine Rechnung zu schreiben,
      jedoch hätte ich mir eine Quittung für meine Barzahlung geben lassen können.

      nichts anderes ist gemeint!
      ich bin davon ausgegangen, du würdest deine autoteile von händlern beziehen - nicht von privatpersonen.
      von letzteren brauchst du zwingend eine quittung für jeden einkauf - ansonsten wird das eben nicht berücksichtigt.

      Was ich habe nennt man Eigenbeleg und meine Ebay-Aufzeichnungen gehen ja weit über einen normalen Eigenbeleg hinaus,
      da ich nicht nur Name, Datum und Preis des Verkäufers festgehalten, sondern dazu noch die Ebay-Daten habe.
      Da ein Ebay-Kauf ein Kaufvertrag darstellt und ein Nichterfüllen desselben Konsequenzen hat,
      die man im Account nachvollziehen kann, gehen diese Aufzeichnungen über einen normalen Eigenbeleg hinaus
      und stellen sozusagen ein Zwischending zwischen einer Quittung mit Unteschrift und einer richtigen Rechnung dar.
      Folgen eines Nichtabholens könnten sein: Transaktionsabbrüche, schlechte Bewertungen, Ebay-Sanktion des Accounts wenn dies öfter vorkommt.
      Somit hinterlässt das Nichterfüllen der Kaufverträge eine Spur im Account,
      das hier nichts auffälliges vorliegt, und das über Jahre spricht für die Abholung und Einhaltung der Kaufverträge.

      auch wenn ich deine argumente verstehe: sie sind hier einfach nicht relevant.

      Genau weil ich hier bei Barzahlung von Privat keine Rechnung bekomme

      das ist so nicht korrekt:
      nach §368 BGB ist der gläubiger verpflichtet, eine quittung nach erhalt der gegenleistung (für die ware) auszustellen, wenn der schuldner das verlangt.
      gesetze-im-internet.de/bgb/__368.html
      d.h.: wenn du was kaufst, muß der verkäufer dir ne quittung ausstellen, wenn du das willst.

      ich verkaufe privat und bin auch schon gefragt worden, ob ich zu dem artikel eine quittung dazulegen kann, weil das für die buchhaltung gebraucht wird. im idealfall fragt man das vorher, denn manche verkäufer haben dazu keine lust bzw. sind damit völlig überfordert, wenn sie eine quittung ausstellen sollen.

      Das zu bewerten dürfte für einen Steuerberater nicht einfach sein, der weder mit regelmässig erstellten Eigenbelegen noch mit Ebay ,geschweige denn mit beiden zusammen etwas zu tun hatte, sondern nur Gesetzestexte heranzieht, die aber meinen Fall nicht genau treffen.

      verabschiede dich mal endlich davon, das für onlinehändler andere regeln und gesetze gelten als für normale händler.
      die bewertung ist hier nicht wirklich schwer.
      quittungen = privaturkunden = anerkannter nachweis des wareneinkaufs
      eigenbeleg = hineis für dich, was das für ware ist - wird nur in ausnahmefällen anerkannt

      Natürlich könnte er der Einfachheit halber annehmen, das ich eine Quittung bräuchte mit Unterschrift - wäre das aber nicht zu einfach und über den Kamm geschert ?

      nein, das ist keineswegs zu einfach, sondern entspricht den gesetzlichen vorgaben.
      quittungen werden als privaturkunden betrachtet, die nach §416 ZPO entsprechende beweiskraft haben:
      gesetze-im-internet.de/zpo/__416.html
      eigenbelege sind nur ein hinweis (zb damit du nachsehen kannst, welche ware das genau war), aber eben niemals ein gleichwertiger ersatz für fehlende quittungen!
      hier stehts auch nochmal: de.wikipedia.org/wiki/Eigenbeleg
      eigenbelege werden nur in ausnahmefällen anerkannt und genau das ist hier der punkt: deine aufzeichnungen zum wareneinkauf scheinen NUR aus eigenbelegen zu bestehen und das ist dann keine ausnahme mehr.

      du mußt für den nachweis der ausgaben entweder rechnungen vorlegen oder quittungen. das solltest wissen, wenn du schon 5jahre ein gewerbe hast. der prüfer fragt sich natürlich, wieso du keine quittungen hast - ich frag mich das auch, wie man auf die idee kommen kann, man würde die nicht brauchen. insbesondere, wenn man bedenkt, was an diesen quittungen alles dranhängt, ist das überhaupt nicht nachzuvollziehen.
      es mag zwar sein, daß auf dem ebayausdruck mehr draufsteht, aber da ist eben keine unterschrift drauf!hättest du zur abholung immer einen ausdruck mitgenommen, der alle daten aufweist, die eine quittung haben muß und dir den unterschreiben lassen, hättest du jetzt keine probleme.

      In meinem Fall sieht die Sache doch etwas spezieller aus.
      Meine Problematik tritt z.B. in der Nicht-Online-Welt bei Händlern auf, die auf Flohmärkten und Wochenendmärkten in grossem Stil einkaufen,
      und die von den Verkäufern nichtmal eine Quittung bekommen, weil dies einfach nicht praktikabel ist, und in der Regel nicht praktiziert wird.
      Ich bin in diesen Tagen dabei, solche Händler ausfindig zu machen, bei denen hier Eigenbelege ausreichend sind.
      Wenn ich solche Händler finden könnte, hätte ich sogar mehr an Daten als diese Händler aufgezeichnet hätten,
      da in meinem Fall die Ebay-Daten dazukommen.
      Ein Eigenbeleg muss auf jeden Fall nicht den Ansprüchen einer Rechnung erfüllen wie in
      dejure.org/gesetze/UStG/14.html
      beschrieben, soweit bin ich schon vorgedrungen

      nochmal ganz deutlich: eigenbelege sind nicht ausreichend um den kompletten wareneinkauf zu belegen - nur im ausnahmefall können sie berücksichtigt werden.

      wieso ist das nicht praktikabel eine quittung auf dem flohmarkt zu bekommen?
      du kaufst den kram ein und fragst den verkäufer (am besten vorher), ob er dir eben eine quittung ausstellen kann.
      falls mal einer keinen quittungsblock haben sollte: du besorgst dir VORHER einen quittungsblock und hast den immer dabei für solche fälle.
      wie gesagt: nach §368 BGB ist der gläubiger verpflichtet, eine quittung nach erhalt der gegenleistung (für die ware) auszustellen, wenn der schuldner das verlangt.
      das ist ne sache von 1min, das sollte nun wirklich kein thema sein.
      wenn einer nicht will, kann man sich einen anderen verkäufer suchen oder man könnte theoretisch auf die idee kommen und einen bekannten fragen, ob der die quittung schreibt - aber da quittungen nach §416 ZPO privaturkunden sind, müßte man dann überlegen, ob das urkundenfälschung in tateinheit mit steuerhinterziehung sein könnte.


      Auch dürfte mit reinspielen, das ich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstelle,
      deren Aufzeichnungspflichten nicht so streng sind wie bein einerm Kaufmann mit Buchführungspflicht.

      nicht wirklich.
      es geht darum, das quittungen als nachweis für den wareneinkauf anerkannt sind - eigenbelege aber eben nicht!

      Der Steuerprüfer unterstellt mir, indem er meinen Einkauf in Frage stellt Betrug und Steuerhinterziehung !
      Das ist meiner Meinung nach fragwürdig - er könnte ja hergehen und meine Verkäufer kontakten,
      und Stichproben nehmen, ob ich Recht habe ? Das er dies für hunderte von Verkäufer nicht machen will -
      ist das nicht sein Problem ?

      nein, nach §97 AO bist du in der pflicht diese unterlagen auf verlangen vorzulegen:
      gesetze-im-internet.de/ao_1977/__97.html
      kannst du keine belege vorzeigen, die den anforderungen entsprechen, werden diese nicht berücksichtigt.

      Wenn er diesen Verdacht hat, müsste er diesen in einem Gerichtsverfahren nicht beweisen ?

      es gilt zwar "im zweifel für den angeklagten", aber hier gehts darum, das du die vorgaben für die berücksichtigung deines wareneinkaufs über jahre hinweg nicht erfüllt hast.
      wenn du ein gewerbe führen willst, mußt du dich informieren, was genau deine pflichten sind und wie deine unterlagen aussehen müssen. das ist für alle gleich und das ist nichts, was du nicht hättest wissen können. hättest du dir gleich zu beginn einen steuerberater gesucht (also bevor dieses problem im raum stand), dann hätte der dir alles vorher genau erklären können.

      Schade, das ich bisher kein Musterurteil finden konnte, das auf das Thema Eigenbeleg und Ebay in dieser Form eingeht.

      da die gesetze absolut eindeutig sind, wirst du keins finden, daß der gesetzgebung widerspricht.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von riverside ()

    • Jutta52 schrieb:

      @GirlsSecondhand

      Ja so wie Du es machst ist es ja auch völlig normal, da ist man auf der sicheren Seite -
      es gibt aber Ausnahmen, wie machst Du das wenn Du z.b. auf einem Flohmarkt einkaufen würdest ?
      Du läufst von Stand zu Stand, und hast vielleicht 20-30 verschiedene Einkäufe von Kleinkram getätigt,
      würdest Du da auch Quittungen schreiben ? - mit allen Daten ?
      Da ich annahm das ich bei Ebay quasi einen Kaufvertrag habe, habe ich mir die Arbeit der Quittungen sparen wollen,
      ich dachte das dies ein eindeutiger Nachweis ist, das ich Ware eingekauft habe.

      Ich finde wenn man hunderte Adressen mit Namen, Ebay-Nummern und Artikelbeschreibung von seinem Ebay-Account hat
      ist dies aussagekräftiger als Quittungen von einem Flohmarkt von privat
      diese Quittungen könnte man geschenkt bekommen haben von einem Freund der auch beim Flohmarkt einkauft
      und diese Quittung nicht braucht -
      das ist genauso eine Vermutung wie wenn jemand behauptet ich hätte meine Ware in Ebay nicht bezahlt
      Genauso ist es unlogisch, das Du für einen Kassenbon bis 150 Euro keine Rechnung brauchst,
      sondern der Kassenbon ausreicht - oder eben die Tankquittung.
      Dieser "Wisch" wird akzeptiert - der könnte genauso aus der Mülltonne gefischt sein -
      aber meine Ebay-Nachweise über meinem Account werden in Frage gestellt,
      ich halte meine Ebay-Nachweise für glaubwürdiger als eine Tankquittung die ich mir von der Tankstelle aus dem Müll fischen kann
      ich finde irgendwo keine Logik mehr in dieser Argumentation, das man auf einer Quittung mit Unterschrift besteht
      wenn man in Ebay etwas ersteigert hat, keine Transaktionsabbruch gemacht hat und evt. sogar noch eine positive Bewertung
      des Verkäufers bekommen hat ?
      Also, wenn ich etwas auf einem Flohmarkt kaufe (was selten ist), dann lass ich mir entweder dort tatsaechlich schnell eine Quittung (2xKleid 3.50 oder so) unterschreiben, ODER ich kaufe die Sachen erstmal privat und kaufe sie mir nachher dann mit meinem Geschaeft fuer den Preis ab. Das bedeutet, ich ueberweise mir von meinem Geschaeftskonto die Summe auf mein Privatkonto (Uebernahme Kleidung oder so) und schreibe mir im Gegenzug einen Eigenbeleg mit allen Einzelteilen und deren Preis. Daran hefte ich die Ueberweisungsquittung. Das selbe mach ich auch, wenn ich eigene Sachen (aus MEINEM Kleiderschrank oder von bekannten ein paar Teile) in meinen Shop auf nehme.
      Hab mich extra beim FA erkundigt, fuer mich als Kleingewerbebetreibende ohne Buchfuehrung ist das so voellig legitim.
    • @riverside

      danke für Deine ausführliche Antwort und Stellungnahmen
      was Du schreibst ist genau so und auch richtig -
      das ist auch die Antwort, die ich von jedem Steuerberater erhalten würde ,
      nur weisst Du sicher auch, das Gesetze nie alle Fälle abdecken können,
      egal welche Bereiche, es gibt immer Spezialfälle,
      und Dinge die einer besonderen Würdigung bedürfen,
      Das hier nicht berücksichtigt werden soll Deiner Meinung nach,
      das es sich um einen Kaufvertrag via Ebay handelt, sondern
      der Sachverhalt mit einem offline-Kauf verglichen werden soll,
      halte ich genau für den falschen Ansatz.
      Gerade die Ebay-Beweiskraft und Nachhaltigkeit macht die Sache sehr brisant für jeden Richter.
      Die Finanzgerichtsbarkeit ist verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden Mittel für einen Beweis heranzuziehen,
      und hier spielt der Aufwand keine Rolle.
      Das hier gerade bei einem Ebay-Kauf einige Dinge geprüft werden können liegt in der Natur der Sache.
      Z.B. könnte man hergehen und den Account des Verkäufers abfragen über Jahre zurück von einem Anwalt.
      der Verkäuferaccount enthält alle Verkäufe, die abgebuchte Verkaufsprovision enthält den Bezug
      zum Verkauf - Ebay hat für diesen Verkauf ja Gebühren berechnet.
      Ebay hat 10 Jahre Aufbewahrungspflicht für seine Gebührenberechnung - bzw. Rechnungen die sie an ihre Kunden stellt.
      man könnte jetzt jeden meiner Verkäufer dahingehend prüfen um festzustellen,das für die Verkäufe an mich
      Ebay Gebühren berechnet hat. Hier kann man glaubhaft machen, das ein Verkauf und eine BEZAHLUNG von meiner
      Seite her stattgefunden haben muss - es geht hier in diesem Fall Eigenbeleg - oder Ebay-Eigenbeleg ja auch
      um die Glaubhaft-Machung und Plausibiltät - an einem Gesetz (Quittung mit Unterschrift) festzuhalten,
      die alle anderen Parameter einfach wegwischen, die meinen Einkauf und Bezahlung glaubhaft machen,
      wäre ja erschreckend - für mich ist der Ebay-Kaufvertrag immer noch ein nachhaltiger Beweis,
      der erstmal in Frage gestellt werden muss. Es macht doch keinen Sinn zu behaupten, das jemand
      bei hunderten von verschiedenen Adressen Ware einkauft, diese Adressen hätte er nur erfunden.
      Bzw. diese Verkäufer hätten Verkaufsprovisionen bezahlt, um zu ermöglichen, das ich vor Ort runterhandeln kann ?
      Das macht doch alles keinen Sinn ?

      Gerade weil die Gesetzestexte keine Rücksicht auf die neuen Medien nehmen, ist mein Fall hochinteressant,
      die Gesetze sind für solche Fälle gar nicht ausgelegt, und meiner Meinung nicht anwendbar,
      sie wurden für andere Fälle geschrieben und nicht für einen Einkauf in einem Onlineauktionshaus,
      das einen Kaufvertrag darstellt.

      @GirlsSecondhand
      was du hier beschreibst, was Dein Finanzamt hier "anerkennt"
      ist für mich wieder mal ein Beweis, das hier Willkür besteht und eine riesige Grauzone
      Jeder macht wie er will und alle machen mit - das kann es nicht sein
    • Also, ich hoere von vielen anderen Kleingewerblichen in meinem Bereich, dass die das ganz genau so machen. Ob nun mit eigener Kleidung, die sie in ihrem Gewerbe aufnehmen oder halt so "Grauzonen"-Kaeufen auf Flohmaerkten/Basaren.
      Natuerlich weiss niemand, ob ich mir da im Endeffekt nicht mehr gebe, als ich eigentlich bezahlt habe. Aber jeder normale Mensch kennt ungefaehre Flohmarktpreise, viel Spielraum zum betuppen ist da nicht und ich kauf ja dort auch nicht fuer horrende Summen ein, wenn ich ueberhaupt mal was auf dem Flohmarkt finde, wo sich der Wiederverkauf lohnt :) Ich denk mal, deswegen geht das so in Ordnung...


      Ich denke, mal muesste ich Buchfuehrung machen, saehe die Situation schon wieder anders aus...weiss ich aber nicht 100%

      PS: Kann ich eigentlich die gekaufte Bratwurst auf dem Flohmarkt dann auch mit angeben? So als Geschaeftsessen? :]

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von GirlsSecondhand ()

    • @GirlsSecondhand

      ich muss ja auch keine Buchführung machen in Form von doppelter Buchführung,
      ich mach eine einfach EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)

      Klar kannst Du das alles so machen GirlsSecondhand, aber Zusagen von Deinem Finanzamt sind nicht rechtsverbindlich,
      oder hast Du Dir diese Zusagen über eine offizielle Anfrage (sind meist mit einer Gebühr belegt) eingeholt ?
      Und Steuererklärungen abgeben kannst Du wie Du lustig bist - das hab ich ja auch so gemacht unwissenderweise,
      und dachte mir, das das alles so dann in Ordnung geht, wenn ich meinen Steuerbescheid zurückbekam.

      Eines besseren belehrt wurde ich als die BP reinkam (Betriesprüfung) und mein Steuerprüfer dann alles geprüft sehen wollte,
      also im Prinzip sind die Steuerbescheide die Du bekommst unter Vorbehalt und Du kannst solange nicht ruhig schlafen,
      bis sie einer Betriebsprüfung standhalten.
      Die Finanzämter warten ab bis es sich lohnt... dann prüfen sie - bei mir lohnt es sich richtig.
      Du wirst als Steuerzahler in die Beweislast genommen - selbst ein Steuerberater - der Dich falsch berät, haftet nicht
      für deine Erklärung - die unterschreibst Du selbst :)
      Und beweis mal das der Steuerprüfer schuld ist...viel Spass AUTSCH
      und seid ca. 2005 werden nicht nur grosse und mittelständische Betriebe - auch kleine Betriebe geprüft -
      die Zeiten wo kleine Betriebe nicht geprüft worden sind, weil es sich evt. nicht lohnt sind Vergangenheit

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()

    • @jutta

      Jeder Steuerberater haftet für Falschberatung und muss deshalb zwingend eine entsprechende Versicherung abschließen und jährlich den Nachweis liefern, dass Prämien bezahlt wurden und der Vertrag noch besteht.
      Richtig ist, dass nicht jeder Einzelbeleg zur einer Haftung führt, wenn dieser halt "durchgerutscht" ist, aber da sprechen wir vielleicht über 10 oder 20 Belege pro Jahr. Da folgt dann einfach eine Nachzahlung des Steuerschuldners, da hier kein eindeutiges Verschulden des Steuerberaters festgestellt werden kann, welches dann zum Eintritt der Versicherung führt. Schließlich erwartet auch der Steuerberater zurecht, dass der Mandant, als Geschäftsmann, nur "ehrliche" Belege einreicht.
      So eine Haftpflichtversicherung kostet mal gemütlich 2.000 € im Jahr und ist abhängig von den beschäftigten Personen (als Normalpersonen) und von weiteren beschäftigten Steuerberatern.

      Die Finanzgerichtsbarkeit ist verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden Mittel für einen Beweis heranzuziehen und hier spielt der Aufwand keine Rolle.

      Nööö, die Beweispflicht, einen Beleg tatsächlich anerkennen zu müssen, liegt bei dir. Zeige mir bitte im Steuerrecht den § der das FA verpflichtet oder das Gericht verpflichtet, selbst aktiv zu werden um zu prüfen ob deine Belege in Ordnung sind. Natürlich prüft das Gericht ob die Belege "glaubhaft" sind, aber niemals werden Ermittlungen dazu angestellt ob diese anerkannt werden können, sondern ob diese eben nicht annerkannt werden müssen.
      Klar rufen Steuerfander bei Arbeitsessen auch die Personen an, die auf dem Beleg namentlich genannt sind, aber doch nicht um den Beleg "glaubhaft" zu machen, sondern um diesen Beleg in der Luft zu zerreissen.

      Richtig ist auch, dass jedes Finanzamt das unterschiedlich händelt, manche Belege werden durchgewunken, andere eben nicht. Bei dir liegt es an der Menge der Belege die nicht den steuerrechtlichen Normen entsprechen weil eben die Quittung zum Kaufvertrag fehlt, während gleichzeitig eine Quittung (vollständig ausgefüllt) auch ohne Kaufvertrag steuerlich geltend gemacht werden kann.

      Ich weiß, meine Antworten gefallen dir nicht, aber ich habe wahrscheinlich mehr Ahnung vom Steuerrecht und deren Handhabung als 98 % der Mitglieder hier.

      Geh zu einem Steuerfachanwalt und einem Steuerberater, der dir von dem Steuerfachanwalt empfohlen wird.
      Der Anwalt sollte die entsprechenden Argumente finden, die dir helfen, deine "Belege" zumindest teilweise doch anerkannt zu bekommen.
      Schätzte die Stunde des Anwaltes kostet rund 250 €, der Steuerberater wird für die Prüfung pro Jahr etwa 800 € nehmen, aber damit kommst du vielleicht mit einem blauen Auge davon.
      Das Problem wird sein, dass dir Steuerfachanwalt und auch Steuerberater sagen werden, dass jede Menge deiner "Eigenbelege" nicht haltbar sind und zu einer Steuernachzahlung führen werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Natuerlich sollten Eigenbelege nur die Ausnahme sein. Aber gerade bei Flohmarkteinkaeufen muss man so was schon mal machen.
      Ich kaufe die meisten Sachen auch ueber Ebay, allerdings hole ich nur selten was ab, das meiste wird geschickt und online bezahlt.
      Ich druck mir dann auch nur die Paypal Bestaetigung aus. Da steht alles drauf: Verkaeufer, meine Daten, Artikel inkl. Ebay-Artikelnummern, Betrag (ggf Umrechnung von £ in EUR, weil ich viel in UK kaufe) und dass ich diese Zahlung geleistet habe.

      Und wenn ich abhole, dann meist bei Familien mit Kindern, die kein Problem da drin sehen, mir mal eben ne Quittung auszustellen. Die hefte ich dann an den Ausdruck ueber den Kauf aus dem Internet.
      Und wenn sie keine schreiben wollen, dann schreibe ich mir auch einen Eigenbeleg ggfls mit der Quittung von meiner Bargeldabhebung vom Geschaeftskonto.


      Ich wuerde an deiner Stelle zumindest ab sofort VOR dem Kauf auf Abholung klaeren, ob der Verkaeufer bereit ist, dir eine Quittung auszustellen bzw zu unterschreiben. Manche Privatleute wollen das nicht, weil sie Sorge haben, dass sie nachher vom Finanzamt am A.... gepackt werden, was aber eigentlich Quatsch ist, ausser sie handeln tatsaechlich "pseudo-gewerblich"

      Und so lange es nur einige wenige sind, die keine Quittung schreiben wollen, kannst du dir immer noch einen Eigenbeleg schreiben mit der Begruendung, dass der Privatverkaeufer keine ausstellen wollte.
    • @Kaiolito
      ich freue mich natürlich das Du dich im Steuerrecht auskennst, damit ist mir mehr geholfen als mit Halbwissen

      das aber die Finanzgerichtsbarkeit auch Nachprüfungen anstellen muss, das habe ich erst gestern gelesen,
      die Textstelle und den Link suche ich heute noch raus

      der Steuerprüfer ist ebenso wie das Gericht später in einem FG-Verfahren dazu verpflichtet auch zu meinen Gunsten zu prüfen

      Die Behörden-Instrumente sind nicht nur dazu da, einen an den Pranger zu stellen, sondern müssen auch die Gegenseite prüfen,
      wenn das nicht so wäre, was wäre das dann ? Warten bis der Steuerzahler einen Fehler macht und dann abkassieren ?
      Das Gericht hat die Aufgabe in einem Verfahren alle Beweise zu würdigen und deshalb ist auch nach einer Steuerschätzung ein Einspruch möglich und eine folgende Nachbuchung die geprüft werden muss. Die Höhe des jeweiligen Aufwandes ist kein Grund, einen Sachverhalt
      deshalb unter den Tisch fallen zu lassen.

      Ich suche jetzt mal die Textstellen. Bis später.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()

    • lt. Abgabenordnung §199 muss der Steuerprüfer auch zu meinen Gunsten prüfen

      gesetze-im-internet.de/ao_1977/__199.html

      kann er dann hergehen und sagen, wenn die Prüfung durch den Umfang und den Umstand sehr zeitaufwendig ist,
      das er die Prüfung nicht vornimmt ? ich denke eher nicht

      das ist ja auch gerade für die Finanzämter ein Entscheidungskriterium welche Fälle geprüft werden und welche nicht:
      Viel Aufwand - wenig Erlös ? Wenig Aufwand - viel Erlös ? da spielt die Effizienz der Prüfung (Zeitaufwand) eine grosse Rolle.
      Es macht keinen Sinn für einen Steuerprüfer sich ewig mit einem Fall auseinandersetzen zu müssen,
      und es für das Finanzamt durch die Zeit teurer wird, als das was letzten Endes die Prüfung an Geld für den Staat bringt.
      Ein Steuerprüfer hat im Jahr soundsoviel Fälle zu bearbeiten und da muss soundsoviel dabei rumkommen - sonst braucht
      man diese ganze Steuerprüfungen nicht.
      Sicher - zugunsten des Steuerzahlers prüfen zu müssen ist dann kontraproduktiv - keine Frage
      Man stelle sich den Sachverhalt vor, das die Steuerprüfung eine hohe Zahlschuld des Staates an den Steuerzahler aufdeckt...

      dem Aufwand einer Prüfung trägt auch der Punkt der "tatsächlichen Verständigung" Rechnung
      dieser Punkt wäre für das Finanzamt kein Problem, wenn sie nicht alle Beweismittel prüfen müssten, das müssen sie aber,
      das dies sehr aufwendig werten kann, und den "Nutzen" der Prüfung übersteigen könnte,
      ist natürlich unproduktiv - hier ist es einfach mit dem Steuerzahler einen "Deal" zu vereinbaren,
      und zwar bevor es zu einem FG-Verfahren (einschalten des Finanzgerichtes) kommt...
      (die hätten auch evt. dann zuviel zu tun ?)
      iww.de/pstr/archiv/checkliste-…iche-verstaendigung-f9918
      Vorraussetzung für eine tatsächliche Verständigung ist z.B:
      "Es muss ein Sachverhalt vorliegen, der nur unter erschwerten Umständen
      ermittelt werden kann. Das ist z.B. der Fall, wenn sich einzelne
      Sachverhalte nur mit einem nicht mehr zu vertretenen Arbeits- oder
      Zeitaufwand ermitteln lassen."

      Das bedeutet für mich im Umkehrschluss - das Finanzamt muss ermitteln, wenn die Umstände es zulassen, das die Ermittlung
      Beweise hervorbringt - der Aufwand ist zweitrangig.


      interessantes zum Thema Haftung des Steuerberaters für die abgegebene und vom Steuerzahler unterschriebene Steuererklärung:
      steuer-wahnsinn.de/index.php/s…tografin-trotzt-finanzamt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jutta52 ()

    • @Jutta

      Du verwechselst das was.
      Natürlich muss der Steuerprüfer auch zu deinen Gunsten prüfen, dies betrifft aber vor allen Dingen deine Buchführung.
      Hast du z. B. wegen eines "zahlendrehers" deinen Umsatz zu hoch angegeben, dann wird das zu deinen Gunsten richtig gestellt und kann zu einer Steuererstattung führen.
      Das alles bezieht sich jedoch auf die vorgelegten EÜR (oder bei bilanzierenden Unternehmen auf die Bilanz), Summen- und Saldenlisten, Kassenbücher usw. usw.

      Die Nachforschung von vorgelegten Belegen (deiner Eigenbelege) kann hier auch dazu gehören, aber dies eben zu deinen Ungusten, da der Steuerprüfer ja nicht vorhat, den Beleg anzuerkennen, sondern dir mitteilt, dass diese Beleg keine gültige Form der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben darstellt.

      Es gibt ja auch noch ein weiteres Problem, sollte das FA tatsächlich Stichproben durchführen......
      Fünf von zehn Verkäufern (die wahrscheinlich selbst Angst vor dem FA haben) werden behaupten, dass sie sich nicht an den Kauf oder die Abwicklung erinnern können und damit ist deine Argumentationskette, die von einem Steuerfachanwalt vorgetragen werden sollte..... am Arsch.

      Selbst wenn Gericht oder Betriebssteuerprüfer bei deinen Verkäufern nachfragen sollten, werden die Fragen so gestellt, dass dabei das gewünschte Ergebnis des Betriebsprüfers herauskommt ohne, dass dieser illegal handelt.
      Es ist wie bei einer Meinungsumfrage...... es kommt auf die Fragen an..... und du bekommst die gewünschte Antwort.
    • @Jutta

      Der Steuerberater haftet grundsätzlich erst mal gegenüber dir und nicht gegenüber dem FA für Falschberatung und seine Versicherung bezahlt auch nicht an das FA sondern an dich, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Steuererklärungen sind immer eigenhändig zu unterschreiben und der Steuerberater macht weiter rechts seinen Stempel und seine Unterschrift drauf.

      Außerdem ist auch ein Unterschied zwischen Zivilrecht (Forderung von dir gegenüber Steuerberater wegen Falschberatung) und Strafrecht (STA gegen Steuerberater wegen Beihilfe zum Steuerbetrug/Steuerhinterziehung).
    • Ich hab jetzt mal noch nichts dazu geschrieben, weil ihr das ja gut im Griff habt. Aber eine Frage stellt sich mir trotzdem.

      Der Steuerprüfer zweifelt zwar die ebay-Ausdrucke der Einkäufe an und argumentiert hier, man könne ja später auch noch nachverhandelt haben. Andererseits anerkennt er aber, dass die Verkaufsbeträge, die sich ja ebenfalls aus den ebay-Unterlagen ergeben, tatsächlich so sind, wie sie sind und hier nicht (z.B. durch Bewertungserpressung) seitens der Käufer nachverhandelt wurde und der Käufer dann die Rückerstattungen als Bargeld per Brief bekommen hat.

      Diese Logik erschliesst sich mir nicht wirklich.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Kaiolito
      danke für Deine ausführlichen Antworten,
      leider hast Du recht, in allem was Du schreibst - leider leider -
      wenn es nicht so traurig wäre

      @Bastelhamster
      ja es gibt sicher noch mehr Argumentationslücken und unlogische Dinge
      die Frage ist - ob das einen Finanzrichter interessiert - der nur Paragraphen vor sich sieht ?

      ich bin im Moment auf der Suche nach einem Steuer-Anwalt - der keine Berührungsängste mit Ebay hat,

      leider bin ich noch nicht fündig geworden - wenn die Anwälte das Wort Ebay hören, winken sie meistens ab...
      wen wundert das - undankbares Feld !
    • @Jutta

      Ich mache mir seit Tagen darüber Gedanken, wie man dir helfen könnte. Löschbert sieht, genau wie ich, die seltsame Haltung des Steuerprüfers und in mir keimt der Verdacht, dass dich da irgendwer angeschwärzt hat. Normalerweise blättern die in den Akten und suchen natürlich Anhaltspunkte, aber bei dir scheint mir das weit darüber hinaus zu gehen.
      Außerdem habe ich das Gefühl, dass du dich bereits gegenüber dem Steuerprüfer "um Kopf und Kragen" geredet hast, was teilweise auch verständlich ist, wenn der Typ bei dir sitzt und Fragen stellt. Noch ist jedoch nicht "Land unter"!

      An deiner Stelle würde ich selbst versuchen Kontakt mit den Verkäufern aufzunehmen, bei so vielen wie möglich und mir die Barzahlung bestätigen lassen. Hierfür würde, für den "offensichtlichen Anschein" (für den Steuerprüfer und auch für das Gericht) vielleicht sogar eine Mail der Verkäufer reichen. Zwar entscheidet jedes Finanzamt hier etwas anders, aber ich würde das ganz sicher versuchen und vorbringen.
      Es ist dann durchaus möglich, dass dir zwar "auf die Finger gehauen" wird, aber dadurch auch Belege anerkannt werden, die in der Vergangenheit liegen. Zukünftig wird das aber sicher dann nicht mehr anerkannt.

      Ist die Steuerprüfung bereits abgeschlossen?

      Es würde vielleicht auch Sinn machen, bereits jetzt gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung schriftlich dazu abzugeben, warum, wieso und weshalb du keine Quittungen hast und dich alleine auf die eBay-Kaufverträge verlassen hast.
      Es muss denen zwingend klar werden, dass du der Überzeugung warst, dass Kaufverträge im Zusammenhang mit den erhaltenen Bewertungen, als Rechnung genügen.


      Dies alles natürlich nur dann, wenn du wirklich (was ich fast nicht glauben kann) keinen Steueranwalt findest, der das Mandat übernehmen möchte.
      Dieser würde dir wahrscheinlich das gleiche raten wie ich.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()