Geschäftsmodell mit eBay als Warenquelle?

    • @cody

      Ich werfe nichts durcheinander.
      Vielleicht solltest du selbst mal über deine etwas verworrenen Äußerungen nachdenken.

      Kleinunternehmer ist eine Unternehmensform? Ja klar!
      Mit der Kleinunternehmerregelung entscheidet man weder ob man bilanziert noch welche Unternehmensform man wählt.
      Es handelt sich, unabhängig von der Kleinunternehmerregelung, erst mal um ein Einzelunternehmen.

      Das fängt noch nicht einmal mit der Gewerbeanmeldung an. Die Entscheidung, ob man die Kleinunternehmerregelung wählt fällt erst dann, wenn der Fragebogen vom FA ankommt und man diesen beantwortet.
      Dort entscheidet man dann, wie die Gewinnermittlung stattfinden soll, was natürlich (wie du mehrfach berechtigt einwendest) von dem zu erwartenden Gewinn/Umsatz abhängt (dies alles hängt innerhalb steuerlicher Grenzen).

      Die Kleinunternehmerregelung entscheidet niemals über/um eine Unternehmensform, sondern lediglich darüber, ob bei Rechnungen USt. ausgewiesen werden darf und ein Vorsteuerabzug stattfinden kann.

      Dies hat alles noch nichts mit der Erklärung zu tun, welche ebenfalls im Fragebogen abgefragt wird, welche Form der Gewinnermittlung denn nun gewählt wird.

      Übrigens hat die Kleinunternehmerregelung auch für Neuunternehmer deutliche Nachteile, wenn man genau darüber nachdenkt.


      Und komm endlich weg davon, dass ein KU mehr Vorteile hat, als ein nicht KU.
      Bin seit 1989 selbstständig und bin kein KU, obwohl ich den Status hätte wählen können und wenn ich z. B. an den Kauf meiner Fahrzeuge aus der gesamten Zeit denke......... der Vorsteuerabzug hat sich gerechnet.

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    • Vergessen:

      weil der KU vereinfachten Vorschriften unterliegt

      Dieser Satz ist...... ohne den Hinweis auf das Umsatzsteuerrecht, völliger Blödsinn.

      Der NichtKU, der sich steuerrechtlich innerhalb von gewissen Grenzen bewegt, hat die gleichen Vorteile/Nachteile wie ein KU............ nur kann er eben auch Vorsteuer in Abzug bringen, muss aber auch Umsatzsteuer abführen.

      Dennoch kann er seiner Steuererklärung einfach eine EÜR beifügen.

      Edit:

      Und ich weiß jetzt nicht wie viele Jahre du den "Lexware Buchhalter" schon nutzt, aber die erste Frage die dort bei Einspielung und/oder Neuerstellung gestellt wird ist die Frage nach dem Gewinnermittlungsverfahren (EÜR/Bilanz). Die Frage nach der Kleinunternehmerregelung stellt sich erst dannach und wird über den Kontenrahmen geklärt, der in vielfacher Ausfertigung dort hinterlegt ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • bleib` einfach mal beim Thema und lenk` nicht immer durch personenbezogene Unterstellungen ab!

      im Fragebogen zur Gewerbeanmeldung, der bei der zuständigen Stadt/Gemeinde einzureichen ist wird "lediglich" das Gewerbe angemeldet -
      hier ist bereits ein "versteckter" Hinweis auf den KU zu finden - "wird die Tätigkeit (vorerst) im Nebenerwerb betrieben" -
      wobei die Angaben im Anmeldungsformular für die Stadt/Gemeinde relevant sind -
      daraufhin ergeht die Meldung seitens der Stadt/Gemeinde ans Finanzamt -
      dieses verschickt dann den offiziellen Fragenbogen zur Steuerlichen Erfassung
      -
      in diesem FB zur Steuerlichen Erfassung hat der Gewerbetreibende entsprechende Angaben zur Gewinnermittlung
      (EÜR, Vermögensvergleich (Bilanz), Durchschnittssätzen (nur L + F) zu machen
      -
      ebenso sind Angaben zu machen ob die KU-Regelung in Anspruch genommen oder darauf verzichtet wird -
      dies ist der Casus Knackus für die umsatzsteuerliche Behandlung des Unternehmens....(Anhang)

      die Überlegung auf den KU-Status zu verzichten sollte der Gewerbetreibende VORAB durchführen -
      dies kann - je nachdem welche Artikel / Dienstleistung der UN zum Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit macht-
      erhebliche Vorteile mit sich bringen:

      wenn der Unternehmer NICHT plant in den ersten Jahren seiner Tätigkeit hohe Investitionen in Form eines Kfz-Kaufs, hochwertige EDV-Anlage etc. zu tätigen und der Einkauf der zu vertreibenden Waren zu einem Großteil nicht-vorsteuerbelastet eingekauft wird, bietet sich die KU-Regelung gerade zu an.

      Nimmt der KU diese Regelung in Anspruch ist ein Ausweis der USt auf der Rechnung nicht zulässig
      -
      USt, die dem Unternehmer seitens anderer Unternehmen in Rechnung gestellt wird ("Vorsteuer") ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig
      - "Brutto für Netto"
      die USt-Erklärung ist jährlich abzugeben.

      Natürlich hat die Regelung des KU`s Vorteile - dies ergibt sich aus o.g. Ausführungen zum Tätigkeitsbereich des Unternehmers!

      Gerade im Bereich der Umsatzsteuer sind schon viele kleine - neu gegründete Unternehmen- über die Umsatzsteuer gestolpert.
      Wird diesem Thema vorab nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet freut sich einer:

      das Finanzamt das bei rückständiger Umsatzsteuer keinen Spaß versteht!

      wenn Du "nur" den Lexware Buchhalter nutzt mag die Abfrage in der von Dir genannten Form erscheinen -
      da ich das komplette Financial Office Paket einsetze ist dort die Handhabung in der von mir geschilderten Form zwingende Voraussetzung für die
      weitere Bearbeitung in den zum Programm gehörenden Modulen.

      Es ist definitiv nicht sinnvoll, eine pauschale Behandlung des Themas für alle KU`s festzulegen
      -
      dafür sind mehr Informationen nötig -
      erst danach kann Mann/Frau entscheiden welche Regelung im jeweiligen Einzelfall angewendet werden sollte!
      Bilder
      • Schirmfoto_2013-09-09_100611 KU FBSte.jpg

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    • *alte_eule* schrieb:

      Darf ich mal?

      Diese Diskussion bringt vanvog nicht 1 mm weiter.
      Moin eule,

      m.E. schon (wobei ich morgens kalt dusche :D - kann nix "hitzköpfiges" im Beitrag entdecken :rolleyes: )

      vanvog überlegt ja bei seiner "Geschäftsidee" noch ob er als KU tätig werden will / soll / wird....

      dazu hat ja die Überlegung geäußert den Einkauf - z.B. bei the Ebay- zu tätigen (bei Privatverkäufer / Gewerblichen Verkäufern)....

      o.g Informationen sind also zur Erläuterung der entsprechenden Handhabung bei einem KU ideal
      -
      auch wenn es für einen "noch-nicht-so-Geübten" natürlich etwas verwirrend sein wird
      -
      Ich bekenne mir schuldig.... :whistling: :D

      Es ist leider irritierend geworden da Kaiolito diverse Informationen in einen nicht zum KU-Thema-passenden Kontext gebracht hat.....

      die "Richtigstellung" ist dann leider etwas "zu-steuertechnisch-formuliert-geworden"...... ;(

    • Vielen Dank für die vielen Tipps und Hinweise. So wie ich das sehe, ist die KU Regelung zumindest buchhaltungstechnisch einfacher zu Handhaben bzw. ist allgemein mit weniger Aufwand verbunden. Nachteil ist wohl, dass ich die bezahlte USt nicht wiederholen kann und schreibe Bruttobeträge ab. Ich gehe davon aus, dass ich 99% Privatkunden haben werde, die interessiert es dann auch nicht, ob ich USt. ausweisen kann oder nicht. Relevante Auslagen außer den Wareneinkauf habe ich wohl auch nicht.