Ein Verbindungsnetzbetreiber hat keinen
Anspruch auf Gebührenzahlung eines Te-
lefonkunden, wenn er eine Plattform für
Mehrwertdienste wie "0900" oder "0190"
betreibt. Das Bundesgerichtshof wies
die Klage eines Betreibers ab.
(Az.: III ZR 3/05).
Er verbinde lediglich Telefonate zwi-
schen den Netzen, hieß es. Durch einen
Anruf entstehe nur ein Vertrag zwischen
dem Kunden und einem dritten Anbieter.
Der Plattformbetreiber von 0900- oder
0190-Nummern trete dem Telefonkunden
gegenüber nie auf, sondern vermiete die
Nummern an Dritte.