Bewohner von Pflegeheimen müssen nur
dann Einzelzimmerzuschläge zahlen, wenn
dies zuvor ausdrücklich schriftlich
vereinbart worden ist. Das hat der Bun-
desgerichtshof (BGH) entschieden.
Ein Kläger hatte für seine pflegebe-
dürftige Frau, die in einem Heim künst-
lich ernährt wurde, jahrelang rund 30
Euro Zuschlag pro Tag gezahlt. Da aber
nach dem Sozialgesetzbuch solche Son-
derleistungen nur dann in Rechnung ge-
stellt werden dürfen, wenn dies von
Anfang an in einer schriftlichen Ver-
einbarung niedergelegt ist, forderte er
das Geld zurück. (Az.: III ZR 400/04)