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Was haltet Ihr davon?
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Für eine durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
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Die hat ohne Witz gesagt das Sie das Siegel entfernt hat und das Wochenende auch schön mit der aus war?
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Wenn Du im KAUFHAUS ein Kleid..oh tschuldigung....ein Halsband kaufst und dieses eine Woche trägst, dann aber der Meinung bist, dass die Hündinnen nicht drauf stehen, dann tauschst Du es um und gut is.....solange es nicht völig beschädigt ist kannst Du rein rechtlich sogar ohne Angabe von Gründen umtauschen,
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bzw. von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.....
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Komischerweise gibt es immernoch Geschäfte, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Umtausch ausschließen...liebstes Beispiel ist der heruntergesetzte Artikel....das ist alles Quatsch !

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Für eine durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
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Laut meinem Anwalt kann ich auch Miete für den Gebrauch berechnen.

Und nimmt dein Anwalt noch Klienten auf? Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »idefix.windhund« (28. Oktober 2008, 18:53)

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Wenn Du im KAUFHAUS ein Kleid..oh tschuldigung....ein Halsband kaufst und dieses eine Woche trägst, dann aber der Meinung bist, dass die Hündinnen nicht drauf stehen, dann tauschst Du es um und gut is.....solange es nicht völig beschädigt ist kannst Du rein rechtlich sogar ohne Angabe von Gründen umtauschen, bzw. von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.....

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vorKauf erfragen. Denn - Wie gesagt: Ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht!
Gängig sind vor allem die folgenden Umtauschregeln:
Rückgabe der Ware gegen Geld: Diese Möglichkeit ist die komfortabelste für den Käufer, denn sie stellt praktisch einen Kauf ohne Risiko dar. Sie ist insbesondere bei Versandhäusern üblich. Wem das bestellte Teil nicht gefällt, der kann es ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Allerdings muss der Käufer dabei aufpassen, dass er die Rücksendefrist nicht verpasst. Sie beträgt normalerweise zwischen einer Woche und 14 Tagen. Danach ist eine Rückgabe bei Nichtgefallen nicht mehr möglich.
Tausch gegen Warengutschein: Diese Möglichkeit ist nicht ganz so komfortabel wie die erste: Sie werden zwar den unerwünschten Fehlkauf wieder los, kriegen aber Ihr Geld nicht wieder, sondern nur einen Wertgutschein, den Sie meist innerhalb einer bestimmten Frist beim Verkäufer einlösen müssen. Sie sind also gezwungen, bei ihm für das einmal ausgegebene Geld bald etwas anderes einzukaufen. Notfalls müssen Sie aufzahlen, um etwas zu bekommen, was Ihren Vorstellungen tatsächlich entspricht.
Umtausch: Diese dritte Möglichkeit gibt Ihnen noch weniger Spielraum. Der Händler räumt Ihnen nur das Recht ein, den gekauften Gegenstand gegen einen gleichen mit anderer Farbe oder leicht geänderter Ausstattung o.ä. einzutauschen. Hier haben Sie nicht einmal die Möglichkeit, im gleichen Kaufhaus von der Haushaltsabteilung in die Modeabteilung überzuwechseln sondern müssen sich daran festhalten lassen, dass Sie ein Geschirrset des Typs "chinese red" gekauft haben und nur ein Umtausch in "chinese blue" oder "chinese violett" möglich ist.
Bitte erkundigen Sie sich vor dem Kauf jeweils genau, welche Bedingungen der Händler für den Umtausch vorschreibt, sonst gibt es nach Weihnachten unter Umständen ein böses Erwachen! Denn wie gesagt: Vom Gesetz her ist der Händler zum Umtausch nicht verpflichtet!