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supe

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1

Dienstag, 28. Oktober 2008, 13:55

Positiv bewertet und dann Rücktritt

Ich möchte hier mal folgenden Vorgang zur Diskussion stellen:

Ich verkaufe u.a. Taschen und bin aufgrund der Menge "gewerblicher" Verkäufer.

Natürlich gibt es bei mir dann auch die Widerrufsbelehrung.

Mitte Oktober habe ich eine Tasche verkauft ... die Zahlung kam prompt ... Am Tag des Zahlungseingangs habe ich die Tasche mit HERMES versandt.

Am 23.10. ist die Tasche bei der Käuferin angekommen. Am Abend des gleichen Tages habe ich von Ihr eine positive Bewertung bekommen ("Tolle Tasche, bin zufireden, gern wieder ...").

Heute nun am 28.10. schickt Sie mir eine email wie folgt:

"erstmal vielen Dank für die prompte Lieferung.
Ich möchte aber von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, und den Artikel zurück geben .
Ich bin nicht glücklich mit der Tasche"


Komisch oder?

Erst begeistert .... jetzt nicht glücklich !

Paralell biete die gute Frau aktuell auf 3 andere Taschen in meinen Auktionen.

Also bin ich mal tiefer in die Materie eingestiegen. Da ich alle Taschen die in versende mit einem Sicherheitsband versehe um zu verhindern, dass jemand behauptet ich hätte eine andere Tasche geschickt, habe ich die Käuferin angemailt, ob ich denn davon ausgehen könne, dass die Tasche sich im zugesandten Originalzustand mit unversehrtem Sicherheitsband befindet.

Und jetzt die Antwort von ihr:
Nein, das Sicherheitsband ist nicht mehr dran, da Sie die Tasche ja am Wochenende getragen habe!

Ist schon klar, dass ich Sie in den anderen Geboten gestrichen und in meine Sperlliste aufgenommen habe.

Offensichtlich hat Sie die Tasche "gekauft" um am Wochenende grosse Show zu machen ..... und ich habe dafür jetzt noch die Portokosten zu tragen.


Was haltet Ihr davon?

biguhu

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2

Dienstag, 28. Oktober 2008, 13:59

RE: Posotiv bewertet und dann Rücktritt

Zitat

Was haltet Ihr davon?


Frech, ehrlich und meiner Ansicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Das Widerrufsrecht ist sehr kundenfreundlich.
Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.

engelchen

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3

Dienstag, 28. Oktober 2008, 15:35

RE: Posotiv bewertet und dann Rücktritt

Zitat

Für eine durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.


Leider ist dies so und leider sehe ich das auch so, dass Du die Tasche zurücknehmen musst....auch wenn es sehr ärgerlich ist....

Aber gut, dass Du ihre weiteren Gebote gestrichen hast und sie auf die Liste von "gesperrten Käufern" gesetzt hast.

Sowas kommt Gott sei Dank sehr selten vor.
Alles von mir in Buchstaben verfasste ist nicht rechtsverbindlich und in jedem Falle ohne Gewähr :rolleyes:
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4

Dienstag, 28. Oktober 2008, 17:03

Die hat ohne Witz gesagt das Sie das Siegel entfernt hat und das Wochenende auch schön mit der aus war? Also nichts gegen Frauen oder so, aber Schlau war die mit der Aussage aber nun nicht.

Und kann man bei Taschen das gleiche Recht nutzen wie bei Spiele, CDs, ... Siegel entfernt oder Ausgepackt erlischt der Umtausch oder die Rückgabe???

engelchen

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5

Dienstag, 28. Oktober 2008, 17:40

glaube NEIN !

Wenn Du im KAUFHAUS ein Kleid..oh tschuldigung....ein Halsband kaufst und dieses eine Woche trägst, dann aber der Meinung bist, dass die Hündinnen nicht drauf stehen, dann tauschst Du es um und gut is.....solange es nicht völig beschädigt ist kannst Du rein rechtlich sogar ohne Angabe von Gründen umtauschen, bzw. von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.....

Ist für den Verkäufer nicht schön, machmal sogar entwertend, aber so ist das nun mal......genau wie das hartnäckige Gerücht, dass man Dinge nur in der original Verpackung umtauschen darf....völliger '!Quatsch :rolleyes:
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6

Dienstag, 28. Oktober 2008, 17:57

Hm ... nicht mal wen ich Ausdrücklich auf der Verpackung darauf hin weiße?

engelchen

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7

Dienstag, 28. Oktober 2008, 18:03

Du kannst hinweisen worauf Du willst, die Gesetze kannst Du damit nicht umpohlen....

Komischerweise gibt es immernoch Geschäfte, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Umtausch ausschließen...liebstes Beispiel ist der heruntergesetzte Artikel....das ist alles Quatsch !
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8

Dienstag, 28. Oktober 2008, 18:10

Dann stimmt das alles gar nicht mit dem Siegelbruch und den Satz: Generell von Umtausch ausgeschlossen

supe

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9

Dienstag, 28. Oktober 2008, 18:15

Zitat

Die hat ohne Witz gesagt das Sie das Siegel entfernt hat und das Wochenende auch schön mit der aus war?


Ja! Genau so!

Zitat

Wenn Du im KAUFHAUS ein Kleid..oh tschuldigung....ein Halsband kaufst und dieses eine Woche trägst, dann aber der Meinung bist, dass die Hündinnen nicht drauf stehen, dann tauschst Du es um und gut is.....solange es nicht völig beschädigt ist kannst Du rein rechtlich sogar ohne Angabe von Gründen umtauschen,


Ne, ne - sorry aber Umtausch ist freiwillig und obliegt ganz der Entscheidung des Verkäufers bzw. Unternehmers. Und in einem solchen Fall wird man das wohl nicht machen.

Zitat

bzw. von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.....


Widerrufsrecht gibts im Kaufhaus nicht!

Zitat

Komischerweise gibt es immernoch Geschäfte, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Umtausch ausschließen...liebstes Beispiel ist der heruntergesetzte Artikel....das ist alles Quatsch !


Nö, warum Quatsch? Klar kann das jedes Geschäft für sich entscheiden und ausschliessen .... ausser der Kaufgegenstand hat einen Mangel.



Aber bezgl dieser Sache ist es tatsächlich so, dass das Widerrufsrecht des Käufer trotz Benutzung nicht erlischt.

Allerdings hat der Verbraucher gem. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB Wertersatz für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten.

Mal sehen was sich da findet :D

Laut meinem Anwalt kann ich auch Miete für den Gebrauch berechnen.

Auf jeden Fall werde ich die mit ihrer dreisten Tour nicht so davon kommen lassen

engelchen

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10

Dienstag, 28. Oktober 2008, 18:27

nochmal:


Zitat

Für eine durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Alles von mir in Buchstaben verfasste ist nicht rechtsverbindlich und in jedem Falle ohne Gewähr :rolleyes:
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biguhu

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11

Dienstag, 28. Oktober 2008, 18:34

Siehe auch hier: http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-wertersatz.htm

Mit dem Wertersatz begibst du dich also auf ganz dünnes Eis, supe.

Zitat

Laut meinem Anwalt kann ich auch Miete für den Gebrauch berechnen.


Das kann ja nur ein schlechter Scherz sein, denn das wäre ja nur eine Umbenennung des Wertersatzes.
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engelchen

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12

Dienstag, 28. Oktober 2008, 18:49

@supe:

bezüglich der Tasche habe ich gerade mit meinem RA Rücksprache gehalten. Er hat die gleiche Meinung wie UHU und ich, ohne dies vorher Kund zu tun.

Über das andere bezüglich Kaufhaus und sowas können wir später diskutieren, da hast Du in einigen Punkten vielleicht recht, aber das will ich mir erstmal anschauen :D
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13

Dienstag, 28. Oktober 2008, 18:50

Bei manchen bin ich mir Mittlerweile nicht mal mehr Sicher und bekomme den Gedanken nicht los das Sie seinen ganz Persönlichen Anwalt ZuHause hat.

Du kannst doch deinen Anwalt nicht Tag und Nacht anrufen nur um hier in die Auktionen ein Kommentar dagegen zu haben 8o

Auch fiel mir auf das du liebe supe immer was hast und dein Anwalt immer ein Schlupfloch findet.

Wo bist du Versichert :D Und nimmt dein Anwalt noch Klienten auf?

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »idefix.windhund« (28. Oktober 2008, 18:53)


engelchen

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14

Dienstag, 28. Oktober 2008, 18:57

ohne deine Meinung anzugreifen....ich kann meinen Anwalt auch öfter mal per Mail befragen und wenn ich Glück habe, wie gerade, dann ist er online oder empfängt dies über seinen BagComp.....manchmal antwortet er gleich, so wie eben ;)

Aber dies setzt Dinge voraus, die ich hier nicht weiter erläutern will....
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biguhu

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15

Dienstag, 28. Oktober 2008, 19:01

@engelchen

Zitat

Wenn Du im KAUFHAUS ein Kleid..oh tschuldigung....ein Halsband kaufst und dieses eine Woche trägst, dann aber der Meinung bist, dass die Hündinnen nicht drauf stehen, dann tauschst Du es um und gut is.....solange es nicht völig beschädigt ist kannst Du rein rechtlich sogar ohne Angabe von Gründen umtauschen, bzw. von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.....


Das das Unsinn ist, daß haste glaube ich schon selber erkannt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nur im Fernabsatz.

@ide

Das geht schon in Ordnung mit engelchen und dem Anwalt. Sie hat da durch bestimmte Umstände einen sehr guten Draht. Dein Mißtrauen ist zwar verständlich, hier aber unbegründet.
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16

Dienstag, 28. Oktober 2008, 19:03

Zitat

bestimmte Umstände einen sehr guten Draht


Ich verstehe ;) Ich habe solche Drähte auch.

engelchen

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17

Dienstag, 28. Oktober 2008, 19:13

@Ide: PN bitte nachschauen !
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18

Dienstag, 28. Oktober 2008, 19:16

@UHU und supe: Sorry, ja bedingt der Sache mit dem Kaufhaus hatte ich wohl gerade ein Wald vorm Kopf...habs ja auch gemerkt... :O

Bin wohl ein wenig durcheinander gekommen, aber trotzdem...meine Meinung zu dem Thema bleibt bestehen.... 8)
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19

Dienstag, 28. Oktober 2008, 19:20

Das wäre noch was wen man nun seine eigene Meinung nicht mehr sagen dürfte.

Ich erinnere da mal nebenher an einer unseren GRUNDgesetze.

engelchen

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20

Dienstag, 28. Oktober 2008, 19:25

um meinen Fehler hier gut zu machen dies zum Umtauschrecht in Warenhäusern und Supermärkten:

Zitat

vorKauf erfragen. Denn - Wie gesagt: Ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht!

Gängig sind vor allem die folgenden Umtauschregeln:

Rückgabe der Ware gegen Geld: Diese Möglichkeit ist die komfortabelste für den Käufer, denn sie stellt praktisch einen Kauf ohne Risiko dar. Sie ist insbesondere bei Versandhäusern üblich. Wem das bestellte Teil nicht gefällt, der kann es ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Allerdings muss der Käufer dabei aufpassen, dass er die Rücksendefrist nicht verpasst. Sie beträgt normalerweise zwischen einer Woche und 14 Tagen. Danach ist eine Rückgabe bei Nichtgefallen nicht mehr möglich.

Tausch gegen Warengutschein: Diese Möglichkeit ist nicht ganz so komfortabel wie die erste: Sie werden zwar den unerwünschten Fehlkauf wieder los, kriegen aber Ihr Geld nicht wieder, sondern nur einen Wertgutschein, den Sie meist innerhalb einer bestimmten Frist beim Verkäufer einlösen müssen. Sie sind also gezwungen, bei ihm für das einmal ausgegebene Geld bald etwas anderes einzukaufen. Notfalls müssen Sie aufzahlen, um etwas zu bekommen, was Ihren Vorstellungen tatsächlich entspricht.

Umtausch: Diese dritte Möglichkeit gibt Ihnen noch weniger Spielraum. Der Händler räumt Ihnen nur das Recht ein, den gekauften Gegenstand gegen einen gleichen mit anderer Farbe oder leicht geänderter Ausstattung o.ä. einzutauschen. Hier haben Sie nicht einmal die Möglichkeit, im gleichen Kaufhaus von der Haushaltsabteilung in die Modeabteilung überzuwechseln sondern müssen sich daran festhalten lassen, dass Sie ein Geschirrset des Typs "chinese red" gekauft haben und nur ein Umtausch in "chinese blue" oder "chinese violett" möglich ist.

Bitte erkundigen Sie sich vor dem Kauf jeweils genau, welche Bedingungen der Händler für den Umtausch vorschreibt, sonst gibt es nach Weihnachten unter Umständen ein böses Erwachen! Denn wie gesagt: Vom Gesetz her ist der Händler zum Umtausch nicht verpflichtet!

Quelle: Finanztip
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