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engelchen

Auktionshilfe Inventar

  • »engelchen« ist der Autor dieses Themas

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Moderatorin

1

Dienstag, 29. Dezember 2009, 17:20

Trotz Unterlassungserklärung: keine sofortige Löschpflicht für Ebay-Bewertungen

Zitat

Eine Unterlassungserklärung, eine bestimmte Bewertung auf Ebay nicht mehr zu verbreiten, muss nicht deren sofortige Löschung zur Folge haben, sondern nur die schnellstmögliche. Grund: Die Löschung kann nur durch Ebay vorgenommen werden.
Urteil: Aktenzeichen 6 U 222/08
Quelle: ZDNet.de

Sachverhalt: Ein gewerblicher Verkäufer ging gegen seinen Kunden vor, weil dieser eine negative Bewertung abgab. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und erlies einen Unterlassungsbeschluss gegen den Käufer. Dieser sollte die Bewertung löschen. Daraufhin schrieb der Käufer eBay an und bat mehrere Male um Löschung der Bewertung. Gleichzeitig kommentierte er seine Bewertung, er würde die Bewertung zurücknehmen.

Nachdem seitens eBay nichts geschah, klagte der Verkäufer weil er der Meinung war, dass der Käufer gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen habe.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab, mit der Begründung, der Käufer/Beklagte habe zwar die Verpflichtung, die sofortige Löschung der Bewertung zu veranlassen, jedoch könne dies nur durch eBay geschehen und somit ist der Beklagte seiner Verpflichtung nachgekommen, indem er eBay zur Löschung dieser sofort aufforderte.
Alles von mir in Buchstaben verfasste ist nicht rechtsverbindlich und in jedem Falle ohne Gewähr :rolleyes:
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Charmin

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2

Mittwoch, 30. Dezember 2009, 16:30

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab, mit der Begründung, der Käufer/Beklagte habe zwar die Verpflichtung, die sofortige Löschung der Bewertung zu veranlassen, jedoch könne dies nur durch eBay geschehen und somit ist der Beklagte seiner Verpflichtung nachgekommen, indem er eBay zur Löschung dieser sofort aufforderte.
Also das war wohl eigene Dummheit vom Verkäufer, für mich wäre das wohl klar gewesen immerhin hat er keinen Einfluss ;-)

Aber eBay muss soweit ich weiss, die Bewertungen rausnehmen die nicht der AGB entsprechen oder sehe ich da was falsch :wacko:

Mfg. David
Ich spreche aus Erfahrung:

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- überdurchschnittliche Bewertung
- über 2000 positive Bewertungen

biguhu

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Administrator

3

Mittwoch, 30. Dezember 2009, 16:37

Aber eBay muss soweit ich weiss, die Bewertungen rausnehmen die nicht der AGB entsprechen oder sehe ich da was falsch

Nun wissen wir aber gar nicht, ob die Bewertung gegen Grundsätze von ebay verstoßen hat, denn wir kennen den Wortlaut der Bewertung gar nicht.
Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.

4

Mittwoch, 30. Dezember 2009, 19:49

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab, mit der Begründung, der Käufer/Beklagte habe zwar die Verpflichtung, die sofortige Löschung der Bewertung zu veranlassen, jedoch könne dies nur durch eBay geschehen und somit ist der Beklagte seiner Verpflichtung nachgekommen, indem er eBay zur Löschung dieser sofort aufforderte.

Also das war wohl eigene Dummheit vom Verkäufer, für mich wäre das wohl klar gewesen immerhin hat er keinen Einfluss ;-)

Aber eBay muss soweit ich weiss, die Bewertungen rausnehmen die nicht der AGB entsprechen oder sehe ich da was falsch :wacko:

Mfg. David

Das Problem könnte ja sein, dass der Kommentar gar nicht gegen Recht und Gesetz und auch nicht gegen die Ebay-AGB verstößt

denn das wird so nicht erwähnt

Zitat

Die
Klägerin vertrieb gewerblich Kosmetikprodukte. Nachdem die Beklagte mit
einem dieser Produkte nicht zufrieden war, gab sie eine negative
Bewertung auf eBay ab. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin
erfolgreich ab, worauf diese eine Unterlassungserklärung abgab, in der
sie sich verpflichtete, die getätigten Äußerungen in Zukunft zu
unterlassen.

http://www.online-und-recht.de/urteile/T…n-20090311.html

So wie es aussieht, könnte es auch genausogut sein, dass sich die Beklagte nur (durch Einschüchterung durch Anwälte etc?) voreilig durch Abgabe einer
Unterlassungserklärung dazu verpflichtet hat, die Äußerungen zu unterlassen und die Löschung der streitigen Bewertung zu veranlassen. :S
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »scharfmacher« (Gestern, 17:41) :O

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Stubentiger« (30. Dezember 2009, 19:52)


Charmin

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5

Donnerstag, 31. Dezember 2009, 01:15

@BigUhu
@Stubentiger

Ja da muss ich Euch recht geben soweit habe ich nicht überlegt

Mfg. David
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