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    • Heiner.Hemken schrieb:

      von »MeinHundheißtReinsch«
      ...

      Könnte ich damit irgendwie auf Nachnahme wandeln? Ist zwar fraglich, was ich dann bekomme, aber immerhin bekomme ich was.
      ...


      Welchen Sinn soll das machen?

      Zum Einen erhoffe ich mir eine schnellere Lieferung, die für mich wichtig ist. Zum Anderen erhalte ich einen Warenkarton, bevor ich zahle, und kann das Annehmen und Öffnen unter Zeugen arrangieren.
      Natürlich wäre mir die "Stillhaltetaktik" die Liebste, wenn ich nicht befürchten müsste, dass der feine Herr K. mich tatsächlich anzeigt.
    • MeinHundheißtReinsch schrieb:


      Zum Einen erhoffe ich mir eine schnellere Lieferung, die für mich wichtig ist. Zum Anderen erhalte ich einen Warenkarton, bevor ich zahle, und kann das Annehmen und Öffnen unter Zeugen arrangieren.
      Natürlich wäre mir die "Stillhaltetaktik" die Liebste, wenn ich nicht befürchten müsste, dass der feine Herr K. mich tatsächlich anzeigt.


      Die Gefahr der Nachnahme hat "alte_Eule" ja schon deutlich gemacht.

      Welchen Tatbestand soll denn die Anzeige beinhalten?

      Ist denn bei dem Vertrag ausdrücklich Vorkasse vereinbart worden?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Da steht der Name meiner Frau (anderer Name als ich!), meine Email-Adresse und der (nicht ganz exakte) Name der GbR,die zu 50% meiner Frau gehört.
      Ich habe rein rechtlich nichts damit zu tun, bin nur der "Depp der alles machen muss, was sonst keiner macht", weil meine Frau zu viel Arbeit hat.

      Edit: Der Geschäftspartner meiner Frau wird die Verantwortung für die Shopauswahl auf uns schieben, und meine Frau kann wohl kaum behaupten, da hat ein Spassvogel bestellt und sie wisse von nichts. Letztlich wäre ich dann noch wegen Schlimmerem dran?

      Die Praxis sagt aber: Wo kein Kläger...
      Gibt es Erfahrungen mit bekanntem Herren, ob er zum Äußersten schreitet?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von MeinHundheißtReinsch ()

    • Schlechtestensfalls könntest Du es ja darauf ankommen lassen.

      Man könnte aber natürlich auch damit argumentieren, dass Du ohne Vertretungsvollmacht gehandelt hast. Hieraus ergibt sich dann, wenn sowohl der GbR Partner als auch Deine Frau diesen Vertragsschluss nachträglich nicht genehmigen ein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages gegen Dich (§179 Abs. 1 BGB).

      Und da Du ja nunmal eine Privatperson bist, gilt für Dich dann das Widerrufsrecht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Schlechtestensfalls könntest Du es ja darauf ankommen lassen.

      Man könnte aber natürlich auch damit argumentieren, dass Du ohne Vertretungsvollmacht gehandelt hast. Hieraus ergibt sich dann, wenn sowohl der GbR Partner als auch Deine Frau diesen Vertragsschluss nachträglich nicht genehmigen ein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages gegen Dich (§179 Abs. 1 BGB).

      Und da Du ja nunmal eine Privatperson bist, gilt für Dich dann das Widerrufsrecht.

      Das ist eine prima Idee, weil es den Tatsachen entspricht.
      Nur bedeutet dies wohl: Zuerst widersprechen die Partner der GbR, dass sie keinen Kauf authorisiert oder selbst getätigt haben, sondern dass ich dies ohne Vertretungsvollmacht getan habe.
      Dann trete ich vom Vertrag zurück.
      (Und wieder das selbe Spiel: Wie stellet man dem Herrn etwas zu?)
      Problem: Es werden Mahnungen und Inkasso-Drohungen kommen, an die GbR und/oder an mich.
      Mit unbestimmtem Ausgang. Widerruf ist in den AGB auch bei Privatpersonen ab einer Stückzahl größer 3 ausgeschlossen. Wirksam? Durchaus möglich.

      @Eule
      Es steht schon so etwas Ähnliches, wie der korrekte Name der GbR (unter "Firma:"). Nur nicht 100% identisch mit dem Firmennamen, wie er beim Finanzamt steht. Aber er steht nicht im Handelsregister oder so. Dann auch der Name meiner Frau unter Name, Vorname. Nur die Email-Adresse ist von mir persönlich. Und die IP-Adresse ist von uns zu Hause, was ja in dem Zusammenhang durchaus zu erwähnen ist.

      Egal, was ich tue, es läuft auf Mahnungen und Inkasso-Drohungen mit ungewissem Ausgang hinaus.
      Ich neige derzeit dazu, den Betrag abzuschreiben. Dann hab ich meine Ruhe und der Schaden kann nicht noch größer werden.
      Mit was muss ich denn so rechnen, alles in allem, wenns hart auf hart käme? Es geht momentan um ca. 300€.
    • So, und num mal wieder weg von den ganzen Konstrukten und "es entspricht ja auch den Tatsachen" usw.

      Wenn du sagst, die nehmen ihre Einschreiben höchst ungern entgegen, dann los mit der Unsicherheitweinrede. Investition Papier und Porto und ein kleines Plätzchen für den retour gegangenen Umschlag.
      Dann können sie drohen, soviel sie wollen - und du behältst dein Geld.
    • Gut, wenn du so auf Nummer sicher gehen willst, schick ein Fax und gleich beide Einschreibarten. Das Schreiben muss in seinen Machtbereich gelangen.
      Soll er dem Richter mal erklären, dass du das falsche Schreiben auf das Fax gelegt hast, der Briefträger den falschen Kasten erwischt hat und sein Wellensittich die Annahme verweigert hat, so dass es nicht in seinen Machtbereich kommen konnte.
    • Was ist dein Problem,

      mach einen Screenshot vom Impressum und bewahre das annahmeverweigerte Einschreiben auf, wie alle anderen Versuche,
      wenn die Firma nicht erreichbar ist, kann doch keiner verlangen, dass man da auf blauen Dunst hin Geld schickt!

      Das ist ja das, was dich zur Unsicherheitseinrede bewogen hat, oder???

      zu langsam :rolleyes:
      Soll er dem Richter mal erklären, dass du das falsche Schreiben auf das Fax gelegt hast, der Briefträger den falschen Kasten erwischt hat und sein Wellensittich die Annahme verweigert hat, so dass es nicht in seinen Machtbereich kommen konnte.


      mein Reden 8)
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • MeinHundheißtReinsch schrieb:

      ...
      (Und wieder das selbe Spiel: Wie stellet man dem Herrn etwas zu?)

      Es muss eine Widerrufsbelehrung erfolgt sein, die u.a. auch eine Anschrift beinhalten muss, bei der man widerrufen kann. Gibt es diese Belehrung nicht und/oder entspricht sie nicht den Formvorschriften, dann begint die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

      Die Zustellung nimmst Du gerichtsfest per Gerichtsvollzieher vor. Da gibt es dann für dem Empfänger im Gegensatz zu einem Einschreiben keine Möglichlichkeit, es nicht abzuholen, die Annahme zu verweigern oder einen leeren Briefumschlag zu behaupten, die allesamt dazu führen, daß Du als Absender den Zugang nicht beweisen kannst.
      Gleichzeitig kannst du den Gerichtsvollzieher auch noch als Zeugen für den Inhalt des Schreibens benennen, da dieser Kenntnis davon nimmt.

      MeinHundheißtReinsch schrieb:

      ...
      Problem: Es werden Mahnungen und Inkasso-Drohungen kommen, an die GbR und/oder an mich.
      Mit unbestimmtem Ausgang. Widerruf ist in den AGB auch bei Privatpersonen ab einer Stückzahl größer 3 ausgeschlossen. Wirksam? Durchaus möglich.

      Ich kann nicht erkennen, daß die einschlägigen Regeln hier eine Unterscheidung vornehmen. Daher wird diese Bestimmung der AGB wohl vor Gericht kassiert werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • *alte_eule* schrieb:

      Gut, wenn du so auf Nummer sicher gehen willst, schick ein Fax und gleich beide Einschreibarten. Das Schreiben muss in seinen Machtbereich gelangen.
      Soll er dem Richter mal erklären, dass du das falsche Schreiben auf das Fax gelegt hast, der Briefträger den falschen Kasten erwischt hat und sein Wellensittich die Annahme verweigert hat, so dass es nicht in seinen Machtbereich kommen konnte.

      Er braucht dem Richter nur zu erklären, daß sein Faxgerät nichts gedruckt hat. Dazu gibt es schön genügend Abhandlungen im Netz, die sich damit beschäftigen.

      Nebenbei muß nicht der Empfänger einen Negativbeweis erbringen, sondern der Sender einen, welchen Inhalt sein behauptetes Schreiben hat.
    • Heiner,

      das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherrecht. Als Unternehmer trittst du nicht als Verbraucher auf. Entsprechend hast du kein Widerrufsrecht. Eine Belehrung erübrigt sich.



      Es widerspricht Treu und Glaube, dass 3 voneinander unabhängig und auf verschiedenen Wegen versendete Unsicherheitseinreden alle nicht in den Machtbereich des Empfängers gekommen sein sollen. Da erübrigt sich der Beweis.
    • *alte_eule* schrieb:

      Heiner,

      das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherrecht. Als Unternehmer trittst du nicht als Verbraucher auf. Entsprechend hast du kein Widerrufsrecht. Eine Belehrung erübrigt sich.

      Das ist mir durchaus bewusst. Dann wundert mich der Tipp von Dir aus Post #248, einfach stumpf zu widerrufen aber.

      Natürlich bezieht sich das auf den von mir vorgeschlagenen Vertragschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht (§177 BGB) und hier läge dann wieder ein Vertragsschluss durch eine Privatperson vor, die dem anderen für die Vertragserfüllung haftbar wäre und damit einhergehend auch die damit anzuwendenen Verbrauchervorschriften §312d ff. BGB

      *alte_eule* schrieb:


      Es widerspricht Treu und Glaube, dass 3 voneinander unabhängig und auf verschiedenen Wegen versendete Unsicherheitseinreden alle nicht in den Machtbereich des Empfängers gekommen sein sollen. Da erübrigt sich der Beweis.

      Dem mag ich, was den Zugang angeht nicht widersprechen. Ob hier aber nur die einfache Behauptung des Absenders über den Inhalt des Schreibens ausreicht, um den Empfänger in Kenntnis zu setzen, wage ich zu bezweifeln.

      Allerdings wird es auch nicht so einfach, wie hier behauptet, sein, daß der TE sich auf eine Unsicherheitseinrede beruft, da er einen Beweis zu erbringen hat, daß der Vertragspartner nicht leistungsfähig ist. Hier geht es nicht um den Leistungswillen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • @MeinHundheißtReinsch und auch sonst alle Freiberufler und Gewerbetreibene

      Da ich in einer ähnlichen Situation mit diesem "Zauberverein" war wird euch folgendes Urteil sehr hilfreich sein
      Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek Az.: 716A C 11/08, Urteil vom 13.06.08 -bitte nachgoogeln-

      Wichtig hierbei sind folgende zwei Dinge:
      1.
      Entscheidend für die Verbrauchereigenschaft iSd. § 13 BGB ist
      ausschließlich für welchen Zweck der Käufer den Kaufgegenstand erwirbt.


      2. Es ist daher unerheblich, wenn sich ein Verbraucher die
      Kaufgegenstände in die betriebliche Firma, in der er arbeitet, liefern
      lässt oder wenn auf der Rechnung die Firmenanschrift vermerkt ist.

      Zu meinem Fall, ich hatte auch per Vorkasse eine Software bestellen wollen, hatte aber wegen Zeitnot und Übermüdung vergessen den Laden gegenzuchecken. Dies holte ich zum Glück am nächsten Tag kurz vor der Überweisung nach und entschloß mich wie MeinHundheißtReinsch von der Sache Abstand zu nehmen. Sollte Herr Cl. bei euch auch den Widerruf ignorieren wollen und euch wider Erwarten doch etwas schicken ohne Bestellung kann ich noch ein Urteil anfügen, welches solches Verhalten höchst wettbewerbswidrig ansieht. Herr C. antwortet gerne in seinem Ticketsystem mal morgens gegen 3Uhr oder auch an Feiertagen.


      Schönen Gruß
      Fred

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grumpycroc ()