Deutsche Zentral Inkasso GmbH verschickt Mahnungen

  • Deutsche Zentral Inkasso GmbH verschickt Mahnungen

    Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH verschickt seit Wochen unzählige von Mahnbriefen an ahnungslose Verbraucher, um Geld für dubiose Abo-Fallen einzutreiben, mit denen der Empfänger angeblich einen Vertrag geschlossen haben soll. Wer sich durch die meist nicht ausreichend gekennzeichnete Kostenpflicht dieser Seiten getäuscht fühlt, sollte sich von der Drohkulisse der Deutsche Zentral Inkasso nicht einschüchtern lassen und eine Verbraucherzentrale aufsuchen.

    Das Kammergericht in Berlin hat der Deutschen Zentral Inkasso die Lizenz erteilt und nach diversen Beschwerden vier Monate später wieder entzogen. Dies wird nun juristisch ausgetragen. Bis dahin darf das Inkassounternehmen weiterhin Mahnschreiben verschicken.

    Impressum:

    DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH


    Bundesallee 47
    D- 10715 BERLIN

    Tel.: +49 (0) 180 5 - 101 062*
    Fax.: +49 (0) 180 5 - 101 068*
    * Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min

    Internet
    deutsche-zentral-inkasso.de

    E-Mail
    info@deutsche-zentral-inkasso.de

    Behördliche Zulassung
    Die DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH ist ein von der Präsidentin des Kammergerichts Berlin registrierter Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. (AZ 7525 G 1 KG)

    Handelsregister
    Registergericht Berlin HRB 118815

    Sitz der Gesellschaft
    Berlin

    Geschäftsführung
    Bernhard Soldwisch

    Umsatzsteuer Identifikationsnummer
    USt-IdNr: DE264535692

    -----------------------------------------------

    Das Geld wird unter anderem für folgenden Internetportale eingetrieben:

    outlets.de
    my-downloads.de
    drive2u.de

    Wie berichteten auch:

    Hilfe, habe mail-rechung von IContent GmbH - Outlets.de erhalten

    drive2u.de - drive2you - weiterhin sehr aktiv

    Premium Content GmbH (my-downloads.de) wird das Konto gekündigt

    Unter den vielen Infos, die man zum Thema im Internet findet hier nur ein Bericht von Marktcheck vom SWR: YouTube
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

    Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
  • Die deutsche Deutsche Zentral Inkasso GmbH scheint gerade um die Weihnachtszeit sehr aktiv zu sein. Zu den unten angeführten Firmen ist noch die Webtains GmbH des Nico Neugeboren hinzuzufügen.

    Pressemitteilung der DOZ:

    Geschäftsführer Bernhard Soldwisch: "Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit mit Herrn Nico Neugeboren und dem Team der Webtains GmbH. Wir als Inkasso-Unternehmen verstehen uns als Dialogpartner zwischen Unternehmen und Kunden. Wir kennen die Anforderungen der Webtains GmbH und werden das Unternehmen bei der aussergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche begleiten."

    Das glauben wir aufs Wort, zumal alle beteiligten Personen keine Unbekannten in der "Branche" sind.

    Wir berichteten über die Webtains GmbH: Abo-Falle der Webtains GmbH - routenplaner.de

    Etwaige Geschädigte der genannten Firmen bitten wir in den verlinkten Threads zu schreiben und dieses Thema als allgemeine Informationsquelle über die Aktivitäten der DOZ frei zu halten.
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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  • Prof. Dr. Thomas Hoeren schreibt:

    Eine Rückfrage von mir beim Kammergericht ergab: Es liegen dort über 500 Beschwerden gegen die Deutsche Zentral Inkasso GmbH vor. Das KG hat die Entziehung der Inkassoerlaubnis in die Wege geleitet; es läuft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die Dame vom KG berichtete, daß man hereingefallen sei. Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH sei zunächst als seriöse Inkassostelle aufgetreten. Erst nach Zulassung sei es zum unseriösen Gebaren dieser Einrichtung gekommen.

    Quelle
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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  • Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin:

    Pressemitteilung
    Berlin, den 26.01.2011

    Die Präsidentin des Kammergerichts
    Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
    Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin

    Die Vorgänge um die Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH und um den Widerruf dieser Registrierung haben erhebliches Presseinteresse ausgelöst sowie zahlreiche sonstige Anfragen zum Verfahren veranlasst.

    Zum gegenwärtigen Sachstand:

    Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben.

    Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht noch nicht anberaumt.

    Gesch-Nr.: IX – 7525 G 1 KG (26/09)
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  • Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein:

    26.07.2011
    Deutsche Zentral Inkasso und das Urteil aus der Provinz

    Zahlreiche Verbraucher kommen derzeit aufgeregt in die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein mit Post von der Deutschen Zentral Inkasso und einem einschüchternden Anhang.
    Im Grunde geht es mal wieder um Internetabofallen und das Eintreiben der hierfür in Rechnung gestellten Kosten. Doch dieses Mal befindet sich im Anhang zu dem Inkassoschreiben ein Urteil (AZ.: 58 C 6/10 (70)) des Amtsgerichtes Langen (ein kleiner Ort südlich von Frankfurt a. M.), das die Adressaten stark verunsichert. Hier wurde ein Verbraucher dazu verurteilt, die Kosten für das Abo zu zahlen.
    Auch hier heißt es, Ruhe bewahren. Zum einen gibt es bereits eine Vielzahl von Urteilen, die weitaus ausführlicher und juristisch präziser das Gegenteil besagen. Zum anderen stammt dieses Urteil wohl aus der Feder eines Richters, der sich nicht sehr ausführlich mit der Materie beschäftigt haben kann. Hätte er dies getan, wären ihm die zahlreichen juristischen Bedenken in Bezug auf den versteckten Preishinweis und die entsprechende Rechtsprechung bekannt gewesen.
    Verbraucher, die sich gegen diese Art der Abzocke wehren wollen, sollten sich in unseren Beratungsstellen informieren.
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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  • Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt:

    26.07.2011
    Inkassobüro erhöht Zahlungsdruck

    Eine Zahlungsverpflichtung wird nicht durch Androhung eines teuren gerichtlichen Verfahrens begründet
    Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin versendet derzeit Inkassoschreiben an Verbraucher, die Ende 2009 bzw. Anfang 2010 eine Dienstleistung der Premium Content GmbH in Anspruch genommen haben sollen. Behauptet wird, der betroffene Verbraucher habe auf der Internetseite my-downloads.de einen Dienstleistungsvertrag geschlossen und die daraus resultierende Grundforderung in Höhe von 96 Euro trotz Mahnungen nicht bezahlt. Zuzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen sowie vorgerichtlichen Inkassogebühren und – auslagen wird seitens des Inkassobüros nunmehr die stolze Summe von fast 160 Euro verlangt. Bei weiterer Zahlungsverweigerung werde man die Forderung gerichtlich geltend machen und droht: "Durch eine solche Verurteilung entstehen Ihnen unverhältnismäßig hohe Kosten." Mit einer beigefügten Ratenzahlungsvereinbarung und einem Urteil des Amtsgerichtes Langen, welches übrigens als Einzelfallentscheidung keinesfalls die Zahlungspflicht für alle Verbraucher begründet, will man offensichtlich den "Zahlungswillen" der Betroffenen verstärken.

    Das Inkassobüro versucht damit nach Auffassung der Verbrauchzentrale Sachsen-Anhalt e.V. ganz offensichtlich, den Druck auf die Verbraucher zu erhöhen, um diese zur Zahlung zu bewegen. Betroffene sollten sich von diesen Drohgebärden aber nicht beeindrucken lassen.

    Wichtig zu wissen:
    • Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Inhalt, Laufzeit und Kosten des Vertrages zustande.
    • Anbieter muss Verbraucher über das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht ordnungsgemäß in Textform belehren.
    • Gespeicherte IP-Adressen stellen kein Beweis für Vertragsschluss dar.
    • Ein negativer Schufa - Eintrag ist nicht zulässig, wenn eine Forderung bestritten wurde. Betroffene sollten gegen unberechtigte Forderungen deshalb unbedingt nachweisbar Widerspruch einlegen.
    • Ein Musterbrief zur Abwehr der Forderung ist in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale erhältlich oder kann ... hier heruntergeladen werden.
    • Verbraucher, die den Musterbrief bereits im vergangenen Jahr an Premium Content nachweisbar versandt haben, sollten eine Kopie dieses Schreibens an das Inkassobüro zur Information senden.
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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  • Und auch die NOZ berichtet:

    Um „Zahlungsunwillige“ einzuschüchtern, sei dem Inkassoschreiben eine Urteilskopie des Amtsgerichts Langen bei Frankfurt mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 58C6/10(70) beigefügt gewesen, in dem ein Verbraucher dazu verurteilt wurde, die Kosten für ein im Internet abgeschlossenes Abo zu zahlen.

    Dieses Urteil mache die Forderungen aber nicht seriöser, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherberater weiter. Es gebe eine ganze Reihe anderer Gerichtsentscheidungen, die in solchen Fällen den Verbrauchern Recht gegeben hätten. Das beigefügte Amtsgerichtsurteil beziehe sich zudem auf einen Einzelfall und sei für andere Fälle somit nicht relevant.

    Auch wenn die Inkassofirma bei Zahlungsverweigerung mit einem teuren Gerichtsverfahren drohe, sollten sich Verbraucher nicht einschüchtern lassen, lautet der Rat der Experten. Es handele sich um einen Versuch der Abzocke.

    Gesamter Artikel unter dem angegebenen Link!

    Aufgrund des derzeitig großen Andrangs auf diese Thema möchte ich erneut darum bitten, die Diskussion zu einzelnen Firmen/Websites, deren Forderungen die Deutsche Zentral Inkasso eintreibt, im entsprechen Thema zu führen. Dieser Thread bleibt als reiner Informationsthread geschlossen um Crossposting zu vermeiden.

    Bitte hier diskutieren:

    Hilfe, habe mail-rechung von IContent GmbH - Outlets.de erhalten

    Premium Content GmbH (my-downloads.de) wird das Konto gekündigt

    drive2u.de - drive2you - weiterhin sehr aktiv

    oder ggf. ein neues Thema eröffnen.
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  • BDIU distanziert sich von „DOZ Deutsche Zentral Inkasso“

    Pressemitteilung des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU):

    Berlin, 10. August 2011 – Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), Berlin, distanziert sich von dem Unternehmen „DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH“, Bundesallee 47, 10715 Berlin.

    Die „Deutsche Zentral Inkasso“ hatte in einer Pressemitteilung am 8. August verbreitet, das Unternehmen lehne eine Mitgliedschaft im BDIU ab. Weiterhin hatte es behauptet, es unterstütze den Verhaltenskodex des BDIU, den dieser seinen Mitgliedsunternehmen zur Ausübung einer seriösen Inkassotätigkeit auferlegt.

    Dazu stellt der Branchenverband klar: Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen hat der „DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH“ zu keinem Zeitpunkt die Mitgliedschaft im BDIU angeboten. Derzeit wenden sich zahlreiche Verbraucher mit kritischen Nachfragen zu Zahlungsaufforderungen der „Deutschen Zentral Inkasso“ an den BDIU. Diese Nachfragen lassen erhebliche Zweifel erkennen, ob das Unternehmen den strengen Regeln zur ordnungsgemäßen, redlichen und gewissenhaften Berufsausübung nachkommt, die der BDIU seinen Mitgliedsunternehmen auferlegt.

    Bereits am 26. Januar 2011 hatte die Präsidentin des Kammergerichts Berlin mitgeteilt:

    „Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht noch nicht anberaumt." (Die Erklärung des Kammergerichts ist nachzulesen unter: berlin.de/sen/justiz/gerichte/…20110126.1540.328457.html)

    Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Aufnahme der „Deutschen Zentral Inkasso“ in den BDIU somit ohnehin ausgeschlossen.

    Am Mittwoch hat das Verwaltungsgericht Berlin dem BDIU auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung nunmehr für Ende August anberaumt werden soll. Im Übrigen steht der Inkassoverband im turnusmäßigen Kontakt mit dem Kammergericht Berlin, das für die Registrierung von Inkassodienstleistern in Berlin verantwortlich zeichnet.

    Verbrauchern, die Fragen zu Zahlungsaufforderungen der „Deutschen Zentral Inkasso“ haben, rät der BDIU derweil, sich direkt an das Kammergericht Berlin, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin zu wenden.


    Das Kammergericht Berlin teilt mit:

    Hinweis wegen telefonischer Anfragen und schriftlicher Eingaben zum Verfahren „Deutsche Zentral Inkasso GmbH“ (Stand: 11. August 2011)


    Der Verfahrensstand entspricht weiterhin der Mitteilung vom 26. Januar 2011. Gegen den Widerruf der Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH durch das Kammergericht als Verwaltungsbehörde ist Anfechtungsklage eingelegt worden. Für die Entscheidung darüber und das entsprechende Gerichtsverfahren einschließlich Verhandlungstermin ist ausschließlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

    Nach hiesigen Informationen hat das Verwaltungsgericht Berlin einen Verhandlungstermin für den 25. August 2011, 11.00 Uhr anberaumt. Beachten Sie aber wegen des genauen Termins die Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts dazu (Tel. der dortigen Pressestelle: 030/9014-8008).

    Bitte sehen Sie deswegen von Anfragen und Eingaben an das Kammergericht zu diesem Verwaltungsprozess ab. Darüber hinaus sind weder die Pressestelle noch die für das Registrierungsverfahren zuständige Fachabteilung befugt, rechtlichen Rat zum Umgang mit Forderungsschreiben von Inkassounternehmen zu erteilen. Es wird deshalb anheimgestellt, anwaltlichen Rat einzuholen oder Kontakt mit Beratungsstellen zu Verbraucherrechten (Verbraucherzentralen) aufzunehmen.
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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  • Und auch die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt in einer Pressemitteilung:

    28.07.2011
    Unseriöse Geldeintreiber sind wieder unterwegs
    Deutsche Zentral Inkasso fordert 160 Euro


    In den vergangenen Tagen erhielten zahlreiche niedersächsische Verbraucher Post von der Firma Deutsche Zentrale Inkasso aus Berlin. Im Auftrag ihres Mandanten, der Premium Content GmbH fordert das Inkassobüro die Angeschriebenen auf, 160,84 Euro zu zahlen. Angeblich sollen sie in den Jahren 2009 bzw. 2010 auf der Internetseite my-downloads.de des Anbieters Premium Content GmbH eine Dienstleistung in Anspruch genommen haben. Um "Zahlungsunwillige" einzuschüchtern, wurde dem Inkassoschreiben eine Urteilskopie des Amtsgerichts Langen bei Frankfurt (AZ.: 58 C 6/10 (70)) beigefügt, in dem ein Verbraucher dazu verurteilt wurde, die Kosten für das Abo zu zahlen. Dieses Urteil mache die Forderungen nicht seriöser, da es eine Reihe anderer Gerichtsentscheidungen gibt, die den Verbrauchern Recht gegeben haben, so die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das Amtsgerichtsurteil bezieht sich zudem auf einen Einzelfall und ist für andere Fälle nicht relevant.

    Auch wenn die Inkassofirma mit einem teuren Gerichtsverfahren bei weiterer Zahlungsverweigerung droht, sollten sich Verbraucher nicht einschüchtern lassen. Wer sich gegen diese Art der Abzocke wehren will, kann sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Niedersachsen beraten lassen.
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  • Und auch die Deutsche Zentral Inkasso meldet sich mit einer Pressemitteilung zu Wort:

    Deutsche Zentral Inkasso GmbH: Schuldner für 6 Monate in Haft
    Schuldner der Deutschen Zentral Inkasso GmbH sitzt 6 Monate in JVA Dresden ein.


    Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin verfolgt selbst schwierige Forderungen langfristig weiter. Ein Schuldner, der die Zahlung des vereinbarten Abo-Preises für das Portal my-download.de schuldig geblieben war, sitzt derzeit in der JVA Dresden seit 14.6.2011 in Haft. Die Entlassung ist geplant für den 13.12.2011.

    Das Inkasso bei Schuldnern, die Haftstrafen verbüssen, wird ofmals durch Zustellungsproblematiken erschwert, mitunter erfolgt eine Haftstrafe jedoch auch in für den Betroffenen schwierigen Lebensphasen, in denen die Zahlungsmöglichkeiten ohnehin eingeschränkt sind.

    Geschäftsführer Bernhard Soldwisch hierzu: „Die Zwangsvollstreckung bei Gefängnisinsassen ist schwer bis gar nicht durchführbar. Oftmals sind die Insassen mittellos. Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH legt diese Fälle jedoch auf Wiedervorlage, so dass das Mahnverfahren nach Haftentlassung jederzeit wieder aufgegriffen werden kann.“

    Allerdings muss nachgefragt werden, weshalb der Schuldner in Haft sitzt. Ob dies mit den Schulden gegenüber der DOZ im Zusammenhang steht, darf stark angezweifelt werden.
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  • Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin:

    Pressemitteilung
    Berlin, den 16.08.2011

    In der Verwaltungsstreitsache

    VG 1 K 5.10

    der DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH,

    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sorge und Lohmanns Rechtsanwaltsgesellschaft

    gegen

    das Land Berlin, vertreten durch die Präsidentin des Kammergerichts


    hat das Verwaltungsgericht Berlin Termin zur mündlichen Verhandlung auf

    Donnerstag, den 25. August 2011, 11.00 Uhr

    im Gerichtsgebäude, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 4304 anberaumt.

    Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister

    Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen mit Sitz in Berlin. Sie ist nach eigenen Angaben darauf spezialisiert, offene Forderungen von Unternehmen zu realisieren, die entgeltliche Dienstleistungsangebote im Internet vermarkten. Nachdem beim Kammergericht zahlreiche Beschwerden über die Klägerin eingingen, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts die Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister wegen dauerhafter unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden. Der Klägerin wird vorgeworfen, dass sie in großem Umfang ungeprüfte Forderungen einziehe, bei denen es sich um sogenannte „Abo-Fallen“ im Internet handele. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre Mandanten seien verpflichtet, die jeweiligen Forderungen auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen. Sie betreibe lediglich ein sogenanntes „Mengeninkasso“, bei dem eine Prüfung der einzelnen Forderung typischerweise nicht erfolge.“

    Ich kann mich nicht des Eindrucks erwehren, bei der DOZ wollte man mit der neuerlichen Mahnwelle nochmals ordentlich absahnen, bevor man die Lizenz in wenigen Tagen vielleicht endgültig entzogen bekommt.
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  • Die Pressezentralen machen nun richtig mobil. Hier auch die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hessen:

    Abofallen im Internet: Die Deutsche Zentral Inkasso und das Geschäft mit der Angst

    Verbraucherzentrale warnt vor neuer Mahnwelle

    Das Inkassounternehmen "DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH" ist in diesen Tagen wieder einmal besonders aktiv. Zahlreiche Verbraucher suchten mit Mahnungen, die das Berliner Unternehmen im Namen der Rodgauer IContent GmbH ("out-lets.de") bzw. der Premium Content GmbH ("my-downloads.de") verschickt, die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen auf. Beigefügt ist dem Mahnschreiben ein einschüchternder Anhang, nämlich ein Urteil des Amtsgerichts Detmold, ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Langen sowie ein Formblatt zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Mit diesem sollen die Empfänger zur Anerkennung der Forderungen animiert werden.

    An den bisherigen Empfehlungen der Verbraucherzentrale Hessen ändert die neue Masche freilich nichts. Verbrauchern, die nicht wissentlich im Internet einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben, rät die Verbraucherzentrale Hessen nach wie vor: Nicht zahlen, den vermeintlichen Vertragsschluss entschieden zurückweisen, stur bleiben und sich auch in der Folgezeit nicht einschüchtern lassen. Inzwischen hat sich auch der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. von dem Berliner Inkassounternehmen distanziert.

    Eine längere mehrseitige Fassung der Erklärung kann man PDF herunterladen.
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  • Ein Schlag ins Gesicht der Verbraucher:

    Inkassounternehmen darf weiterhin Forderungen einziehen (Nr. 38/ 2011)

    Pressemitteilung
    Berlin, den 25.08.2011

    Der Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts ist rechtswidrig.

    Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über das Unternehmen eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.

    Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines sog. ‚Mengeninkasso‘ sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.

    Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister lägen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie eine Einzelfallprüfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begründete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den Geschäftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Zudem habe es die Präsidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunächst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prüfen.

    Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

    Urteil der 1. Kammer vom 25. August 2011 (VG 1 K 5.10)

    Presseinfo
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  • In Österreich findet man ganz klare Worte zu den Abofallen und der Deutschen Zentral Inkasso. Die Arbeitskammer Kärnten warnt:

    AK warnt vor „Deutsche Zentral Inkasso“: Forderungen keinesfalls einzahlen!

    17.11.2011

    Mehr als 150 Kärntnerinnen und Kärntner haben sich in den vergangen Tagen bezüglich eines Inkassoschreibens an den AK-Konsumentenschutz gewandt. Grund des Schreibens: Ausstehende Forderungen der Firmen „Webtains GmbH“ oder „IContent GmbH“. „Diese Konsumenten sind in eine sogenannte ,Gratis-Falle‘ getappt“, erklärt die AK und rät: „Betrag nicht einzahlen und mit eingeschriebenem Rücktrittsschreiben antworten!“

    ...

    „Hinter dieser Vorgehensweise verbirgt sich eine Abzocke“, warnt die AK-Juristin und erklärt: „Mit vermeintlichen ‚Gratis-Angeboten‘ locken dubiose Firmen auf ihre Internetseiten zu Themen wie Berufsberatung, Hausaufgabenhilfe, Routenplaner und Lebensprognosen bis zu Tattoo-Vorlagen.“ Dabei verschleiern die Anbieter, dass der Kunde teure Abos abschließt. Die Preisangaben sind gut versteckt. Zahlungsaufforderungen und Inkassoschreiben wie jenes der „Deutsche Zentral Inkasso“ folgen.

    Quelle

    Neben der Deutschen Zentral Inaksso werden die üblichen Verdächtigen wie die Webtains GmbH oder die IContent GmbH genannt. Sehr aufschlussreich auch die Liste der "unseriösen Seiten" (Zitat), die die Arbeitskammer veröffentlicht: Liste
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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  • Die DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH wechselt laut Impressum den Geschäftsführer. Nun darf Frank Drescher persönlich die Geschicke dieses bei Verbrauchern gefürchteten Unternehmens leiten.

    Impressum und Anbieterkennung

    gemäß §§ 6 TDG, 10 MDStV, 312c BGB, 1 BGB-InfoV

    DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH
    Bundesallee 47
    D- 10715 BERLIN

    Tel.: +49 (0) 900 - 10000-110*
    Fax.: +49 (0) 900 - 10000-112*

    *Der Preis für Anrufe beträgt EUR 0,99/Minute aus dem deutschen Festnetz.
    Mobilfunkpreise ggf. abweichend.

    Bankverbindung:
    KTO 42223289
    BLZ 76052080
    IBAN DE27760520800042223289
    BIC BIC BYLADEM1NMA
    Sparkasse Neumarkt i.d.Opf.

    Internet

    deutsche-zentral-inkasso.de

    E-Mail
    info@deutsche-zentral-inkasso.de

    Behördliche Zulassung
    Die DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH ist ein von der Präsidentin des Kammergerichts Berlin registrierter Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. (AZ 7525 G 1 KG)

    Handelsregister
    Registergericht Berlin HRB 118815

    Sitz der Gesellschaft
    Berlin

    Geschäftsführung
    Frank Drescher

    Umsatzsteuer Identifikationsnummer
    USt-IdNr: DE264535692
    Bilder
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    Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
  • Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

    16.05.2012
    Erfolg gegen unseriöse Inkassopraxis


    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen eine irreführende Drohung der DOZ Deutschen Zentral Inkasso GmbH vorgegangen. Das Unternehmen ist nun auch mit seiner Berufung vor dem Kammergericht Berlin gescheitert und darf Verbrauchern nicht mehr mit fiktiven Kosten drohen, die bei Nichtzahlung der angemahnten Forderung angeblich entstehen.

    Immer wieder fallen Inkassounternehmen durch unseriöse Geschäftspraktiken auf. Bei vielen ist die Forderung schlichtweg unberechtigt, andere bauen eine Drohkulisse auf, mit der sie Verbraucher einschüchtern und zur Zahlung der vermeintlichen Forderung bewegen wollen. Dies hat zuletzt eine Link öffnet in neuem FensterErhebung der Verbraucherzentralen deutlich gemacht. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen eines dieser Unter-nehmen, die DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH, und seine Drohmasche vorgegangen. Die DOZ hatte in einem Mahnschreiben einer Verbraucherin bei weiterem Zahlungsverzug mit einem Gerichtsverfahren gedroht, durch das "Kosten in Höhe von bis zu 600,00 EUR entstehen" können. Da diese Summe völlig aus der Luft gegriffen ist und nichts weiter als einen dreisten Einschüchterungsversuch darstellt, ist die Verbraucherzentrale gerichtlich gegen die DOZ vorgegangen. Nach gewonnenem Urteil vor dem Landgericht Berlin (Az: 96 O 190/10) ging die DOZ in Berufung und ist damit nun auch endgültig gescheitert, das Kammergericht Berlin hat die Berufung durch Beschluss (Az: 5 U 64/11) zurückgewiesen.

    "Nun ist endlich gerichtlich bestätigt, dass solche hanebüchenen Drohungen unzulässig sind", begrüßt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale den Beschluss der Berliner Richter. "Wir hoffen, dass dieses Urteil Schule macht und solche und andere unzulässige Drohungen nun grundsätzlich ein Ende haben werden."
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

    Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
  • Praeda Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH

    Nach so vielen negativen Schlagzeilen ist der Name irgendwann verbraucht. Nun heißt der Laden Praeda Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH.

    Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) Aktenzeichen: HRB 118815 B Bekannt gemacht am: 11.09.2012 12:00 Uhr

    In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

    Veränderungen

    07.09.2012


    DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH, Berlin, Bundesallee 47, 10715 Berlin. Firma: Praeda Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma)..

    Quelle: Handelsregister
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

    Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.