BGH-Urteil Anonymität im Netz gestärkt

    • BGH-Urteil Anonymität im Netz gestärkt

      Im Netz kann man nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit nur wenigen Ausnahmen behaupten, was man will, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.

      So habe ich das jedenfalls gelesen.

      "Die Anonymität dürfe nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG)
      nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, sagte der Vorsitzende
      Richter Gregor Galke bei der Verkündung der Entscheidung. Er nannte
      Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Durchsetzung von Urheberrechten.
      "Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt", betonte
      Galke. Der Senat habe geprüft, ob es sich dabei um ein Versehen des
      Gesetzgebers gehandelt habe. "Das war nicht der Fall."


      weiter lesen ...


      (Wenn das Urteil hier schon mal Thema war, bitte ich um Nachsicht. Habe es nicht gefunden)
    • War es nicht, ist ja auch von gestern.

      Die Beurteilung ist allerdings etwas gewagt. Natürlich kann ein Diensteanbieter nach wie vor im Zuge eines Ermittlungsverfahrens - auch bei Antragsdelikten wie Beleidigung - zur Herausgabe von Daten gezwungen werden.

      Aber die Praxis, eine Rechtsverletzung zu behaupten ("...schreibt der Nutzer 'hasimaus1921', unsere Mandantschaft würde bestellte Waren nicht ausliefern. Dies entspricht nicht den Tatsachen..."), die der Diensteanbieter gar nicht auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen kann, und ihn dann zur Rausgabe von Nutzerdaten zu erpressen, um denjenigen dann mit irgendwelchen 5stelligen Phantasiebeträgen mundtot zu machen, ist damit wohl vom Tisch.
    • Was hab ich denn in dem Zusammenhang unter dem Begriff "erpressen" zu verstehen?

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Na die behaupteten einfach, daß der Diensteanbieter zur Herausgabe der Daten verpflichtet wäre und falls er es nicht tut, darauf verklagt würde. Mit hohen zu erwartenden Kosten, die sich ja sicherlich vermeiden ließen, wissenschon. Zu Unrecht, wie jetzt klar wird, weil ein solcher Anspruch eben gar nicht besteht.

      In der Regel sind Diensteanbieter bei sowas eingeknickt und haben ihre Nutzer den Geiern ausgeliefert. Besonders Betreiber von Blogs und Foren, also Leute ohne Geschäftsmodell und Rechtsabteilung, waren betroffen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Ich find's problematisch.
      Nicht das Urteil, sondern die Nichterwähnung des Persönlichkeitsschutzes im Gesetz.
      Wenn ich in meinem Bekanntenkreis rumerzähle, beim Kinderarzt X würden unsere Lieblinge mit mangelhaft desinfizierten Mehrwegspritzen geimpft, wird das vermutlich geringe Auswirkungen haben.
      Im Internet habe ich da schon ganz andere Möglichkeiten, eine Kampagne zur Existenzvernichtung zu starten. (Das Beispiel ist zwar abgewandelt, aber nicht aus der Luft gegriffen - und aus meinem sozialen Nahbereich.) *sorry für die Schwurbelisierung*

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal

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    • YmxlZXA= schrieb:

      So habe ich das jedenfalls gelesen.


      Ja, und der Redakteur irgendeines Online-Internetdienstes hat auch irgendwas gelesen. Und dann vermutlich irgendwas geschrieben. Und etwas wahrgenommen. Wie genau diese drei Dinge dann mit dem übereinstimmen, was tatsächlich ist ist eher Zufall. Wieso nimmst Du nicht die Pressemitteilung des BGH?


      Bundesgerichtshof

      Mitteilung der Pressestelle

      _______________________________________________________________________________________

      Nr. 102/2014 vom 01.07.2014

      Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals


      Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

      Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

      Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

      Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

      Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung - weiter.

      Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

      Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

      Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

      Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

      Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13

      LG Stuttgart - Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12

      OLG Stuttgart - Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13

      Karlsruhe, den 1. Juli 2014

      Pressestelle des Bundesgerichtshofs
      76125 Karlsruhe
      Telefon (0721) 159-5013
      Telefax (0721) 159-5501

      (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2014)


      Ich bekomme aber noch eine Mail, sobald das Urteil auf der Seite des BGH im Volltext vorliegt. Und sobald ich das gelesen habe werde ich vermutlich (Vermutung auf Grundlage des Inhalts der BGH-Mitteilung) folgendes schreiben:




      Die Entscheidung bedeutet, dass es bei abträglichen Behauptungen in Internet-Portalen aller Art keine zivilrechtliche Handhabe gibt, um von dem Anbieter Name und Adresse eines anonymen Verfassers zu bekommen.

      Bedeutet sie nicht. Keine Ahnung, woher der Verfasser dieses hinreichend unqualifizierten Machwerks solchen absoluten Schwachsinn nimmt oder was der raucht, um derartige Wahrnehmungsstörungen zu bekommen, aber er sollte davon weniger rauchen - es bekommt ihm nicht.

      Richtig ist: es kommt drauf an...
      Aber abschliessend kann ich erst was dazu sagen, wenn ich das Urteil vorliegen habe. Jetzt nur mal soviel: auf Zuruf an den Betreiber gelöscht werden kann natürlich. Da hat der BGH nichts dagegen. Egal ob der Täter bekant ist oder nicht. Wenn ihr also zukünftig unwahre Tatsachenbehauptungen bei ebay weg haben wollt wisst ihr ja, wen ihr versemmelklagigen müsst...
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Und bei genauerer Lektüre der PM sind auch @karakorums Befürchtungen vom Tisch.

      Die Unterlassungsverpflichtung des Diensteanbieters ist ja dadurch noch lange nicht unter den Tisch gefallen. Dafür sind mittlerweile relativ feste Spielregeln aufgestellt worden, nach denen der Diensteanbieter von beiden Seiten Belege für und wider die Behauptung einholen kann, um das (Nicht-)Vorhandensein einer Rechtsverletzung beurteilen zu können.

      Es geht einzig darum, daß nicht jeder, der eine ggf. mißliebige Meinung im Netz äußert, befürchten muß, deanonymisiert und der Abmahnmafia zum Fraß vorgeworfen zu werden. Das wäre auch das Ende der praktischen Meinungsfreiheit im Internet, weil niemand, der mit 50.000 Euro Streitwert bedroht ist, darauf was gibt, daß er in vierter Instanz vom BVerfG Recht bekommen würde. Man nennt das chilling effect, und es ist - siehe Amazon-Bewrtungs-Beispiel - das allerletzte, was wir im ohnehin schon völlig überregulierten Internet so brauchen.

      Selbstverständlich kann man gegen Rechtsverletzungen weiterhin auf dem dafür vorgesehenen Weg vorgehen.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ich bekomme aber noch eine Mail, sobald das Urteil auf der Seite des BGH im Volltext vorliegt.


      Das funktioniert übrigens wie folgt:

      Wer das Aktenzeichen in die Dokumentensuche (links) der Entscheidungsdatenbank eingibt, bekommt auf der folgenden Seite einen Link zu einem Blanko-PDF:

      Bundesgerichtshof
      Entscheidungsversand
      Diese Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor. Sobald
      sie gedruckt vorliegen wird, werden Sie sie an dieser Stelle finden.
      Zwischenzeitlich gibt es – bis auf die Pressemitteilung auf unserer Homepage –
      keine weiteren verfügbaren Informationen zu dieser Entscheidung, auch nicht in
      der Pressestelle. Wann die Entscheidung genau fertig gestellt sein wird, lässt sich
      leider von hier nicht sagen. Von Rückfragen an den Entscheidungsversand oder
      die Pressestelle bitte ich abzusehen. Ich danke für Ihr Verständnis.
      Rainer Schliebs
      RegDir
      Falls Sie eine Benachrichtigung per E-Mail erhalten möchten, sobald die Ent-
      scheidung auf unserer Homepage angeboten wird, können Sie mit dem folgenden
      Link eine Benachrichtigung anfordern.
      bghpush.eear.eu/?a=VI_ZR_345/13&d=2014_07_01
      Zur Anmeldung wird lediglich eine E-Mail-Adresse benötigt; weitergehende per-
      sönliche Daten werden nicht erhoben. Die angegebene E-Mail-Adresse wird aus-
      schließlich zum Versand einer Benachrichtigung über die Veröffentlichung dieser
      Entscheidung genutzt und nach erfolgtem Versand automatisch gelöscht, ohne
      dass es einer Abmeldung bedarf.
      „BGH Push“ ist ein kostenloser Service der Europäischen EDV-Akademie des
      Rechts (eear.eu) und des Instituts für Rechtsinformatik der Universität des Saar-
      lands (Lehrstuhl Prof. Dr. Maximilian Herberger) in Zusammenarbeit mit dem Bun-
      desgerichtshof.


      Die Abo-Funktion ist double opt-in und bezieht sich ausschließlich auf das jeweilige Urteil, das einzige anzugebende Datum (die Mailadresse) wird automatisch nach Versand der Benachrichtigung gelöscht, genau wie angekündigt. Für eine deutsche Behörde eine durchaus beachtliche Serviceleistung, die rechtlich wie technisch sinnvoll umgesetzt ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • YmxlZXA= schrieb:

      Okay & danke. Habe mir die Seite des BGH gespeichert.

      Ich hab den Newsletter abonniert. Ich merk mir doch nicht jedesmal, wo die ihre Mitteilungen verstecken. :D

      Inzwischen haben sie auch eine Funktion, mit der man sich eine Mail schicken lassen kann, wenn das Urteil zur PM noch nicht veröffentlicht ist, damit man mitbekommt, wenn es da ist.

      pandarul schrieb:

      und es ist - siehe Amazon-Bewrtungs-Beispiel - das allerletzte, was wir im ohnehin schon völlig überregulierten Internet so brauchen.

      Auch bei dem Ding gilt (habe ich da ja schon gesagt) dass es sinnvoller gewesen wäre, statt des Bewerters amazon vor Gericht zu zerren. Übrigens auch wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs. Man braucht diese Daten ja nicht mal unbedingt. Soll die veröffentlichende Stelle sich damit auseinandersetzen, von wem (und ob überhaupt) sie dann ihren eigenen Schaden wieder ersetzt bekommt. Im Fall Sanego wäre eine mögliche Herangehensweise nach der ersten Löschaufforderung gewesen, Bewertungen für diesen Arzt generell abzuweisen. Denn ab dem Moment konnte davon ausgegangen werden, dass er jeder weiteren Bewertungsabgabe konkludent widersprochen hatte.

      Ein möglicher Hinweistext wäre dann gewesen: "Sie können diesen Arzt nicht bewerten. Nach Aufforderung aufgrund vorangegangener Bewertungen wurde die Annahme von Bewertungen für diesen Arzt abgeschaltet." Und was ähnliches wenn man Bewertungen für ihn sucht. Das sollte für denkbefähigte Nutzer aussagekräftig genug sein... :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • pandarul schrieb:

      Und bei genauerer Lektüre der PM sind auch @karakorums Befürchtungen vom Tisch.

      pandarul schrieb:

      Die Unterlassungsverpflichtung des Diensteanbieters ist ja dadurch noch lange nicht unter den Tisch gefallen. Dafür sind mittlerweile relativ feste Spielregeln aufgestellt worden, nach denen der Diensteanbieter von beiden Seiten Belege für und wider die Behauptung einholen kann, um das (Nicht-)Vorhandensein einer Rechtsverletzung beurteilen zu können.

      pandarul schrieb:

      Es geht einzig darum, daß nicht jeder, der eine ggf. mißliebige Meinung im Netz äußert, befürchten muß, deanonymisiert und der Abmahnmafia zum Fraß vorgeworfen zu werden. Das wäre auch das Ende der praktischen Meinungsfreiheit im Internet, weil niemand, der mit 50.000 Euro Streitwert bedroht ist, darauf was gibt, daß er in vierter Instanz vom BVerfG Recht bekommen würde. Man nennt das chilling effect, und es ist - siehe Amazon-Bewrtungs-Beispiel - das allerletzte, was wir im ohnehin schon völlig überregulierten Internet so brauchen.

      pandarul schrieb:

      Selbstverständlich kann man gegen Rechtsverletzungen weiterhin auf dem dafür vorgesehenen Weg vorgehen.
      Ach ja? - Und was ,schätzest du, wird dann von der bürgerlichen Existenz noch übrig sein?

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal

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    • Dafür sind mittlerweile relativ feste Spielregeln aufgestellt worden,
      nach denen der Diensteanbieter von beiden Seiten Belege für und wider
      die Behauptung einholen
      kann, um das (Nicht-)Vorhandensein einer
      Rechtsverletzung beurteilen
      zu können.

      Ich kann mir nicht helfen, aber irgendwie hab ich unser Rechtssystem anders in Erinnerung. Ich bin bestimmt viel zu pessimistisch, aber irgendwie trau ich dem Betreiber einer solchen Seite nicht zu, dass er die Kompetenz und die Möglichkeit hat, das mit den schlecht sterilisierten Spritzen zu BEURTEILEN.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal