Im Netz kann man nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit nur wenigen Ausnahmen behaupten, was man will, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
So habe ich das jedenfalls gelesen.
"Die Anonymität dürfe nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG)
nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, sagte der Vorsitzende
Richter Gregor Galke bei der Verkündung der Entscheidung. Er nannte
Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Durchsetzung von Urheberrechten.
"Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt", betonte
Galke. Der Senat habe geprüft, ob es sich dabei um ein Versehen des
Gesetzgebers gehandelt habe. "Das war nicht der Fall."
weiter lesen ...
(Wenn das Urteil hier schon mal Thema war, bitte ich um Nachsicht. Habe es nicht gefunden)
So habe ich das jedenfalls gelesen.
"Die Anonymität dürfe nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG)
nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, sagte der Vorsitzende
Richter Gregor Galke bei der Verkündung der Entscheidung. Er nannte
Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Durchsetzung von Urheberrechten.
"Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt", betonte
Galke. Der Senat habe geprüft, ob es sich dabei um ein Versehen des
Gesetzgebers gehandelt habe. "Das war nicht der Fall."
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(Wenn das Urteil hier schon mal Thema war, bitte ich um Nachsicht. Habe es nicht gefunden)