Wohnungskauf - ist das bereits ein "Vertrag" oder nicht?

    • In manchen Regionen braucht man für eine Dachgaube bis zu einer gewissen Größe keine Baugenehmigung, sollte sich das aber ggf. bestätigen lassen.
      Ob diese bauliche Veränderung auch in die Teilungserklärung aufzunehmen ist, wenn es keiner Baugenehmigung bedarf, das weiß ich nicht.
      Ganz wichtig finde ich den Hinweis von werv, dass u.U. die Gebäudeversicherung über den Umbau informiert werden muss.
      Könnte sein, dass das zwar nötig ist, gerade bei einem Dachausbau, aber versäumt wurde.

      Ich kam bei fehlenden Unterlagen bisher noch nie über den Makler weiter, sondern musste mir alles selbst besorgen.
      Ist für diese Fragen nicht auch die Hausverwaltung ein Ansprechpartner? Wobei ich da auch auf etwaige Auskünfte nicht blind vertrauen würde.
    • rapina schrieb:

      Verstehe......Die ursprüngliche Teilungserklärung sollte aber auch beim Notar zu bekommen sein.
      In der Teilungserklärung geht es um Sondereigentum/Gemeinschaftseigentüm und regelt mit den Eigentumsanteilen
      das Verhältnis der Eigentümer untereinander. Das ist die wichtigste Unterlage beim Kauf einer Eigentumswohnung.
      Wenn der jetzige Eigentümer Änderungen vorgenommen hat, die das Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum betreffen, und die nicht notariell beurkundet worden, hat er jetzt ein Problem. Ich kann es mir aber nicht vorstellen, wie so etwas ohne Einwilligung der restlichen Eigentümer zustande kommen kann. Ist es eine große WEG?
      Makler hat schon beim Notar angefragt (aber erst als ich nicht locker gelassen habe). Der meinte offenbar, so weit ich das verstanden habe, er habe die TE nicht und das sei auch nicht seine Sache.

      Die Wichtigkeit der Teilungserklärung ist mir absolut bewusst. Das ist es ja gerade. Die Teilungserklärung (u. damit der Aufteilungsplan) befindet sich normalerweise im Besitz des Eigentümers. Es ist mir ein Rätsel, warum mir der Makler nur eine Kopie des schriftl. Teiles übergeben hat.

      Die Änderung der Aufteilung der Wohnung ist m.E. nach unkritisch. Diese betreffen nur das Sondereigentum, kein Gemeinschaftseigentum, da keine tragenden Wände betroffen sind (oder Leitungen etc.). Dazu braucht ein Eigentümer keine Genehmigung von niemand (Bauamt), nicht mal von der Eigentümerversammlung. Er muss es ggf. allenfalls der Hausverwaltung mitteilen. Das war`s aber auch schon.

      Mit der Gaube sieht das ganz anders aus.
      Diese betrifft eindeutig nicht nur Gemeinschaftseigentum (Dach), sondern ist zudem höchstwahrscheinlich vom Bauamt genehmigungspflichtig.
      Im Plan von der HV, der ja nicht auch mehr aktuell ist, war allerdings was eingezeichnet was ein Dachfenster darstellen könnte. Evtl. ist ja, wenn ein urprünglich ein Dachfenster geplant war, der Ausbau zu einer Gaube nicht nochmal extra genehmigungspflichtig? Keine Ahnung.

      Dadurch das diese Gaube Gemeinschafteigentum betrifft, kann es zudem auch sein, dass diese zwingend in den Aufteilungsplänen der Teilungserklärung enthalten sein müsste (u. nicht nur vom Bauamt genehmigt). Übrigens befinden sich auch in anderen Wohnungen des Dachgeschosses (das Haus hat insgesamt 18 WE) solche Dachgauben, manche sind im Plan vorhanden, einige (ich geh von mindestens 3 weiteren aus) ebenfalls nicht. Ich gehe also nicht davon aus, dass da irgendwas "schwarz" gebastelt wurde.

      Wie auch immer. Der Käufer muss nachvollziehen können, dass es sowohl mit der Gaube, wie dem zugehörigen Abstellraum im Keller + Stellplatz alles seine Richtigkeit hat.
      Und das geht nur mit (aktuellen) Plänen aus dem Aufteilungsplan, der zur Teilungserklärung gehört.

      Nach meinem Verständnis ist es Sache der Eigentümer und des Maklers, diese Dokumente beizubringen und nicht die des Käufers.
      Wenn ich ein Auto verkaufen will, dann geht das auch nicht ohne KFZ-Brief,oder nur einer Kopie davon, oder einer fehlenden Seite im Brief oder einem (alten) Brief mit fehlenden Eintragungen die eigentl. genehmigungspflichtig wären, also in diesem Brief stehen müssten. Da kann man auch schlecht vom Käufer erwarten, dass der dem VK seine Dokumente besorgt.
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    • rapina schrieb:

      IiiiBähhh......die Sache interessiert mich. Schreib mal, was Ihr weiter unternommen habt.
      Mach ich bestimmt aber jetzt ist erstmal Wochenende, da passiert bezügl. Makler, Grundbuchamt, Bauamt, etc., bis Montag gar nix.
      Das Einzige was bis dahin Sinn macht, wäre nun mal den/die Eigentümer direkt zu kontaktieren........ohne den Makler, der anscheinend keine Lust hat oder damit überfordert ist, oder beides (wenn ich mir überlege, dass der am Ende ein paar T€ kassieren wird, dafür dass ich seine Arbeit mache, krieg ich soooo nen Hals :cursing: ) .
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    • iiiihhBääähh schrieb:


      Mit der Gaube sieht das ganz anders aus.
      Diese betrifft eindeutig nicht nur Gemeinschaftseigentum (Dach), sondern ist zudem höchstwahrscheinlich vom Bauamt genehmigungspflichtig.
      Im Plan von der HV, der ja nicht auch mehr aktuell ist, war allerdings was eingezeichnet was ein Dachfenster darstellen könnte. Evtl. ist ja, wenn ein urprünglich ein Dachfenster geplant war, der Ausbau zu einer Gaube nicht nochmal extra genehmigungspflichtig? Keine Ahnung.

      Dadurch das diese Gaube Gemeinschafteigentum betrifft, kann es zudem auch sein, dass diese zwingend in den Aufteilungsplänen der Teilungserklärung enthalten sein müsste (u. nicht nur vom Bauamt genehmigt). Übrigens befinden sich auch in anderen Wohnungen des Dachgeschosses (das Haus hat insgesamt 18 WE) solche Dachgauben, manche sind im Plan vorhanden, einige (ich geh von mindestens 3 weiteren aus) ebenfalls nicht. Ich gehe also nicht davon aus, dass da irgendwas "schwarz" gebastelt wurde.

      Wie auch immer. Der Käufer muss nachvollziehen können, dass es sowohl mit der Gaube, wie dem zugehörigen Abstellraum im Keller + Stellplatz alles seine Richtigkeit hat.
      Und das geht nur mit (aktuellen) Plänen aus dem Aufteilungsplan, der zur Teilungserklärung gehört.

      So ist es! Üblicherweise haben die zur Wohnung gehörenden Kellerräume die gleiche Nummer wie die Wohnung selbst. Kann der Kellerraum - aus welchen Gründen auch immer - nicht der Wohnung zugeordnet werden, besteht die Gefahr, dass er dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet wird.
      Mit dem Stellplatz sieht es etwas anders aus. Die haben oft separate Nummern. Aber dennoch muss er eindeutig deiner Wohnung zuzuordnen sein.

      Ich gehe bei den Gauben eigentlich auch nicht von schwarz gebauten Änderungen aus, denn dies wäre tatsächlich ein schwerwiegender Eingriff ins Gemeinschaftseigentum. Dennoch verstehe ich die Unklarheiten in den Plänen nicht. Darüber kann dir nur der jetzige Eigentümer Auskunft geben. Sollte irgendwann mal etwas geändert worden sein, müsste es auch in den Protokollen der Eigentümerversammlung nachzulesen sein.
      Sprich erst mal mit dem Eigentümer. Vielleicht klärt sich dann einiges. Auf jeden Fall muss er dafür sorgen, dass die Pläne eindeutig der beschriebenen Teilungserklärung zuzuordnen sind.
    • rapina schrieb:

      Üblicherweise haben die zur Wohnung gehörenden Kellerräume die gleiche Nummer wie die Wohnung selbst. Kann der Kellerraum - aus welchen Gründen auch immer - nicht der Wohnung zugeordnet werden, besteht die Gefahr, dass er dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet wird.
      Mit dem Stellplatz sieht es etwas anders aus. Die haben oft separate Nummern. Aber dennoch muss er eindeutig deiner Wohnung zuzuordnen sein.
      Es ist genau wie Du sagtest. Der Stellplatz hat eine andere Nr. als die Wohnung und der Abstellraum, die beide die gleiche Nr. haben, jedenfalls laut Kaufvertragsentwurf.
      Nur, ohne den (Aufteilungs-) Plan kann man das nicht nachvollziehen, ob das was besichtigt wurde, auch an der richtigen Stelle/Nr. im Plan ist.

      Mit sowas passieren die dollsten Dinger. Da kann`s z.B. sein, da werden Kellerräume besichtigt u. nachher stellt sich raus, dass dieser gar nicht zur Wohnung gehört, sondern ein anderer, der völlig unbrauchbar ist. Da muss auch noch nichtmal Absicht dahinter stecken. Es kommt z.B. vor, dass Eigentümer irgendwann mal, Kellerraum oder Abstellplatz getauscht oder irgendwelche sonstigen Vereinbarungen getroffen haben (die u.U. auch nicht vertragl. festgehalten wurden) u. das so lange her ist, dass sich vor Gewohnheit keiner mehr daran erinnert.
      Wenn eine solche Wohnung dann verkauft wird oder werden soll, wird die dann eben weiterhin so "falsch" angeboten.
      Wenn dann in zig Jahren oder sogar Jahrzehnten, irgendwann mal einer auf die Idee kommt u. auf den Plan schaut, kann`s sein es kommt einer der anderen Eigentümer an und sagt, "hey du, du stehst auf meinem Stellplatz" oder "dieser Kellerraum gehört mir u. nicht dir", etc., ......


      rapina schrieb:

      Sollte irgendwann mal etwas geändert worden sein, müsste es auch in den Protokollen der Eigentümerversammlung nachzulesen sein.
      Hab ich auch schon drangedacht aber das ist wahrscheinlich zu lange her, da diese Änderungen wahrscheinl. kurz nach dem Kauf der jetzigen Eigentümer erfolgten.
      Es liegen Protokolle der vorletzten beiden Jahre vor, das was in der erst kürzlich stattgefunden Versammlung passierte, für die noch nichts schriftl. existiert, ist bekannt.
      Noch weiter in die Vergangenheit zurück reichende Protokolle als die letzten 3 Jahre bekommt man seltenst. Viele Eigentümer (u. auch Makler) erachten die anscheinend auch nicht für besonders wichtig u. schmeissen das etwas ältere Zeuchs wech... und ob eine Hausverwaltung 15 Jahre alte Protokolle aufhebt (oder aufheben muss) das bezweifle ich.

      rapina schrieb:

      Sprich erst mal mit dem Eigentümer. Vielleicht klärt sich dann einiges. Auf jeden Fall muss er dafür sorgen, dass die Pläne eindeutig der beschriebenen Teilungserklärung zuzuordnen sind.
      Passiert diese Wochenende, sofern die erreichbar sind.
      Kann nur hoffen, die Leute sind nicht nur einigermaßen kooperativ, sondern verstehen auch, um was es überhaupt geht (ob`s der Makler wirklich verstanden hat, bin ich mir auch nicht so ganz sicher....).
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    • iiiihhBääähh schrieb:

      und ob eine Hausverwaltung 15 Jahre alte Protokolle aufhebt (oder aufheben muss) das bezweifle ich.


      Wenn es um wirklich wichtige Beschlüsse geht, wird es gemacht. Aber manchmal hat in der Zwischenzeit auch die Verwaltung geändert.

      Anderer Ansatzpunkt, sofern es um die Protokolle geht. Die Miteigentümer bekommen auch alle nach jeder Versammlung eine Abschrift. Da kommt es durchaus vor, dass du auch die letzten 50 Jahre lückenlos nachlesen kannst.
    • Hallo iiiBähh, das ist der ganz normale Wahnsinn und manchesmal läuft halt alles nach Murphys Gesetz. Ich weiß wovon ich rede, ich hab in den letzten Monaten zwei Immobilien verkauft und eine gekauft und übernächste Woche ziehen wir um.
      Schlussendlich wird immer alles noch gut. Und da der Eigentümer sicherlich daran interessiert zu verkaufen, wird er (hoffentlich) offen mit dir reden. Wie Du aber schon schreibst.....man muss immer daran denken, dass man eine Immobilie unter Umständen auch wieder veräußern will.
      Allerdings gibt es bei Immobilien auch Umstände, bei denen tatsächliche wichtige Unterlagen nicht mehr aufzutreiben sind. Bei Altbauten sind teilweise noch nicht mal mehr das Baujahr bekannt.
      Ich will zu diesen äußerst fähigen Maklern noch etwas sagen. Ich habe noch nie Maklergebühren bezahlt, das heißt, ich habe sie immer weggehandelt. Es kommt darauf an, wie stark Du oder Dein Freund an dieser Wohnung interessiert bist. Unklarheiten rechtfertigen immer, dass man versucht, den Preis etwas zu drücken. Denk mal drüber nach ;) In erster Linie sollte aber der Kauf rechtlich einwandfrei über die Bühne gehen.
    • Hausverwaltung muss in dem Fall nicht zustimmen.


      Die Hausverwaltung muss zustimmen und zwar in notarieller Form. Ohne die Verwalterzustimmung wird sich das Grundbuchamt quer stellen und das Grundbuch nicht ändern. Kannst du auch selbst nachlesen, §29 GBO Anders sieht es aus, wenn in der Teilungserklärung bzw. GO etwas anderes bestimmt ist. Wie ist die Verwalterzustimmung in der TE/GO genau festgeschrieben ? Sollte die WEG einen Beschluss gefasst haben, dass auf die Verwalterzustimmung verzichtet wird, muss es hierzu einen Beschluss geben, den du bei der Hausverwaltung einsehen kannst. Ferner müsste ein solcher Beschluss zwingend auch ins Grundbuch eingetragen worden sein ( § 12 Abs. 4 WEG ). Hast du inzwischen vom Grundbuchamt einen aktuellen Auszug erhalten ? Falls Ja, schaue da einfach mal rein, ob der Verzicht der Verwalterzustimmung dort eingetragen ist. Falls nicht, brauchst du diese auf jeden Fall, ansonsten wird sich das Grundbuchamt quer stellen.

      Im Zweifel bei der Verwaltung nachfragen. Der Verwalter hat die Teilungserklärung und auch die Aufteilungspläne.

      Was die Gaube betrifft, so ist diese gemäß WEG Gemeinschaftseigentum. Wurde da irgendwann mal etwas geändert, muss es hierzu einen Beschluss der WEG geben. Diesen kannst du auch bei der Hausverwaltung einsehen. Ferner müsste es dann auch eine Baugenehmigung für die nachträgliche Gaube geben. Auch diese Genehmigung sollte der Hausverwaltung vorliegen.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • cro schrieb:

      Hast du einen Vorvertrag gemacht? Wenn nicht haben beide Seiten keine Verpflichtungen.
      Wie in #1 geschrieben wurde: es wurde ein konkretes Kaufangebot gemacht, welches die Verkäufer angenommen haben, das liegt schriftl. in Form einer Email vom Makler vor.

      Ob das nun schon sowas wie ein "Vorvertrag" ist oder nicht und wenn ja, ob und welche "Verpflichtungen" daraus entstehen, genau das war meine eigentl. Frage.

      rapina schrieb:

      Ich will zu diesen äußerst fähigen Maklern noch etwas sagen. Ich habe noch nie Maklergebühren bezahlt, das heißt, ich habe sie immer weggehandelt. Es kommt darauf an, wie stark Du oder Dein Freund an dieser Wohnung interessiert bist. Unklarheiten rechtfertigen immer, dass man versucht, den Preis etwas zu drücken. Denk mal drüber nach ;) In erster Linie sollte aber der Kauf rechtlich einwandfrei über die Bühne gehen.
      Darüber hab ich seit gestern durchaus nachgedacht. ;)
      Ich bin zwar bestimmt nicht derjenige, der anderen das nicht gönnt was ihnen (rechtmäßig) zusteht aber in so einem Fall , könnte man schon mal darüber nachdenken, ob diese "Leistung" gerechtfertigt ist.
      Ich meine, ein paar Bildchen machen und eine Beschreibung dazu u. das anschliessend inserieren, sowas mache ich bei jedem 50€ Artikel den ich bei ebay verkaufen will.
      Okay, da gibt`s keine Besichtigung aber dafür muss ich die Ware anständig verpacken und zur Post bringen.

      Das ist keine paar T€ wert, die so ein Makler für in etwa den selben Aufwand kassiert -- u. das ist durchaus in etwa vergleichbar (okay, die Immo-Inserate schalten, kostet im Vergleich zu ebay richtig Geld, das war`s aber auch schon), wenn die Wohnung gleich beim ersten Termin verkauft wird u. der Makler sich anschliessend kaum kümmert u. der Käufer oder Verkäufer das alles selber machen muss.
      Jetzt wird erstmal versucht den VK zu kontaktierten, alles Weitere ergibt sich dann, hoffentlich. :)
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    • IiiiBähhh..., du kannst die Maklerprovision aber nur über den VK weghandeln, das heißt, er kommt Dir bei dem Preis so weit entgegen, dass die Maklerprovision rausspringt. Die Provision musst Du schon zahlen.

      Nööö Aktionsmanni, die Verwalterzustimmung ist nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben. Wichtig ist nur für den Käufer, dass er sich eine Bestätigung der Hausverwaltung geben lässt, dass es keine offene Forderungen mehr gibt. In vielen Fällen macht das auch der Notar.
    • auktions-manni schrieb:

      Die Hausverwaltung muss zustimmen und zwar in notarieller Form.
      In der TE/GO steht unter "Veräußerung des Wohnungseigentums": "das Wohnungseigentum ist frei veräußerlich"

      Nirgendwo in der TE/GO steht eine Einschränkung, dass beim Verkauf die Zustimmung einer Hausverwaltung erforderlich wäre.

      auktions-manni schrieb:

      Im Zweifel bei der Verwaltung nachfragen. Der Verwalter hat die Teilungserklärung und auch die Aufteilungspläne.
      Schon geschehen. Die Hausverwaltung hat den Aufteilungsplan eben leider nicht.
      Die hat wie gesagt nur einen Plan von dem Geschoss indem sich die Wohnung befindet und der ist ganz offensichtl. auch nicht auf dem neuesten Stand, da einige Dachgauben darin nicht eingezeichnet sind, die in Realität aber vorhanden sind.

      rapina schrieb:

      IiiiBähhh..., du kannst die Maklerprovision aber nur über den VK weghandeln, das heißt, er kommt Dir bei dem Preis so weit entgegen, dass die Maklerprovision rausspringt. Die Provision musst Du schon zahlen.
      Denke das wird schwierig werden aber okay, notiert, danke!
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    • Nööö Aktionsmanni, die Verwalterzustimmung ist nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben. Wichtig ist nur für den Käufer, dass er sich eine Bestätigung der Hausverwaltung geben lässt, dass es keine offene Forderungen mehr gibt. In vielen Fällen macht das auch der Notar.


      Wenn du dieser Meinung bist, dann rate ich dir dringend mal im WEG und GBO zu stöbern.

      Wenn keine Verwalterzustimmung nötig ( siehe TE/GO da steht es drin ob nötig oder nicht ) ist ( das ist im übrigen erst möglich, seit der WEG Novelle im Sommer 2007 ) muss dies, also der Verzicht auf die Verwalterzustimmung, zwingend im Grundbuch eingetragen sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Verwalterzustimmung zwingend von Nöten. Ohne diese, wird das Grundbuchamt keinen Eigentümerwechsel eintragen. Ist der Verzicht auf die Verwalterzustimmung ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen, wird das Grundbuchamt den Eigentümerwechsel problemlos eintragen. Darüber wird aber auch im Notartermin der Notar Käufer und Verkäufer belehren ( oder sagen wir mal so, der Notar sollte diese Belehrung vornehmen. Bei den Notaren läuft auch nicht immer alles so, wie es nach dem Gesetz eigentlich laufen sollte ). Sollte der Notar diese Belehrung nicht vornehmen und sich das Grundbuchamt dann quer stellen und zum Schluß der Verwalter die Zustimmung nicht erteilen, wird es erst richtig interessant ( nicht nur für der Käufer, sondern insbesondere für den Verkäufer ). So einen Fall kenne ich auch.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Aus welchem Jahr stamt diese Teilungserklärung ?
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • auktions-manni schrieb:

      Aus welchem Jahr stamt diese Teilungserklärung ?
      1995

      auktions-manni schrieb:

      Wenn keine Verwalterzustimmung nötig ( siehe TE/GO da steht es drin ob nötig oder nicht ) ist ( das ist im übrigen erst möglich, seit der WEG Novelle im Sommer 2007 ) muss dies,........
      Hab ich das richtig verstanden, die Verwalterzustimmung ist erst ab TE 2007 oder neuer erforderlich?
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von iiiihhBääähh ()

    • In der TE/GO steht unter "Veräußerung des Wohnungseigentums": "das Wohnungseigentum ist frei veräußerlich"

      Nirgendwo in der TE/GO steht eine Einschränkung, dass beim Verkauf die Zustimmung einer Hausverwaltung erforderlich wäre.


      Und was steht da noch genau drin ? Sicher mehr als nur der eine Satz. Im Übrigen ist Wohnungseigentum grundsätzlich frei veräußerlich. Eine etwaige Veräußerungsbeschränkung, dass WE nur an bestimmte Personen veräußert werden darf, ist unzulässig. Zu dieser Frage gibt es Rechtsprechung, z.B. BayObLG
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
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    • Hab ich das richtig verstanden, die Verwalterzustimmung ist erst ab TE 2007 oder neuer erforderlich?


      Nein, genau umgekehrt.Seit der Novelle des WEG im Sommer 2007 können Eigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen, dass eine bestehende Veräußerungsbeschränkung ( Verwalterzustimmung ) aufgehoben wird. Dies jedoch muss auch zwingend im Grundbuch eingetragen sein, damit das Grundbuchamt auch weiß, dass auf die Verwalterzustimmung verzichtet wird. Ohne diesen Eintrag geht das Grundbuchamt, gemäß GBO, davon aus, dass eine Verwalterzustimmung von Nöten ist. Ohne Verwalterzustimmung in notarieller Form, wird das Grundbuchamt einen Eigentümerwechsel nicht eintragen.
      Mir ist ein Fall bekannt, wo das Grundbuchamt auch nicht den Eigentümerwechsel eingetragen hat, weil die notarielle Verwalterzustimmung gefehlt hat. Man sollte eigentlich denke, eine Formsache. Dem war es aber nicht so, denn der Verwalter hatte dann die Zustimmung verweigert. Da ging dann der Zirkus erst richtig los, insbesondere für den Verkäufer.

      Es kann aber auch vereinbart worden sein, dass die Mitglieder der WEG ( also die Eigentümer ) selbst die Zustimmung erteilen müssen. Meist macht dies jedoch die Hausverwaltung.
      Gruß

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      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
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    • Prüfen kannst du das, anhand des Grundbuchauszuges. Denn da steht drin, ob es eine Veräußerungsbeschränkung ( Verwalterzustimmung ) gibt oder nicht. Oder eben bei der Verwaltung nachfragen, die muss das zwingend auch wissen.

      Ohne die ganzen Detail ( Vereinbarungen / Einträge etc. ) zu kennen, macht es wenig Sinn hier weiter darüber zu diskutieren. Wobei das eigentlich auch der Verkäufer bzw. Makler wissen sollte.

      Maßgeblich ist letztlich das, was im Grundbuch steht. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass die TE/GO irgendwann mal durch Beschlüsse der WEG ergänzt oder geändert wurde. Du wirst sicher nicht alle Unterlagen, lückenlos, von 1995 bis jetzt zur Verfügung haben. Offensichtlich hatte die Hausverwaltung auch irgendwann mal gewechselt, sonst hätte diese auch die Aufteilungspläne. Kommt leider häufig vor, dass bei einem Wechsel der Hausverwaltung die Unterlagen nicht vollständig übergeben werden.

      Wurden andere Dinge von dir auch schon überprüft, z.B. Instandhaltungsrücklage, Wirtschaftsplan etc. ?
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"