Wohnungskauf - ist das bereits ein "Vertrag" oder nicht?

    • auktions-manni schrieb:

      Und was steht da noch genau drin ? Sicher mehr als nur der eine Satz.
      Nichts weiter. Jedenfalls nichts was mit einer Zustimmung der Hausverwaltung auch nur im Entferntesten zu tun hätte.

      Unter dem zum zuvor erwähnten Punkt: "Veräußerung des Wohnungseigentums" in der TE/GO, steht lediglich noch was bezügl. Instandhaltungsrücklage u. dass "Veräusserer kann nicht verlangen dass ihm sein Anteil am Verwaltungsvermögen, inbesondere an der Instandhaltungsrücklage ausbezahlt wird".....
      Das hat aber mit "Verwalterzustimmung" nun gar nichts zu tun.

      auktions-manni schrieb:



      Nein, genau umgekehrt. Seit der Novelle des WEG im Sommer 2007 können Eigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen, dass eine bestehende Veräußerungsbeschränkung ( Verwalterzustimmung ) aufgehoben wird.
      Eine "bestehende Veräußerungsbeschränkung (Verwalterzustimmung)" kann ich in der TE/GO aber wie gesagt absolut nirgends erkennen.
      Wenn eine solche aber nicht existiert, gibt`s da doch nichts, was die Eigentümer hätten bestimmen können aufzuheben. ?(
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    • auktions-manni schrieb:

      Immerhin besteht die Möglichkeit, dass die TE/GO irgendwann mal durch Beschlüsse der WEG ergänzt oder geändert wurde.
      Wenn das so sein sollte, wo befindet sich die aktuellste, derzeit gültige TE/GO (samt Aufteilungsplan)? Beim Grundbuchamt?
      Müssten nicht auch alle Eigentümer, jeder eine aktualisierte Version der TE/GO bekommen haben, wenn diese geändert/ergänzt worden sein sollte?

      auktions-manni schrieb:

      Wurden andere Dinge von dir auch schon überprüft, z.B. Instandhaltungsrücklage, Wirtschaftsplan etc. ?
      Ja, das passt schon.
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    • iiiihhBääähh schrieb:

      Mirabella Neumann schrieb:

      Ganz wichtig finde ich den Hinweis von werv, dass u.U. die Gebäudeversicherung über den Umbau informiert werden muss.
      Könnte sein, dass das zwar nötig ist, gerade bei einem Dachausbau, aber versäumt wurde.
      Das ist Sache der Hausverwaltung, da braucht sich der Eigentümer/Käufer keinen Kopf machen.

      Nur solange wie nichts passiert. Sollte nämlich ein Problem auftreten oder sogar Brandschutz betroffen sein sollte
      (in Problemfall wird man von Versicherung evtl versuchen diese Behauptung aufzustellen), dann wird sich der
      Besitzer der nicht eingetragenen Gaube große Probleme einhandeln. Hausverwaltung wird auch dann
      die Hände in Unschuld waschen!



      Solange nichts passiert interessiert die Versicherung nur die regelmäßige Beitragszahlung.
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • iiiihhBääähh schrieb:


      Eine "bestehende Veräußerungsbeschränkung (Verwalterzustimmung)" kann ich in der TE/GO aber wie gesagt absolut nirgends erkennen.
      Wenn eine solche aber nicht existiert, gibt`s da doch nichts, was die Eigentümer hätten bestimmen können aufzuheben. ?(
      Bei mir stand so etwas auch nicht drin. Das fand der RA, der den noteriellen Vertrag und die TE für mich überprüft hatte
      als problematisch aber auch als nicht unüblich.
      ___________________________________________________________________________________
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    • Einen kleinen Ratschlag habe ich noch aus eigener Erfahrung:

      Auch wenn die Wohnung, wie beschrieben, leer ist, sollte trotzdem in dem noteriellen Vertrag
      eine Vertragsstrafe für den Verkäufer aufgeführt sein, sollte er sich nicht an den Übergabetermin halten.
      (Vertragsstrafe für Käufer bei verspäterter Bezahlung steht normalerweise standardmäßig dadrin)
      ___________________________________________________________________________________
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    • werv schrieb:

      Bei mir stand so etwas auch nicht drin. Das fand der RA, der den noteriellen Vertrag und die TE für mich überprüft hatte
      als problematisch aber auch als nicht unüblich.
      Gut zu wissen.
      Wenn das mit dem Papierzeugs geklärt ist, habe ich auch vor, bevor`s zum Notar geht, den Kaufvertragsentwurf durch einen RA checken zu lassen. Nicht dass ich vermute, dass da was faul ist. Nur so als kleine "Beruhigungspille".
      Weißt Du noch, was das bei Dir damals gekostet hat? So ungefähr?

      werv schrieb:

      Auch wenn die Wohnung, wie beschrieben, leer ist, sollte trotzdem in dem noteriellen Vertrag
      eine Vertragsstrafe für den Verkäufer aufgeführt sein, sollte er sich nicht an den Übergabetermin halten.
      (Vertragsstrafe für Käufer bei verspäterter Bezahlung steht normalerweise standardmäßig dadrin)
      Übergabetermin ist im Kaufvertrag gar nicht genannt. Geht auch schlecht. Hängt davon ab wie lange der Bürokratiekram, nach Unterschrift des Kaufvertrags dauert, bis es überhaupt zur Zahlung kommen kann.
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    • rapina schrieb:

      Dein Freund sollte erstmal mit dem Eigentümer einen Gesprächstermin vereinbaren und eine Klärung herbeiführen. Und vor allen Dingen den jetzigen Eigentümer auffordern, alle Fakten auf den Tisch zu legen.
      Beinahe hätt ich`s vergessen. Gespräch mit Eigentümer direkt hat mittlerweile stattgefunden. Scheinen umgängliche Leute zu sein, in der Materie vielleicht ein wenig unbedarft aber kooperativ und sehr freundlich und das ist m.E. das Wichtigste. Der Rest ergibt sich. Ich sehe da keine Probleme.

      Der/die Eigentümer haben übrigens nichts selbst umgebaut, weder die Änderung der Aufteilung der Wohnung, noch das mit der Dachgaube.
      Die haben die Wohnung schon so gekauft, wie sie jetzt ist. Pläne irgendwelcher Art hat der Eigentümer nicht. Ich hab ihm den Plan geschickt, den ich von der Hausverwaltung bekommen habe (in dem die Aufteilung der Wohnung anders ist, als sie jetzt ist u. wo auch diese Gaube nicht eingezeichnet ist). Er meinte, sehr interessant, das sieht er jetzt zum ersten Mal.

      Keine Ahnung wie`s sein kann, dass die HV nur so einen alten Plan hat (u. auch nur den u. nicht den Rest, der zu einem Aufteilungsplan gehört) , und der Eigentümer gar nichts an Plänen.
      Da muss halt jetzt der Makler ran. Soll er was tun für sein Geld u. die aktuellen Unterlagen beschaffen, die wir noch brauchen, bevor wir zum Notar gehen können.
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    • Hallo iiBäh, lass jetzt mal den Makler ran. Der soll tatsächlich mal was tun für sein Geld.
      Ich vermute mal, dass sich das Dunkel auf harmlose Art aufklären wird.
      Grundsätzlich freu ich mich für euch ;)
      Du kannst Deinen Kaufvertrag auch im Netz überprüfen lassen: plus.google.com/+Anwaltskanzle…Hamburg/about?gl=de&hl=de Lies Dir einfach mal die Bewertungen durch. Wenn es ein Standardvertrag ist, sollte diese Überprüfung auch nicht teuer sein. Die Kosten werden dir vorher genannten.
      Halt mich auf dem laufenden. Ich bin so neugierig ;)
    • Bei mir stand so etwas auch nicht drin. Das fand der RA, der den noteriellen Vertrag und die TE für mich überprüft hatte
      als problematisch aber auch als nicht unüblich


      Eben, sehr problematisch. Bei uns hier würde in einem solchen Fall das Grundbuchamt auf eine notarielle Verwalterzustimmung bestehen, ansonsten würde hier definitiv keine Umschreibung des WE stattfinden. Maßgeblich ist letztlich für das Grundbuchamt aber auch, was im Grundbuch drin steht. Darauf hatte ich in einem vorherigen Posting auch schon hingewiesen. Was steht da nun drin ? Schon mal nachgeschaut ?

      Im Übrigen, wenn etwas nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung steht, heißt das nicht, dass etwas nicht vereinbart ist. Der Grund liegt in der Tatsache, dass eben das gilt, was im WEG steht. Da das Haus von 1995 ist, also vor der großen Novelierung des WEG im Sommer 2007, und eben 1995 die Verwalterzustimmung so noch nicht, gemäß WEG, ausschließbar war, kann das Grundbuchamt die Lage so einschätzen, dass es auf die notarielle Verwalterzustimmung besteht.

      Wir haben selbst erst letztes Jahr eine Wohnung gekauft. Wir haben auch zwingend die Verwalterzustimmung in notarieller Form benötigt, obwohl nicht eindeutig in der TE gefordert. Auch hier lag der Grund in der Tatsache, dass die Wohnung / TE vor 2007 erstellt worden war und eben das galt, was seinerzeit im WEG gegolten hatte. Wir wurden gleich beim Notar darauf hingewiesen, dass das örtliche Grundbuchamt ohne diese Zustimmung keine Umschreibung des WE vornehmen wird. Der zuständige Rechtspfleger hatte dies uns auf Nachfrage auch so bestätigt. Inzwischen ist bei uns im Grundbuch auch ein Eintrag vorhanden, dass die Verwalterzustimmung benötigt wird. Sollten wir die Wohnung mal verkaufen, weiß der Käufer gleich das er diese Zustimmung benötigt, insofern die Eigentümerversammlung nicht irgendwann mal einen Beschluss fasst, dass auf die Verwalterzustimmung verzichtet wird. In diesem Fall würde der Hinweis auf die Verwalterzustimmung im Grundbuch jedoch gelöscht werden ( § 12 Abs. 4 WEG )


      Keine Ahnung wie`s sein kann, dass die HV nur so einen alten Plan hat (u. auch nur den u. nicht den Rest, der zu einem Aufteilungsplan gehört) , und der Eigentümer gar nichts an Plänen.
      Da muss halt jetzt der Makler ran. Soll er was tun für sein Geld u. die aktuellen Unterlagen beschaffen, die wir noch brauchen, bevor wir zum Notar gehen können.


      Nun, wenn keiner mehr Unterlagen hat, wird der Makler auch keine beischaffen können. Ich vermute mal, dass es seit 1995 einen oder mehrere Wechsel bei der Hausverwaltung gegeben hat. Bei solchen Wechseln, gehen häufig Unterlagen verloren.

      Wer hat den Notar rausgesucht ? Da der Käufer den Notar bezahlen muss, kann er diesen auch frei bestimmen. Niemals einen Notar nehmen, der ein Verkäufer oder Makler vorschlägt !!
      Der Notar deines Vertrauens, kann irgendwo in Deutschland sitzen.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • rapina schrieb:

      Grundsätzlich freu ich mich für euch ;)
      Noch isses nich rum ums Eck. ;) Aber nach dem Gespräch mit dem Eigentümer, fühle ich mich deutlich erleichert.

      rapina schrieb:

      Du kannst Deinen Kaufvertrag auch im Netz überprüfen lassen: plus.google.com/+AnwaltskanzleiR…out?gl=de&hl=de Lies Dir einfach mal die Bewertungen durch. Wenn es ein Standardvertrag ist, sollte diese Überprüfung auch nicht teuer sein. Die Kosten werden dir vorher genannten.
      Es ist ein Standardvertrag.
      Hatte ich auch schon überlegt, wusste aber nicht ob das so eine gute Idee ist das online zu machen (andererseits habe ich so einen RA online Service in anderer Sache früher schon mal in Anspruch genommen und war sehr zufrieden damit). Hatte bereits letzte Wo. bei einem (u.a. auf Immos spezialisierten) RA hier am Ort angefragt. Die wollten für "Erstberatung" 250€ und wenn "umfangreichere Änderungen zu formulieren" sein sollten, 500€ (wobei die Frage wäre, was ist "umfangreich"...). Das fand ich ein bisschen happig für sagen wir 20min. Arbeit....(Vertrag lesen dauert 10 min., danach weiss der RA ob u. was zu ändern ist).

      rapina schrieb:

      Halt mich auf dem laufenden. Ich bin so neugierig ;)
      Mach ich. :)
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    • Hallo manni, dass das eine oder andere bei einem Verwalterwechsel über die Wupper geht, ist klar.
      Aaaaaber......Teilungserklärungen und Aufteilungspläne, die wichtigsten Unterlagen für einen Wohnungskauf, sind
      unbefristet aufzubewahren und bei einem Verwalterwechsel lückenlos zu übergeben.
      Ich denke mal, dass irgendwo des Rätsels Lösung liegen muss und dass es sich auch aufklären lässt. Und hier soll
      der Makler seine Arbeit machen. Er soll es wenigstens versuchen. Dafür wird er (über)bezahlt.
    • Aaaaaber......Teilungserklärungen und Aufteilungspläne, die wichtigsten Unterlagen für einen Wohnungskauf, sind
      unbefristet aufzubewahren und bei einem Verwalterwechsel lückenlos zu übergeben.


      Jo, das ist eben der Unterschied zwischen der Theorie und der Praxis. ;)

      Eine Ausfertigung der ursprünglichen TE kann man natürlich von dem Notar bekommen, der diese seinerzeit beurkundet hat.

      Was liegen denn überhaupt für Unterlagen konkret vor ?

      Diese Unterlagen sollten bei einem Kauf einer ETW vom Verkäufer / Makler vorgelegt werden

      - Kopie aktueller Grundbuchauszug
      - Kopie Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung
      - Hausordnung
      - aktueller Wirtschaftsplan und ( insofern schon vorhanden ) den Wirtschaftplan für das kommende Jahr
      - Abrechnungen Verbräuche / Energie usw. der letzten 3 Jahre ( idealerweise noch weitere Jahre )
      - Energieausweis ( insofern schon erstellt )
      - Kopie Lageplan
      - Kopie Bestätigung oder Beitragsrechnung Gebäudeversicherung
      - Plan der Wohnung / Aufteilungsplan
      - Protokolle der Eigentümerversammlung ( mind. der letzten 3 Jahre, idealerweise länger )


      Diese Unterlagen hatte beispielsweise unser Makler seinerzeit zusammen mit dem Exposee vorgelegt. Somit wussten wir gleich, woran wir sind. Weitere Unterlagen ( Beschlüsse und Abrechnungen der übrigen 20 Jahre ) wurden dann beim Notar übergeben. Auszugsweise ( in Kopie ) hätten wir auch schon vorab Kopien der Beschlüsse erhalten.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
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    • auktions-manni schrieb:

      Nun, wenn keiner mehr Unterlagen hat, wird der Makler auch keine beischaffen können.
      Was bis jetzt festzustehen scheint ist, dass der Eigentümer keine Unterlagen (Aufteilungsplan) hat und die HV nur irgendeinen alten, der nicht aktuell ist bzw. der das scheinbar niemals war, denn der Eigentümer sagt, er hätte die Wohnung schon so gekauft wie sie jetzt ist, direkt vom Bauträger. Irgendwo müssen also Pläne sein die korrekt sind. Kann ja nicht sein, dass für das Gebäude kein Aufteilungsplan existiert.


      auktions-manni schrieb:

      Ich vermute mal, dass es seit 1995 einen oder mehrere Wechsel bei der Hausverwaltung gegeben hat. Bei solchen Wechseln, gehen häufig Unterlagen verloren.
      Ich weiss nicht ob u. wie oft die HV gewechselt wurde.
      Wenn sie gewechselt hat, muss es der Makler eben bei der vorigen HV versuchen. Bei der aktiven Suche aber halt ich mich ab jetzt raus. Als Kaufinteressent oder zukünftiger Käufer kann ich da eh nix machen. Das kann nur der Eigentümer oder der von ihm in dieser Angelegenheit Bevollmächtigte u. das ist nun mal der Makler.

      auktions-manni schrieb:

      Wer hat den Notar rausgesucht ?
      Der Makler hat den Notar ausgewählt, mit dem er eben auch sonst immer zusammen arbeitet. Ich denke das ist durchaus allgemein so üblich.
      Wenn die Unterlagen beisammen sind u. wenn ich den Kaufvertrag von einem RA habe prüfen lassen, sehe ich da nichts was dagegen sprechen würde bzw. dafür dass wir unbedingt einen "eigenen" Notar bestimmen müssten.
      Nicht zuletzt auch deswegen:

      auktions-manni schrieb:

      Der Notar deines Vertrauens, kann irgendwo in Deutschland sitzen.
      Es kommt nicht so wahnsinnig oft vor, dass ich einen Notar bräuchte oder mit einem zu tun gehabt hätte (bisher genau 1x in meinem Leben), deshalb habe ich keinen Notar "meines Vertrauens". :)
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    • Wenn die Unterlagen beisammen sind u. wenn ich den Kaufvertrag von einem RA habe prüfen lassen, sehe ich da nichts was dagegen sprechen würde bzw. dafür dass wir unbedingt einen "eigenen" Notar bestimmen müssten.


      Vom eigenen Anwalt den Vertrag gegenprüfen lassen, so wie du es vorhast, ist das Mindeste. Grundsätzlich sollte man jedoch keinen Notar nehmen, der einen vom Makler / Verkäufer empfohlen wird.
      Berichte dann mal bitte, wie der Notartermin abgelaufen war und vor allem, wie du vom Notar vom Makler belehrt wurdest. Unser Notartermin dauerte etwas über eine Stunde. Rund 40 Minuten wurden Käufer ( wir ) und Verkäufer über die einzelnen Punkte belehrt bzw. aufgeklärt. Änderungen im Termin gab es keine.

      Bei einem Bekannten dauerte der Notartermin ( Notar wurde auch vom Makler vorgeschlagen ) gerade mal 30 Minuten. Die Belehrung bzw. Aufklärung ging gegen Null. So richtig wusste er nicht, was er unterschrieben hat bzw. was die einzelnen Passagen bedeuten. Im Übrigen kann der Notar, im Termin ( wo alle Beteiligten am Tisch sitzen ), auch noch Änderungen am Vertrag vornehmen. So war das beim Bekannten auch der Fall. Insofern nützt eine vorab Prüfung durch den Hausanwalt nur bedingt etwas, wenn nachträglich Passagen geändert oder ergänzt werden. Das ist im Übrigen die Person ( siehe meine Vorpostings ), die beim Kauf die genannten Probleme hatte bzw. immer noch hat. Der Eigentümerwechsel wurde im Grundbuch ja immer noch nicht eingetragen. Der Kaufvertrag wurde vor etwas über einem Jahr geschlossen.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Die Hausverwaltung muss eigentlich zustimmen. Es könnte ja sein, dass der Eigentümer
      jahrelang kein Wohngeld zahlte und die Verwaltung dann den Verkauf blockiert, bis die Wohngeld-
      schulden bezahlt sind. Erkundige Dich auch mal, ob die Verwaltung für den Wechsel und die
      Arbeit die ihr dadurch entsteht, Geld von Dir verlangt. Die möchten manchmal ein paar Hundert €
      für diese Arbeit haben, haben das im Verwaltervertrag stehen.

      Was auch wichtig ist: Schau Dir an, wie viel Geld auf dem Rücklagenkonto ist. Nicht, dass das leer ist
      aber umfangreichere Reparaturen etc. anstehen und Du kaum drin, schon einige tausend € zahlen musst.
      Ich war 17 Jahre im Verwaltungsbeirat unserer Anlage und habe was Verwalter aber auch Eigentümer angeht,
      schon die dollsten Sachen erlebt.

      Ganz stark kann ich Eigentumswohnungen nicht mehr empfehlen, weil Du – wie mir das passierte – leicht
      zur Geisel einer Mehrheit dummer Miteigentümer werden kannst. Du siehst das Unglück auf Dich zukommen,
      warnst, verklagst zigmal die Verwalterin, bekommst immer Recht, wirst gehasst von Deinen Nachbarn und
      dann platzt die Bombe. Wie ich vermutete, hatten wir es mit einer Gaunerin zu tun – 93.000 € futsch.
      Dann wird eine weitere, zumindest unseriöse Verwaltung von den Dummen gegen meinen ausdrücklichen
      Rat ausgesucht und wieder fielen wir rein. Zwar wurden die Konten nicht leergeräumt aber wir zahlten
      viele tausend € praktisch für Nichts. Jetzt nach 9 Jahren kommt die Mehrheit darauf, den Verwalter,
      den ich kannte, dem ich vertraute und mehrmals vorschlug zu nehmen, Nur will er uns jetzt wohl nicht
      mehr und ich muss hin und Überzeugungsarbeit leisten.

      Wenn Du irgendwie die Möglichkeit hast, mach Dich unabhängig und versuch ein kleines Haus zu kaufen.
      Die meisten Verwalter wie auch Makler kannst Du leider vergessen.
    • auktions-manni schrieb:

      Eine Ausfertigung der ursprünglichen TE kann man natürlich von dem Notar bekommen, der diese seinerzeit beurkundet hat.
      Weisst Du wie lange der Notar verpflichtet ist, solche Unterlagen aufzuheben?
      Ist das mit (hohen) Kosten verbunden so eine Kopie anzufordern?

      auktions-manni schrieb:

      Diese Unterlagen sollten bei einem Kauf einer ETW vom Verkäufer / Makler vorgelegt werden
      • Kopie aktueller Grundbuchauszug --- nicht vorhanden aber letzter Stand war Makler wird ohnehin zum Grundbuchamt gehen. Ist das nicht Sache des Notars die Eintragen im Grundbuch zu prüfen
      • Kopie Lageplan --- was ist das genau bitte? Klingt für mich nicht danach, als ob das besonders wichtig wäre.
      • Kopie Bestätigung oder Beitragsrechnung Gebäudeversicherung --- nicht vorhanden, das war auch aber bisher auch noch bei keinem einzigen Objekt dabei
      • Plan der Wohnung / Aufteilungsplan ---- fehlt wie gesagt der Aufteilungsplan und zwar komplett

      Rest ist vorhanden.

      auktions-manni schrieb:

      Diese Unterlagen hatte beispielsweise unser Makler seinerzeit zusammen mit dem Exposee vorgelegt.
      Das ist defintiv die Ausnahme. Wir haben nun schon so Einiges besichtigt. Bis auf eine Wohnung, ausnahmlos über Makler. Was die Unterlagen anbetrifft, die einem von Maklern zur Verfügung gestellt wird, ist das zum Grossteil ein echtes Trauerspiel. Lediglich von einem hatten wir unaufgefordert Unterlagen erhalten, die man als einigermaßen komplett bezeichnen könnte.
      Bei den anderen war das was man auf Anfrage erhielt, z.T. ein unvorstellbares Durcheinander. In einem Fall fehlten Seiten in den Unterlagen oder es waren Seiten verschiedender Unterlagen vermischt etc.. Hat mich Stunden über Stunden gekostet das alles auseinanderzukalmüsern.

      Die Mehrzahl der Makler verstehen ihren Job anscheinend so: keine Ahnung über das eigentl. Objekt. An Dokus, wenn überhaupt (u. diese gibt`s auch oft erst auf Nachfrage): Kopie einer Eigentümer-Versammlung, wenn`s hoch kommt noch die letzte NK-Abrechnung. Ein paar 08/15 Fotos schiessen, 08/15 Beschreibung erstellen und ab geht die Annonce. Nach Besichtigung, Standard- Kaufvertragsentwurf, dann geht`s ab zum Notar. Fertich.
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    • pewebe schrieb:

      Die Hausverwaltung muss eigentlich zustimmen. Es könnte ja sein, dass der Eigentümer jahrelang kein Wohngeld zahlte und die Verwaltung dann den Verkauf blockiert, bis die Wohngeld-schulden bezahlt sind. Erkundige Dich auch mal, ob die Verwaltung für den Wechsel und die Arbeit die ihr dadurch entsteht, Geld von Dir verlangt. Die möchten manchmal ein paar Hundert € für diese Arbeit haben, haben das im Verwaltervertrag stehen.
      Der Eigentümer bestätigt sein Wohngeld immer vollständig bezahlt zu haben, steht jedenfalls im Kaufvertragsentwurf.

      Das Verwaltungen evtl. Geld verlangen beim Eigentümerwechsel hab ich kürzl. auch irgendwo gelesen.
      Jedenfalls danke, guter Hinweis, das werde ich aber noch in Erfahrung bringen ob das in diesem Fall so wäre.

      pewebe schrieb:

      Was auch wichtig ist: Schau Dir an, wie viel Geld auf dem Rücklagenkonto ist. Nicht, dass das leer ist aber umfangreichere Reparaturen etc. anstehen und Du kaum drin, schon einige tausend € zahlen musst.
      Rücklage ist okay. Nicht zu üppig aber i.O.
      Umfangreiche Reparaturen stehen nicht an. Das ist mit der HV bereits abgeklärt. Die letzte ET-Versammlung war erst kürzlich.

      pewebe schrieb:

      Ganz stark kann ich Eigentumswohnungen nicht mehr empfehlen, weil Du
      Ist mir natürlich bewusst. Man kann überall reinfallen. Meistens geht es aber glatt oder ist zumindest akzeptabel. Alles hat seine Vor- und Nachteile.

      pewebe schrieb:

      Wenn Du irgendwie die Möglichkeit hast, mach Dich unabhängig und versuch ein kleines Haus zu kaufen.
      Diese Möglichkeit besteht leider, leider nicht u. wird auch nie bestehen, jedenfalls nicht in der Gegend, wo wir wohnen und da wo das in D. finanziell möglich wäre, da will ich nicht hin. :)
      "Unabhängig" ist man da sicher mehr aber auch nicht völlig. Kommt wie bei einem MFH auch immer auf die Nachbarn an. Ausserdem hat auch ein eigenes Haus nicht nur Vorteile.
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    • Dein Makler scheint wirklich ein selten dämlicher und fauler Hund zu sein, ibäähh.

      Den Lageplan (vom Katasteramt) benötigt übrigens auch die finanzierende Bank.

      Ruf doch mal auf der Bauaufsichtsbehörde an. Die müssten alle Pläne und Unterlagen des Objektes vorliegen haben. Ich habe so den leisen Verdacht, als hätte der Bauträger diese Ungereimtheiten verursacht. Eine Änderung vorgenommen und die Unterlagen nicht geändert. Das kriegst du über die Bauaufsichtsbehörde raus. Oder beauftrage deinen Makler damit.
    • Kopie aktueller Grundbuchauszug --- nicht vorhanden aber letzter Stand war Makler wird ohnehin zum Grundbuchamt gehen. Ist das nicht Sache des Notars die Eintragen im Grundbuch zu prüfen


      Der Notar prüft vor der Unterschrift beim Grundbuchamt, ob bereits eine Auflassungsvormerkung vorhanden ist. Somit wird ein etwaiger Doppelverkauf verhindert. Er schaut sich auch die übrigen Einträge an. Hier gibt es auch Belehrungs- bzw. Aufklärungsbedarf von Seite des Notars. Ob es der Haus- und Hofnotar vom Makler so genau nimmt, ist so eine Sache. Die Haus- und Hofnotare von Makler und Bauträger haben im Allgemeinen den Ruf, es da nicht so genau zu nehmen. Da sind wir wieder am Punkt, mit dem eignen Notar.

      Kopie Lageplan --- was ist das genau bitte? Klingt für mich nicht danach, als ob das besonders wichtig wäre.


      Ich kopiere einfach mal die Erklärung von wiki rein. Das Thema Baulasten ist auch ein wichtiger Punkt. Den Lageplan und die übrigen fehlenden Unterlagen benötigt im Übrigen auch deine Bank, die die Sache finanziert. Ohne eine schriftliche Finanzierungsbestätigung der Bank,, solltest du den Vertrag beim Notar sowieso nicht unterschreiben, es sei denn der Vertrag beinhaltet hier ein entsprechendes Rücktrittsrecht.

      Der Lageplan (auch amtlicher Lageplan) ist Bestandteil eines Bauantrags in Deutschland (gemäß Bauordnung) und setzt sich aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil zusammen. Der schriftliche Teil beschreibt das Baugrundstück, nennt den Bauherrn, Nachbargrundstücke und Baulasten. Des Weiteren werden Grundflächen-, Geschossflächen- und Baumassenzahl aufgeführt sowie weitere Angaben zum Bauvorhaben gemacht. Der zeichnerische Teil zeigt maßstäblich (in der Regel 1:500) den Umriss des geplanten Gebäudes in der Draufsicht auf dem Grundstück und fügt dieses in seine Umgebung ein. Des Weiteren werden Dachform und Dachneigung sowie Abstandsflächen dargestellt. Um den Eingriff der Baumaßnahme beurteilen zu können, werden auf diesem Plan auch die angrenzenden Grundstücke und deren Bebauung angezeigt.

      Der amtliche Lageplan ist in der Regel von einem vereidigten Fachmann für Vermessung, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer ihm gleichgestellten Behörde auf Grundlage der amtlichen Katasterkarte (Flurkarte) zu erstellen.


      Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht der meisten deutschen Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

      Über die Baulasten wird bei den Baubehörden ein Baulastenverzeichnis geführt. Daneben enthält in einigen Bundesländern das Liegenschaftskataster nachrichtlich Hinweise auf Baulasten im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und zukünftig auch als flächenhafte Objekte in ALKIS. Die Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet.

      Die Baulast muss im Baugenehmigungsverfahren wie eine baugesetzliche Verpflichtung berücksichtigt werden. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht, darf nicht genehmigt werden.

      Eine Baulast kann aus dem Baulastenverzeichnis wieder gelöscht werden, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Verpflichtung besteht. Die Aufgabe der Baulast erfolgt dann durch einen schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde. In der Praxis kommt dies jedoch selten vor, da es einen Grund zur Eintragung einer Baulast gab.

      Baulastverzeichnisse genießen keinen öffentlichen Glauben.

      Weil die Verpflichtung nur öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann nur die zuständige Bauaufsichtsbehörde unmittelbar Rechte aus ihr herleiten. Die Baulast ersetzt daher aus Sicht des begünstigten Grundstückseigentümers nicht die zivilrechtliche Sicherung, z. B. durch entsprechende Grunddienstbarkeiten. Daher kann der aus der Baulast Belastete unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, etwa einen Ausgleichsanspruch aus § 906 II S.2 BGB oder aus Bereicherungsrecht.

      Baulasten bilden unter Umständen wertbeeinflussende Tatsachen. Die Ermittlung eventuell vorhandener Baulasten bildet daher einen wesentlichen Bestandteil jeder Wertermittlung. Wenn der tatsächliche Objektbestand und dessen Nutzung jedoch mit der baurechtlichen Zulässigkeit übereinstimmen, dann stellt die Baulast regelmäßig keine Wertbeeinträchtigung dar.

      Nicht zu den Baulasten im hier beschriebenen Sinne gehören die Straßenbaulast, also die Verpflichtung eines Hoheitsträgers zu Bau und Unterhaltung von Straßen, sowie die Kirchenbaulast



      Kopie Bestätigung oder Beitragsrechnung Gebäudeversicherung --- nicht vorhanden, das war auch aber bisher auch noch bei keinem einzigen Objekt dabei


      Das sollte eigentlich immer mit dabei sein, schon alleine deswegen weil die meisten Banken diese Unterlagen auch sehen wollen, bevor sie eine Finanzierungszusage machen


      Das ist defintiv die Ausnahme. Wir haben nun schon so Einiges besichtigt. Bis auf eine Wohnung, ausnahmlos über Makler. Was die Unterlagen anbetrifft, die einem von Maklern zur Verfügung gestellt wird, ist das zum Grossteil ein echtes Trauerspiel. Lediglich von einem hatten wir unaufgefordert Unterlagen erhalten, die man als einigermaßen komplett bezeichnen könnte.
      Bei den anderen war das was man auf Anfrage erhielt, z.T. ein unvorstellbares Durcheinander. In einem Fall fehlten Seiten in den Unterlagen oder es waren Seiten verschiedender Unterlagen vermischt etc.. Hat mich Stunden über Stunden gekostet das alles auseinanderzukalmüsern.


      Auch das kenne ich anders. Wir hatten uns auch andere Objekte ( Häuser und Wohnungen ) angeschaut. In 80% der besichtigten Objekte waren die Unterlagen der Makler vollständig. Da wo sie nicht vollständig waren, durften wir die Unterlagen beim Makler bzw. bei der Bank einsehen.

      Irgendwie scheint man diesen Makler in der Pfeife rauchen zu können.

      Wie sieht es mit dem Grundstück aus, worauf sich das Haus befindet ? Eigentum oder Erbpacht ? Noch so ein wichtiger Punkt ( vorhin ganz vergessen zu fragen )


      Weisst Du wie lange der Notar verpflichtet ist, solche Unterlagen aufzuheben?
      Ist das mit (hohen) Kosten verbunden so eine Kopie anzufordern?


      Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, 100 Jahre. Gibt ein Notar sein Amt auf, wird seines Amtes enthoben, stirbt etc. bestimmt die zuständige Notarkammer, wo die Urkunden hinterlegt werden müssen. Das kann ein anderer Notar sein oder die Aufbewahrungsstelle beim zuständigen Amtsgericht, wo der Notar seinen Sitz hatte. Infos über den Verbleib der Unterlagen bekommt man hier von der Notarkammer. Kosten fallen sicher an, die Höhe kann ich dir aus dem Stehgreif aber nicht sagen.


      Der vermeintliche Käufer wird ohne Vollmacht des Eigentümers (VK) wohl keine Auskunft oder Pläne von der Bauaufsichtsbehörde bekommen. Der Makler schon, der sollte ja über eine umfangreiche Vollmacht verfügen.


      Es kommt auf das Bundesland an. Hier bei uns kann sich jeder Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, FFH Kataster etc. online abrufen. Über Baulasten bekommt man Infos, wenn man beim zuständigen Amt schriftlich anfragt. Aber auch hierzu benötigt man bei uns keine Vollmacht. In andere Bundesländer kann es jedoch anders aussehen. Sollte eine Vollmacht von Nöten sein, wird eine Vollmacht des Verkäufers nicht ausreichend sein. Wenn, dann wird man schon eine Vollmacht der Eigentümergemeinschaft brauchen. Eine Vollmacht eines einzelnen Mitgliedes der Eigentümergemeinschaft dürfte wohl nicht ausreichen. Wobei hierzu wieder die Hausverwaltung berechtigt ist, eine solche Vollmacht auszustellen bzw. die Unterlagen anzufordern. Aber auch das lässt sich im Regelfall die Hausverwaltung vergüten.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"