Wohnungskauf - ist das bereits ein "Vertrag" oder nicht?

    • Noch ein ungewöhnlicher Tipp: Klingle einfach bei jemand im Haus, von dem Du weißt,
      dass er Eigentümer ist. Sag ihm, dass Du dort eine Wohnung kaufen möchtest, ob er Dir vielleicht
      Tipps geben kann oder Nachteiliges über die Wohnung weiß. Ich habe vor meinem Kauf um die
      100 Wohnungen angeschaut, bevor ich mich für die heutige entschied. Bei den 10, die in die nähere
      Auswahl kamen, habe ich bei Nachbarn geklingelt und bekam manchmal erstaunliche Auskünfte
      wie z.B. „Die Wohnung soll doch so feucht sein!“ oder bei einer anderen Wohnung „Nebenan ist ein Bordell,
      da gibt es häufiger nachts lautstarke Auseinandersetzungen, sogar eine Schießerei fand dort schon statt.
      Das war im feinen Grunewald! Ich verzichtete.

      Du erfährst auf jeden Fall mehr als über offizielle Kanäle.
    • Es gibt keine finanzierende Bank. :)


      Das ist immer gut ;)
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • auktions-manni schrieb:

      Im Übrigen, wenn etwas nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung steht, heißt das nicht, dass etwas nicht vereinbart ist. Der Grund liegt in der Tatsache, dass eben das gilt, was im WEG steht. Da das Haus von 1995 ist, also vor der großen Novelierung des WEG im Sommer 2007, und eben 1995 die Verwalterzustimmung so noch nicht, gemäß WEG, ausschließbar war, kann das Grundbuchamt die Lage so einschätzen, dass es auf die notarielle Verwalterzustimmung besteht.
      Aber nur wenn die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch auch tatsächlich eingetragen ist. Ist dort keine Veräußerungsbeschränkung eingetragen, gibt es auch keine.

      Durch die Novellierung des WEG ist es seitdem möglich, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft eine in der Teilungserklärung vorhandene Veräußerungsbeschränkung durch Mehrheitsbeschluß aufheben kann.
      Die Teilungserklärung müßte beim Grundbuchamt einsehbar sein (Quelle: Internetrecherche), denn auf der Teilungserklärung basieren die Einträge im Grundbuch. Es führt bei Interesse an der Wohnung kein Weg an einem Grundbuchauszug (beglaubigte Kopie) vorbei. Diesen sollte ein Verkäufer einer Immobilie sowieso bei Angebotsbeginn immer greifbar haben und einem Interessenten zur Ansicht vorlegen können. Eine Einsicht ins Grundbuch beim Grundbuchamt zusammen mit dem Verkäufer ist auch möglich.
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    • iiiihhBääähh schrieb:

      Gut zu wissen.
      Wenn das mit dem Papierzeugs geklärt ist, habe ich auch vor, bevor`s zum Notar geht, den Kaufvertragsentwurf durch einen RA checken zu lassen. Nicht dass ich vermute, dass da was faul ist. Nur so als kleine "Beruhigungspille".
      Weißt Du noch, was das bei Dir damals gekostet hat? So ungefähr?

      So um 170 euro
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • Aber nur wenn die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch auch tatsächlich eingetragen ist. Ist dort keine Veräußerungsbeschränkung eingetragen, gibt es auch keine.


      Das sehen manche Grundbuchämter anders, so wie bei uns. Steht nichts drin und die TE ist von vor 2007, verlangt das hiesige Grundbuchamt die Verwalterzustimmung. In den Kommentaren zur GBO ist auch entsprechendes zu finden, was das Grundbuchamt berechtigt die Verwalterzustimmung anzufordern, bevor das Grundbuch geändert wird. Die Verwalterzustimmung sorgt immer wieder für Streitigkeiten, da der Ausschluss oder eben die Pflicht der Verwalterzustimmung nicht in jeder TE rechtswirksam vorhanden ist. In älteren TE´s findet man sowieso immer wieder Passagen, die inzwischen von den Gerichten für Unwirksam erklärt wurden.

      Der einefach Satz: Die Immobilie/Wohnung ist frei verkäuflich, schließt nicht zwingend eine Verwalterzustimmung aus. Den gemäß der Rechtsprechung des BGH ist eine Eigentumswohnung grundsätzlich frei verkaufbar, also darf es keine Einschränkungen geben, welcher Personenkreis die Wohnung nur kauf darf oder auch nicht.

      Der Eigentümer bestätigt sein Wohngeld immer vollständig bezahlt zu haben, steht jedenfalls im Kaufvertragsentwurf.


      Das steht in eigentlich jedem Kaufvertrag. Diese Regelung betrifft aber nur das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Dritte, wie z.B. die Hausverwaltung bzw. WEG ist an solche Vereinbarungen nicht gebunden. Hier zählt was in der TE steht bzw. im WEG. Wobei im Falle eines rückständigen Hausgeldes, der Käufer hierfür nicht in der Haftung steht. D.h. die WEG kann auch nicht in das Vermögen der Käufers vollstrecken.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
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    • auktions-manni schrieb:

      Das sehen manche Grundbuchämter anders, so wie bei uns. Steht nichts drin und die TE ist von vor 2007, verlangt das hiesige Grundbuchamt die Verwalterzustimmung. In den Kommentaren zur GBO ist auch entsprechendes zu finden, was das Grundbuchamt berechtigt die Verwalterzustimmung anzufordern, bevor das Grundbuch geändert wird. Die Verwalterzustimmung sorgt immer wieder für Streitigkeiten, da der Ausschluss oder eben die Pflicht der Verwalterzustimmung nicht in jeder TE rechtswirksam vorhanden ist. In älteren TE´s findet man sowieso immer wieder Passagen, die inzwischen von den Gerichten für Unwirksam erklärt wurden.
      Bisher hatte ich immer diesen landläufigen Grundsatz im Kopf:
      Das Grundbuchrecht ist die Gesetz gewordene scholastische Regel Quod non est in actis, non est in mundo (was nicht in den Akten steht, gibt es nicht). Und auch andersherum gilt: Was im Buche steht, ist richtig, zumindest bis das Gegenteil bewiesen ist.
      ...
      Jede rechtsgeschäftliche Rechtsänderung an Grundstücksrechten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Grundbuch.
      ...
      Der Sinn und Zweck der Grundbucheintragung ist die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
      Quelle: Wikipedia

      Falls ein Grundbuchamt eine Verwalterzustimmung verlangt, obwohl dies nicht im Grundbuch eingetragen ist,
      - geht es davon aus, daß das Grundbuch diesbezüglich unrichtig ist, was eigentlich nicht sein darf
      - hat es den Grund und die gesetzliche Grundlage für das Verlangen offenzulegen
      - belastet es den Verkäufer unnötig mit Kosten, wenn nirgendwo eine Veräußerungsbeschränkung vorgesehen ist

      Mich interessiert, welche Begründung die Kommentare haben. Ich könnte mir nur vorstellen, daß dies wenige ganz besondere Fälle mit einer unklar definierten Verwalterzustimmung in der TE betrifft und nicht jede WEG-Liegenschaft, mit einer TE von vor 2007 ohne jegliche vorhandene Verwalterzustimmung. Etwas anderes wäre unnötig breit gestreut. Es gibt nämlich Liegenschaften mit einer TE vor 2007, die keine derartige Eintragung in der TE haben. Dort würde das Grundbuchamt auch keine Verwalterzustimmung verlangen können.
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    • Falls ein Grundbuchamt eine Verwalterzustimmung verlangt, obwohl dies nicht im Grundbuch eingetragen ist,
      - geht es davon aus, daß das Grundbuch diesbezüglich unrichtig ist, was eigentlich nicht sein darf
      - hat es den Grund und die gesetzliche Grundlage für das Verlangen offenzulegen
      - belastet es den Verkäufer unnötig mit Kosten, wenn nirgendwo eine Veräußerungsbeschränkung vorgesehen ist

      Mich interessiert, welche Begründung die Kommentare haben. Ich könnte mir nur vorstellen, daß dies wenige ganz besondere Fälle mit einer unklar definierten Verwalterzustimmung in der TE betrifft und nicht jede WEG-Liegenschaft, mit einer TE von vor 2007 ohne jegliche vorhandene Verwalterzustimmung. Etwas anderes wäre unnötig breit gestreut. Es gibt nämlich Liegenschaften mit einer TE vor 2007, die keine derartige Eintragung in der TE haben. Dort würde das Grundbuchamt auch keine Verwalterzustimmung verlangen können.


      Also die Kommentare zur GBO habe ich hier nicht greifbar. Das in den Kommentaren wohl die Meinung so vertreten wird, würde aber so da drin stehen. Gesagt wurde mir das vom Notar als auch vom Rechtspfleger. Also unterstelle ich mal, dass es dann auch so sein wird. War ja auch nicht nur bei uns so, sondern auch bei anderen Leuten, die ebenfalls eine ETW ( die Wohnungen befinden sich in einem anderen Haus als das unsere ) kauften und mit denen wir uns schon unterhalten hatten.

      Das Einträge in den Grundbüchern falsch oder unvollständig sind, kommt so selten gar nicht vor. Da schaut im Regelfall auch keiner rein. Auffallen tut das immer erst dann, wenn verkauft, gekauft oder geerbt wird. Oft liegen da Jahrzehnte dazwischen. In einem Fall wo ich kenne, sogar über 100 Jahre. Ein Eintrag von 1910, wo eine zweite Person als Miteigentümer eingetragen wurde, wo keiner weiß, wer das überhaupt war. In der Erzählungen der Vorfahren wurde diese Person nie erwähnt. Vermutlich ein Falscheintrag von damals, der sich durchgezogen hatte, bis 2012. Ohne diese Person, bzw. deren Rechtsnachfolger war ein Verkauf des Grundstückes nicht möglich. Also musste ein Aufgebot her. Hickhack ohne Ende und natürlich auch Kosten.

      Die Kosten für die Verwalterzustimmung trägt der Käufer ( § 448 Abs.2 BGB ), es sei denn im notariellen Kaufvertrag ( oder auch in der Teilungserklärung - findet man aber eher selten, dass die WEG die Kosten trägt ) ist Abweichendes vereinbart.

      iiiihhBääähh soll zusehen, dass er einen Auszug vom Grundbuch bekommt. Dann weiß er mehr. Ob es das Grundbuchamt in der Region von iiiihhBääähh genau so streng nimmt, wird sich rausstellen. Bei uns sind die sehr kleinlich. In einer anderen Sache haben wir aktuell noch ein Aufgebotsverfahren am laufen und das seit knapp einem Jahr. Auch hier ist das AG sehr kleinlich. Das Aufgebot ist bis jetzt noch nicht veröffentlicht. Die notwendige EV musste nun schon 2 Mal ergänzt werden.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
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    • Gibt was Neues. Wir sind immerhin einen Schritt weiter.

      Makler war mittlerweile beim Grundbuchamt u. siehe da, die restl. Pläne die zum Aufteilungsplan gehören sind da vorhanden, also Keller und TG etc..
      Kellerabteil und Stellplatz sind auch da wo sie sein sollen, d.h. die Nummerierungen und Lage, stimmen mit dem überein was besichtigt wurde.
      Das ist ja schon mal was.

      Nur der Plan der Wohnung ist leider immer noch nicht so wie er sein sollte. Da ist/sind nach wie vor die Gaube(n) nicht eingezeichnet.........

      Wegen aktuellem Plan der Wohnung wird es der Makler jetzt noch bei dem Notar versuchen, bei dem der Kauf der derzeitigen Eigentümer damals vollzogen wurde.
      Wenn das auch nix bringt, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beim Bauamt.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von iiiihhBääähh ()

    • Es kommt Bewegung in die Sache :thumbsup:

      Nur der Plan der Wohnung ist leider immer noch nicht so wie er sein
      sollte. Da ist/sind nach wie vor die Gaube(n) nicht
      eingezeichnet.........


      Jetzt bin ich wirklich gespannt, ob die richtigen Pläne doch noch auftauchen.
    • rapina schrieb:

      Jetzt bin ich wirklich gespannt, ob die richtigen Pläne doch noch auftauchen.
      Hab grad Rückmeldung vom Makler.
      Er hat mit dem Notariat Rücksprache gehalten, wo der Kaufvertrag unterschrieben werden soll.

      Einerseits glauben die nicht, dass die Diskrepanz zwischen Plan u. Wirklichkeit (die insgesamt 4 Dachgauben die 4 unterschiedl. Eigentümer betreffen), nach der langen Zeit ein Problem darstellt.
      Andererseits, so habe ich dem Gespräch entnommen, besteht scheinbar eine gewisse Zurückhaltung nun das Bauamt wegen aktueller Pläne zu kontaktieren.
      Offenbar wird befürchtet, dass wenn dort tatsächl. aktuellere Pläne vorliegen sollten, dadurch möglicherweise auch eine Änderung der Teilungserklärung bzw. der Pläne im Grundbuch erforderlich sein würde (ob das tatsächl. der Fall wäre, diese Frage konnte der Notar anscheinend nicht beantworten). Dies wiederum nämlich, würde einen riesen Rattenschwanz an Formalitäten nach sich ziehen und mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten für ALLE Eigentümer dieser WEG verbunden sein, da jeder einzelne dieser Änderung zustimmen müsste (so hab ich es jedenfalls verstanden).

      Tja, im Moment bin ich etwas verwirrt, bzw. kann ich nicht wirklich abschätzen ob überhaupt und ggf. welche Probleme uns dadurch künftig vielleicht noch entstehen könnten. ?(
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    • Ein Problem könnte meines Wissens erst dann entstehen, wenn du die Wohnung weiter veräußern willst.
      Für dich selbst stellt es ja kein Problem dar.
      Was ich glaube (ok. das ist jetzt der berühmte Glaube) ist, dass der Bauträger bauliche Änderungen vorgenommen hat ohne die Pläne und Unterlagen zu ändern. Vielleicht kannst du bei Gelegenheit mal einen der betroffenen Eigentümer (die auch vom Bauträger gekauft haben) fragen, ob da mündlich eine Änderung besprochen wurde.
      Ich kann dir jetzt nur sagen, was meine Haltung dazu ist. Wenn es meine Traumwohnung wäre, würde mich das nicht vom Kauf abhalten. Ich würde allerdings in den Kaufvertrag den status quo der Wohnung aufnehmen lassen. Und später - wenn du dann Eigentümer bist - über die Eigentümerversammlung den tatsächlichen baulichen Stand der betroffenen Wohnungen protokollieren.
      Mir gefallen Gauben sehr gut und ich denke, dass die Wohnungen durch die Gauben wertiger geworden sind.
    • Dies wiederum nämlich, würde einen riesen Rattenschwanz an Formalitäten
      nach sich ziehen und mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten für
      ALLE Eigentümer dieser WEG verbunden sein, da jeder einzelne dieser
      Änderung zustimmen müsste (so hab ich es jedenfalls verstanden).

      Hab ich vergessen. Ja, das hast du richtig verstanden. Es wäre ein großer Aufwand, der mit Zeit und Kosten verbunden wäre. Allerdings hättest du rein rechtlich, wenn du die Wohnung tatsächlich kaufen willst, einen Anspruch auf diesen Aufwand. Nicht wissen kannst du, wie dann der jetzige Eigentümer reagiert. Vielleicht gibt es in der Tat, wie du ja schon in deinem EP angedeutet hast, einen weiteren Interessenten, der weniger kritisch ist ;)
    • iiiihhBääähh schrieb:

      Dies wiederum nämlich, würde einen riesen Rattenschwanz an Formalitäten nach sich ziehen und mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten für ALLE Eigentümer dieser WEG verbunden sein, da jeder einzelne dieser Änderung zustimmen müsste (so hab ich es jedenfalls verstanden).


      Ob das nun vom Bundesland abhängt? K.A. Kann auch sein, dass es davon abhängt, wie die WEG so funktioniert. Man muss sich den Rattenschwanz nicht wirklich antun. Wichtig ist nur, dass die Baugenehmigungen vorhanden sind.

      Durch den Ausbau der Gauben hat sich die qm²-Zahl der Wohnung geändert. Das wiederum hat Einfluss auf den Verteilerschlüssel der Wohngeldabrechnung. Entsprechend können die Miteigentümer (einer würde auch reichen) natürlich darauf bestehen, dass "alles seine Ordnung" hat und alle Formalien durchgeführt werden.

      Wenn sich alle einig sind, kann man das in der Praxis auch so handhaben, dass für diese Wohnung die tatsächlich vorhandenen qm berechnet werden, und alle sind glücklich.
    • rapina schrieb:

      Was ich glaube (ok. das ist jetzt der berühmte Glaube) ist, dass der Bauträger bauliche Änderungen vorgenommen hat ohne die Pläne und Unterlagen zu ändern. Vielleicht kannst du bei Gelegenheit mal einen der betroffenen Eigentümer (die auch vom Bauträger gekauft haben) fragen, ob da mündlich eine Änderung besprochen wurde.
      Der Eigentümer dieser Wohnung jedenfalls weiß von gar nichts (u. das glaube ich ihm auch). Der sagt er hat die Wohnung genau so direkt vom Bauträger gekauft, wie sie jetzt ist.
      Seltsam ist allenfalls, dass der überhaupt keine Pläne hatte (wie gesagt, den Plan der Wohnung hab ich von der HV bekommen, nicht vom Eigentümer).
      Der hatte nur den schriftl. Teil der Teilungserklärung, ohne (Aufteilungs-) Pläne. Offensichtl. hat er sich für die Pläne auch gar nie interessiert, geschweige denn nachgeprüft, ob diese mit dem übereinstimmen, was er gekauft hat.

      rapina schrieb:

      Ich kann dir jetzt nur sagen, was meine Haltung dazu ist. Wenn es meine Traumwohnung wäre, würde mich das nicht vom Kauf abhalten.
      So sehe ich das eigentlich auch. Die Wohnung ist von dem was wir bisher gesehen haben, mit Abstand die Beste.
      Davon ab, befindet sie sich zudem in Tip-top, man könnte fast sagen neuwertigem Zustand, neu renoviert, mit neuen Böden, die Fenster wurden vor ein paar Jahren erst erneuert.
      Aber auch der Rest vom Haus, macht einen sehr, sehr ordentl. Eindruck (Kellerräume, Trockenraum, Eingang, Treppenhaus etc.)

      rapina schrieb:

      Mir gefallen Gauben sehr gut und ich denke, dass die Wohnungen durch die Gauben wertiger geworden sind.
      Die Gaube ist definitiv eine Aufwertung, das ist gar keine Frage. Aber auch die gegenüber dem Plan in der Realität etwas andere Aufteilung der Wohnung, gefällt mir so wie sie ist, um einiges besser. Von daher gesehen, hat das bestimmt keine Nachteile.


      rapina schrieb:



      Hab ich vergessen. Ja, das hast du richtig verstanden. Es wäre ein großer Aufwand, der mit Zeit und Kosten verbunden wäre. Allerdings hättest du rein rechtlich, wenn du die Wohnung tatsächlich kaufen willst, einen Anspruch auf diesen Aufwand.
      Tja, das ist ein bisschen so, wie Recht haben und in der Praxis Recht bekommen. Manchmal ist es auch den Aufwand nicht wert, Recht zu bekommen.
      In diesem Fall, so könnte ich mir vorstellen, wäre der Aufwand tatsächl. so hoch, dass dies den Kauf (Verkauf) ernsthaft gefährden könnte, sollte ich darauf beharren "Recht" zu bekommen. Das Ganze würde sich unter Umständen Monate hinziehen u. die Eigentümer der WEG insgesamt zig tausendene an € kosten.
      Wenn ich mich mal kurz in die Haut des VK versetze, dann wäre mir das wahrscheinl. auch zu kompliziert, zu ungewiss, würde mir zulange dauern (von den evtl. zusätzl. anfallenden Kosten mal gar nicht zu reden), so dass ich womöglich auch auf die Idee kommen würde, es wäre evtl. einfacher, einen Käufer zu finden der auf diesen Punk verzichten würde.
      Ich muss mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen aber ich glaube nicht, dass ich dieses Risiko eingehen werde.



      rapina schrieb:

      Vielleicht gibt es in der Tat, wie du ja schon in deinem EP angedeutet hast, einen weiteren Interessenten, der weniger kritisch ist ;)
      Nach dem Gespräch mit dem Eigentümer, glaube ich das mittlerweile nicht mehr.
      Ausserdem hab ich auch dem Makler mittlerweile etwas auf den Zahn gefühlt (fühlen lassen ;)) u. so wie ich das jetzt einschätze, geht der davon aus, die Wohnung ist so gut wie verkauft .
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    • In diesem Fall, so könnte ich mir vorstellen, wäre der Aufwand tatsächl.
      so hoch, dass dies den Kauf (Verkauf) ernsthaft gefährden könnte,
      sollte ich darauf beharren "Recht" zu bekommen. Das Ganze würde sich
      unter Umständen Monate hinziehen u. die Eigentümer der WEG insgesamt zig
      tausendene an € kosten.

      .....
      und deine Miteigentümer würden dich hassen noch bevor du eingezogen bist :lach:

      Ist bestimmt eine tolle Wohnung. Vermute mal eine Maissonette?

      Soch....ich geh jetzt mein Auto aus der Werkstatt holen und du berichtest, wie es weiter geht ;)
    • *alte_eule* schrieb:

      Durch den Ausbau der Gauben hat sich die qm²-Zahl der Wohnung geändert. Das wiederum hat Einfluss auf den Verteilerschlüssel der Wohngeldabrechnung. Entsprechend können die Miteigentümer (einer würde auch reichen) natürlich darauf bestehen, dass "alles seine Ordnung" hat und alle Formalien durchgeführt werden.

      Das ist richtig, gut erkannt. Da sind wir aber gerade dabei das zu prüfen.
      Der Makler hat sich auf mein Drängen bereit erklärt, die beiden betreffenden Räume auszumessen.
      Allerdings nicht wegen "Verteilerschlüssel" u. Berechnung des Wohngeldes, sondern weil ich glaube, dass die beiden von den Dachschrägen betroffenen Räume (einer davon mit der Gaube) nicht die Wohnflächen haben, die angegeben waren (alles unter 2m Raumhöhe wird nur zu 50% der Wohnfläche angerechnet).

      Einerseits vergrössert sich durch die Gaube die Wohnfläche etwas, da sich die Fläche unter den Schrägen dadurch verringert.
      Andererseits bezweifle ich, dass die Wohnflächen für die beiden betreffenden Räume (der Rest der Wohnung stimmt), aufgrund der Dachschrägen so wie sie sind, mit dem für diese Räume angegeben Wohnflächen übereinstimmen. Ich gehe davon aus, dass trotz Gaube u. trotz Vergrösserung der Wohnfläche in diesem Bereich, die Wohnfläche der von Schrägen betroffenen beiden Räume zusammen, schätzungsweise ca. 3-4qm weniger ist als das, wovon ausgegangen bzw. was angegeben wurde (ich könnte mich natürlich auch täuschen aber ich glaub`s nicht) .

      Wie mir scheint, wurde nämlich nicht nur die Gaube hinzugefügt, sondern wie`s aussieht auch die Dachschräge(n) innen irgendwie geändert (evtl. anders ausgebaut, andere Dämmung etc.), als das wovon in dem alten (nicht der Realität entsprechenden) Plan ausgegangen wurde. Wenn ich mit meiner Vermutung Recht habe, stimmen auch die Wohnflächen dieser beiden Räume nicht mehr und wenn meine überschlägige Berechnung stimmt, sind`s eben nicht mehr vernachlässigbare ca. 20% weniger.

      Wir werden aber sehen was der Makler ausmisst.
      Wenn sich alle einig sind, kann man das in der Praxis auch so handhaben, dass für diese Wohnung die tatsächlich vorhandenen qm berechnet werden, und alle sind glücklich.
      Genau darin sehe ich eben das Problem.
      Es betrifft nicht nur diese Wohnung, sondern eben auch noch 3 andere, die ebenfalls je eine Gaube haben, die nicht im Plan sind (wie gesagt, es gibt sprichwörtlich neben diesen Gauben, noch andere u. die sind im Plan enthalten). Sollten sich bei den 4 Wohnungen durch die Gauben (oder evtl. geänderte Dachschrägen, siehe oben) tatsächl. einige der Wohnflächen geändert haben, glaube ich nicht, dass das so einfach ist, dass die HV einfach die Berechnung an die tatsächl. Gegebeneiten anpasst und fertich.
      Ich glaube hierzu müsste dann tatsächl. die Teilungserklärung (Aufteilungsplan) geändert werden, was der Zustimmung aller Eigentümer bedürfte und was eben mit dem hohen bürokratischen u. finanziellen Aufwand verbunden wäre.
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    • rapina schrieb:

      .....und deine Miteigentümer würden dich hassen noch bevor du eingezogen bist :lach:
      Diese Überlegung ist natürlich durchaus korrekt!
      Allerdings ziehen wir nicht ein, wir wohnen schon in einer schönen Wohnung (wo im Grossen u. Ganzen auch das Drumrum passt). ;)
      Die hier ist rein als Kapitalanlage gedacht. Wenn das mit dem Kauf klappt, kommt die nächste Hürde, die Vermietung.....
      Die Wohnung ist zwar etwas kleiner als unsere aber wir finden die so schön, dass wir uns auch vorstellen könnten, selber drin zu wohnen.
      Das ist, wie ich finde, schonmal u.a. eine ganze gute Voraussetzung um sie gut zu vermieten u. ausserdem wer weiß, was noch alles im Leben passiert u. auf uns zukommt, vielleicht wohnen wir irgendwann tatsächl. mal in dieser.

      rapina schrieb:

      Ist bestimmt eine tolle Wohnung. Vermute mal eine Maissonette?
      Es ist zwar unterm Dach aber irgendwie nicht wirklich eine Maissonette im üblichen Sinn.
      Die sind oft dermaßen verschachtelt, mit zig Schrägen, so dass man nicht mal einen Schrank vernünftig aufstellen kann. Ausserdem machen Dachschrägen Räume meist optisch auch sehr klein. Drum steh ich eigentl. nicht wirklich auf Maissonette Wohnungen.

      Die hier ist aber irgendwie anders. Das Dach ist kein reines Spitzdach, sondern es ist in der Mitte abgeflacht. Da gibt`s bestimmt einen Fachausdruck für so eine Art Dach, weiß aber nicht wie man das nennt. Jedenfalls gibt`s nur in 2 Räumen eine Dachschräge (+ in einem die Gaube), in einem weiteren Raum nur eine ganz kleine Schräge.
      Im Rest gibt`s gar keine Schrägen.
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