Keine Wartepflicht bei Hindernis

    • Keine Wartepflicht bei Hindernis

      Bei einem Hindernis am rechten Straßenrand gibt es für den nachfolgenden Ver-
      kehr keine grundsätzliche Wartepflicht.

      Laut Oberlandesgerichts Karlsruhe kann der Überholende einen Teil der linken
      Fahrspur mit benutzen, wenn für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstel-
      le genügend Raum für den entgegenkommenden Verkehr bleibt.

      Der Entgegenkommende müsse grundsätzlich, rechtzeitig und ausreichend weit
      nach rechts ausweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könne den Anforderun-
      gen des fließenden Verkehrs entsprochen werden.

      (AZ:10 U 214/03)