Bei einem Hindernis am rechten Straßenrand gibt es für den nachfolgenden Ver-
kehr keine grundsätzliche Wartepflicht.
Laut Oberlandesgerichts Karlsruhe kann der Überholende einen Teil der linken
Fahrspur mit benutzen, wenn für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstel-
le genügend Raum für den entgegenkommenden Verkehr bleibt.
Der Entgegenkommende müsse grundsätzlich, rechtzeitig und ausreichend weit
nach rechts ausweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könne den Anforderun-
gen des fließenden Verkehrs entsprochen werden.
(AZ:10 U 214/03)
kehr keine grundsätzliche Wartepflicht.
Laut Oberlandesgerichts Karlsruhe kann der Überholende einen Teil der linken
Fahrspur mit benutzen, wenn für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstel-
le genügend Raum für den entgegenkommenden Verkehr bleibt.
Der Entgegenkommende müsse grundsätzlich, rechtzeitig und ausreichend weit
nach rechts ausweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könne den Anforderun-
gen des fließenden Verkehrs entsprochen werden.
(AZ:10 U 214/03)