pandarul schrieb:
Das ist falsch. Liegt kein Fehler im Überweisungsauftrag vor, ist es der Bank selbstverständlich gesetzlich untersagt, den Zahlungsauftrag rückgängig zu machen (675p BGB).
Nein, sie macht den Zahlungsauftrag nicht rückgängig. Sie macht eine Gegenbuchung mit der sie ihren Rückzahlungsanspruch durchsetzen will.
Um allerdings so ein Storno machen zu dürfen, muss sie so einen Rückzahlunganspruch erst mal haben. Sie muss also (grob gesagt) irgendwie Geld verloren haben.
Hat sie aber vorerst mal nicht.
Dass es eines Rückzahlungsanspruch der Bank (und zwar der Bank selbst gegen ihren eigenen Kunden) bedarf, steht auch in allen AGB.
ig2210 hat in so fern recht, dass diese "Berichtigungs"- bzw. Stornobuchungen "alle" Banken sich sich per AGB vorbehalten. Das liegt daran, dass sie Teil der "allgemeinen Banken-AGB" sind.
Man findet sie immer unter Punkt 8 der AGB, soweit mir bekannt ist. Die Klauseln variieren und sind (meiner Meinung nach) nicht immer korrekt.
In wie weit diese Klausel überhaupt noch zeitgemäß ist, kann ich nicht wirklich beurteilen. Allerdings nicht wegen 675p BGB [der betrifft nur den Zahler und seine Bank], sondern wegen 675t BGB, der dem Empfänger die Wertstellung und Verfügung über einen gebuchten Zugangsbetrag garantieren soll.