Keine "130 Prozent-Abrechnung" nach Teilreparatur

    • Keine "130 Prozent-Abrechnung" nach Teilreparatur

      Sofern die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Die Rechtsprechung trägt damit dem so genannten Integritätsinteresse des Geschädigten an der Weiterbenutzung seines Fahrzeugs Rechnung.

      Voraussetzung für eine solche 130 Prozent-Abrechnung ist allerdings, dass das Unfallfahrzeug tatsächlich wieder instand gesetzt wurde. Hierbei muss es sich um eine fachgerechte und vollständige Reparatur handeln. Eine Teilreparatur reicht nicht aus. So beanstandete das Oberlandesgericht Stuttgart beispielsweise, dass nach einem schweren Frontschaden der Wasserkühler, das Lenkrad und die Sicherheitsgurte nicht ausgewechselt wurden, obwohl diese Teile im Gutachten aufgeführt waren.


      Urteil des OLG Stuttgart vom 18.12.2002
      3 U 172/02
      OLGR Stuttgart 2003, 178