Artikel nicht angekommen - Ersatz oder Geld zurück?

    • Artikel nicht angekommen - Ersatz oder Geld zurück?

      Hallo liebe Foris :)

      Meine Frage steht ja schon in der Überschrift.
      Die Geschichte dahinter: Ich habe über den Amazon-Marketplace beim Mops ein gebrauchtes Hörbuch gekauft. Das Hörbuch wurde lt. Mops mit der PIN AG als Warensendung verschickt (war wohl am billigsten) und ist nicht angekommen.

      Nach einigen mails hin und her (ich sollte noch warten blabla) wird mir nun die Erstattung des Kaufpreises angekündigt, da "die erneute Versendung leider technisch und logistisch nicht möglich" sei. Ich möchte aber das Geld gar nicht zurück sondern ich möchte das Hörbuch haben, was der Mops auch noch dreimal im Angebot hat, nur teurer.
      Bei mir kommt das jetzt so an, dass ich nun doch bitte eine teureres Exemplar kaufen soll.

      Kann sich der Händler aussuchen, ob er erstattet oder Ersatz liefert? Ich habe in einer mail ausdrücklich um eine Ersatzlieferung gebeten.


      Gut hat mir auch dieser Passus der mail vom Mops gefallen:
      Wir würden uns auch sehr freuen, wenn Sie uns in diesem Fall nicht negativ bewerten würden, da wir natürlich an einer Lösung interessiert gewesen sind und auf den Sendungsverlust keinen direkten Einfluss hatten.

      :rolleyes:
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    • Peanuts-Fan schrieb:

      Kann sich der Händler aussuchen, ob er erstattet oder Ersatz liefert?

      Nein kann er nicht, wenn ihm die Leistung nicht unmöglich ist. Und das dürfte hier wohl nicht der Fall sein.

      Zur Beurteilung solcher Fragen solltest du aber vielleicht auch auf den Händler und die Angebote verlinken. Und ich frage mich ernsthaft, was bitte der Mops sein soll. Du erwähnst es so, als müsste man das kennen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Der Mops ist Medimops, ein großer Anbieter von gebrauchten Büchern und CDs und so. Hinter dem Namen steht die Momox GmbH. Entschuldige, ich dachte, das sei bekannt.

      Link auf das Hörbuch mit den Angeboten:

      amazon.de/gp/offer-listing/383…ed?ie=UTF8&condition=used
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Peanuts-Fan ()

    • Es sieht so aus, als sei der Händler sich seiner Verpflichtungen entweder nicht bewusst, oder er versucht es erst mal.
      Deine Frage hier zeigt ja auch, dass die wenigsten Verbraucher ihre Rechte kennen. Die sind glücklich, wenn ein Händler anstandlos erstattet, wenn etwas nicht angekommen ist.

      Entsprechend ist es Zeit für ein höflich bestimmtes Anschreiben, dass man mit der Rückerstattung der Auslagen keinesfalls einverstanden ist. Seine Pflicht sei im Fall des Verlustes die Nachlieferung. Genau darauf legst du Wert, andernfalls würdest du eine Ersatzbeschaffung vornehmen und ihm die ggf. entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen.
      Nachlieferung erwartest du bis zum.... (10 Werktage mit Datum); danach nimmst du die Ersatzbeschaffung vor.
    • @Mirabella

      Du hast Recht, wenngleich mir dies zunächst nicht einleuchten möchte, denn damit kann sich der Händler einseitig vom Vertrag lösen. Das lässt natürlich auch Missbrauch zu, indem man einfach behauptet, die Ware versendet zu haben (z.B. als Warensendung).

      Wir sind übrigens mit unserem Irrtum in guter Gesellschaft, denn auch das LG Bielefeld hat zunächst so geurteilt: trustedshops.de/info/wenn-das-…-welche-rechte-haben-sie/

      Referenz ist hier allerdings ein Urteil des BGH: BGH, Urteil vom 16.7.2003 - VIII ZR 302/02 - lexetius.com/2003,2324
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    • Also zuerst einmal muß hier zwischem dem § 275 BGB a.F. (dejure.org/gesetze/0BGB010102/275.html) und dem aktuell geltenden (dejure.org/gesetze/BGB/275.html) unterschieden werden.

      Das BGH, Urteil vom 16.7.2003 - VIII ZR 302/02 bezieht sich in Absatz 11 genau auf diesen § 275 BGB a.F.

      Interessanterweise behauptet der Text unter: shopbetreiber-blog.de/2011/08/…hten-shopbetreiber-haben/


      Dass dieses Urteil keinen Bestand haben konnte, zeigt schon ein Blick in die BGH-Rechtsprechung zu dem Thema. Bereits im Jahr 2003 entschied der BGH (Urteil v. 16.07.2003, VIII ZR 302/02), dass ein Händler nicht mehr zur Lieferung verpflichtet ist, wenn die Ware auf dem Transport verloren geht.

      So eindeutig, wie das dort behauptet ist es nicht, da das BGH Urteil noch auf Grundlage des BGBs vor der Schuldrechtsreform ergangen ist und sich die §§275 BGB a.F. und aktuelle Fassung schon erkennbar unterscheiden.

      Für diesem Fall ist es aber mMn unerheblich, da die vorgenannten Konstellationen etweder den Erhalt der Sendung, wenn auch inhaltsgeschmälert oder aber den nachweisbaren Versand der Sendung erkennen lassen.
      Hier jedoch behauptet der Verkäufer, die Ware versendet zu haben und muß das auch, soweit der Käufer das bestreitet, beweisen.

      Desweiteren ist natürlich vorab zu klären, wann der Vertrag zustandegekommen ist.

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    • Heiner.Hemken schrieb:

      Also zuerst einmal muß hier zwischem dem § 275 BGB a.F. (dejure.org/gesetze/0BGB010102/275.html) und dem aktuell geltenden (dejure.org/gesetze/BGB/275.html) unterschieden werden.

      Genau auf den §275 BGB zielte ich ab, als ich folgendes von mir gab:

      biguhu schrieb:

      Nein kann er nicht, wenn ihm die Leistung nicht unmöglich ist.

      Ich stehe hier wohl ziemlich auf dem Schlauch, denn es will mir nicht einleuchten, warum die Leistung unmöglich ist, wenn das Produkt mehrfach vorrätig gehalten wird.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Desweiteren ist natürlich vorab zu klären, wann der Vertrag zustandegekommen ist.

      Ich ging davon aus, dass der Vertragsschluss mit dem Versand der Ware allerspätestens gegeben ist.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @Uhu: So wie ich es verstehe wird diese Sache nun zur "Schickschuld"

      de.wikipedia.org/wiki/Schickschuld
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • biguhu schrieb:

      ...
      Genau auf den §275 BGB zielte ich ab, als ich folgendes von mir gab:

      biguhu schrieb:

      Nein kann er nicht, wenn ihm die Leistung nicht unmöglich ist.

      Ich stehe hier wohl ziemlich auf dem Schlauch, denn es will mir nicht einleuchten, warum die Leistung unmöglich ist, wenn das Produkt mehrfach vorrätig gehalten wird.


      Schau Dir mal folgende Sachverhalte an:

      Gattungsschuld (de.wikipedia.org/wiki/Gattungsschuld)

      Konkretisierung (de.wikipedia.org/wiki/Konkretisierung)

      Letzteres führt eben dazu, daß eine geschuldete Sache, obwohl sie in der Art und Güte nicht die "einzige auf der Welt" ist, trotzdem zu einer solchen wird, wenn Konkretisierung eingetreten ist.

      biguhu schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      Desweiteren ist natürlich vorab zu klären, wann der Vertrag zustandegekommen ist.

      Ich ging davon aus, dass der Vertragsschluss mit dem Versand der Ware allerspätestens gegeben ist.

      Interessant wird es dann, wenn der Vertrag vor Versand geschlossen worden ist und eine Bringschuld vereinbart ist, denn dann tritt erst Konkretisierung bei der Annahme durch den Käufer ein und der Verkäufer wäre nicht in der Lage, die Nachlieferung nach § 275 BGB zu verweigern, da aufgrund der unmöglichen Annahme keine Konkretisierung eingetreten ist und er mit einem anderen Kaufgegenstand gleicher Güte (nach-)erfüllen kann.

      werv schrieb:

      @Uhu: So wie ich es verstehe wird diese Sache nun zur "Schickschuld"

      de.wikipedia.org/wiki/Schickschuld


      Noch genauer:

      Die Sache ist, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart und es aus dem Schuldverhältnis erkennbar ist, eine Schickschuld, so daß der Leistungsort beim (Wohn-)Sitz des Schuldners und der Erfolgsort beim Gläubiger liegt. (§ 269 Abs.1 BGB)

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Jetzt wird es mir klarer. Mir war der Rechtsbegriff der Konkretisierung bisher völlig unbekannt. Entscheidend ist dies hier (aus obigem Wikipedia-Beitrag):

      Die Konkretisierung tritt gemäß § 243 Abs. 2 BGB ein, wenn der Schuldner „das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan“ hat. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von der Art der Schuld ab:

      Schickschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache in ordnungsgemäßer Weise einer geeigneten Transportperson übergibt.

      Holschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache aussondert und den Gläubiger benachrichtigt, dass diese zur Abholung bereitstehe.

      Bringschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner bzw. sein Gehilfe die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbietet.

      Geldschuld: Grundsätzlich trägt der Schuldner die Leistungsgefahr bis zur Übermittlung an den Gläubiger ("Geld hat man zu haben").

      Und etwas schwer verständlich war für mich zunächst, dass sich hinter dem §243 BGB genau diese Konkretisierung verbirgt:

      (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Hilfe, Juristendeutsch ;(


      Wenn ich das alles richtig verstanden habe, dann habe ich wohl kein Anrecht auf ein anderes Exemplar. Von Amazon bekam ich bei Bestellung eine Mail mit u.a. folgender Passage:

      Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.


      am nächsten Tag dann die Mail, dass verschickt wurde.

      Wobei natürlich die Frage bleibt, wie Medimops beweist, dass sie das Hörbuch wirklich verschickt haben. Ist immer blöd als Warensendung - und dann auch noch mit der PIN AG. Sind das nicht die Billigheimer vom Springer-Verlag, die ihren Angestellten noch nicht mal den Mindestlohn zahlen wollten?

      Aber wegen 4 € werde ich bestimmt nicht klagen (habe auch keinen Rechtsanwalt in der Familie ;) ).
      Ich überlege aber, ob ich nicht einfach nochmal eine mail schicke. Und nebenbei ganz diplomatisch auf die Bitte, nicht negativ zu bewerten, hinweise :whistling:
      Man sieht nur mit den Augen gut

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