Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

    • was HB AG GR da jetzt noch abziehen, ist blanke Panik, die wollen nur noch eins, ihre 300 Tacken irgendwie zurückkriegen.
      Sie haben wohl nicht vermutet, das Rumpel 1. so zäh ist :thumbup: und zweitens über mehr Intellekt verfügt :thumbsup: , als alle zwei oder drei zusammen.
      Nun geht der Allerwerteste auf Grundeis und jeder Schritt, den die unternehmen, bringt sie weiter in Bedrängnis.
    • Klagen muss immer noch der, der einen Handlungsbedarf hat :)

      Und auf den Brief der mutmaßlichen Anwältin hat Herr Rumpel geantwortet und einen Vorschlag gemacht.
      Die Forderung von Herrn Rumpel ist noch lange nicht verjährt. Im Moment sieht es so aus, dass Herr Rumpel bei einer Klage auf Restzahlung noch nicht mal darauf hoffen darf, dass bei GR überhaupt was zu holen ist.
    • Rumpel schrieb:

      Was man jetzt natürlich argumentieren könnte, aber das kann ich ja auch erst seit dem schreiben wissen. Wenn in Wirklichkeit AG doppelt geboten hat, dann könnte auch er den Kaufvertrag über 1010 Euro haben, auch wenn er sich selbst überboten hat. Da muss ich noch mal drüber nachdenken.


      Nachdenkhilfe:
      Warum hat AG (als AG) im ersten Angebot 1000 als Höchstgebot eingegeben (Nachweisbar schon ein überhöhter Preis, insbesondere, wenn die Herrschaften selber Macs verkaufen)

      lässt sich folgendes noch beweisen?

      forenuser schrieb:

      Zufällig verkauft GR dann noch gerade über Kleinanzeigen ein iMac und ein 15" MacBook. Sollte das 13" für unterwegs dienen?

      Dies zeugt davon, dass die Herrschaften nicht ganz fremd mit dem Wert von Apples sind. Außerdem: der Möchtegern-Kläger behauptet nun, dass die beiden zusammen nur einen Rechner hatten....


      Warum hat "selbige" AG (Nun als GR) dann beim "zweiten Versuch" 1200 eingegeben?
      lässt sich folgendes beweisen (also, dass diese Aussage gemacht wurde):

      Rumpel schrieb:

      Der Auktionsgewinner hat zugegeben, dass der Gebotsrückzieher eine Bekannte von ihm ist. Er sagt weiterhin, dass das Gebot zurückgezogen wurde, weil es ja "viel zu viel" für den Artikel sei und somit ein Versehen war, was im Gegensatz zu der vorherigen Aussage steht (habe ich schriftlich) in der angegeben wird, das ihm der Preis egal ist und er nur schnell den Artikel braucht.
      Er behauptet weiterhin, ohne jede Belege, das nur ein Kaufvertrag mit Auktionsgewinner besteht, weil Gebotsrückzieher ja Gebot zurückgezogen hat.
      Eine Rückzahlung wird nun an den Bekannten (Gebotsrückzieher) gefordert. Alternativ wurden mir weitere 100 Euro oder ein Smartphone mit 24 Monaten Garantie geboten.


      Warum soll zu diesem Zeitpunkt das Geld zum GR? War doch die Mietzahlung ...

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    • grafiksammler schrieb:

      Daher heute morgen schon mein Rat, die Argumentation wg. Nichtwissen abzublocken.
      Was die Beiden intern für Händel haben, ob es evt. sich nur um 1 Person handelt geht Rumpel nix an.
      Es kommt einzig darauf an, ob der Höchstbieter einen gesetzlichen Grund zum Zurückziehen seines Gebots hatte. Das sehe ich nicht. Wird in einem Rechtstreit nicht interessieren.

      Genauso wird es gemacht.

      Alles was die Klägerin behauptet, muss sie bei Bestreiten von Rumpel belegen und das wird schwer fallen, insbesondere, wenn man dann noch die Einlassung liest, dass die angebl. Freundin in der Annahme war, nicht geboten zu haben. Durch das letzte Gebot war, wer auch immer, bereit, bis zu dem Preis den Artikel zu kaufen. Punkt.

      Interessant ist die Tatsache, dass es eine Möglichkeit der Widerklage gibt, die Rumpel in die Lage versetzt, in der Verhandlung per Widerklage seinen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages durch Zahlung der Kaufpreisdifferenz durchzusetzen, ohne dabei Kosten zu haben. Das wiederum erfordert allerdings das positive Bescheiden des PKH-Antrags durch das Gericht.

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    • Pfeffersagg008 schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      Das nur mal so zu der "Begründung" der Klageabsicht. Liege ich daneben oder warum fällt dem Richter das nicht ganz von alleine auf?
      Derart Schreiben werden einfach nur durchgewunken. Kein Richter hat das geprüft.
      Diese Schreiben dienen lediglich dazu, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.


      Dieses Schreiben kann nicht zu einem Einigungsversuch führen, da noch keine Klage erhoben worden ist. Es dient lediglich dazu, festzustellen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Ist dem nicht so, wird die Zusage der PKH nicht erfolgen.

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    • Heiner.Hemken schrieb:

      Durch das letzte Gebot war, wer auch immer, bereit, bis zu dem Preis den Artikel zu kaufen. Punkt.



      Das ist zu einfach. Wurde dieses letzte Gebot berechtigt und formal richtig zurückgezogen, so fehlt es eben an der Bereitschaft.

      Die im Sommer wohl mal angegebene Begründung "ist ja viel zu viel" wäre (damals von AG für GR, so es zwei Personen sind) recht sicher kein berechtigender Grund gewesen.
      Ein "sich selbst überbieten aus Versehen" eventuell schon? Wobei...von einer unverzüglichen Erklärung dem VK gegenüber dürfte wohl absolut auch nichts zu finden sein?
    • schabbesgoi schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      Durch das letzte Gebot war, wer auch immer, bereit, bis zu dem Preis den Artikel zu kaufen. Punkt.



      Das ist zu einfach....

      Natürlich ist es so einfach. Es ist doch nicht Aufgabe des Verkäufers, das Zustandekommen des Kaufpreises zu überprüfen. Er darf davon ausgehen, dass der zuletzt gebotene Höchstpreis, der Preis ist, zu dem sein Artikel verkauft worden ist.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Dieses Schreiben kann nicht zu einem Einigungsversuch führen, da noch keine Klage erhoben worden ist. Es dient lediglich dazu, festzustellen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Ist dem nicht so, wird die Zusage der PK nicht erfolgen.
      ok, richtig, eine Einigung muss nicht statfinden.
      Ich sehe es allgemein so, dass dem, der beklagt werden soll, die Möglichkeit gegeben wird, sich zur Sache zu äußern.

      Zu PK oder PKH ? Wer entscheidet das ? Diese Dame, die zur Seite gestellt wurde ?
      Aufgrund der Konstellation ist es m.E. doch von vornherein aussichtslos für den, der da klagen will.
      Die Aussicht auf Erfolg ist wohl nicht gegeben. Was dann ? Keine Zusage -- keine Verhandlung ?
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Pfeffersagg008 schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      Das nur mal so zu der "Begründung" der Klageabsicht. Liege ich daneben oder warum fällt dem Richter das nicht ganz von alleine auf?
      Derart Schreiben werden einfach nur durchgewunken. Kein Richter hat das geprüft.
      Diese Schreiben dienen lediglich dazu, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.


      Dieses Schreiben kann nicht zu einem Einigungsversuch führen, da noch keine Klage erhoben worden ist. Es dient lediglich dazu, festzustellen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Ist dem nicht so, wird die Zusage der PK nicht erfolgen.


      Das stimmt so nicht, Heiner. Lies bitte mal den §118 ZPO. Dort steht sogar extra was von einer Einigung innerhalb des PKH-Prüfungsverfahren.
      Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet.

      dejure.org/gesetze/ZPO/118.html

      Genau das kann innerhalb des Prüfungsverfahren passieren und von Haus aus steht dem Rumpel dann keine Erstattung von Anwaltskosten zu....

      Und das ist wohl keine "graue Theorie". Schon im Prüfungsverfahren können Sachverständige, Zeugen und Gutachter geladen werden...
      Wenn man so im Netz liest, dann kommt der Vergleich im Prüfungsverfahren auch gar nicht mal so selten vor. Recht ausführliche Schriftwechsel und "Beweisaufnahmen" auch nicht.

      Edit: Das mit der PKH für ein PHK-Prüfungsverfahren war Unsinn, ist gestrichen

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    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      Dieses Schreiben kann nicht zu einem Einigungsversuch führen, da noch keine Klage erhoben worden ist. Es dient lediglich dazu, festzustellen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Ist dem nicht so, wird die Zusage der PK nicht erfolgen.
      ok, richtig, eine Einigung muss nicht statfinden.
      Ich sehe es allgemein so, dass dem, der beklagt werden soll, die Möglichkeit gegeben wird, sich zur Sache zu äußern.

      Das ist bei der Beantragung der Prozesskostenhlfe (sollte PKH heißen) etwas rekursiv. Der potentiell Beklagte wird gebeten, zu der Sache vorzutragen, was einer vorweggenommenen Klageerwiderung gleichtkommt.

      Pfeffersagg008 schrieb:

      ...
      Wer entscheidet das ? Diese Dame, die zur Seite gestellt wurde ?

      Der Richter.

      Pfeffersagg008 schrieb:


      Aufgrund der Konstellation ist es m.E. doch von vornherein aussichtslos für den, der da klagen will.
      Die Aussicht auf Erfolg ist wohl nicht gegeben. Was dann ? Keine Zusage -- keine Verhandlung ?

      Die Klägerin muss sich also das Geld für die Klage woanders beschaffen.

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    • Mirabella Neumann schrieb:

      aurum schrieb:

      ist der Laptop eigentlich inzwischen verkauft?


      Dieser Frage schließe ich mich einfach mal an.
      Ich habe den Laptop noch, muss ich ja, denn wenn der Restbetrag gezahlt wird, geht er ja raus. Kann ihn aber jederzeit auch woanders verkaufen, wenn das nötig wird, da mach ich mir keine Sorgen. Das er so lange steht stört mich nicht, natürlich ist der Wert nach nunmehr knapp 7 Monaten natürlich weiter gesunken.

      Wenn die PKH verwehrt wird, so muss GR die 70 Euro gerichtsgebühr erstmal selber zahlen. Zusätzlich kommen noch Fahrtkosten und, falls gewünscht, Anwaltskosten auf sie zu.

      Für mich sind noch zwei Punkte offen:
      1) wenn GR selber angibt, dass AG geboten hat und es das Geld von AG (Mietgeld) war. MUSS dann nicht auch AG klagen?
      2) wenn PKH beantragt wird hat GR wohl kein/kaum Geld. Demnach könnte ich weder den Restbetrag noch evtl entstehende Anwaltskosten etc rausholen. Ich kann nur mit den gezahlten 300 Euro rechnen.
    • Rumpel schrieb:

      Für mich sind noch zwei Punkte offen:
      1) wenn GR selber angibt, dass AG geboten hat und es das Geld von AG (Mietgeld) war. MUSS dann nicht auch AG klagen?
      2) wenn PKH beantragt wird hat GR wohl kein/kaum Geld. Demnach könnte ich weder den Restbetrag noch evtl entstehende Anwaltskosten etc rausholen. Ich kann nur mit den gezahlten 300 Euro rechnen.
      Zitat: ' Habe jetzt schriftlich von ebay das der Gebotsrückzieher identisch zum Überweisenden ist und das die Adressen des Gebotsrückziehers und des Auktionsgewinners übereinstimmen. '
      Du schreibst: der GR ist identisch zum Überweisenden.




      l***k (23) hat um 18:45:02 MESZ 370,- € geboten und war da mit 356,88 € höchstbietender.
      p***e (4) hat ihn dann um 18:46:34 MESZ mit 1000,- € überboten. Das Höchstgebot stand nun bei 371,- €................ = AG mit 371.- überwiesen + Porto
      e***e (7) bot dann im 18:47:51 MESZ besagte 1200,- € und war somit bis 19:39:39 MESZ mit 1010,- € Höchstbietender. = GR
      siehe: Betrug: Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

      An deiner Stelle würde ich mir so viele Infos über diese Person oder Personen holen, wie es nur geht. Es sind durch die Bank nur Lügen, die man dann besser widerlegen kann.

      Solchen Personen sollte man kein Wort glauben. Wer sagt, dass die Adresse stimmte ? Auf einmal umgezogen, obwohl kein Geld da ist ?
      Ansonsten besteht m.E. für dich keinerlei Handlungsbedarf, da das nur Kosten verursacht, die du zwar geltend machen kannst, aber voraussichtlich nie sehen wirst.
    • Nööö, Rumpel muss nicht Detektiv werden ;)

      Ich sehe aber schon die Möglichkeit für Rumpel durch seine Stellungnahme auf die Anfrage des Richters den Verlauf eventuell! zu beeinflussen.
      ...zumindest, wenn wir mal annehmen, dass der Richter (oder sein Helfer) die Stellungnahme überhaupt liest.

      @Rumpel, was wäre Dir denn am liebsten für den weiteren Verlauf?

      Weiter "lange Bank"?
      Ein möglichst ausführliches PKH-Prüfungsverfahren mit eventueller Klärung?
      Ein Prozess gegen Dich, den Du (wahrscheinlich) gewinnen wirst?
    • schabbesgoi schrieb:

      Nööö, Rumpel muss nicht Detektiv werden ;)

      Ich sehe aber schon die Möglichkeit für Rumpel durch seine Stellungnahme auf die Anfrage des Richters den Verlauf eventuell! zu beeinflussen.
      ...zumindest, wenn wir mal annehmen, dass der Richter (oder sein Helfer) die Stellungnahme überhaupt liest.

      @Rumpel, was wäre Dir denn am liebsten für den weiteren Verlauf?

      Weiter "lange Bank"?
      Ein möglichst ausführliches PKH-Prüfungsverfahren mit eventueller Klärung?
      Ein Prozess gegen Dich, den Du (wahrscheinlich) gewinnen wirst?


      PS: Den ersten Prozess, wenn die Klage auf der selben Begründung basiert, wirst Du aus ganz formellen Gründen gewinnen, weil der Kläger keinen Anspruch gegen Dich hat. In der Grundangelegenheit wird es dann keine Klärung geben, vermute ich. Juristen neigen dazu "Ihre" Prozesse möglichst einfach gewinnen zu wollen. Du wirst "vom Falschen" verklagt -> Abweisung der Klage -> Ende der Fahnenstange . Weiteres im Zusammenhang mit dieser Klage -> uninteressant. Prozess gewonnen, fertig.
      Willst Du ein (dringend mal notwendiges positives) Urteil wegen Gebotsabschirmung...geht das so also wahrscheinlich nicht.

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    • ( Mir, an seiner Stelle, wären die 700.- am liebsten -- ausgehend von mir. )

      Je mehr ich vom vermeintlichen Kläger weiß , umso besser. Dann habe ich Trümpfe und Rückenhalt.
      PKH -- ist sehr in Frage gestellt ?
      GR selbst klagen ? Kostenrisiko ! + gerichtliche Enttarnung seiner Lügen ??? Dort muss der die Hosen runterlassen und verstrickt sich in Widersprüche nur einmal.

      Bevor es überhaupt zum streitigen Verfahren kommt, werden die Parteien nochmals um Stellungnahme und Begründung befragt.

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