Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

    • Hört sich unlogisch an, gell? ^^

      Ist es aber nicht. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde auf Grundlage der Aussagen des prozesswilligen GR entschieden. Es waren die eigenen Angaben von GR (und sonst wohl niemanden), dass es AG gewesen wäre, die sowohl mit Account AG alsauch GR geboten hätte und außerdem die Zahlung von GR nur für AG (zur Mietzahlung) geschehen wäre.
      Auf dieser Grundlage hat der RIchter entschieden. Und man kann da eben Null, nada, nichst sehen, weshalb GR auf dieser Grundlage zum erfolgreichen Kläger werden könnte.
      PKH-Verfahren zu Ende....Affe tot für GR auf Grundlage dieser Klageerhebung

      ABER
      Rumpel muss sich nicht zwangsweise einlassen auf den Glauben des Richters auf die Aussagen des GR. Dabei muss der Richter Gr nicht mal "wirklich geglaubt" haben. Für Rumpel bleibt das aber auf jeden Fall eine Behauptung von GR, unbewiesen und nur auf eine von mittlerweile mehreren "Geschichten" des GR gestützt.

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    • *alte_eule* schrieb:

      Der Richter hat die Klage von GR abgeweisen, weil überhaupt kein Vertragsverhältnis besteht, aber du forderst umgekehrt jetzt von ihr Schadenersatz?
      Stimmt so nicht ganz. Der Richter hat die PKH abgewiesen, da auf Basis der Angaben, die sowohl GR, als auch ich gemacht haben der Prozess voraussichtlich nicht zum Erfolg für GR führen wird. In solchen Fällen wird keine PKH gewährt, da ja der Staat "sinnlos" Geld verbraten würde.
      Wenn ich wie geplant weiter vorgehe kann GR natürlich immer noch Klagen, darauf das kein Vertrag besteht, er steht jedoch dann nach einer vorigen Aussage des Richters in der Beweispflicht und muss in Vorleistung treten. Außerdem hat der Richter ja bereits ausgesagt, dass nach den gemachten Angaben keine Chance auf Erfolg besteht.
      Für mich besteht der Vertrag weiterhin und die Tatsache, dass GR dessen Erfüllung nicht nachgekommen ist, da ich keinerlei Grund (bzw. Beweise) zu einer anderen Annahme habe. Auf dieser Basis verlange ich einen Schadensersatz.

      @schabbesgoi So sehe ich das auch. Und ist mein geplantes Vorgehen für diesen Fall entsprechend korrekt?
    • Zuerst mal: Wenn Gr (oder AG) klagen wollen, so muss die Begründung nicht die gleiche sein, wie die bisherige von GR. Klar, jede "neue Geschichte" ergibt ein neues Argument, mit dem Du die Glaubwürdigkeit widerlegen kannst. Jedoch wird (sozusagen jedes Mal) ein Richter nur auf Grundlage der dann aktuellen Argumentation entscheiden. Vorher, außerhalb eines Prozess, Behauptetes ist nur Argument.
      Im Prinzip hat sich durch das PKH-Verfahren an der Sachlage also nichts geändert.

      Ich selber hab mich nun neu in Deine aktuelle Lage versucht, einzudenken. Ich würde etwas anders handeln.

      Per Brief vom Kaufvertrag gegenüber GR zurücktreten und darauf hinweisen, dass Du Schadenersatz verlangen wirst, wenn es zu einem Mindererlös kommt.
      Kündige an, dass Du gegenseitge Forderungen nach dem Verkauf verrechnen wirst.
      Eine nochmalige Fristsetzung ist dafür nicht notwendig aufgrund der Vorgeschichte, denke ich.
      Dann den Rechner verkaufen. Wobei ich versuchen würde, beweisbar abzusichern, dass der Preis, den Dein Käufer zahlt, marktgerecht ist.

      Danach dann noch ein Schreiben an GR zum Sachstand. Gib GR bekannt, dass Deine restlichen Forderungen sich nun nach Aufrechnung nur noch auf XXX€ belaufen und Du um umgehende Überweisung auf Dein bekanntes Konto erwartest. bittest.

      Fertig dann erst mal, bis eventuell von der anderen Seite was kommt.

      PS: Das Wort "Anzahlung" würde ich vermeiden. Ich würde die Zahlung von GR als aufrechenbare (Geld-) Forderung nach BGB §387 sehen (habe dazu aber keinen Juristen befragt). Vielleicht hat dazu noch jemand anderes eine Meinung.
    • schabbesgoi schrieb:

      Wobei ich versuchen würde, beweisbar abzusichern, dass der Preis, den Dein Käufer zahlt, marktgerecht ist.
      Also kauft besser nicht der "befreundete Käufer aus der Nachbarschaft unter der Hand" sondern deswegen eine neue Auktion.

      Da kann der nette Käufer aus der Nachbarschaft ja mitbieten. Und wenn man sich schon vorher einig ist, könnte man ja einen Startpreis der Auktion bei dem gewünschten Ergebnis festlegen.

      Wenn dann keiner drüber bietet, ist das Beweis genug, dass der Preis mindestens marktgerecht ist.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • Stubentiger schrieb:

      sondern deswegen eine neue Auktion.
      Hab ich auch überlegt. Jedoch: Es fallen zusätzliche Kosten für die Ebay-Gebühren an, und die sind ja auch nicht so knapp.
      Geht das nicht anders?

      Außerdem besteht die Gefahr, dass GR die Auktion findet und zum "Spaßbieter" wird, diesmal unauffindbar....Oder ein Freund kauft, zahlt und dann geht das Genöle wegen Mängeln los. PP dürfte man also auch nicht anbieten...Sonst könnten noch neue Forderungen und Gegenforderungen entstehen. Auktion wäre mir in diesem speziellem Fall zu gefährlich.

      Kläger in Prozessen (zum Beispiel bei Abbrüchen) ermitteln den "gerechten Prei"s ja auch durch Vorlage der Ergebnisse anderer vergleichbarer Auktionen. Mir fehlt allerdings das Wissen, was von RIchtern wirklich anerkannt wird als "Beweis" der Marktgerechtigkeit, besonders wenn der Artikel in dieser Ausstattung nicht allzu häufig angeboten wird.
    • ja, das mit den Kosten hatte ich auch schon leise gedacht :saint:

      Klar, könnte GR das finden, wenn er den ihm bekannten Account unter Beobachtung hat - aber mit einem andern Account?

      Egal,

      was mir aber noch überlegenswert erscheint: Hätte Rumpel den Wertverlust nicht viel niedrieger halten können? Mit wahlweise (je nach Rechtsauffassung) einer rechtzeitigen Frist zur Abnahme/ Bestreiten eines Kaufvertrags wegen Gebotsabschirmung/Rücktritt wg. Nichtzahlung

      hätte das Ding doch round about vor einem halben Jahr schon wieder eingestellt bzw anderweitig gewinnbringend verkauft werden können!? Ein halbes Jahr macht doch da einen großen Unterschied in der Höhe der "Schadensersatzforderung"

      Wobei eben, wie du schon sagtest, Schabbes, noch nicht wirklich geklärt ist, was man da einfach so gegeneinander aufrechnen kann
      :/
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      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • Stubentiger schrieb:

      was mir aber noch überlegenswert erscheint: Hätte Rumpel den Wertverlust nicht viel niedrieger halten können?
      Das könnte ein wenig auf die Schriftwechsel ankommen, die wir im Einzelnen nicht kennen. Ich gehe aber davon aus, dass GR die Gefahr eines schleichenden Wertverlusts der Ware durch Altern klar sein musste und GR selbst den Schaden hätte vermeiden können. Siehe hierzu BGB §254 inklusiv des Wortes "vorwiegend ;)

      gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html

      wichtig ist eigentlich doch nur, dass TE jetzt "sauber" vom Kaufvertag zurücktritt, den Schaden nachvollziehbar (in der Höhe) beziffert und bei GR anmeldet, damit er wieder frei über den Rechner verfügen kann. Zusätzlich die Aufrechnung. Nicht anders als es "damals" gewesen wäre.
      Es geht nur nun nicht mehr um die Erfüllung eines Kaufvertrages sondern um den Rücktritt plus Schadenersatz.
      "Wie" es TE danach beliebt, mit dem Rechner weiter zu verfahren...Sache des TE. Verkaufen, verschrotten, verschenken.....
    • Stubentiger schrieb:


      ...
      was mir aber noch überlegenswert erscheint: Hätte Rumpel den Wertverlust nicht viel niedrieger halten können? Mit wahlweise (je nach Rechtsauffassung) einer rechtzeitigen Frist zur Abnahme/ Bestreiten eines Kaufvertrags wegen Gebotsabschirmung/Rücktritt wg. Nichtzahlung
      ...
      Die Frage stellt sich insofern nicht, da @Rumpel auf die Erfüllung des Kaufvertrages bestanden hat. Er ist nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand weiter zu veräußern, um einen möglichen Kaufpreisverlust bei Wiederverkauf zu vermeiden.
    • Und noch ein kleines Statusupdate:

      Ich hatte ja bereits geschrieben, dass der Richter eine Beschwerde gegen den Beschluss abgelehnt hat, da der Wert der Sache 600 Euro nicht übersteigt.
      Anscheinend hat GR aber das Schreiben des Richters nicht korrekt gelesen oder verstanden und hat trotzdem umgehend Beschwerde eingelegt. Diese wurde (wie zu erwarten war...) vom Amtsgericht abgewiesen, muss jedoch auch zur Prüfung ans Landesgericht geschickt werden. Das Landesgericht hat die Beschwerde ebenfalls als unzulässig erklärt und entsprechend abgelehnt. (Ich kriege alles immer in Kopie per Post).
      Das Interessante daran ist, dass durch eine unzulässige Beschwerde nun Kosten nach GKG Anlage 1 Nr 5400 in Höhe von 60,00 Euro für GR anfallen. Zusätzlich können ggf. noch Auslagen in Rechnung gestellt werden.

      Bisher sind GR nach meiner Kenntnis neben möglichen Auslagen also bereits kosten von 32,00 Euro für das Mahnverfahren, als auch 60,00 Euro für die Beschwerde entstanden.

      Ich bleibe weiter dabei, dass ich GR wohl bald die Differenz zum Kaufvertrag als Schaden in Rechnung stellen werde, wie bereits beschrieben. Aber so wie ich das sehe, stehe ich dazu auch nicht im Zugzwang (solange ich den Rechner nicht weiterverkaufe), da ich ja weiterhin auf den Kaufvertrag in Höhe von 1010 Euro bestehen kann.
    • Hm, ich hatte zuletzt den Eindruck, dass Du die Sache nun auch mal zum Ende bringen willst. Wenn auch nicht durch sofortige Klage Deinerseits.
      Außerdem läuft die Zeit auch gegen Dich. Das Teil wird nicht mehr wertvoller. Und die Chancen irgendwann zu Deinen 1010 zukommen? Nun ja, die kannst Du selbst einschätzen.
      Ich würde den Rechner nun wirklich verkaufen. Und natürlich vorher ordentlich vom Kaufvertrag zurücktreten mit der Ankündigung mir Schadenersatzforderungen vor zu behalten und geenseitige Forderungen aufzurechenen.
      Ansonsten läufst Du Gefahr am Ende mit der Zahlung vonn GG dazusitzen und zusätzlich nur noch mit einem Haufen wertlos gewordenem Schrott. Dann hättest Du auch einfach an GG brav liefern können *smile
      Zu einem fairen Preis Gesamtpreis für den Rechner kommst Du durch weiteres Abwarten nicht und trägst am Ende doch noch die Kosten.

      GG "bestrafen" bzw. Dich selbst zu wehren? Dürfte gelungen sein. Aber mach kein Lebenswerk daraus.

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    • schabbesgoi schrieb:

      GG "bestrafen" bzw. Dich selbst zu wehren? Dürfte gelungen sein. Aber mach kein Lebenswerk daraus.
      Hast Recht, war etwas ungünstig ausgedrückt, hatte nicht vor jetzt noch ewig damit zu warten, war mir nur noch nicht 100% sicher wie es formell richtig ist.

      Heute hat sich allerdings wieder etwas getan.

      Ich habe nun einen Mahnbescheid von AG erhalten. Allerdings ist der bisher genannte Name nur eine Kurzform des richtigen Namens, der nun aus dem Mahnbescheid hervorgeht. Ich denke dadurch ist die Existenz von AG bestätigt, wenngleich mit einem etwas modifizierten Namen. Das ist auch so ziemlich das erste was ich überhaupt von AG erhalte, abgesehen von einer kurzen Ebay Nachricht von AG, dass GR mich angezeigt hat.
      Ich werde nun erstmal den Mahnbescheid ablehnen, dadurch entstehen AG erneut 34 Euro Gebühr. Der Fall vor Gericht bleibt ja erstmal der gleiche, also ich kann meine erste Stellungsnahme erneut abgeben.

      Interessant wäre hier noch:
      Ist es egal, dass der "offizielle eBay Käufername" leicht anders als der echte Name ist?
    • Langweilig wird es nicht ;)
      Klar, Mahnbescheid ablehnen und schauen wie dann die Klage aussieht.
      Wobei da sich dann verdammt viele Möglichkeiten/Varianten ergeben. Für einige davon hast Du einen vortrefflichen Zeugen, nämlich GR. Würde es Dich reizen GR vor Gericht zu sehen? ;)

      Die erste (eher unwahrscheinlich) ist, dass es AG doch nicht gibt. Kann man sehen, ob der MB (Mahnbescheid) elektronisch (online) gemacht wurde oder über einen Rechtspfleger gegangen ist?

      Und was ist als Grund für die Forderung angegeben?

      Blöd ist jetzt, dass in diesem Fall so vieles schon gelaufen ist und es so viele Unterlagen gibt, die wir hier (teils sicher mit gutem Grund) nicht kennen.
    • schabbesgoi schrieb:

      Die erste (eher unwahrscheinlich) ist, dass es AG doch nicht gibt. Kann man sehen, ob der MB (Mahnbescheid) elektronisch (online) gemacht wurde oder über einen Rechtspfleger gegangen ist?


      Und was ist als Grund für die Forderung angegeben?
      Ob er elektronisch erstellt wurde kann ich nicht sagen, aber er ging nicht über einen Rechtpfleger, sondern wurde direkt privat gestellt. Glaube aber schon das es diese Person gibt, warum sonst der nun vollständig ausgeschriebene Name?
      Forderung sind die 370 Euro + Gerichtsgebühr, Grund siehe unten.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Langweilig?

      Nun wirds dorch erst interessant. Vor allem, wie AG dann die Klage begründet, insbesondere aufgrund welcher Anspruchsgrundlage.
      Das wird allerdings interessant, da der Widerspruch einen anderen Grund aufweist, als der erste. Diesmal wird mir "Ungerechtfertigte Bereicherung" vorgeworfen und angegeben, dass der "Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge".
      Habe dazu noch zwei Fragen:

      1. Muss der spätere Vorwurf vor Gericht auf der Basis des Mahnbescheids aufbauen? Denn dann würde sich ja nun die Anschuldigung um 180 Grad drehen.
      2. Müssen die Namen identisch sein? Wie gesagt ist der EBay Nachname von AG anders, da quasi ein Kurzname verwendet wurde (die ersten 3 von 12 Buchstaben).

      zu 2. Habe dazu im Internet folgende Information gefunden:

      Rebekka Weiß schrieb:

      Das Amtsgericht wies die Klage des Käufers ab (Urteil vom 27.Juni 2014- Az.: 104 C 106/14). Das Amtsgericht stellte darauf ab, dass ein eBayer, der sich mit falschen Angaben bei eBay anmeldet, nicht vom Verkäufer die Ware verlangen kann.
      Das würde mir natürlich insofern entgegen kommen, als dass ja aus meiner Sicht nur ein Vertrag mit GR zustande gekommen ist. Wenn jetzt allerdings beide Seiten erklären, dass ausschließlich AG geboten hat, sollte auf Basis der dadurch abgegebenen schriftlichen Willenserklärung an das Gericht dennoch ein Vertrag mit AG bestehen (von dem ich bis dahin aber nichts wissen konnte). Eine korrekte Anfechtung gab es ja definitiv nicht.

      Ist natürlich noch alles Spekulation, da ich ja nicht weiß was sich AG ausdenkt. Aber da man immer nur 2 Wochen zum antworten hat, bereite ich schon mal mögliche Szenarien vor.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Rumpel ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Langweilig?

      Nun wirds dorch erst interessant. Vor allem, wie AG dann die Klage begründet, insbesondere aufgrund welcher Anspruchsgrundlage.
      Habe ich die Geschichte nicht mehr richtig in Erinnerung?
      AG braucht sich doch nur auf die Glückwunschmail von Ebay zu berufen, demnach war sie Höchtbietende und auf dieser Grundlage wurde bezahlt.
      Wenn ich richtig informiert bin, dann wird AG, nach Einspruch seitens Rumpel, vom Amtsgericht mit Fristsetzung um eine Anspruchsbegründung gebeten.
      Die wird dann kommen oder nicht. Ja, das kann man spannend finden, muss man aber nicht.

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    • Rumpel schrieb:

      Wenn jetzt allerdings beide Seiten erklären, dass ausschließlich AG geboten hat, sollte auf Basis der dadurch abgegebenen schriftlichen Willenserklärung an das Gericht dennoch ein Vertrag mit AG bestehen (von dem ich bis dahin aber nichts wissen konnte).
      Das wäre eine der vielen Möglichkeiten. Diese würde dann darauf basieren, dass AG wirklch die Geschichte "Ich habe -aus Versehen- als GR mich selbst überboten und juristisch einwandfrei zurückgezogen und dann noch -aus Versehen- bezahlt, weil ich dachte mein Gebot als AG zählt weiter ". Sonst würde unberechtigte Bereicherung gar keinen Sinn machen in dieser Konstellation.

      "Unberechtigte Bereicherung" passt schon besser, wenn AG sagt: "Ich habe aus Versehen durch GR zahlen lassen. Ich habe aber keinen Vertrag, weil GR mich überboten hat".

      Aber was soll alle Spekulation. Welches Pferd sie/er, die Beiden reiten wollen, wirst Du dann erfahren, wenn es weiter geht. Lass sie kommen, sie ist am Zug, wenn Du dem Mahnbescheid widersprochen hast.

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