Amtsgericht Kerpen, 104 C 106/14 - Kein Vertrag bei falschen Anmeldedaten bei ebay

    • Amtsgericht Kerpen, 104 C 106/14 - Kein Vertrag bei falschen Anmeldedaten bei ebay

      Das AG Kerpen hat entschieden, dass kein Kaufvertrag entsteht, wenn der Käufer bei ebay sich unter falschen Anmeldedaten registriert hat. Das Urteil könnte vor allem im Zusammenhang mit Abbruchjägern interessant sein, denn einzelne von ihnen sind dazu übergegangen, Accounts unter falschem Namen anzulegen, nachdem sie von Ebay verbannt worden sind.

      Leitsatz:

      Meldet sich ein Nutzer unter Angabe von falschen persönlichen Daten (hier: Angabe von fingierten Daten, die auf eine nicht existierende Person verweisen) bei eBay an, so kann er nicht in rechtlicher wirksamer Weise an Auktionen teilnehmen. Die Offerte zur Abgabe eines Angebots richten sich nämlich nur an solche Personen, die sich unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen bei eBay angemeldet haben. Den Nutzungsbedingungen von eBay kommt daher nicht nur für die Frage Bedeutung zu, unter welchen Umständen eine Auktion abgebrochen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10), sondern auch dafür, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist.

      AG Kerpen, 104 C 106/14

      Urteil vom 27.6.2014

      Leitsatz vom Gericht

      Volltext: justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/a…6_14_Urteil_20140627.html
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      denn einzelne von ihnen sind dazu übergegangen, Accounts unter falschem Namen anzulegen, nachdem sie von Ebay verbannt worden sind.
      In dem Satz stecken jetzt mal gleich zwei Punkte, die wir hier immer wieder herausgearbeitet haben.

      Was die Frage nach den Daten angeht: anders Beschluss des Kammergerichts vom 22.07.2009, Az.: 1 Ss 181/09in der Frage, ob es sich dabei um die Fälschung beweiserheblicher Daten handelt. Letztlich kann ich die Argumentation, dass fehlerhafte Anmeldedaten per se den Vertrag annullieren so auch nicht stehen lassen, denn das würde sonst dazu führen, dass man sich nur mal eben mit falschen Daten anzumelden braucht (strafbar ist das ja wohl nicht) schon kommt man aus jedem Vertrag raus. Das wird so auch gestützt durch das Urteil des LG Berlin vom 01.10.2003, Az.: 18 O 117/03, analog dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 Az.: III ZR 158/04.

      Ergiebiger scheint mir daher der zweite Teil: "nachdem sie von Ebay verbannt worden sind" Auch auf diesen Punkt ist das AG-Urteil direkt so anwendbar:

      biguhu schrieb:

      Die Offerte zur Abgabe eines Angebots richten sich nämlich nur an solche Personen, die sich unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen bei eBay angemeldet haben.

      Eben. Ob falsche Anmeldedaten (bzw. "Pseudonym" in den Daten) oder nicht: wenn gesperrt, dann gesperrt. Damit ist der Handel auf ebay jedenfalls sowohl nach den alten als auch nach den geltenden AGB der Person untersagt. Egal, wie sie sich nennt.

      Ansonsten... leider die falsche Plattform. Das Urteil des AG Kerpen bezieht sich auf ebay Kleinanzeigen, nicht auf ebay. Was das dann insbesondere überhaupt besagen soll ist mir schleierhaft. Als Käufer melde ich mich gar nicht an und als Verkäufer muss ich es nicht. Dass dieser Vollpfosten von einem Kerpener Aushilfsurteilebastler von der Materie komplett überfordert war ergibt sich dann zwanglos aus dem Volltext des Urteils.

      Die seit dem 1.1.2009 gültigen Allgemeinen Nutzungsbedingungen für eBay Kleinanzeigen lauten auszugsweise:
      5„... eBay Kleinanzeigen ist eine Webseite der N BV, Xstraat XXX-X, XXXX EO B, O1. Diese Nutzungsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen N BV und den Nutzern, welche die Dienstleistungen von N BV in Anspruch nehmen.
      (...)
      Auch wenn der Kläger gegenwärtig 177 positive Bewertungen (100 %) haben sollte, kann er keinesfalls als „zuverlässiger eBayer“ angesehen werden. Ein „zuverlässiger eBayer“ täuscht nämlich nicht falsche Kontaktdaten vor.

      Von was redet der Mann da eigentlich?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Pandora schrieb:

      Bewertungen gibt es doch bei Kleinanzeigen gar nicht, oder habe ich da wieder was verpasst ?

      Wenn, dann haben wir beide was verpasst. Ich vermute eher, da haben sowohl die Anwälte als auch der Richter irgendwas von ebay gehört und schon hat der pawlovsche Sabberreflex eingesetzt und es wurde rausgekotzt, was vorher auswendig reingezogen wurde. Aber dem Trugschluss sitzen ja viele auf, sei kijiji nicht mehr kijiji heisst sondern kleinanzeigen.ebay.de.

      Hehnlein schrieb:

      Der Käufer muß sich jetzt auch bei Kleinanzeigen anmelden, sonst kann er nicht die Telefonnummer sehen oder eine Nachricht schreiben.

      Stimmt. Mit Mailadresse und Passwort. Nicht aber mit irgendwelchen sonstigen Daten. Wenn man also bei kijiji falsche DAten hinterlegt hat, bezieht sich dsa entweder auf die Mailadresse (Blödsinn, denn dann bekommt man ja den Bestätigungslink nicht) oder mit falschem Passwort (auch Blödsinn, dann kommt man ja gar nicht rein)

      Und zum Thema Bewertungsprofil fällt dir auch nichts ein, nehme ich mal an.

      Auch der Vertragsschluss auf kijiji ist eine Sache zwischen den Nutzern. Weder werden da Namen oder Anschriften übermittelt noch wurden die da überhaupt hinterlegt. In der Regel wird die Ware dort nämlich abgeholt - vorausgesetzt, man ist nicht zu blöd um ebay und kijiji voneinander zu trennen und hält deshalb das eine für das andere. Hätten die ihre Brötchen artig in der Bäckerei um die Ecke gekauft käme auch keiner auf die Idee, dabei auf ebay-Anmeldedaten zu verweisen.

      Vielleicht sollte der urteilende Richter seine Wahrnehmungsstörungen mal amtsärztlich untersuchen lassen. Könnte ja sein, dass so was heilbar ist. Und ich wüsste ausserdem gerne, welche Anwälte daran beteiligt waren. Nicht dass ich die mal versehenltich mit irgendwas beauftrage.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Lass den Tenor des Urteils doch einfach mal so stehen:

      Wer sich mit falschen Daten bei ebay anmeldet kann da nicht handeln/kaufen

      ist zwar nur ein AG-Urteil und damit eine Einzelfalleintscheidung, aber geht m.E. in die richtige Richtung.

      Jetzt muss nur noch das Phantom in die nächste Instanz gehen, die genau so entscheidet, und schon haben wir ein LG-Urteil, was bei ähnlichen Prozessen erwähnt werden kann. Das wird dann besonders unserem Dauerbrenner weh tun.

      Auf der anderen Seite sollte biguhu das Urteil mal in den entsprechenden Fred posten. So als Warnschuss.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Ich kann dieser Argumentation trotzdem nicht so wirklich zustimmen, der einzig entscheidende Faktor wäre für mich, ob die Person vom Handel auf eBay ausgeschlossen ist oder nicht. Mit welchen Daten sie unter welchem Account handelt, wäre dabei für mich zweitrangig. Im Ergebniss würde es den Abbruchjägern genau so die Suppe versalzen, aber dadurch wäre dann nicht jeder Kaufvertrag nichtig, nur weil meine Freundin mal meinen Account benutzt...
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      In der Regel wird die Ware dort nämlich abgeholt - vorausgesetzt, man ist nicht zu blöd um ebay und kijiji voneinander zu trennen und hält deshalb das eine für das andere. Hätten die ihre Brötchen artig in der Bäckerei um die Ecke gekauft käme auch keiner auf die Idee, dabei auf ebay-Anmeldedaten zu verweisen.
      Wie du hier im Forum erkennen kannst scheint das mit der Abholung aber nicht in einige Birnen zu passen.
      Ebenso is wohl im Gerichtssaal einige Information zwischen Papier und urteilendem Hirn abhanden gekommen!

      Ich überlege ob ich mal den Selbstversuch mache, sonntagliches Anzeigenblatt liegt ja neben mir.
      Anbieter anrufen und fragen ob ich mit Quälpal bezahlen und er es schicken kann. Wegen der Sicherererheit oder so!
      Blöd nur dass da keine Eierföne oder Thermowi* angeboten werden, angebissene Äpfel auch nicht :whistling:
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Krennz schrieb:

      Lass den Tenor des Urteils doch einfach mal so stehen:


      Vielleicht sollten wir diesem hingepfuschten Urteil eines AG einfach keine große Bedeutung zukommen lassen.
      Wenn ich jemals in die "Not" geraten würde, mit so einem Pfusch argumentieren zu müssen, dann hätte ich ein sehr ungutes Gefühl.
      Klar, kann sein, dass ein verzweifelter Anwalt sowas mal "nutzen" muss. Aber: hier als jemand der als Laie versucht seriöse Hilfestellung zu geben, möcht ich persönlich gerne darauf verzichten.
      Das einzige, was ich aus dem Urteillerne: Man hateventuell als Kunde eines deutschen Amtsgerichts auch Chancen, wenn man mit dem AGB von Amazon wegen eines ebay-Falls argumentiert....ist ja eh alles fast das Selbe das Zeug da im Internet.... :S ...

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