Wenige Tage nach dem OLG Rostock (1 U 90/13 vom 11.06.2014)
Erfahrungen mit Michael Wittig; auto-michi; motor--gbr; moto_michael; cyber-truck; moto_champ etc aus Osterhofen / Stadtroda - bei Aktionsabbruch Schadensersatz
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hat das OLG Frankfurt am Main Gebote i. S. v. § 10 Nr. 6 eBay-AGB (alt)
pages.ebay.de/help/community/png-user-old.html
als "Scheingeschäft" und damit nichtig i. S. d. § 117 BGB erkannt:
"Die Gebote des Bieters mit dem Account A über 8.000,00 € und über 8.058,00 € haben nicht zum Zustandekommen eines Kaufvertrages geführt. Denn diese Gebote sind gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. ... Diese Gebote sind unabhängig davon nichtig gemäß § 117 Abs. 1BGB, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund
Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat. ... Nach den Geschäftsbedingungen von eBay (Bl. 59 ff., 72, 73, 74) darf ein „Mitglied (von eBay) den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.“(§ 10 Nr. 6). Diese Regelungen sind zwar keine AGB im Sinne des Gesetzes, weil sie von keiner der Vertragsparteien gestellt wurden; sie sind aber bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Dies lässt es nahe liegend erscheinen, § 10 Nr. 6 der AGB von eBay als besondere Ausformung von § 117 BGB anzusehen. Auch nach diesen Geschäftsbedingungen soll ein Angebot als Willenserklärung auch dann keine Rechtsfolgen auslösen, wenn die andere Seite die Scheinhaftigkeit der Erklärung nicht erkennen kann. Dies dient dem Schutz der Bieterinteressen, die angebotene Ware auf dem Marktplatz günstig erwerben zu können.
Im Lichte dieser bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigenden Bedingungen ist die Anwendbarkeit von § 117 Abs.1 BGB auf die Gebote des Bieters mit dem Account „A“unabhängig davon eröffnet, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat, weil in jedem Fall der von § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte tatsächliche Konsens über die Simulation (vgl. BGH VZR 399/99, BGHZ 144, 331,332) bestand. Stammten diese Gebote vom Beklagten selbst, so befand er sich in einer intensiver nicht vorstellbaren Übereinstimmung mit dem Anbieter in personam und konnte den Vertrag nicht mit sich selber zustandebringen, § 181BGB. Stammten diese Gebote von einem von ihm beauftragten Dritten,so waren diese beiden darüber im Konsens, dass ein Erwerb durch den Dritten nicht beabsichtigt war." ...
Sachverhalt und vollständige Begründung:
openjur.de/u/707416.html
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pages.ebay.de/help/community/png-user-old.html
als "Scheingeschäft" und damit nichtig i. S. d. § 117 BGB erkannt:
"Die Gebote des Bieters mit dem Account A über 8.000,00 € und über 8.058,00 € haben nicht zum Zustandekommen eines Kaufvertrages geführt. Denn diese Gebote sind gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. ... Diese Gebote sind unabhängig davon nichtig gemäß § 117 Abs. 1BGB, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund
Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat. ... Nach den Geschäftsbedingungen von eBay (Bl. 59 ff., 72, 73, 74) darf ein „Mitglied (von eBay) den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.“(§ 10 Nr. 6). Diese Regelungen sind zwar keine AGB im Sinne des Gesetzes, weil sie von keiner der Vertragsparteien gestellt wurden; sie sind aber bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Dies lässt es nahe liegend erscheinen, § 10 Nr. 6 der AGB von eBay als besondere Ausformung von § 117 BGB anzusehen. Auch nach diesen Geschäftsbedingungen soll ein Angebot als Willenserklärung auch dann keine Rechtsfolgen auslösen, wenn die andere Seite die Scheinhaftigkeit der Erklärung nicht erkennen kann. Dies dient dem Schutz der Bieterinteressen, die angebotene Ware auf dem Marktplatz günstig erwerben zu können.
Im Lichte dieser bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigenden Bedingungen ist die Anwendbarkeit von § 117 Abs.1 BGB auf die Gebote des Bieters mit dem Account „A“unabhängig davon eröffnet, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat, weil in jedem Fall der von § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte tatsächliche Konsens über die Simulation (vgl. BGH VZR 399/99, BGHZ 144, 331,332) bestand. Stammten diese Gebote vom Beklagten selbst, so befand er sich in einer intensiver nicht vorstellbaren Übereinstimmung mit dem Anbieter in personam und konnte den Vertrag nicht mit sich selber zustandebringen, § 181BGB. Stammten diese Gebote von einem von ihm beauftragten Dritten,so waren diese beiden darüber im Konsens, dass ein Erwerb durch den Dritten nicht beabsichtigt war." ...
Sachverhalt und vollständige Begründung:
openjur.de/u/707416.html