Gebote mit dem "Zweitaccount" sind nichtig (§ 117 BGB) - OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 27. Juni 2014 · Az. 12 U 51/13

    • Gebote mit dem "Zweitaccount" sind nichtig (§ 117 BGB) - OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 27. Juni 2014 · Az. 12 U 51/13

      Wenige Tage nach dem OLG Rostock (1 U 90/13 vom 11.06.2014)

      Erfahrungen mit Michael Wittig; auto-michi; motor--gbr; moto_michael; cyber-truck; moto_champ etc aus Osterhofen / Stadtroda - bei Aktionsabbruch Schadensersatz
      Erfahrungen mit Michael Wittig; auto-michi; motor--gbr; moto_michael; cyber-truck; moto_champ etc aus Osterhofen / Stadtroda - bei Aktionsabbruch Schadensersatz
      Erfahrungen mit Michael Wittig; auto-michi; motor--gbr; moto_michael; cyber-truck; moto_champ etc aus Osterhofen / Stadtroda - bei Aktionsabbruch Schadensersatz
      Erfahrungen mit Michael Wittig; auto-michi; motor--gbr; moto_michael; cyber-truck; moto_champ etc aus Osterhofen / Stadtroda - bei Aktionsabbruch Schadensersatz
      Erfahrungen mit Michael Wittig; auto-michi; motor--gbr; moto_michael; cyber-truck; moto_champ etc aus Osterhofen / Stadtroda - bei Aktionsabbruch Schadensersatz

      hat das OLG Frankfurt am Main Gebote i. S. v. § 10 Nr. 6 eBay-AGB (alt)
      pages.ebay.de/help/community/png-user-old.html
      als "Scheingeschäft" und damit nichtig i. S. d. § 117 BGB erkannt:

      "Die Gebote des Bieters mit dem Account A über 8.000,00 € und über 8.058,00 € haben nicht zum Zustandekommen eines Kaufvertrages geführt. Denn diese Gebote sind gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. ... Diese Gebote sind unabhängig davon nichtig gemäß § 117 Abs. 1BGB, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund
      Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat. ... Nach den Geschäftsbedingungen von eBay (Bl. 59 ff., 72, 73, 74) darf ein „Mitglied (von eBay) den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.“(§ 10 Nr. 6). Diese Regelungen sind zwar keine AGB im Sinne des Gesetzes, weil sie von keiner der Vertragsparteien gestellt wurden; sie sind aber bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Dies lässt es nahe liegend erscheinen, § 10 Nr. 6 der AGB von eBay als besondere Ausformung von § 117 BGB anzusehen. Auch nach diesen Geschäftsbedingungen soll ein Angebot als Willenserklärung auch dann keine Rechtsfolgen auslösen, wenn die andere Seite die Scheinhaftigkeit der Erklärung nicht erkennen kann. Dies dient dem Schutz der Bieterinteressen, die angebotene Ware auf dem Marktplatz günstig erwerben zu können.
      Im Lichte dieser bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigenden Bedingungen ist die Anwendbarkeit von § 117 Abs.1 BGB auf die Gebote des Bieters mit dem Account „A“unabhängig davon eröffnet, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat, weil in jedem Fall der von § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte tatsächliche Konsens über die Simulation (vgl. BGH VZR 399/99, BGHZ 144, 331,332) bestand. Stammten diese Gebote vom Beklagten selbst, so befand er sich in einer intensiver nicht vorstellbaren Übereinstimmung mit dem Anbieter in personam und konnte den Vertrag nicht mit sich selber zustandebringen, § 181BGB. Stammten diese Gebote von einem von ihm beauftragten Dritten,so waren diese beiden darüber im Konsens, dass ein Erwerb durch den Dritten nicht beabsichtigt war." ...

      Sachverhalt und vollständige Begründung:
      openjur.de/u/707416.html
    • Natürlich war in diesem Fall openjur.de/u/707416.html

      Der Nachweis, dass der Beklagte oder ein von ihm beauftragter Dritter unter dem Account „A“ mit geboten hat, ist durch die Gebotsübersichten zu den Auktionen desselben Fahrzeugs vom 27. 11., 14. 12. und 14.12.2011 geführt (Bl. 24, 29, 35). In allen Fällen hat der Bieter mit diesem Account mehrfach mitgeboten und immer das höchste Gebot abgegeben. Folglich hätte das Fahrzeug bei regulärem Verlauf dieser Auktionen an diesen Bieter übergeben werden müssen. Stattdessen wurden alle diese Angebote vorzeitig beendet. Warum dies geschehen ist, trägt der Beklagte nicht vor.Ebenso wenig trägt er vor, warum das Fahrzeug nicht bereits zuvor an den Bieter mit dem Account „A“ übereignet wurde.Letzte Zweifel zerstreut die Mail vom 28.12.2011 (Bl. 93), deren Urheberschaft der Beklagte nicht bestritten hat. Darin räumt er nach Ablauf der streitgegenständlichen Auktion ein, das Fahrzeug noch im Besitz zu haben


      der Nachweis "einfach" ...
      ginge es um eine "einmalige" Aktion mit nachgeschaltert Abstinenz auf der selben Platform wäre das schon schwieriger unmöglicher.

      Was mich aber viel mehr interessiert, bei aller Schadenfreude über die misslungene Push-aktion:
      wieso kann ein "nichtiges" Gebot die AGB über den Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrags aushebeln, die da sagt (sinngemäß)

      ein Gebot ist nur so lange gültig, wie es nicht überboten wurde?

      Und was bedeutet das für die Millionen von "ZweithöchstBietern" die plötzlich wieder einen Vertrag an der Backe haben (ohne es u. U. zu wollen), weil irgendwie das Höchstgebot nichtig war?
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • :?: Wer einen gepushten Deal auffliegen lässt, wird wohl ein Interesse daran haben, den Vertrag wieder "an der Backe zu haben".

      Wer dagegen ahnungslos ist, wird sich nicht bemühen, den Nachweis zu führen.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • nichtig heißt für mich in diesem Sinne nicht existent, ein nicht existentes Gebot, kann auch kein anderes überbieten, damit besteht auch lt. eBay-AGB nach wie vor ein KV mit dem Zweithöchstbietenden, da ja kein höheres Gebot vorliegt.

      Und was das für Käufer bedeutet, die Verkäufer werden die Käufer wohl kaum darauf hinweisen und daher könnte man hier wohl gut sagen, was keiner weiß, macht keinen heiß.

      @top
      Ich finde das Urteil aber mal sehr nett und werde so gleich schauen, ob ich nicht noch ein par Puschel in meinem Archiv habe... An 2~3 relativ dreiste Fälle kann ich mich da ja durchaus erinnern, ist nur die Frage, ob ich die auch archiviert habe.
    • Stubentiger schrieb:

      Und was bedeutet das für die Millionen von "ZweithöchstBietern" die plötzlich wieder einen Vertrag an der Backe haben (ohne es u. U. zu wollen), weil irgendwie das Höchstgebot nichtig war?

      Diese Diskussion wurde ja an anderer Stelle schon "seitenlang" geführt
      Rhetorische Frage zum Auktionsabbruch

      Ich habe die eBay-EU-Community-Moderation auf die Problematik hingewiesen:
      community.ebay.de/t5/BlueLiner…mmunity/m-p/2375057#M7358

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    • war der vorhin schon auf >Privat? ;)

      Diese Diskussion wurde ja an anderer Stelle schon "seitenlang" geführt
      Rhetorische Frage zum Auktionsabbruch


      ja, genau das Rhetorische Frage zum Auktionsabbruch Pandarul:

      Jenseits der Beweisfrage ist der Vertragsschluß bei eBay allerdings nicht daran gekoppelt, ob ein Gebot im Einklang mit den AGB abgegeben wurde. Falls doch, ist mir die Quelle dafür jedenfalls unbekannt.


      war, was ich meinte
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • pandarul hat das am 20.02.14 geschrieben, die Gerichte haben im Juni 2014 entschieden ...
      Man wird sehen, ob eBay an den AGB/Grundsätzen nunmehr was ändert - ich glaube nicht. An anderer stelle schrieb ich schon einmal, dass die Architektur der Auktionen nach eBay-Manier zusammenbrechen würde ...
    • man hätte ja auch den Fall über den Schadensersatz lösen können, da ja die Push-Gebote in übeler Absicht abgegeben wurden,

      aber nun über NICHTIGE Gebote einen GÜLTIGEN Vertragsabschluss mit dem zweithöchsten Gebot zu konstruieren ... :( das stellt tatsächlich i.m.A. das Ebaysystem auf den Kopf. Geboten ist geboten, und wird nicht verboten, Neugebot bricht Altgebot, egal, wer oder mit welcher "Absicht" geboten wurde.

      Das gilt ja schließlich auch für die "Gebotsausloter", dass der "Zweitbeste" nicht mehr an sein Gebot gebunden ist, obwohl so ein Gebot, das nicht in Kaufabsicht abgegeben wurde, sondern nur um zu sehen, wie weit der Bieter bereit ist zu bieten, ja auch "nichtig" sein dürfte, im STreitfall.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Stubentiger schrieb:

      Das gilt ja schließlich auch für die "Gebotsausloter", dass der "Zweitbeste" nicht mehr an sein Gebot gebunden ist, obwohl so ein Gebot, das nicht in Kaufabsicht abgegeben wurde, sondern nur um zu sehen, wie weit der Bieter bereit ist zu bieten, ja auch "nichtig" sein dürfte, im STreitfall.
      nicht mehr, Startpreis ein Euro, ehrlicher Bieter bietet 200€, Puschel bietet in Zehnerschritten auf 190€ hoch, ehrlicher Bieter kann Artikel für einen Euro einklagen. Ich weis nicht was daran jetzt so schwer zu verstehen ist, oder inwieweit da das eBay-System auf den Kopf gestellt wird. Nichtig ist nichtig, alles ist so, wie wenn das nichtige Gebot nicht existieren würde, das ist doch relativ einfach.
      Und da der K der einzige ist, in dessen Interesse es liegt, auf einen so doch bestehenden Kaufvertrag zu bestehen, gibt es hier auch keine Bösen Überraschungen, außer für den ein oder anderen nicht ganz so vorbildhaften Verkäufer.
    • Und da der K der
      einzige ist, in dessen Interesse es liegt, auf einen so doch bestehenden
      Kaufvertrag zu bestehen, gibt es hier auch keine Bösen Überraschungen,
      außer für den ein oder anderen nicht ganz so vorbildhaften Verkäufer.

      Eben. Insofern wird da ein rein akademisches Problem aufgebaut.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Pandora schrieb:

      Und da der K der einzige ist, in dessen Interesse es liegt, auf einen so doch bestehenden Kaufvertrag zu bestehen, gibt es hier auch keine Bösen Überraschungen, außer für den ein oder anderen nicht ganz so vorbildhaften Verkäufer.


      Warum soll er der einzige sein, der Interesse haben könnte?
      Wie oft haben sich die VK verpuschelt und wollen lediglich den besten zu erzielenden Preis? Wollen einfach nur wissen, was ein Teil bringen könnte und loten so aus? Man wäre aber ggf. auch mit weniger mehr als zufrieden, wenn es auch dann noch ein guter Preis wäre?

      Ich nehme hier mal das Beispiel des letzten Küchenthreads und erweitere darum, dass unsere TE ihren jetzigen Höchstbieter noch durch einen weiteren Höchstbieter aus den Bekanntenkreis hätte überbieten können. Der gibt ihr dann schriftlich, er hätte die Küche nie abnehmen wollen und im Auftrag gehandelt.

      Es soll Leute geben, denen ist ihr Account mittlerweile absolut schnuppe. Bei dem auf der Plattform allgemein zu erwartenden Ärger war man bisher lediglich zu faul, den Account bis zu dieser letzten Aktion zu kündigen. Die können sich in so einem Fall ein Verfahren in die umgekehrte Richtung leisten.
    • *alte_eule* schrieb:

      Pandora schrieb:

      Und da der K der einzige ist, in dessen Interesse es liegt, auf einen so doch bestehenden Kaufvertrag zu bestehen, gibt es hier auch keine Bösen Überraschungen, außer für den ein oder anderen nicht ganz so vorbildhaften Verkäufer.


      Warum soll er der einzige sein, der Interesse haben könnte?
      Wie oft haben sich die VK verpuschelt und wollen lediglich den besten zu erzielenden Preis? Wollen einfach nur wissen, was ein Teil bringen könnte und loten so aus? Man wäre aber ggf. auch mit weniger mehr als zufrieden, wenn es auch dann noch ein guter Preis wäre?

      Ich nehme hier mal das Beispiel des letzten Küchenthreads und erweitere darum, dass unsere TE ihren jetzigen Höchstbieter noch durch einen weiteren Höchstbieter aus den Bekanntenkreis hätte überbieten können. Der gibt ihr dann schriftlich, er hätte die Küche nie abnehmen wollen und im Auftrag gehandelt.

      Es soll Leute geben, denen ist ihr Account mittlerweile absolut schnuppe. Bei dem auf der Plattform allgemein zu erwartenden Ärger war man bisher lediglich zu faul, den Account bis zu dieser letzten Aktion zu kündigen. Die können sich in so einem Fall ein Verfahren in die umgekehrte Richtung leisten.
      In solchen Fällen würde der VK versuchen, von seinem eigenen Regelverstoß zu profitieren. Ich bezweifle (da er die Gültigkeit des Vertrages mit dem Zweithöchstbieter ja einklagen müsste), dass er damit vor Gericht sehr erfolgreich wäre.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal